B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2393/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
seine Ehefrau B._______, geboren (...),
und die Tochter C._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden albanischer Ethnie aus D._______ (Ge-
meinde E._______) am 18. Oktober 1998 erstmals in die Schweiz einreis-
ten und am folgenden Tag Asylgesuche stellten,
dass sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen anführten, Kosovo
wegen der kriegerischen Ereignisse verlassen zu haben, wobei sie am
(...) das Haus fluchtartig hätten verlassen müssen, da ihr Dorf bombar-
diert worden sei, und unter schwierigen Bedingungen nach F._______ ge-
langt seien,
dass die am 19. Oktober 1998 eingereichten Asylgesuche der Beschwer-
deführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Juli 1999 abgelehnt wur-
den, sie jedoch gleichzeitig gemäss Bundesratsbeschluss vom 7. April
1999 in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhielten,
dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden mit generellem
Beschluss vom 16. August 1999 aufgehoben wurde, worauf sie am
31. Juli 2000 in ihre Heimat zurückkehrten,
dass sie am 7. Mai 2003 von G._______ her kommend erneut in die
Schweiz einreisten und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl ersuchten,
dass diese Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom 18. Mai 2004 abge-
lehnt wurden und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeord-
net wurde, wobei die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
21. Juni 2004 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–3273/2006
vom 1. Oktober 2007 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge die Schweiz am 30. Novem-
ber 2007 verliessen,
dass sie am 17. Juni 2008 zum dritten Mal Asylgesuche einreichten und
darin im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr nach Koso-
vo im November 2007 hätten sie schwierige Lebensbedingungen vorge-
funden und wegen ihres zerstörten Hauses beim Vater des Beschwerde-
führers wohnen müssen,
dass der Vater sowie Nachbarn und Mitschüler Druck auf die Familie
ausgeübt und schlecht über sie gesprochen hätten, da die Beschwerde-
führerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Krieg verge-
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waltigt worden sei, der Beschwerdeführer sich nach Ansicht seines Vaters
aus diesem Grund von ihr hätte trennen sollen und diese vom Vater sogar
geschlagen worden sei, was auch zu Problemen bei der künftigen Erb-
schaft geführt habe,
dass sie daher im Juni 2008 Kosovo wieder in Richtung Schweiz verlas-
sen hätten,
dass auf die dritten Asylgesuche mit Verfügung der Vorinstanz vom
19. Juli 2010 nicht eingetreten und gleichzeitig die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden angeordnet wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2010 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5422/2010 vom 13. Dezember 2012 – so-
weit auf diese eingetreten wurde – gutgeheissen, die Verfügung des BFM
vom 19. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am
3. April 2014 – die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
17. Juni 2008 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der
Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die schwierigen Lebensbedingungen und das zerstörte Haus
seien Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbe-
dingungen in Kosovo, die unter anderem auf die allgemeine Nachkriegs-
situation zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien,
dass es sich bei den angeführten familiären Problemen mit dem Vater des
Beschwerdeführers um rein persönliche Schwierigkeiten handle, welche
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht relevant seien,
dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht um-
zustossen vermöchten, da die beiden Dokumente von Verwaltungsstellen
die Zerstörung des Hauses dokumentierten und das Dokument betreffend
die Zeugenaussagen als Gefälligkeitsschreiben taxiert werden müsse,
zumal die Zeugen lediglich etwas bestätigen würden, das sie vom Hören-
sagen kennen würden, und die Beglaubigung vor Gericht nicht die Rich-
tigkeit der Aussagen, sondern die Unterschrift der Zeugen feststelle,
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dass die angeführten Ereignisse, welche für den Zeitraum nach Ab-
schluss des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht würden, an Vorbrin-
gen aus den vorangegangenen Asylgesuchen anknüpften, auch wenn
sich diese erst nach der erneuten Rückkehr Ende 2007 ereignet haben
sollen, deren Ursache jedoch unmittelbar auf Vorkommnisse zurückzufüh-
ren seien, die bereits Gegenstand des zweiten Verfahrens gebildet hät-
ten,
dass das BFM zum Schluss gekommen sei, die von den Beschwerdefüh-
renden damals geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass diese Erwägungen durch die unsubstanziierte Darstellung der Vor-
bringen, so insbesondere hinsichtlich der Erlebnisse mit den Dorfbewoh-
nern und des vom Vater des Beschwerdeführers ausgeübten Drucks, die
sich insgesamt in Allgemeinplätzen erschöpfe, die in dieser Form ohne
weiteres von irgendeiner Person nacherzählt werden könnten, bekräftigt
werde,
dass diese Schlussfolgerungen durch die widersprüchlichen Angaben, so
beispielsweise zum Zeitpunkt und Hergang der Vergewaltigung und wie
dieser Vorfall im Dorf bekannt geworden sei, bestätigt und auch durch die
hierzu eingereichten ärztlichen Schreiben und die Zeugenaussage nicht
umgestossen würden,
dass die in den ärztlichen Schreiben enthaltene Feststellung, die Be-
schwerdeführerin sei während des Kosovo-Krieges vergewaltigt worden,
auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhe, zumal es auch nicht
Aufgabe eines Arztes sei, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit durchzufüh-
ren,
dass es im Weiteren für einen Arzt nicht möglich sei, zehn Jahre nach
dem Vorfall eine Vergewaltigung zu attestieren, da beide Ärzte nicht Au-
genzeugen der Tat gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei bezüglich der
Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht
um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestel-
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lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechts-
vertreterin ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) abgewie-
sen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 10. Juni 2014 angesetzt
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmit-
teleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochte-
nen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lies-
sen,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden als (drittes)
Asylgesuch an die Hand genommen und die diversen Beweismittel dem-
entsprechend geprüft habe, weshalb sich die Frage einer Prüfung unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht stelle,
dass die ärztlichen Zeugnisse von H._______ vom (...), wonach dieser
nach Untersuchung der Beschwerdeführerin deren Vergewaltigung fest-
gestellt habe, aufgrund ihrer Formulierung nicht zweifelsfrei den Schluss
zuliessen, er selber habe die entsprechende Untersuchung durchgeführt,
zumal alleine aus den Aussagen in den beiden vorhandenen Übersetzun-
gen, er sei "…früher für die Behandlung dieser Patientin tätig…" gewesen
respektive "…verantwortlich für die Behandlung der Patientin…" in Er-
mangelung genauerer Angaben noch keine effektiven Rückschlüsse auf
einen konkreten Behandlungszeitpunkt gezogen werden könnten,
dass nämlich in den beiden anderen ärztlichen Zeugnissen des (Nennung
Beweismittel) vom (...), welche durch denselben Arzt verfasst worden sei-
en, die Beschwerdeführerin sich bereits vor diesem Zeitpunkt "manchmal"
respektive "regelmässig" in die (...) Kontrolle beim erwähnten Arzt bege-
ben habe,
dass ferner ausgeschlossen werden dürfte, dass H._______, wie in sei-
nen Zeugnissen vom (...) vermerkt, persönlich Zeuge des in Frage ste-
henden Übergriffs auf die Beschwerdeführerin geworden sei, andernfalls
er darüber konkrete Angaben hätte machen können,
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dass in diesen Zeugnissen überdies von "…einigen serbischen Solda-
ten…" respektive von "…einer Soldaten-Gruppe…" die Rede sei, welche
die Beschwerdeführerin vergewaltigt haben soll(en), hingegen diese an-
lässlich ihrer Anhörung vom 15. Juli 2008 vorgebracht habe, zwei Männer
seien in ihr Haus eingedrungen, wobei sie durch den ersten Mann verge-
waltigt worden sei, jedoch infolge Bewusstlosigkeit nicht sagen könne,
was der zweite Mann gemacht habe (vgl. BFM-act. C18/12 S. 5),
dass es sodann befremdlich zu erachten sei, dass H._______ in seinen
ärztlichen Zeugnissen vom (...) einerseits unzweifelhaft das Vorliegen ei-
ner Vergewaltigung feststelle, jedoch andererseits in den ärztlichen
Zeugnissen des (Nennung Beweismittel) vom (...), die ebenfalls von ihm
verfasst worden sein sollen, über die Gründe der mit den (Nennung Be-
schwerden) einhergehenden Beeinträchtigungen des psychischen Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin rätsle, dies auch darum, weil
im ärztlichen Rapport von I._______ vom (...) die Verbindung zwischen
den psychischen Beschwerden und den Gründen, die zu diesen geführt
haben sollen, problemlos hergestellt werde,
dass an der Beweiskraft der ärztlichen Zeugnisse von H._______ vom
(...) auch insofern zu zweifeln sei, als darin lediglich vage und ohne nähe-
re Erklärung von einer "Untersuchung" beziehungsweise "Behandlung"
der Beschwerdeführerin gesprochen werde, diese jedoch anlässlich ihrer
Anhörung teilweise genau ausgeführt habe, welche Handlung durch den
behandelnden Arzt an ihr vorgenommen worden sei (vgl. act. C18/12 S. 7
oben),
dass H._______ in seinem Zeugnis das Vorliegen einer Vergewaltigung
bestätige, dem Dokument jedoch keine substanziierte Begründung, auf-
grund welcher Erkenntnisse er zu dieser Beurteilung gelangt sei, zu ent-
nehmen sei, zumal er keine weiteren Verletzungen anführe, obwohl die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen durch den Vergewaltiger
gebissen worden sei und ihr Körper danach blau sowie geschwollen ge-
wesen sei (vgl. act. B13/21 S. 13 Ziff. 90),
dass weiter der in den ärztlichen Zeugnissen vom (...) vermerkte Zeit-
punkt der angeblichen Vergewaltigung ([...]) nicht mit den Ausführungen
im ärztlichen Rapport von I._______ vom (...) in Übereinstimmung zu
bringen sei, da darin (...) als Tatzeitpunkt aufgeführt werde,
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dass somit eine Abwägung der Gesichtspunkte, die für oder gegen die
Glaubhaftigkeit des vorgebrachten sexuellen Übergriffs gegenüber der
Beschwerdeführerin sprechen würden, in Berücksichtigung der diesbe-
züglich relevanten Beweismittel – insbesondere der darin enthaltenen
ärztlichen Unterlagen – auch im heutigen Zeitpunkt nicht anders ausfalle
als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–3273/2006 vom 1. Okto-
ber 2007,
dass die (Auflistung Beweismittel) zwar die Zerstörung des Hauses der
Beschwerdeführenden und den Nichterhalt von Unterstützungsgeldern
bestätigen würden, jedoch das Resultat des Abklärungsberichts des Ver-
bindungsbüros in Kosovo vom 1. August 2007 nicht zu widerlegen ver-
möge, weil das Haus der Familie gemäss einem Augenschein vor Ort
durch den zuständigen Beamten des Verbindungsbüros wieder aufgebaut
worden sei,
dass die erwähnten Zeugenaussagen in Bezug auf das Verhältnis der
Beschwerdeführenden zum Vater des Beschwerdeführers nicht zu einem
anderen Schluss führe, zumal es sich dabei um aussenstehende Dritte
handle, die entsprechenden Abklärungen durch das Verbindungsbüro je-
doch innerhalb des weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführen-
den durchgeführt worden seien, weshalb sie auch keine Zweifel an der
Richtigkeit des erwähnten Abklärungsergebnisses aufkommen lassen
könnten,
dass folglich keine genügenden Hinweise vorliegend würden, welche den
Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte
Vergewaltigung und die Beschwerdeführenden die damit einhergehende
Stigmatisierung nach der Rückkehr tatsächlich erlebt,
dass im Übrigen alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Kosovo
sowie die angeführten Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers,
sofern diese tatsächlich vorgekommen seien, als nicht relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG erachtet werden könnten,
dass sodann mit Blick auf die vorgebrachte Vergewaltigung – selbst bei
deren Wahrunterstellung – nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne, zumal sie im Zeit-
punkt der wiederholten Ausreisen aus Kosovo im Juli 2000 und im Juni
2008 keiner aktuellen Gefahr der Wiederholung eines solchen Vorfalles
ausgesetzt gewesen sei und daher das Bestehen einer begründeten
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Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, und
den Akten zufolge auch nicht auf zwingende, auf die vorgebrachte Verfol-
gung zurückgehende Gründe, welche eine Wegweisung als nicht zumut-
bar erachten liessen, geschlossen werden könne,
dass die angefochtene Verfügung des BFM, soweit sie die Frage des
Vollzugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr zu überprüfen sei,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos seien,
dass der Kostenvorschuss am 30. Mai 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten er-
schwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen sowie die
familiären Probleme als nicht asylrelevant erachtete und festhielt, die Er-
eignisse, welche für den Zeitraum nach Abschluss des zweiten Asylver-
fahrens geltend gemacht worden seien, hätten ihre Ursache in früheren
Vorkommnissen, welche bereits Gegenstand des zweiten Verfahrens ge-
wesen seien und im damaligen Verfahren den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügt hätten,
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dass es diese Ereignisse zufolge unsubstanziierter und widersprüchlicher
Vorbringen überdies als unglaubhaft beurteilte,
dass es die dazu eingereichten Beweismittel ([Nennung Beweismittel]) als
nicht beweistauglich erachtete,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 eine ausführliche Beur-
teilung der eingereichten Beweismittel vorgenommen und einlässlich dar-
gelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und infolge der
verfügten vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige
Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den in ihren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die
Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizie-
ren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
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chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ge-
währte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1–5 VwVG) und der am 30. Mai 2014 in der gleichen Höhe geleiste-
te Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: