Abtei lung IV
D-2394/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Côte d'Ivoire,
vertreten durch Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2007 / N [..]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2394/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 26. Dezember 2006 und gelangte via Ghana (Landweg) und
Italien (Luftweg) am 25. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2007 wurde er in der Em-
pfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Z._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den
Gesuchsgründen befragt. Am 12. Februar 2007 hörte ihn das BFM di-
rekt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den
Befragungen geltend, seit 1996 Mitglied des Rassemblement des Ré-
publicains (RDR; Partei des ehemaligen Premierministers) zu sein, für
diese Partei an Versammlungen teilgenommen und neue Mitglieder re-
krutiert zu haben. Er sei verschiedentlich deswegen von einem Anhän-
ger des Front Populaire Ivorien (FPI; Regierungspartei) in seinem
Quartier bedroht worden. Ein Halbbruder, Angehöriger der Armee, sei
seit September 2002 in Y._______ stationiert und habe sich den Re-
bellen angeschlossen. Am 4. Dezember 2006 sei er über eine bei ihm
zu Hause von der Kriminalpolizei hinterlegte Vorladung informiert wor-
den. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zu-
nächst einige Tage bei einem Freund aufgehalten, ehe er sich nach
X._______ (Vorort von Abidjan) begeben habe. Ihm seien in der Folge
noch zwei weitere Vorladungen zugestellt worden; ebenfalls sei in der
Zeitung "_______" sein Foto mit Namen veröffentlicht worden. Vor die-
sem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM ver-
zichtete auf weitere Abklärungen.
Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton Bern zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. März 2007 – eröffnet am glei-
chen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand (fehlende Kenntnisse
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hinsichtlich des Inhalts der Vorladungen; realitätsfremde Schilderun-
gen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise des RDR bei Kennt-
nissen von Übergriffen, Verhaftungen, Hausdurchsuchungen usw. ge-
genüber ihren Mitgliedern; unglaubhafte Angaben im Zusammenhang
mit der Anzahl der erhaltenen Vorladungen, insbesondere in Verbin-
dung mit der Bezugsherstellung zu seinem bei den Rebellen tätigen
Halbbruder; Ausreiseumstände). Die Asylrelevanz seiner Darlegungen
müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar und zumutbar; diesem stünden keine triftigen Gründe
entgegen.
C.
Unter Beilage der drei polizeilichen Vorladungen und des Zeitungsarti-
kels (im Original) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man da-
von ausgehen wolle, bei den eingereichten Vorladungen würde es sich
um authentische Dokumente handeln, so gehe aus diesen nicht her-
vor, in welcher Eigenschaft – d.h. ob als Zeuge oder Beschuldigter –
die betreffende Person vorgeladen werde. Der Umstand, dass keine
Sanktionen bei Nichtbefolgung vorgesehen seien, lasse es indessen
als unwahrscheinlich erscheinen, dass sich die Vorladungen an einen
Beschuldigten richten würden. Diesbezüglich sei auch auf die Ausfüh-
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rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Vor diesem Hin-
tergrund könnten die eingereichten Dokumente nicht als Beweis dafür
erachtet werden, der Beschwerdeführer werde in Verbindung mit den
Rebellen gebracht. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel lasse sich
auch keine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ableiten. Des-
sen Inhalt (der Beschwerdeführer sei nach Zusammenstössen mit
"jeune patriots" Mitte Januar 2006, bei denen er beinahe umgebracht
worden sei, verschwunden; man habe auch versucht, ihn zu entführen;
in der Folge sei er verschiedentlich von Unbekannten zu Hause ge-
sucht worden) entspreche in keiner Weise den Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien,
die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die
Stellungnahme vom 10. Mai 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2010 wurde der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Heirat mit einer Ausländerin mit Niederlas-
sungsbewilligung C unter Fristansetzung angefragt, ob er unter diesen
Umständen die Beschwerde zurückzuziehen gedenke.
H.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er an seinem Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
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me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung schlüssig die
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diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwer-
deführers aufgezeigt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Vorbringen des Beschwer-
deführers in der Rechtsmitteleingabe nichts, zumal darin grundsätzlich
lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und die auf Behauptungen
und Mutmassungen beruhenden Ausführungen letztlich nicht geeignet
sind, die Argumentation des BFM zu entkräften oder gar zu beseitigen.
Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, mit
unbehelflichen Erklärungsversuchen eine nachträgliche Sachverhalts-
anpassung vorzunehmen. So führt er hinsichtlich der auf Beschwerde-
stufe eingereichten Vorladungen unter anderem aus, er habe diese in
seiner Abwesenheit erhalten und von deren Existenz durch seinen
Bruder erfahren, wobei der Grund der Vorladung nicht genannt wurde.
Nebst den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung und insbesondere in ihrer Vernehmlassung vom
23. April 2007 (vgl. Bst. E), ist in diesem Zusammenhang ergänzend
zu vermerken, dass aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, der
Beschwerdeführer habe über seinen Freund respektive seine Partnerin
Kenntnis von den Vorladungen erlangt (A1/9 S. 4; A6/10 S. 4, insbe-
sondere Frage 40). Gleichermassen unstimmig und ungereimt verhält
es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem eingereich-
ten Zeitungsartikel. Bloss nebenbei ist zunächst festzuhalten, dass in
der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 10. Mai 2007 im
Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Replikrechts jeweils
von Zeitungsartikeln (Mehrzahl) die Rede ist. Aufschlussreich erweisen
sich in diesem Zusammenhang sodann vor allem dessen Antworten
bei der direkten Bundesanhörung, wo er unmissverständlich erklärte,
X._______ nach Erscheinen des Zeitungsartikels (23. Dezember 2006)
am 26. Dezember 2006 verlassen zu haben (A6/10 S. 7). Die Tageszei-
tung "_______", in der der Artikel über den Beschwerdeführer mit des-
sen Foto publiziert wurde, trägt als Herausgabedatum jedoch Freitag,
den 29. Dezember 2006 bis Montag den 1. Januar 2007. Ferner ist der
Vollständigkeit halber den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007, wonach der Inhalt des be-
sagten Zeitungsartikels nicht im Einklang mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers stehen würde, hinzuzufügen, dass der Beschwerde-
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führer Probleme mit den heimatlichen Behörden vor dem 4. Dezember
2006 verneinte (A1/9 S. 5; A6/10 S. 7). Der Schlussfolgerung des BFM
in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 ist demnach zuzustim-
men, wonach die eingereichten Beweismittel untauglich seien, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu ma-
chen.
4.3 Zur Veranschaulichung ist der vom Beschwerdeführer behaupteten
asylrelevanten Gefährdungssituation ein weiteres massgebendes Un-
glaubhaftigkeitselement anzufügen. Gemäss Inhalt des Zeitungsaus-
schnittes soll der Beschwerdeführer nach den Zusammenstössen von
Mitte Januar 2006 verschwunden sein. Es erscheint daher erstaunlich,
dass er seit Juni 2006 regelmässig (monatlich) seinen Bruder in
Y._______ besucht haben will, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass sich dieser den Rebellen angeschlossen und für den Beschwer-
deführer Kundschaft für den Vertrieb seiner Waren (Haushaltgeräte,
Mobiltelefone) gesucht haben soll (A6/10 S. 3, 4 und 5). In das Er-
scheinungsbild nicht nachvollziehbarer respektive unglaubhafter Vor-
bringen passen schliesslich die realitätsfremden Schilderungen des
Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen. Ohne im Einzelnen
darauf einzugehen, kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden (I/Ziff. 2c S. 3). Ferner kann nicht unerwähnt bleiben, dass
im Rahmen der Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers eine an
dessen heutige Ehefrau _______ adressierte Kuriersendung vom
Grenzwachposten W._______ Flughafen kontrolliert wurde, wobei der
Inhalt der Kuriersendung aus einem auf den Namen des Beschwerde-
führers lautenden Reisepasses (Gültigkeit: [...]) bestand, der am [...] in
Abidjan um drei Jahre bis [...] verlängert wurde. In der Folge wurde der
keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisende Pass in Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 2 AsylG eingezogen und dem BFM überwiesen,
welches mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 die heutige Ehefrau
_______ des Beschwerdeführers über die entsprechende Dokumen-
tensicherstellung informierte. Nach dem Gesagten – nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers unterbleiben – drängt sich insgesamt die Vermutung
auf, beim vorliegenden Sachvortrag handle es sich um einer kon-
struierte Geschichte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Infolge Heirat mit einer Ausländerin, welche im Besitz einer Nie-
derlassungsbewilligung ist, verfügt der Beschwerdeführer grundsätz-
lich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit
auch der Entscheid über die Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d
S. 175 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 10. Mai 2010
bei den zuständigen Behörden für ihren Ehemann ein Gesuch um Fa-
miliennachzug – mithin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung für diesen – gestellt. Bei dieser Sachlage ist die vom BFM im
Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung (Ziff. 3 der an-
gefochtenen Verfügung) aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O.
E. 11a S. 177).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen. Die Anordnung
der Wegweisung ist, da die diesbezügliche Zuständigkeit aufgrund der
Heirat des Beschwerdeführers zu den ausländerrechtlichen Behörden
gewechselt hat – aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten für den Teil
des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegen-
den Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen wer-
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den, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Be-
schwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
7.2 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Teil
der Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren bemisst sich auf-
grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das
Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15
i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Bezogen auf die Aufhebung der Wegweisung infolge
eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung der
Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage und der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/41)
sind vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung – die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt
betreffend die Wegweisung indes als gering zu betrachten, so dass
diesbezüglich keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung (Ziffn. 1 und 2 der Verfügung des BFM vom
1. März 2007) abgewiesen.
2.
Die Anordnung der Wegweisung (Ziffn. 3-5 der Verfügung des BFM
vom 1. März 2007) wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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