B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-239/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).
D-239/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss Ende 2012 und begab
sich in den Libanon, wo er bis im Jahr 2015 gelebt und gearbeitet habe.
Als er nach Syrien zurückgekehrt sei, sei er festgenommen worden. Am
12. September 2015 habe er Syrien erneut verlassen; am 3. Februar 2016
reiste er in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 8. Februar 2016 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Be-
schwerdeführer sagte aus, er sei von der Regierung verfolgt worden, weil
er in den Militärdienst hätte einrücken sollen. Sein Militärbüchlein hätte er
am 1. Januar 2013 erhalten sollen; er sei damals aber im Libanon gewe-
sen. Man habe ihn am 3. August 2014 inhaftiert und er habe nach etwa
eineinhalb Monaten gegen Geld seine Freilassung erreichen können. Man
habe ihn an zwei Orten festgehalten, an denen er geschlagen und gefoltert
worden sei. Er habe vom Verteidigungsministerium ein Schreiben erhalten,
dass er den Dienst ein Jahr aufschieben könne, obwohl er nicht rechtzeitig
zu diesem erschienen sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er
Syrien sofort verlassen. Später berichtigte er, er sei noch etwa zwei bis drei
Monate im Heimatland geblieben, bis er alles organisiert gehabt habe. Im
Juli oder August 2015 sei er nochmals für kurze Zeit nach Syrien gegan-
gen, weil dies die libanesischen Behörden verlangt hätten. In Syrien habe
er keine Wohnung mehr, da sein Wohnquartier zerstört worden sei. Seine
Familie, insbesondere sein Vater, sei bedroht worden, weil er ein Händler
sei. Da sein Vater reich sei, hätten es sowohl Regierung als auch Opposi-
tion auf sein Geld abgesehen. Er selbst sei an Check-Points öfters ange-
halten worden; um freigelassen zu werden, habe er Geld bezahlen müs-
sen.
A.c Am 16. Oktober 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die
Anhörung zu den Asylgründen durch. Er machte im Wesentlichen geltend,
er habe Syrien Ende 2012 verlassen und sei in den Libanon gegangen. Als
er das 18. Lebensjahr erreicht gehabt habe, habe er sich bei der militäri-
schen Rekrutierungsstelle melden müssen. Man habe ihm eine kurze Frist
gesetzt, innerhalb derer er sich hätte zum Dienst melden müssen. Später
sei er verhaftet worden; sein Vater habe Geld bezahlt, damit er freigelassen
worden sei. Über einen Obersten, der bei der Rekrutierungsstelle arbeite,
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habe er 2015 das Militärbüchlein erhalten. Danach habe er eine Verschie-
bung des Dienstes erhalten. Zirka sieben oder acht Monate später sei er in
den Libanon gegangen. Im Juli oder August 2015 sei er nach Syrien ge-
reist, wo er etwa 15 Tage geblieben sei. Trotz der gewährten Verschiebung
des Dienstes habe er an Kontrollposten jeweils Bestechungsgelder be-
zahlt, um nicht eingezogen zu werden. In Syrien sei er dreimal festgenom-
men worden, einmal habe man ihn mit einer anderen Person verwechselt,
das zweite Mal habe einem Soldaten seine Adresse nicht gepasst; dieser
habe gemeint, im Wohnquartier des Beschwerdeführers lebten Terroristen
und Oppositionelle. Er habe sich mit dem Soldaten geschlagen. Man habe
ihm gesagt, er solle gehen und habe auf ihn geschossen, als er wegge-
gangen sei. Am 3. August 2014 sei er an der syrischen Grenze zum dritten
Mal festgenommen worden, weil er nicht in den Militärdienst gegangen sei.
Den ersten Monat sei er in C._______ inhaftiert gewesen, danach sei er
zur Militärpolizei in D._______ gebracht worden. Die ersten 15 Tage sei er
in Einzelhaft gehalten, danach sei er vernommen und dabei misshandelt
worden. Man habe ihn über seine Aufenthaltsorte im Ausland und seine
Aktivitäten sowie zu seiner Familie befragt. Nachdem sein Vater Geld be-
zahlt habe, habe man die Befragung abgebrochen und ihn noch 15 Tage
festgehalten. Er ersuche um Asyl, weil sein Leben in Syrien gefährdet sei.
Seine Familie stehe mit der syrischen Opposition in Verbindung. Sie seien
von allen Seiten bedroht gewesen und hätten sich beobachtet gefühlt. Er
sei von Schulkollegen persönlich und telefonisch bedroht worden. Wäre er
in der Heimat geblieben, hätte er sich der einen oder anderen Seite an-
schliessen müssen. Drei- oder viermal habe er an Demonstrationen teilge-
nommen, weil er von Freunden dazu gedrängt worden sei.
A.d Mit Schreiben vom 31. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Zeugnis vom 29. Mai 2018 von Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 ergänzend
zu seinen Asylgründen an. Er brachte vor, er sei an (…) erkrankt und des-
halb in Behandlung. Syrien habe er Ende 2012 verlassen, weil er militär-
dienstpflichtig geworden wäre. Im Libanon habe man die Aufenthaltsbewil-
ligung alle drei bis sechs Monate erneuern lassen müssen. Im Sommer
2014 habe man ihm gesagt, er müsse dazu nach Syrien gehen und wieder
in den Libanon zurückkommen. Da man einen Ausreisestempel in seinem
Pass angebracht habe, habe er den Libanon umgehend verlassen müs-
sen. Als er auf der syrischen Seite den Pass abgegeben habe, habe man
bemerkt, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er sei zu einer
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Seite 4
Abteilung des Sicherheitsdiensts gefahren worden. Während der Haftzeit
sei er einmal verhört worden. Er sei beschuldigt worden, der Opposition
anzugehören. Während des Verhörs sei er auf verschiedene Arten miss-
handelt worden. Das Verhör sei abgebrochen worden; er vermute, dass
sein Vater Geld bezahlt habe, worauf man das Verhör beendet habe. Ein
Oberst des Rekrutierungsbüros sei bestochen worden, damit er ihm ein
Militärbüchlein ausstelle. Er sei vom Gebäude des Sicherheitsdienstes zu
einem leer stehenden Haus gebracht worden, in dem sein Vater gewartet
habe. Nach seiner Freilassung sei er noch fünf bis sechs Monate in Syrien
geblieben – er habe sich versteckt, bis seine Papiere vorbereitet gewesen
seien. Er sei zuerst in den Libanon und später in die Türkei gegangen. Von
dort habe er wieder nach Syrien zurückkehren müssen.
A.f Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
verschiedene Beweismittel ab (vgl. act. A30/1 Ziff. 1–6; Beweismittelum-
schlag).
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da
es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 30. Dezember 2018, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Eingabe lagen der bereits eingereichte ärztliche Bericht vom 29. Mai
2018, eine Bestätigung neurologischer Kontrollen des (…) vom 21. De-
zember 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers vom 7. Januar 2019 bei.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demge-
mäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 1. Februar 2019 Namen
und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Ver-
beiständung zugelassen werden könne, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde Verzicht angenommen. Auf den Antrag, die aufschie-
bende Wirkung sei wiederherzustellen, trat er nicht ein.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den
Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 von der Vernehmlassung in
Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-239/2019
Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen – einzutreten.
1.5 Die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs – sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl.
BVGE 2013/27 E. 8.3). Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs bereits vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Mangels Rechtsschutzinteresses ist somit auf den Antrag, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, nicht einzutreten.
1.6 Da der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist und bis heute kei-
nen für die amtliche Vertretung zugelassenen Rechtsvertreter bezeichnete,
wird androhungsgemäss Verzicht auf Beiordnung eines solchen angenom-
men.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwer-
deführer in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Bei der BzP habe er
gesagt, er sei in Damaskus an einem Checkpoint festgenommen worden,
bei der Anhörung und der ergänzenden Anhörung habe er vorgebracht, er
sei an der syrischen Grenze festgenommen worden. Bei der BzP habe er
vorerst gesagt, er sei nach seiner Freilassung sofort ausgereist, später
habe er gesagt, er sei ungefähr Anfang 2015 ausgereist. Bei der Anhörung
habe er einmal gesagt, er sei nach der Freilassung sieben bis acht Monate
in Syrien geblieben, ein anderes Mal habe er angegeben, er habe sich da-
nach noch etwa ein halbes Jahr in Syrien versteckt. Bei der ergänzenden
Anhörung habe er geltend gemacht, er habe sich noch fünf bis sechs Mo-
nate in Syrien aufgehalten und sei während je zweieinhalb Monaten in zwei
Häusern versteckt gewesen. Auf Vorhalt habe er angegeben, er habe sich
etwa fünf bis acht Monate in Syrien aufgehalten, nachdem er freigelassen
worden sei. Aufgrund der ungenauen Angaben kämen erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen auf.
Die Festnahme an der syrischen Grenze habe der Beschwerdeführer ober-
flächlich geschildert. Die Aussagen zur Fahrt in die Abteilung des Sicher-
heitsdienstes seien stereotyp ausgefallen. Auf Fragen zu den Personen,
die seine Hände gefesselt hätten, habe er ausweichend geantwortet. Er
habe keine spezielle Erinnerung an die Fahrt zur Sicherheitsabteilung wie-
dergeben können, obwohl zu erwarten wäre, dass er von seinen Gedan-
ken, Emotionen oder Beobachtungen in einer solch einschneidenden Situ-
ation berichten könnte. Auch seine Aussagen zum angeblichen Verhör
seien stereotyp geblieben. Bei der Anhörung habe er gesagt, es sei ihm
eine Waffe an die Schläfe gehalten worden, was er bei der ergänzenden
Anhörung trotz Nachfrage, was mit dem erwähnten Gewehrkolben ge-
macht worden sei, nicht gesagt habe. Auch die Schilderung der Freilas-
sung sei stereotyp ausgefallen – sie enthalte keine Kennzeichen, die bei
einer erinnerungsbasierten und individuellen Erzählung zu erwarten wären.
Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er keine persönlichen Gedanken,
psychischen Vorgänge oder Details erwähnt, sondern angegeben, er sei
dank Bestechung eines Offiziers mit einem Auto zu einer anderen Abteilung
und später zu einem leer stehenden Haus gefahren worden. Insgesamt
entstehe der Eindruck, er gebe einen konstruierten Sachverhalt wieder.
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Seite 8
Gemäss seinen Aussagen sei der Beschwerdeführer nie militärisch ausge-
hoben worden. Bei der BzP habe er gesagt, er hätte das Militärbüchlein am
1. Januar 2013 erhalten sollen, sei aber damals bereits im Libanon gewe-
sen. Es hätte sein können, dass er sofort oder nach drei Monaten eingezo-
gen worden wäre. Bei der Anhörung habe er angegeben, gemäss Gesetz
hätte er sich im Alter von 18 Jahren bei der Rekrutierungsstelle melden und
später Dienst leisten müssen. Auf die Frage wie er persönlich davon Kennt-
nis erhalten habe, habe er ausweichend gesagt, er habe eine kurze Frist
erhalten, um sich zu melden. Das Militärbüchlein und die Verschiebung
habe er durch Bestechung erhalten, er sei nie zum Dienst aufgefordert wor-
den. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei nie militärisch
ausgehoben worden und bei der im Militärbüchlein vermerkten Anfangsun-
tersuchung sei er nicht dabei gewesen. Die Inhaftierung aufgrund der gel-
tend gemachten Dienstverweigerung könne nicht geglaubt werden, wes-
halb keine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht vorliege, da eine
solche einen Eintrag im Militärbüchlein voraussetze. Dass er später mittels
Bestechung ein Militärbüchlein und eine einjährige Verschiebung des
Dienstes erhalten habe, ändere nichts daran, da auch gestützt darauf nicht
davon auszugehen sei, er gelte bei den syrischen Behörden als Dienstver-
weigerer. Zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass solche
erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Verwandte von ihm hätten
mit der Opposition zusammengearbeitet und Freunde seines Vaters seien
führende Personen bei der FSA (Freie Syrische Armee) gewesen. Er habe
der Opposition Informationen weitergeleitet und seine Familie und er seien
von allen Seiten bedroht worden. Bei der BzP habe er geschildert, seine
Familie sei bedroht worden, weil sein Vater ein reicher Händler gewesen
sei und sowohl Regierung als auch Opposition sein Vermögen hätten be-
schlagnahmen wollen. Bei der Anhörung habe er gesagt, seine Familie und
er seien bedroht worden, weil Verwandte und Freunde seines Vaters mit
der Opposition beziehungsweise mit der FSA zusammengearbeitet hätten.
Er selbst habe Informationen an die Opposition weitergeleitet und sei des-
halb von Schulkollegen bedroht worden. Diese Angaben seien bezüglich
der Verfolger und des Motivs widersprüchlich. Die Angaben zur Bedro-
hungslage seien unsubstanziiert ausgefallen. Erst auf mehrmalige Nach-
frage hin habe er gesagt, er sei direkt und manchmal telefonisch bedroht
worden und man habe ihm gesagt, man werde ihn als Feind betrachten,
falls er die Zusammenarbeit verweigere. Aufgrund der widersprüchlichen
und unsubstanziierten Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er per-
sönlich bedroht worden sei.
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Seite 9
Bei den vom Beschwerdeführer genannten Kontrollen seien ihm keine
ernsthaften Nachteile zugestossen. Es lägen keine Hinweise darauf vor,
dass man eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bezweckt
habe. Die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Das SEM verkenne die Ge-
fahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Situation in Syrien
nicht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile lägen haupt-
sächlich in der Bürgerkriegssituation begründet, ihnen komme gemäss
Praxis keine Asylrelevanz zu. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass im Rah-
men des Bürgerkriegs vermehrt Spannungen zwischen ethnischen Grup-
pierungen und Religionsgemeinschaften vorkämen. Unabhängig von der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens – der Beschwerdeführer habe bei der BzP
nicht geltend gemacht, Meinungsunterschiede und Probleme mit anderen
Personen gehabt zu haben, weil er Atheist sei –, ergäben sich aufgrund
seiner pauschalen Aussagen keine hinreichenden Anhaltspunkte, gemäss
denen die Probleme derart intensiv gewesen wären, um eine konkrete,
asylrelevante Verfolgung darzustellen. Es lägen auch keine Hinweise vor,
dass ihm als Atheist in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit gezielte Verfolgungsmassnahmen drohten.
Auch die Asylakten seiner Familienangehörigen (N […]) führten zu keiner
anderen Beurteilung.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
zuerst gesagt, dass er an einem Checkpoint in Damaskus angehalten und
festgenommen worden sei. Er habe seine Aussage geändert, weil er an
der ergänzenden Anhörung verwirrt gewesen sei. Er könne sich nicht ge-
nau erinnern, was er an der Anhörung gesagt habe, aber er habe densel-
ben Ort gemeint, weil der Checkpoint und die Grenze nebeneinander ge-
wesen seien. Richtig sei, dass er in Damaskus festgenommen worden sei.
Er habe nicht gesagt, dass er Syrien sofort nach der Freilassung verlassen
habe; er habe auf die Papiere warten müssen, die bestätigt hätten, dass er
den Militärdienst um ein Jahr habe verschieben können. Damit habe er Sy-
rien legal verlassen können. Er habe nicht verschiedene Sachen organi-
sieren, sondern auf diese Papiere warten müssen – möglicherweise sei
falsch übersetzt worden. Zur Dauer seines Aufenthalts in Syrien nach sei-
ner Freilassung habe er keine genauen Angaben machen können; er habe
darum gebeten, dass man in seinem Pass nachschaue. Die Frage zur
Fahrt zur Abteilung des Sicherheitsdienstes habe er „normal“ beantwortet.
Er habe das erzählt, was mit ihm geschehen sei. Vielleicht habe er emoti-
onslos geantwortet, weil seine Gefühle nach dem Geschehenen „begraben
D-239/2019
Seite 10
und abgestürzt“ seien. Im Gefängnis sei eine Waffe an seine Schläfe ge-
halten worden, an einem Checkpoint sei er ins Gesicht geschlagen worden,
als er Syrien zum ersten Mal verlassen habe. Die beiden Ereignisse seien
vermischt worden. Dass er ausweichend darauf geantwortet habe, wie er
persönlich in Kenntnis vom militärischen Aufgebot gesetzt worden sei, liege
darin begründet, dass er nicht gewusst habe, wie er antworten solle. Er
habe sich klar ausgedrückt und sei ehrlich gewesen. Eine Verweigerung
des Militärdienstes werde nicht im Dienstbüchlein eingetragen, nur die
Dienstverschiebung habe er eintragen lassen können. Er könne nicht nach
Syrien zurückkehren, weil er nicht sterben wolle. Falls er verhaftet werde,
werde er gefragt, wie er die Dienstverschiebung habe erreichen können.
Wenn er unter Druck stehe, werde er die Personen nennen, die mit seinem
Vater zu tun gehabt hätten. Würden diese Leute davon erfahren, würden
sie alles tun, um ihn loszuwerden. Da er bereits einmal verhaftet und ge-
foltert worden sei, befinde er sich in einem kritischen Zustand. In Syrien
könne er nicht gesund werden. Es gebe Menschen in seiner Familie, die
vom Regime gesucht würden. Angehörige hätten seinen Vater davor ge-
warnt, nach Syrien zurückzukehren, da sie zu Verfolgten geworden seien.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Ja-
nuar 2012 ein syrischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem er gemäss
den darin enthaltenen Einträgen in den Jahren 2012 und 2013 mehrmals
die syrisch-libanesische Grenze überquerte. Diesen Pass liess er im März
2014 in Beirut von der zuständigen syrischen Auslandvertretung verlän-
gern. Auch 2015 überquerte er mit diesem Dokument wiederholt die sy-
risch-libanesische Grenze. Angesichts der hohen Anzahl der Grenzüber-
tritte entsteht nicht der Eindruck, die syrischen Behörden hätten an ihm ein
ernsthaftes Interesse gehabt.
5.3
5.3.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er hätte sein Militärbüch-
lein am 1. Januar 2013 erhalten sollen. Da er im Libanon gewesen sei,
habe er das Militärbüchlein nicht erhalten (act. A 6/13 S. 7). Bei der Anhö-
rung machte er geltend, er habe sich bei Erreichen des 18. Lebensjahres
bei der Rekrutierungsstelle melden müssen. Sie hätten ihm eine kurze Frist
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Seite 11
gesetzt, innerhalb der er sich beim Militär hätte melden sollen (act. A19/22
S. 6). Diese Aussagen sind nicht übereinstimmend, da er bei der BzP nicht
angab, persönlich in Kontakt mit den Rekrutierungsbehörden gekommen
zu sein.
5.3.2 Als der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, wo er festge-
nommen worden sei, sagte er, er sei in Damaskus an einem Checkpoint
festgenommen worden (act. A6/13 S. 8), während er bei der Anhörung vor-
brachte, er sei am 3. August 2014 an der syrischen Grenze festgenommen
worden (act. A19/22 S. 10). Auch bei der ergänzenden Anhörung machte
er geltend, er habe seinen Pass abgegeben, als er auf der syrischen Seite
der Grenze zum Libanon angekommen sei. Von dort aus sei er mit einem
Auto zu einer Abteilung des Sicherheitsdiensts gefahren worden (act.
A29/17 S. 5). Die Angaben über den Ort der Festnahme weichen vonei-
nander ab.
5.3.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei einmal festgenom-
men worden (act. A6/13 S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, er
sei mehrmals festgenommen worden. Zweimal sei er festgenommen wor-
den, bevor er Syrien verlassen habe. Beim ersten Mal habe man ihn für
eine andere Person gehalten, als er an einem Checkpoint der Armee ge-
standen sei. Dort habe man festgestellt, dass es sich um eine Verwechs-
lung handle, da der Name der Mutter der gesuchten Person anders gewe-
sen sei (act. A19/22 S. 9). Bei der ergänzenden Anhörung machte er in
Abweichung dazu geltend, er sei an der syrisch-libanesischen Grenze
überprüft worden. Man habe seinen Namen mit einem System abgecheckt
und ihn mit einer Person mit gleichem Namen verwechselt, die aufgrund
eines gemeinrechtlichen Delikts gesucht worden sei. Nachdem er erklärt
habe, er sei nicht diese Person, hätten sie herausgefunden, dass er kein
Militärbüchlein erhalten und den Dienst verweigert habe (act. A29/17 S. 5).
Sowohl die Angaben über die Anzahl der „Festnahmen“, als auch zum Zeit-
punkt, zu dem er mit einer anderen Person verwechselt worden sei, und zu
den Folgen dieses Ereignisses weichen voneinander ab.
5.3.4 Als der Beschwerdeführer bei der BzP gefragt wurde, wie die Verhaf-
tung abgelaufen sei, antwortete er, er sei in einer militärischen Sicherheits-
abteilung in Haft gehalten worden, wo er 30 Tage lang keine Sonne gese-
hen habe. Sie seien geschlagen und gefoltert worden. Danach sei er zur
militärischen Polizeiabteilung gebracht worden, wo er ebenfalls geschla-
gen und gefoltert worden sei (act. A6/13 S. 8). Während der Anhörung
führte er aus, er sei einen Monat lang in C._______ inhaftiert worden. Dann
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Seite 12
sei er zur Militärpolizei in D._______ gebracht worden. Die ersten 15 Tage
habe er in einer völligen Stille verbracht – er sei in Einzelhaft gewesen.
Danach sei er vernommen worden, wobei er geschlagen und gefoltert wor-
den sei. Man habe ihn aus dem „Keller“ nach oben gebracht, wo er mehrere
Stunden habe warten müssen. Dann sei sein Name gerufen worden und
man habe ihn über seinen Auslandaufenthalt, seine Aktivitäten und über
einen desertierten Cousin befragt. Plötzlich sei die Befragung abgebrochen
worden. Man habe ihn in den „Keller“ zurückgebracht, wo er weitere 15
Tage in Einzelhaft verbracht habe. Danach sei er der Militärpolizei überstellt
worden (act. A19/22 S. 13). Kurz darauf gab er auf eine entsprechende
Frage hin an, im Raum, in dem er sich aufgehalten habe, hätten sich zirka
65 Personen aufgehalten. Zeitweise hätten sich dort auch 90 bis 92 Perso-
nen aufgehalten (act. A19/22 S. 14). Etwas später sagte er, er habe sich
mit 20 Häftlingen einen Raum geteilt, der drei Meter „gross“ und 40 Zenti-
meter hoch gewesen sei (act. A19/22 S. 15). Bei der ergänzenden Anhö-
rung führte er aus, er sei nach der Festnahme zu einer Abteilung des Si-
cherheitsdienstes (F._______) gefahren worden (act. A29/17 S. 5). Am An-
fang sei er in eine Einzelzelle gebracht worden, in der sich noch zwei an-
dere Personen aufgehalten hätten (act. A29/17 S. 6). Beim Sicherheits-
dienst sei er einmal streng verhört und gefoltert worden. Plötzlich sei die
Befragung abgebrochen worden (act. A29/17 S. 7). Von der Abteilung des
Sicherheitsdienstes sei er zur militärischen Polizeiabteilung von
D._______ gebracht worden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind somit in mehrerer Hinsicht (Art
der Unterbringung während der Haft (Einzelhaft bzw. Einzelzelle mit zwei
anderen Personen bzw. zahlreiche Häftlinge in einer Gemeinschaftszelle,
Behandlung an den beiden Haftorten, Bezeichnung des ersten Haftorts)
derart voneinander abweichend, dass sie als unglaubhaft zu werten sind.
5.3.5 Der Beschwerdeführer machte auch zur Dauer seines Verbleibs in
Syrien nach der geltend gemachten Haft voneinander abweichende Aus-
sagen. Bei der BzP beantwortete er die Frage, was er nach der Freilassung
gemacht habe, dahingehend, dass er sofort ausgereist sei. Kurz darauf gab
er an, er sei in Syrien geblieben, bis er seine Sachen organisiert gehabt
habe; er habe nicht sofort ausreisen können, sondern warten müssen, bis
er seine Papiere habe „erledigen“ können. Nach der Freilassung sei er
noch zirka zwei bis drei Monate in Syrien geblieben (act. A6/13 S. 7 f.). Im
Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei nach der Haft
noch ungefähr sieben oder acht Monate in Syrien geblieben, bis er in den
Libanon zurückgekehrt sei (act. A19/22 S. 7). Er habe sich damals etwa
D-239/2019
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sechs Monate lang in zwei verlassenen Häusern versteckt (act. A19/22
S. 8). Gefragt, wie lange er sich nach der Freilassung noch in Syrien auf-
gehalten habe, sagte er bei der ergänzenden Anhörung, es seien zirka fünf
bis sechs Monate gewesen (act. A29/17 S. 9). Es ist nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer angesichts der seither verstrichenen Zeit keine auf
den Tag genauen Angaben zur Dauer seines Aufenthalts im Heimatland
nach der geltend gemachten Inhaftierung machen konnte, indessen wei-
chen die von ihm genannten Zeitspannen derart voneinander ab, dass sie
die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
bestätigen.
5.4 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, er habe
den in Syrien an sich obligatorischen Militärdienst nicht geleistet. Da er sich
seit dem Jahr 2012 mehrheitlich im Libanon aufhielt, was durch die zahl-
reichen Einträge von Grenzübertritten in seinem Reisepass glaubhaft er-
scheint, ist davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Angaben den
Tatsachen entsprechen. Angesichts der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und denjenigen seiner Angehörigen (vgl. Verfahren D-3737/2018) ist
ebenfalls davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen
ist, aufgrund der Beziehungen seines Vaters und durch Geldzahlung eine
Aufschiebung des Militärdiensts zu erhalten, die in seinem Militärbüchlein
eingetragen wurde. Hingegen haben sich die Aussagen über die Um-
stände, unter denen das Militärbüchlein ausgestellt wurde, als unglaubhaft
erwiesen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte Inhaftierung aufgrund des
nicht geleisteten Militärdienstes glaubhaft zu machen. Da er durch Bezie-
hungen und entsprechende Bezahlung von hoher Stelle einen Aufschub
des für syrische Männer üblichen Militärdienstes erreichen konnte, wurde
er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus
Syrien im Jahr 2015 nicht als Dienstverweigerer betrachtet und nicht ge-
sucht.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
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konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien
hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche
Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe im
Jahr 2012 in Syrien drei- oder viermal an Demonstrationen teilgenommen,
weil er von Freunden dazu gedrängt worden sei. Er habe sich vermummt
(act. A19/22 S. 12). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit ist aufgrund
der gemachten Angaben nicht davon auszugehen, dass er bei der De-
monstrationsteilnahme identifiziert und von den Behörden registriert
wurde, zumal er danach noch mehrfach nach Syrien zurückkehrte, ohne
dass er deshalb Probleme gehabt hätte.
6.4.2 Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer bei der Anhörung ei-
nen Vorfall, bei dem er an einem Checkpoint mit einem Soldaten in Streit
geraten sei, weil diesem seine Adresse nicht gefallen habe. Man habe ihm
gesagt, er solle weggehen und habe auf ihn geschossen. Da die Soldaten
besoffen gewesen seien, hätten sie ihn nicht getroffen (act. A19/22 S. 9).
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Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er regis-
triert wurde – dieser Vorfall ereignete sich bevor er in den Libanon wegzog
und er hatte deshalb zu einem späteren Zeitpunkt keine Probleme.
6.4.3 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er sei von
Schulkollegen bedroht worden, die für beziehungsweise gegen das Re-
gime gewesen seien. Sie hätten gesagt, entweder er arbeite mit ihnen zu-
sammen oder er sei ihr Feind (act. A19/22 S. 11). Abgesehen von den ver-
balen Drohungen entstanden ihm keine Nachteile. Nachdem er die Schule
abbrach und in den Libanon zog, dürften seine ehemaligen Schulkollegen
kein Interesse mehr an seiner Person gehabt haben, weshalb nicht davon
ausgegangen werden kann, ihm drohten von dieser Seite im heutigen Zeit-
punkt ernsthafte Nachteile.
6.4.4 Insofern der Beschwerdeführer auf die Schwierigkeiten verweist, die
mit ihm verwandte Personen mit dem syrischen Regime gehabt hätten,
kann angesichts seines Persönlichkeitsprofils nicht davon ausgegangen
werden, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb ernsthafte
Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer kehrte in den Jahren 2012 bis
2015 vom Libanon aus mehrfach nach Syrien zurück, ohne dass er deshalb
aufgrund von Problemen, die seine Verwandten mit dem Regime gehabt
hätten, von den heimatlichen Behörden verfolgt worden wäre. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist im Urteil D-3737/2018 vom heutigen Tag zum
Schluss gelangt, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr nach Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürch-
ten haben, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang keine ernsthaften
Nachteile drohen.
6.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenso wenig wie das
SEM, dass die Situation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Libanon im Jahre 2012 und auch wäh-
rend der Zeit bis zum Jahr 2015, in der sie im Libanon lebten, gekennzeich-
net von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien und der
schwierigen Situation der syrischen Staatsangehörigen im Libanon war.
Die zum Teil erheblichen Unannehmlichkeiten, die zahlreichen, sich in ei-
ner ähnlichen Situation befindlichen syrischen Staatsangehörigen entstan-
den, sind indessen nicht als zielgerichtete, asylrechtliche relevante Verfol-
gung, sondern als asylrechtlich irrelevante Folgen eines Bürgerkriegs zu
sehen. Die Anfeindungen, denen sich der Beschwerdeführer eigenen Aus-
sagen gemäss von politisch klar positionierten Schulkollegen beider Seiten
(Regime und Opposition) ausgesetzt sah, die regelmässigen Kontrollen,
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denen er an Checkpoints unterzogen wurde und die damit zusammenhän-
gend zu leistenden Bestechungsgelder, die allgemeinen Schikanen, wel-
che die Zivilbevölkerung zu erdulden hatte sowie die Zerstörung des Wohn-
quartiers des Beschwerdeführers, sind als Nachteile zu werten, die ihm
aufgrund der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland erwachsen sind.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hatte,
noch sich – objektiv gesehen – vor einer ihm in absehbarer Zeit drohenden,
asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten musste. Auch nach seiner
Ausreise aus Syrien hat sich seine persönliche Situation nicht in einer
Weise verändert, aufgrund der er sich im heutigen Zeitpunkt vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung fürchten müsste. Es kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert wurde, weshalb er bei einer Rückkehr
nicht mit einer vorliegend relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Zwar
würden die heimatlichen Behörden wohl prüfen, ob er den Militärdienst leis-
ten müsste, was aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers fraglich
erscheint, da er möglicherweise als dienstuntauglich eingestuft würde. Die
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgende Überprüfung des Be-
schwerdeführers begründet für sich allein praxisgemäss die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
7.
Somit ergibt sich, dass keine dem Beschwerdeführer drohende asylrecht-
lich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten ärztlichen Berichte detaillierter einzugehen, da sie an der
vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Christoph Basler
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