B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2394/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2015 – mit dem Zug von
Italien kommend – den Bahnhof von B._______ erreichte, wo er von der
schweizerischen Grenzwache angehalten wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit keine Reise- oder Identitätspapiere vorle-
gen konnte und er gegenüber der Grenzwache vorbrachte, er wolle um
Asyl nachsuchen,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ am 22. Dezember 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und hierbei im We-
sentlichen vorbrachte, er habe im Heimatland zum einen 2007 behördliche
Nachstellungen und Befragungen wegen seines Onkels erlitten, nachdem
dieser wegen Problemen mit dem Präsidenten nach G._______ geflohen
sei,
dass er daraufhin aus dem Haus des Onkels zu einem Schulfreund gezo-
gen und im (…) zwischen Senegal und Gambia tätig geworden sei,
dass er Gambia 2012 verlassen habe, weil er seinen (…) Auftraggebern
eine grosse zurückgeforderte Summe nicht habe zurückzahlen können,
dass er im Oktober 2014 von Libyen aus in Italien eingereist sei, wo er von
der italienischen Küstenwache verhaftet und zu Unrecht des Schlepper-
tums angeklagt worden sei,
dass er ein Jahr lang unschuldig in C._______ inhaftiert worden sei, bis er
im Oktober 2015 freigesprochen und anschliessend in ein Flüchtlingslager
in D._______ gebracht worden sei,
dass er keinen Asylantrag in Italien habe stellen wollen und daher am
13. November 2015 mit dem Zug nach E._______ gefahren und weiter
über F._______ nach B._______ gereist sei, um in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einzureichen,
dass ihm in der BzP das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde,
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dass er hierbei vorbrachte, er sei in Italien ein Jahr lang inhaftiert worden,
obwohl er unschuldig gewesen sei,
dass das SEM am 4. Februar 2016 ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Dublin-III-VO) an Italien richtete, welches von Italien innert
massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrecht für zuständig
zu erklären,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen seien, von der Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Gericht über die eingereichte Beschwerde entschieden
habe,
dass er zudem unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 19. April 2016
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, er habe angesichts seiner zu Un-
recht erfolgten einjährigen Inhaftierung und der Festhaltung in einem ge-
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fängnisartigen (Flüchtlings-)lager kein Vertrauen in die italienischen Behör-
den und befürchte in Italien sofortige Inhaftierung und ein unfaires Asylver-
fahren,
dass der Beschwerde eine Kopie eines italienischsprachigen Schreibens
beifügt war, gemäss welchem die Behörden in C._______ am 3. Dezember
2015 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung/Ausweisung
aus Italien (basierend darauf, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei)
und ein fünfjähriges Einreiseverbot für Italien ausgesprochen hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten (Angaben des Beschwerdeführers und An-
haltung an der italienischen Grenze durch Schweizer Grenzbehörden) zu
entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz über ein Jahr lang in Italien aufgehalten hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innert der vorgeschriebenen zweimonati-
gen Frist keine Stellung nahmen zum Übernahmeersuchen (sogenannte
Verfristung), weshalb sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt ha-
ben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte italienischsprachige
Gerichtsentscheid vom 3. Dezember 2015, in welchem eine Wegwei-
sung/Ausweisung aus Italien (basierend darauf, dass kein Asylgesuch ge-
stellt worden sei) und ein fünfjähriges Einreiseverbot für Italien angeordnet
wurde, wobei die Echtheit mangels Vorlage im Original dahingestellt sei,
der Zuständigkeit Italiens nicht entgegensteht, da gegen eine Überstellung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens das von den italienischen Behörden erlassene Einreise-
verbot nicht greifen würde,
dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern
vermag,
dass der Beschwerdeführer argumentiert, ihm drohe bei einer Abschiebung
nach Italien eine sofortige Inhaftierung und ein unfaires Asylverfahren mit
sofortiger Wegweisung ins Heimatland,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Andeutung, Italien würde in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, obliegen
würde, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die italieni-
schen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren wür-
den (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Ja-
nuar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493/10),
dass der Beschwerdeführer aber keine konkreten Anhaltspunkte geltend
machen kann, wonach Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen sollte und ihn unter Missachtung des
Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat
zurückschaffen sollte,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.),
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dass ein alleinstehender junger, und soweit aus den Akten ersichtlich, ge-
sunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (Urteil Tarakhel) gehört, deren Rücküberstellung eine in-
dividuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der
Unterbringung erfordert,
dass festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bisher gemäss sei-
nen Aussagen nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht
hat und er sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und
die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
italienischen Justizbehörden zu wenden,
dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die Zuständigkeit für das
Asylverfahren gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO zu übernehmen und an die-
ser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass sich angesichts des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens mit vor-
liegendem Urteil die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos er-
weisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuwei-
sen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: