B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2392/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 12. April
2016 – die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG
(SR 142.20) nach Italien wegwies,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, den Entscheid aufzuheben und ihr "Asylgesuch vom SEM in
der Schweiz prüfen zu lassen",
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG)
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist somit
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachste-
hendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2
AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht etwa – wie die Be-
schwerdeführerin offenbar meint – um einen Nichteintretensentscheid
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nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG handelt, sondern um eine auf Art. 64a
AuG gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zu-
ständigen Dublin-Staat,
dass daher die Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staates nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wes-
halb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contra-
rio) vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
wurde,
dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese
Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt,
ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich
zu bestätigen sind,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, wobei auch hierzu auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden
kann,
dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte Entführung und Ver-
gewaltigung durch unbekannte Männer, welche die Beschwerdeführerin in
Italien angeblich erlitten habe, an den bisherigen Feststellungen nichts zu
ändern vermag, da diese Vorkommnisse, selbst unter der Annahme, dass
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sie sich tatsächlich zugetragen haben sollten, nichts an der Zuständigkeit
der italienischen Behörden ändern würden, welche auch den erforderlichen
Schutz gegen kriminelle Taten bieten müssten und dazu sowohl willens wie
fähig wären,
dass die Beschwerdeführerin auch mit den Einwänden, sie habe Freunde
und einen Onkel in der Schweiz und sei minderjährig, nicht durchzudringen
vermag, wobei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM vom 15. Dezem-
ber 2015 verwiesen werden kann, mit welcher ein Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin, in welchem diese Gründe bereits geltend
gemacht wurden, abgewiesen wurde,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin nach Italien verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid die Anträge auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet
werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: