Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2395/2008/wif
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren […], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 28. Juli 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen und
Italien am 4. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) […] vom 29. Januar 2007 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton […]
zugewiesen. Am 22. Juni 2007 wurde er von der zuständigen kantonalen
Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, im August 2000 sei er in B._______ in den
Militärdienst eingerückt, habe dort zunächst eine dreimonatige Grund- und in der Folge in C._______
während vier Monaten eine Spezialausbildung erhalten. Schliesslich sei er im Dezember 2001 dem
"Geheimdienst" zugeteilt worden. Sein Arbeitsort sei im Verteidigungsministerium in D._______ gewesen.
Gewohnt habe er in E._______. In seiner Funktion habe er unter anderem Häuser von Äthiopiern ausfindig
machen und nach Eritrea geflüchtete äthiopische Deserteure betreuen müssen. Im Jahre 2003 habe er auf
Aufforderung von Major A.T. ein von Äthiopiern bewohntes Haus räumen müssen. Man sei dabei von
einem Polizisten bemerkt worden, der in der Folge auf sie geschossen habe. Im Zusammenhang mit der
nachfolgenden Untersuchung sei er inhaftiert und nach sechs Tagen freigekommen, weil er die Schuld auf
sich genommen habe. Zur Strafe sei er anschliessend nach F._______ versetzt worden. Nach ungefähr
einem Monat sei er nach D._______ zurückgeholt worden, da ihn sein Vorgesetzter für die tägliche Arbeit
gebraucht habe. Er habe seine früher ausgeübte Tätigkeit wieder aufgenommen. Am 17. Juli 2005 hätten
unter seiner Aufsicht äthiopische Deserteure am Haus des Obersten Arbeiten verrichten müssen. Diese
hätten sich über den Einsatz beschwert und seien verschwunden. Er (der Beschwerdeführer) sei über
deren Verschwinden von einem Kollegen am 24. Juli 2005 informiert worden. Entsprechende Massnahmen
befürchtend habe er sich zur Flucht entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2008 – eröffnet am 14.
März 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Den
Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Militärdienst geleistet habe. Seinem Vorbringen, wonach er im
Juli 2005 desertiert sei, könne jedoch wegen etlichen Ungereimtheiten kein Glaube geschenkt werden. Im
Zusammenhang mit dem Verschwinden der äthiopischen Deserteure habe er beim Kanton angegeben,
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während sechs Tagen im Gefängnis gewesen und dabei unter anderem mit der "Otto-Methode" bestraft
worden zu sein. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ habe er dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt
und lediglich erklärt, er sei selber geflohen, weil er in dieser Sache zur Verantwortung gezogen werde.
Ferner will er während vier Jahren in D._______ im Einsatz gewesen sein und in E._______ gewohnt
haben, wobei er die Distanz zwischen diesen beiden Orten mit 6 bis 8 Kilometer angegeben haben.
Tatsächlich würden sie jedoch 30 Kilometer auseinander liegen. Das Verhalten des Beschwerdeführer
spreche schliesslich gegen jegliche Vorsichtsmassnahme, wenn er von G._______ mit einem
Militärlastwagen mitgefahren sein will, der eingezogene Rekruten nach B._______ transportiert haben soll.
Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2005 illegal und im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng
bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Der
Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive
Nachfluchtgründe). Unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 29) führte das BFM weiter aus, dass vorliegend
die flüchtlingsrelevanten Elemente aber erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien,
weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei. Da er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG)
angewendet. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zum gegenwärtigen
Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der Schweiz deshalb vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG ; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der behaupteten Desertion insgesamt zu Recht als
nicht glaubhaft erachtet hat (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung im EVZ
während dreieinviertel Stunden einlässlich befragt. Dem entsprechenden
Protokoll kann auch entnommen werden, dass er nach der einstündigen
Mittagspause (Ziff. 22 des Protokolls) bloss noch zu den
Gesuchsgründen (Ziff. 15) sowie zur Frage, wie er den Dolmetscher
verstanden habe (Ziff. 23 des Protokolls: "gut"), befragt worden ist. Er
hatte somit zusätzlich Gelegenheit, seine unter anderen Rubriken bereits
teilweise geltend gemachten Fluchtgründe nochmals zu überdenken und
bei der entsprechend fortgesetzten Anhörung allenfalls zu ergänzen
beziehungsweise zu präzisieren. Nach einer zunächst freien Erzählung
der Gesuchsgründe wurden dem Beschwerdeführer zu den einzelnen
Vorkommnissen zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen gestellt.
Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Ebenfalls
bestätigte er am Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift die
Richtigkeit des entsprechenden Protokolls. Der entsprechende Einwand
in der Beschwerde geht demnach fehl, wonach der Beschwerdeführer
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angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und sich namentlich zu
seinen Fluchtgründen nur summarisch zu äussern. Insbesondere erweist
sich der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe wegen der
Aufforderung, sich kurz zu fassen, darauf verzichtet, den sechstägigen
Gefängnisaufenthalt im Juli 2005 – mithin der zentralste Punkt seiner
Geschichte – ausdrücklich zu erwähnen, als unbehelflich.
4.2.2. Im Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers
zu diesem fluchtauslösenden Ereignis gilt zusätzlich festzuhalten, dass
sich hierzu weitere gravierende Unstimmigkeiten zwischen den beiden
Befragungen (EVZ/Kanton) ergeben. Anlässlich der Befragung im EVZ
erklärte der Beschwerdeführer, am 24. Juli 2005 von E._______ mit
einem öffentlichen Minibus nach G._______ gelangt zu sein, da er einen
Ausweis als Mitglied des Geheimdienstes gehabt habe, auf dem
verzeichnet gewesen sei, wo er seinen Dienst geleistet habe. Am
folgenden Tag sei er von G._______ mit einem Militärlastwagen, der
Eingezogene der 19. Runde transportiert habe, nach B._______
weitergereist. Beim Kanton hört sich dieser Sachvortrag indessen ganz
anders an. Wie oben bereits erwähnt fand die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte sechstägige Inhaftierung erstmals zu diesem Zeitpunkt
Eingang in die Akten. Alsdann will er sich bei seiner Flucht aus dem
Gefängnis am 24. Juli 2005, ohne im Besitz eines Dokuments gewesen
zu sein, direkt zu seinem Freund A. nach G._______ begeben haben (A
17 S. 12). Auf die Frage nach seinem (Geheimdienst-) Ausweis
antwortete er, dass dieser ihm anlässlich der Inhaftierung in D._______
abgenommen worden sei. Man habe ihm nur die Identitätskarte gelassen,
mit der er nichts habe machen können. Bloss besagter Ausweis habe es
ihm erlaubt, sich ungehindert zu bewegen (A 17 S. 14). An anderer Stelle
wiederum erwähnte er, dass sich das Original des Militärausweises
seiner Einheit, wovon er eine Kopie im EVZ zu den Akten reichte,
entweder bei seinen Schwestern in H._______ oder bei den Eltern in
I._______ befinde (A 17 S. 2 und 14).
4.2.3. Dem Sachverhaltselement, wonach der Beschwerdeführer unter
anderem seine Flucht mit einem Militärlastwagen fortgesetzt haben will,
auf dem sich zum Militärdienst eingezogene Rekruten befunden hätten,
ist aufgrund seiner krass unterschiedlichen Ausführungen bei den
Befragungen die Grundlage entzogen. Ob sich die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung angeführte Argumentation, wonach das
Verhalten des Beschwerdeführers jegliche Vorsichtsmassnahme
vermissen lasse, als zutreffend erweist, kann letztlich offen bleiben. Nach
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dem Gesagten braucht ebenso auf den entsprechenden
Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der ausserdem einzig mit
der Protokollstelle der Erstbefragung (A 1 S. 9) untermauert wird, nicht
eingegangen zu werden. Gleichermassen verhält es sich mit dem
Vorbringen in der Beschwerde, wonach namentlich dem in Kopie
eingereichten Militärausweis zu Unrecht keine Beachtung geschenkt
worden sei. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, wurde
nie in Abrede gestellt. Dem entsprechenden Beweismittel war unter
diesem Gesichtspunkt daher keine weitere Bedeutung beizumessen. Wie
unter E. 4.2.2 bereits dargelegt, erweist sich das entsprechende
Dokument insbesondere aber auch vor diesem Hintergrund
beweisrechtlich nicht von Belang. Weitere Erörterungen hierzu erübrigen
sich somit. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er gemäss
Vorinstanz die Distanz zwischen seinem Wohnort (E._______) und dem
Arbeitsort (D._______) unzutreffend angegeben habe. Dem
Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass seine Distanzschätzungen
wesentlich genauer sind als die diesbezüglichen Angaben des BFM.
Dieses Begründungselement erweist sich aber klarerweise als von
untergeordneter Bedeutung und ist nicht geeignet, hinsichtlich der
näheren Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Desertion masssgebende respektive entscheidrelevante Erkenntnisse zu
Tage zu fördern.
4.2.4. Insgesamt sind die von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers zu bestätigen; der Beschwerdeführer konnte sie im
Beschwerdeverfahren nicht plausibel erklären. Entgegen der in der
Beschwerdeeingabe vom 14. April 2008 geäusserten Auffassung
betreffen die groben Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen im EVZ
und der Anhörung beim Kanton sodann zentrale Punkte seiner
Asylbegründung, weshalb sie ohne weiteres für die Beurteilung der Frage
der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können (vgl. dazu EMARK
1993 Nr. 3). Dem Beschwerdeführer können die von ihm geltend
gemachte Inhaftierung sowie seine angebliche Desertion aus dem
Militärdienst nicht geglaubt werden. Der Einwand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung nicht auf die
vermeintlichen Ungereimtheiten angesprochen worden sei, was sich mit
Blick auf den Untersuchungsgrundsatz als äusserst problematisch
erweise (EMARK 1994 Nr. 13), kann nicht gehört werden. In diesem
Grundsatzentscheid wurde festgehalten, dass ein Asylgesuchsteller mit
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Widersprüchen in seinen Aussagen möglichst zu konfrontieren sei, um
ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz
ergebe sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, stelle jedoch keinen eigentlichen
verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar.
Vorliegend berief sich der Beschwerdeführer bei beiden einlässlichen
Befragungen (EVZ: dreieinviertel Stunden; Kanton: über acht Stunden)
stets auf dieselben fluchtauslösenden Gründe. Der rechtserhebliche
Sachverhalt konnte daher als erstellt betrachtet werden. Nach Erlass der
angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFM
vollständig Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zudem Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten
Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, die er indessen nicht plausibel zu
erklären vermochte. In casu erweist sich das Urteil im Einklang mit der
Rechtsprechung.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein
Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Das Eventualbegehren um
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist bei
dieser Sachlage abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der
Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit
Verfügung des BFM vom 13. März 2008 wegen Vorliegens subjektiver
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Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen
wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene
massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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