B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2394/2018
lan
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Livia Schmid und Laura Müller,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 30. November 2016 zu den Asylgrün-
den an.
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden das SEM durch ihre Rechtsvertretung um baldigen Erlass eines
Entscheids.
B.b Am 6. Dezember 2017 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre
Bitte um einen baldmöglichen Entscheid und erkundigten sich nach dem
Stand des Verfahrens.
B.c Das SEM antwortete den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2018
dahingehend, dass nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Entscheid gefällt werde.
B.d Die Beschwerdeführenden forderten das SEM am 27. Januar 2018
auf, innerhalb der kommenden vier Wochen einen Entscheid zu fällen.
B.e Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 wies das SEM darauf hin, das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden werde im Rahmen der geltenden Prio-
ritätenordnung an die Hand genommen werden.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterinnen beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde einreichen und beantragten, es sei festzustellen,
dass das vorinstanzliche Verfahren übermässig lange daure. Das SEM sei
anzuweisen, ihre Asylgesuche möglichst rasch einer anfechtbaren Verfü-
gung zuzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl.
S. 12 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 gut und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
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forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 16. Mai 2018 einen aktu-
ellen ärztlichen Bericht einzureichen. Er wies darauf hin, dass bei unge-
nutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde.
E.
Die Beschwerdeführenden teilten am 15. Mai 2018 mit, dass es nicht mög-
lich gewesen sei, innerhalb der angesetzten Frist einen Arztbericht zu be-
schaffen.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Ab-
weisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung
selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE
2008/15 E. 3.1.1; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung
der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
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Da die Beschwerdeführenden um Asylgewährung in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersuchten, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze
bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objek-
tiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutba-
ren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer
Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu
Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010,
Rz. 1606).
2.3 Das SEM beantwortete die Ersuchen der Beschwerdeführenden um
baldige Bearbeitung ihres Asylgesuchs zweimal abschlägig unter Hinweis
auf die Geschäftslast und die Prioritätenordnung. Nachdem das SEM nach
seiner Mitteilung an die Beschwerdeführenden vom 1. Februar 2018 weder
weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess,
durften die Beschwerdeführenden Ende April 2018 nach Treu und Glauben
annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung
erlassen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungs-
beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich
das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbe-
halt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde
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entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicher-
weise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte
Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz-
lich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls
eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“
keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer ei-
nes Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6
zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot
auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (vgl. FELIX UHLMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21
zu Art. 46a VwVG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe seit
der Anhörung der Beschwerdeführenden am 30. November 2016 keine er-
kennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die beiden Anfragen
vom 27. Oktober 2017 und 6. Dezember 2017 seien am 18. Januar 2018
dahingehend beantwortet worden, dass noch weitere Sachverhaltsabklä-
rungen notwendig seien und beschränkte Arbeitskapazitäten bestünden.
Am 1. Februar 2018 habe das SEM auf seine Bemühungen hingewiesen,
die Pendenzen nach sinnvollen Prioritäten abzubauen. Die Beschwerde-
führenden lebten seit zwei Jahren als Familie in einer Containersiedlung
und teilten sich zu sechst ein kleines Schlafzimmer. Die schulpflichtigen
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Kinder würden durch das regelmässige Erwachen und Schreien des Säug-
lings in der Nacht mehrfach aufgeweckt und könnten sich in der Schule
kaum konzentrieren. In der Kollektivunterkunft seien sonst nur junge Män-
ner untergebracht und die Kinder müssten miterleben, wie regelmässig
Streit zwischen diesen ausbreche. Die Familie lebe einsam und isoliert von
anderen Familien. Die zuständige Sozialhilfebehörde habe am 22. Januar
2018 mitgeteilt, aufgrund behördlicher Auflagen bestehe ohne Asylent-
scheid keine Möglichkeit, an der aktuellen Wohnsituation etwas zu ändern.
Vor allem die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychisch und phy-
sisch prekären Situation.
Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG seien Asylentscheide in der Regel innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs zu treffen. Diese
gesetzliche Frist sei bei einer Wartefrist von eineinhalb Jahren deutlich
überschritten. Die Argumentation des SEM, der Sachverhalt sei noch nicht
hinreichend abgeklärt, sei nicht stichhaltig, da die notwendigen Informatio-
nen vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Rechts-
fragen besonders komplex sei. Zudem werde in Verletzung der Begrün-
dungspflicht nicht dargelegt, inwiefern noch Sachverhaltsabklärungen nö-
tig seien. Bei allen Massnahmen, die Kinder beträfen, sei das Wohl des
Kindes ein vorrangiger Gesichtspunkt. Die Familie müsse sich ein Schlaf-
zimmer teilen und die Kinder würden vom Schlafen abgehalten. Dies wirke
sich negativ auf ihre schulischen Leistungen aus. Auch der Umstand, dass
die Kinder isoliert von anderen Kindern aufwachsen müssten, hemme ihre
Entwicklung und mindere ihre Fähigkeit zur gesellschaftlichen Integration.
Sie sähen sich häufig mit Gewaltsituationen konfrontiert, was sie einer ho-
hen psychischen Belastung aussetze. Die lange Verfahrensdauer in Ver-
bindung mit der Unterbringungssituation der Familie widerspreche den in
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) regulierten Anforderungen deutlich
und laufe dem Kindeswohl zuwider. Eine prioritäre Behandlung des Asyl-
gesuchs sei dringend. Auch die psychische Gesundheit der Beschwerde-
führenden werde durch die Dauer des Verfahrens belastet. Für Personen,
die aufgrund der Verfahrensdauer und der Lebensumstände unter psychi-
schen Problemen litten, sei die Inaktivität des SEM von 15 Monaten im
Hinblick auf Art. 37 Abs. 2 AsylG gemäss Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-429/2016 vom 16. April 2016 übermässig lang. Aus dem Verhalten
der Beschwerdeführenden lasse sich ableiten, dass für sie die zeitnahe
Behandlung ihrer Gesuche von grosser Bedeutung sei. Sie hätten inner-
halb von drei Monaten drei Schreiben an das SEM gerichtet, in denen sie
auf ihre Situation hingewiesen hätten. Ein weiteres Schreiben hätten sie
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mit der Bitte, eine Lösung ihrer prekären Wohnsituation zu finden, an den
Gemeinderat gesandt. Die vom SEM angeführten Gründe seien angesichts
des hochrangigen schützenswerten Rechtsguts des Kindeswohls und der
Gesundheit nicht ausreichend, um eine Inaktivität von eineinhalb Jahren
zu rechtfertigen.
5.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführen-
den hätten trotz Geltendmachung psychischer Probleme keinen Arztbericht
oder andere Nachweise eingereicht. Angesichts der aussergewöhnlich ho-
hen Anzahl von 39‘523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen
Eingangszahlen in den Folgejahren sei es dem SEM nicht möglich, jedes
Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entscheiden. Diesbezüglich
sei auf das Urteil D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 zu verweisen, wo-
nach es bei hoher Arbeitsbelastung unvermeidbar sei, dass nicht jedes
Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeschlossen werden
könne. Das SEM werde gemäss Prioritätenordnung demnächst über die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden entscheiden.
5.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bezüglich der Beschwer-
deführerin kein Arztbericht eingereicht worden, da ihr dies unter den aktu-
ellen Lebensumständen nicht zumutbar sei. Sie verfüge lediglich über ei-
nen N-Ausweis, weshalb die Kosten für einen Dolmetscher, der die Kom-
munikation mit einer psychiatrischen Fachkraft ermöglichen würde, nicht
übernommen würden. In der Wohngemeinde würden keine Deutschkurse
angeboten, welche es ihr ermöglichten, mit einer Ärztin zu sprechen. Die
Gemeinde würde auch die Kosten für eine längerfristige psychiatrische Be-
handlung nicht übernehmen. Eine einmalige Sitzung mit dem Ziel, ein Arzt-
zeugnis zu erhalten, wäre nicht förderlich und würde die psychischen Wun-
den wieder aufreissen. Auf Wunsch könnten die Betreuungspersonen der
Beschwerdeführenden zur gesundheitlichen Situation befragt werden. Im
Übrigen stelle die lange Behandlungsdauer des Gesuchs einer Familie mit
vier Kindern ohnehin eine Rechtsverzögerung dar.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und der von ihm getroffenen Massnahmen
zur Beschleunigung der Verfahren. Das Gericht erachtet es als unvermeid-
bar und nachvollziehbar, dass die Verfahren angesichts der überaus hohen
Eingangszahlen in den vergangenen Jahren länger dauern und nicht inner-
halb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen wer-
den können. Die Beschwerdeführenden haben am 22. November 2015 um
Asyl nachgesucht und wurden erst ein Jahr später (30. November 2016)
zu ihren Asylgründen befragt. Danach wurden keine weiteren, erkennbaren
Instruktionsmassnahmen getätigt. Die Anfragen der Beschwerdeführenden
betreffend den aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen
um baldmöglichste Fällung des Entscheids, wurden seitens der Vorinstanz
unverbindlich beantwortet. Die Beschwerdeführenden halten sich mittler-
weile seit 31 Monaten in der Schweiz auf, ohne dass ein erstinstanzlicher
Entscheid vorliegt. In ihren Eingaben haben sie unter Hinweis auf die für
eine sechsköpfige Familie unbefriedigende Wohnsituation um eine priori-
täre Entscheidung ersucht, da erst anschliessend eine Verbesserung der
Wohnsituation realisierbar wäre.
6.3 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte die Vorinstanz innerhalb
von 29 Monaten keinen Asylentscheid gefällt. Eine Nichtbehandlung wäh-
rend einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger
Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich
als begründet.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden vom 22. November 2015 prioritär zu behandeln und rasch einer
Verfügung zuzuführen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Da den Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung keine Kosten
erwachsen sind – die Rechtsvertreterinnen bieten gemäss Webseite der
Organisation, für die sie tätig sind, eine kostenlose Beratung an – ist keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
3.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren der Beschwerdeführenden pri-
oritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: