B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2395/2014
law/auj
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
D-2395/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine äthiopische
Staatsangehörige der Ethnie der Oromo aus Addis Abeba, verliess ihren
Heimatstaat zusammen mit ihrem Ehemann D._______ am 20. September
2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in Djibouti wegen illegaler Einreise
seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land gereist
und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz gelangt,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007 erhob das
damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die
Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den
Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007 hörte das
Amt die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann getrennt zu den Asylgrün-
den an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das Ehepaar für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 12. Januar
2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend
angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in
der ONEG (amharisches Kürzel für „Oromo Liberation Front“ [OLF]) viele
Probleme gekriegt. Fünf Tage nach dessen Verhaftung am (…) seien zwei
Männer abends zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach von
ihrem Ehemann angeblich im Haus versteckten Dokumenten erkundigt.
Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nichts von solchen Dokumenten. Nach
einer Hausdurchsuchung seien sie gegangen; einer der Männer sei jedoch
eine Stunde später zurückgekommen und habe sie, die damals schwanger
gewesen sei, vergewaltigt. Von diesem Vorfall habe sie ihrem Mann aus
Angst, dass er sie deswegen hassen würde, nichts erzählt. Am (…) sei er
aus der Haft entlassen worden; am späten Abend desselben Tages hätten
vier Militärangehörige an das Tor vor dem Haus geklopft und dieses aufge-
brochen, als sie nicht geöffnet habe. Das Tor sei auf sie gefallen, sie habe
geschrien, sei gestürzt und habe das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann
habe flüchten können; auf ihn sei geschossen worden. Am folgenden Tag
sei sie im Spital aufgewacht. Ihr ungeborenes Kind, mit dem sie fünf Mo-
nate schwanger gewesen sei, habe sie verloren. Nach einer Operation an
der Gebärmutter und einem dreiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie bei ih-
ren Eltern gewohnt, bis sie am 18. September 2006 zu ihrem Mann nach
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G._______ gegangen sei und mit diesem zwei Tage später Äthiopien ver-
lassen habe.
C.
Am 7. Oktober 2009 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter,
B._______.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Ehemann würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und beantragen, ihr Verfahren sei von demjenigen
ihres Ehemannes zu trennen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie nach
Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes
einzubeziehen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
F.
F.a Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
F.b Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin
ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur
richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
G.
Am 2. Dezember 2011 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn,
C._______.
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Seite 4
H.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 ergän-
zend zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte diese vor, sie habe ihren Ehe-
mann geheiratet, als sie 18 Jahre alt gewesen sei; in diesem Zeitpunkt sei
er bereits politisch aktiv gewesen. Seine Mutter habe Äthiopien bereits frü-
her verlassen, weil sie ebenfalls Mitglied der OLF gewesen sei. Er habe für
die OLF Flugblätter verteilt, sie finanziell und physisch unterstützt und
Leute zum Beispiel für Versammlungen mobilisiert. Man habe ihn immer
wieder festgenommen, auf der Strasse, am Arbeitsort, überall, und dann
wieder freigelassen. Ihr Ehemann sei im Gefängnis schikaniert worden und
habe dort ein einschneidendes Erlebnis gehabt. Sie selbst sei fünf Tage
nach der Festnahme ihres Mannes von einem Polizisten zuhause verge-
waltigt worden. Sie habe erfolglos versucht, sich zu wehren. Während der
Haft ihres Mannes seien immer wieder beziehungsweise drei oder vier Mal
Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie unter Druck ge-
setzt, ihnen versteckte Dokumente ihres Mannes auszuhändigen. Sie ha-
ben ihnen jedesmal gesagt, sie wisse darüber nicht Bescheid. Die Polizis-
ten hätten jeweils das ganze Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Die
zirka einstündigen Hausdurchsuchungen seien für sie wie ein Jahr gewe-
sen. Während des Gefängnisaufenthaltes ihres Ehemannes sei überdies
ein ehemaliges Mitglied der OLF, mit dem ihr Ehemann sich politisch betä-
tigt habe, nach der Haftentlassung ermordet worden, und man habe seine
Leiche zum Verschwinden gebracht.
I.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am selben Tag – stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der
Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
J.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom
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29. April 2014 beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und
es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen. In der Beschwerde (S. 10) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe sich dazu entschlossen, sich zur Verarbeitung
der erlebten geschlechtsspezifischen Gewalt in fachärztliche Behandlung
zu begeben. Sie habe sich von ihrem Hausarzt an einen Spezialisten über-
weisen lassen und werde sobald als möglich einen entsprechenden fach-
ärztlichen Bericht nachreichen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Mai 2014 den Eingang
der Beschwerde.
L.
Mi Verfügung vom 4. Juni 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die
Beschwerdeführenden gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung hiess er unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut
und ordnete ihnen Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechts-
beistand bei. Ferner gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die
Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung einen aus-
führlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über ihren psychischen Gesund-
heitszustand sowie bereits erfolgte und zukünftig allenfalls erforderliche
psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen einzureichen.
Sodann ordnete er die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfah-
rens mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters D._______ (D-2454/2014) an.
M.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen vom
30. Juni 2014 datierenden Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psy-
chotherapie und Oberarztes Dr. med. H._______ und der Psychologin
I._______ vom Psychiatrischen Ambulatorium (…) in J._______ ein. Darin
wird der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung
(F43.1) diagnostiziert und festgehalten, sie habe sich an der letzten Anhö-
rung beim BFM gedrängt gefühlt, über eine vor ihrer Ausreise in Äthiopien
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erfolgte Vergewaltigung zu sprechen; eine Retraumatisierung der Be-
schwerdeführerin durch die Befragungssituation wird im Bericht als sehr
wahrscheinlich bezeichnet.
N.
Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Ho-
norarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
und im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes ein.
O.
Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination der Stadt
K._______ dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdefüh-
rerin und ihren Ehemann zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
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des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im
vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
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gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führte
das Bundesamt aus, das Ausmass der politischen Aktivitäten des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin, dessen geltend gemachte wiederholte Fest-
nahmen und die vorgebrachte rund viermonatige Haft seien im separaten
BFM-Entscheid als unglaubhaft qualifiziert worden. Somit entbehre die
Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin, welche sie von derjenigen
ihres Ehemannes ableite, jeglicher Grundlage.
4.4.2 Das BFM bezeichnete ferner die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen als widersprüchlich, erfahrungswidrig und unsubstan-
ziiert und daher als unglaubhaft. So habe sie zu Beginn der ergänzenden
Anhörung vom 19. September 2013 gesagt, die Sicherheitskräfte seien
während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes immer wieder zu ihr
nach Hause gekommen, um nach Dokumenten ihres Mannes zu suchen.
Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie jedoch angegeben, dies sei
lediglich drei bis vier Mal geschehen. An der Anhörung habe sie den we-
sentlichen Vorfall, wonach Sicherheitskräfte am (…) auf ihren Ehemann
geschossen hätten, ohne plausiblen Grund nicht mehr erwähnt.
Im Weiteren führte das Bundesamt aus, es ergebe keinen Sinn, wenn die
Sicherheitskräfte während der viermonatigen Haft ihres Ehemannes wie-
derholt bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach Dokumenten gesucht,
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jedoch nie solche gefunden hätten. Ferner habe sie keinen nachvollzieh-
baren Grund dafür anzuführen vermocht, weshalb ihr Ehemann einerseits
am (…) freigelassen, dann aber am selben Tag wiederum bei sich zu
Hause gesucht worden sei.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, Vorbringen seien dann nicht hinrei-
chend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermit-
telten, dass Personen das Geschildete nicht selbst erlebt hätten. So sei die
Beschwerdeführerin auf mehrmalige Aufforderung hin nicht in der Lage ge-
wesen, anzugeben, welche konkreten Umstände dazu geführt hätten, dass
sie anlässlich des Erscheinens der Sicherheitskräfte am Tag der angebli-
chen Freilassung ihres Ehemannes am (…) ihr Bewusstsein verloren habe.
Weiter sei sie nicht sicher, wer genau sie in der Folge ins Spital gebracht
habe. Da tatsächliche Vergewaltigungsopfer erfahrungsgemäss durchaus
in der Lage seien, über Einzelheiten der ihnen zugefügten Gewalt zu be-
richten, dürfe eine solche Schilderung auch von der Beschwerdeführerin
erwartet werden. Ihre Schilderung lasse jedoch eine persönliche Betroffen-
heit vermissen. So sei sie nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche
konkreten Umstände zu dieser Vergewaltigung geführt hätten. Sie habe
dazu lediglich gemeint, der Militärangehörige habe ihr gesagt, er suche
nach Dokumenten. Dann habe er sie plötzlich auf das Sofa gestossen und
sie vergewaltigt. Im Weiteren seien ihre Antworten auf die Frage, welche
Gefühle dieser Übergriff bei ihr ausgelöst habe, ausweichend ausgefallen.
So habe sie dazu nur gemeint, ihr würden die Worte für die Beschreibung
ihrer Emotionen fehlen und es falle ihr schwer, zu beschreiben, wie es sich
für eine Frau anfühle, von einem wildfremden Mann vergewaltigt zu wer-
den. Diese Angaben liessen jedoch in keiner Weise auf eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung schliessen. Ferner habe sie die Frage, welche Merk-
male und Eigenheiten des Mannes ihr in Erinnerung geblieben seien, aus-
weichend beantwortet – sie würde manchmal denken, wie ein Mann nur so
brutal sein könne beziehungsweise alle Männer seien so brutal. Auch die
Beschreibung der von ihr nach der Vergewaltigung ausgeführten Tätigkei-
ten seien vage und stereotyp geblieben und könnten ohne Weiteres auch
von einer Person vorgebracht werden, die nie Opfer einer Gewalttat ge-
worden sei.
4.4.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das BFM zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation seien un-
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Seite 10
glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem-
nach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
4.5
4.5.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten. Bezüglich der Argumen-
tation zu den Vorbringen ihres Ehemannes wird auf dessen Beschwerde-
schrift verwiesen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als widersprüchlich
qualifizierten Angaben zu den Besuchen der Sicherheitskräfte während der
Haft des Ehemannes wird ausgeführt, gemäss dem Unterschriftenblatt zur
Anhörung vom 19. September 2013 habe die Hilfswerksvertretung die un-
strukturierte und unruhige, um nicht zu sagen „unkonzentrierte“ Atmo-
sphäre der Befragung bemängelt. Da die Beschwerdeführerin beim ersten
Besuch der Sicherheitskräfte von einem der Polizisten vergewaltigt worden
sei, sei jeder weitere Polizeibesuch für sie ein sehr beängstigendes und
traumatisierendes Erlebnis gewesen. Es sei deshalb verständlich, dass bei
ihr gewisse Verdrängungsmechanismen eingesetzt hätten und sie sich
nicht mehr an die genaue Anzahl der Besuche habe erinnern können. Da
sie sich anlässlich der Anhörung durch das wiederholte Nachfragen der
Befragerin unter Druck gesetzt gefühlt habe, eine Zahl zu nennen, sich
aber nicht mehr an die genaue Anzahl Besuche habe erinnern können,
habe sie schliesslich angegeben, die Sicherheitskräfte seien drei bis vier
Mal gekommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es mehr Besuche
gegeben habe, habe die Beschwerdeführerin doch an den vorherigen Be-
fragungen konstant erwähnt, dass die Sicherheitskräfte sehr oft, aber in
unregelmässigen Abständen gekommen seien.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es sehr wohl einen plausiblen
Grund, weshalb die Beschwerdeführerin an der ergänzenden Anhörung
nicht sofort die Schüsse der Sicherheitsdienste auf ihren Ehemann er-
wähnt habe. Da sie beim Einbruch der Sicherheitskräfte das Bewusstsein
verloren habe, kenne sie den weiteren Verlauf nur aus den Erzählungen
ihres Ehemannes. Man habe sie an der Anhörung dauernd dazu aufgefor-
dert, die Vorfälle zu erzählen, an die sie sich noch erinnern konnte bezie-
hungsweise die sie selber wahrgenommen habe. Im späteren Verlauf der
Anhörung habe sie die Schüsse auf ihren Ehemann bei seiner Flucht aus
dem Haus aber bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin den Vorfall nicht selbst miterlebt habe, dieser bereits sieben Jahre
zurückliege und ihr Ehemann ihr von anderen schwerwiegenden Vorfällen
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wie der Folter im Gefängnis erzählt habe, sei nachvollziehbar, dass sie die-
sen Vorfall nicht gleich zu Beginn der Anhörung erzählt habe.
4.5.2 In der Beschwerdeschrift wird ferner ausgeführt, entgegen der An-
sicht der Vorinstanz sei es nicht Sache der Beschwerdeführerin, die Motive
ihrer Verfolger zu erforschen. Das in den Augen der Schweizer Behörden
widersprüchliche Verhalten der äthiopischen Sicherheitskräfte könne nicht
der Beschwerdeführerin angelastet werden. Zudem ergebe es durchaus
Sinn, dass die Sicherheitskräfte mehrmals bei der Beschwerdeführerin
nach Papieren gesucht hätten, da dies ein Mittel sei, Druck auf die betroffe-
nen Personen auszuüben beziehungsweise deren Willen zu brechen, da-
mit diese allenfalls selbst die gesuchten Dokumente oder Informationen
preisgeben würden.
Die Beschwerdeführerin habe auch die Freilassung ihres Mannes so gut
wie möglich erklärt. Sie habe dargelegt, dass dieser freigelassen worden
sei, weil ein Besuch des IKRK bevorgestanden habe, das Gefängnis über-
füllt gewesen sei und ein Freund ihres Ehemannes für diesen eine Kaution
geleistet habe. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass die Freilassung
nicht definitiv gewesen sei und man ihren Ehemann jederzeit wieder ins
Gefängnis hätte bringen können. Da die äthiopischen Behörden ihn als
Verräter und gefährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, sei es
nachvollziehbar, dass sie ihn so schnell als möglich hätten unschädlich ma-
chen wollen und ihn noch am Abend seiner Freilassung aufgesucht hätten.
Die Argumentation des BFM, die Beschwerdeführerin habe nicht ausführ-
lich genug geschildert, weshalb sie in Ohnmacht gefallen sei und wer sie
ins Spital gebracht habe, wird in der Beschwerde als haltlos zurückgewie-
sen. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich geschildert, dass die Si-
cherheitskräfte an das Tor geklopft und gesagt hätten, sie seien Polizisten
und sie solle das Tor öffnen. Sie habe die Vermutung geäussert, dass sie
umgefallen sei, als die Polizisten das Tor gewaltsam geöffnet hätten, und
sie deshalb das Bewusstsein verloren habe. Es sei realitätsfremd und nicht
zweckdienlich, von der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer
Bewusstlosigkeit zu verlangen. Zudem habe sie angegeben, dass wahr-
scheinlich ihre Haushälterin und die Nachbarin sie ins Spital gebracht hät-
ten. Im Spital habe sie um ihr verlorenes Kind getrauert und sich Sorgen
um ihren verschwundenen Ehemann und ihre Zukunft gemacht und sich
nicht weiter damit auseinandergesetzt, wer sie ins Spital gebracht habe.
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Seite 12
4.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung wird in der Be-
schwerde vorgebracht, die Vorinstanz verkenne den kulturellen Hinter-
grund der Beschwerdeführerin völlig. In Äthiopien sei es nicht üblich, direkt
von einer Vergewaltigung zu erzählen. Ein Bericht von Barbara Abdallah-
Steinkopf über „Psychotherapie bei Posttraumatischer Belastungsstörung
unter Mitwirkung von Dolmetschern“ erwähne ein Beispiel, wie die direkte
Frage an eine äthiopische Frau: „Wurden Sie während des Verhörs verge-
waltigt?“ von der Dolmetscherin mit mehreren Sätzen übersetzt und von
der Frau anschliessend bejaht worden sei. Späteres Nachfragen bei der
Dolmetscherin für den Grund der eigenwilligen Übersetzung habe ergeben,
dass es in der äthiopischen Kultur als unhöflich gelte, in so direkter Weise
nach einem beschämenden und entwürdigenden Ereignis gefragt zu wer-
den. Das genaue Nachfragen müsse von der Dolmetscherin erklärt und
entschuldigt und der Begriff der Vergewaltigung umschrieben werden. Se-
xuelle Gewalt werde in Äthiopien tabuisiert, weshalb die Opfer Schamge-
fühle empfinden und nicht über die Vergewaltigung berichten würden. Ge-
mäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse über Gewalt gegen Frauen
in Äthiopien vom 20. Oktober 2012 würden Vergewaltigungsopfer stigma-
tisiert und oft von ihren Familien verstossen. Dieser kulturelle Hintergrund
mache verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in allen Details
über die erlebte Vergewaltigung habe erzählen können. Sie habe nicht di-
rekt von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern von einem geheimnis-
vollen Ereignis und habe immer betont, ihr Ehemann dürfe davon nichts
erfahren. Sie habe erklärt, ihr würden die Worte fehlen, um ihre Gefühle zu
beschreiben. In Anbetracht ihrer kulturell bedingten Schamgefühle habe
sie relativ ausführliche Angaben gemacht. Sie habe erwähnt, dass sie
heute noch traurig werde, wenn sie an das Ereignis zurückdenke, und dass
sie nun Männer allgemein als brutal betrachten würde. Zum genauen Ab-
lauf der Vergewaltigung habe sie gesagt, der Polizist habe sie auf das Sofa
gestossen und ihr danach den Mund mit seiner Hand zugehalten. Nach
dieser Aussage habe die Befragerin des BFM die Beschwerdeführerin un-
terbrochen und nicht weiterreden lassen. Diese habe auch erzählt, dass
sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie den Mann gekratzt und mit
Füssen getreten habe. Zudem sei die Befragung der Beschwerdeführerin
zur geschlechtsspezifischen Verfolgung eindeutig nicht in angebrachter
Weise erfolgt, was es ihr noch erschwert haben dürfte, sich dazu zu äus-
sern. Während der Anhörung sei die Befragerin immer wieder auf das
Thema zu sprechen gekommen und habe die Beschwerdeführerin mehr-
mals unterbrochen, anstatt sich mit diesem sehr belastenden Vorfall nur
einmal und dafür umfassend zu befassen. Die Befragerin habe auf der
Frage insistiert, wieso der Polizist die Beschwerdeführerin vergewaltigt
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Seite 13
habe, obwohl es eindeutig nicht deren Sache sei, nachzuweisen, was im
Kopf des Vergewaltigers vorgegangen sei. Die Hilfswerksvertreterin habe
auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass die Befragerin beim Thema
Vergewaltigung viel in ihren Unterlagen geraschelt und gesucht habe und
herumgelaufen sei, und dass sie (die Hilfswerksvertreterin) dies als unan-
gebracht empfunden habe. Angesichts dieser Umstände habe die Be-
schwerdeführerin die Vergewaltigung ausreichend substanziiert geschil-
dert. Es falle ihr auch heute noch schwer, sich an diesen Vorfall zu erinnern
und das Geschehene zu verarbeiten. Deshalb habe sie sich nun entschlos-
sen, sich in fachärztliche Betreuung zu begeben, und sie lasse sich von
ihrem Hausarzt an einen Spezialisten überweisen. Ein entsprechender
fachärztlicher Bericht werde so bald wie möglich nachgereicht.
4.5.4 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht
hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG rest-
riktiv gehandhabt. Überdies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen,
dass bei der Befragung und der Wertung der Aussagen von Vergewalti-
gungsopfern der kulturelle Hintergrund zu beachten sei. Die Beschwerde-
führerin habe bei der Befragung und den beiden Anhörungen, die in einer
Zeitspanne von über sechs Jahren stattgefunden hätten, konstant die glei-
chen Vorfälle detailliert und ohne Widersprüche geschildert. Sie habe auch
die Aktivitäten ihres Ehemannes in der OLF beschrieben, ausführlich ge-
schildert, wie sie seine Festnahme erlebt habe und bezüglich der Haft viele
Realkennzeichen erwähnt. So habe sie ihrem Ehemann Essen und Kleider
ins Gefängnis gebracht, ihn aber bei ihren Besuchen fast nie sehen dürfen.
Ihre Aussagen stimmten zudem mit denjenigen ihres Ehemannes überein.
Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu
bejahen.
4.5.5 Unter Zitierung diverser Quellen wird in der Beschwerde sodann aus-
geführt, die OLF und weitere Oppositionsgruppen würden von den äthiopi-
schen Behörden bekämpft. Wer der Mitgliedschaft bei der OLF verdächtigt
werde, müsse mit Strafverfolgung wegen Unterstützung des Terrorismus
rechnen. Auch nur vermutete Sympathisanten der OLF sowie Angehörige
von OLF-Mitgliedern würden verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin sei in Äthiopien aufgrund seiner Aktivitäten für die OLF verfolgt worden.
Die Beschwerdeführerin müsse deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach
Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen. Ausserdem gehöre sie selbst der
Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Sie habe zudem
D-2395/2014
Seite 14
glaubhaft machen können, dass sie selbst schon aufgrund der Aktivitäten
ihres Ehemannes Reflexverfolgung erlitten habe. Sie sei von einem Poli-
zisten vergewaltigt worden, und die Sicherheitskräfte hätten auch danach
immer wieder ihr Haus aufgesucht, um nach Dokumenten zu fragen, sie
unter Druck zu setzen und zu schikanieren. Die Vergewaltigung weiblicher
Familienangehöriger von verdächtigen Männern durch Soldaten oder Poli-
zisten werde durch zahlreiche Berichte von NGOs bestätigt. Schliesslich
habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil D-5371/
2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 festgehalten, eine Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin sei nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen,
falls die Aktivitäten des Ehemannes und seine Haft nachgewiesen werden
könnten. Ihre lange Auslandsabwesenheit könne bei einer Rückkehr zu zu-
sätzlichen Verdächtigungen führen. Die Beschwerdeführerin könne somit
glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Ethnie und
politischen Anschauung sowie ihrem Geschlecht an Leib und Leben ge-
fährdet sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Urteil D-2454/2014 vom
27. März 2017 die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin
vollumfänglich ab. Es stellt in E. 5 fest, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen kann, dass er als OLF-Mitglied und Oromo-Aktivist von
den äthiopischen Behörden verfolgt worden sei. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie habe aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes für
die OLF beziehungsweise die Oromo eine Reflexverfolgung erlitten (Ver-
gewaltigung durch einen Polizisten, Schikanen durch Sicherheitskräfte),
entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ihre Befürchtung, sie müsse deshalb
bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit Reflexverfolgung rechnen,
ist demzufolge ebenfalls unbegründet.
5.2 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Beschwerdeführerin
gehöre der Ethnie der Oromo an, welche schon aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit unter dem Verdacht stünden, die OLF zu unterstützen. Das
BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur ethnischen Her-
kunft der Beschwerdeführerin geäussert. Diese gab an der BzP zu Proto-
koll, sie sei Oromo, ebenso wie ihre Eltern. Gleichzeitig gab sie Amharisch
als ihre Muttersprache an und sagte, zu Hause habe sie Amharisch ge-
sprochen, und Oromo spreche sie nicht (vgl. act. A1/9 Ziff. 4 und 9). Die
BzP und die beiden Anhörungen fanden denn auch in amharischer Spra-
che statt. Im Verfahren D-2454/2014 des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin wurde dargelegt (vgl. E. 5.1.1), weshalb es sehr aussergewöhnlich
D-2395/2014
Seite 15
ist, dass eine Person, welche der Ethnie der Oromo angehört und deren
Eltern ebenfalls Oromo sind, kein Oromo spricht. Der Erklärungsversuch
der Beschwerdeführerin, sie spreche kein Oromo, weil sie in Addis Abeba
aufgewachsen sei (vgl. act. A1/9 Ziff. 4), vermag nicht zu überzeugen, le-
ben in der äthiopischen Hauptstadt doch zahlreiche Oromo, welche ihre
Muttersprache ungehindert pflegen. Aufschluss über die ethnische Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführerin würde ihre Identitätskarte geben, da die
Ethnie auf den äthiopischen Identitätskarten vermerkt ist. In Bezug auf all-
fällige Identitätsdokumente sagte sie an der ersten Anhörung vom 30. Au-
gust 2007, sie habe im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte beantragt.
Der Antrag sei aber abgelehnt worden, weil sie (wie ihre Familie) Oromo
sei. Ohne Identitätskarte habe sie auch keinen Pass beantragen können.
Später gab sie an, die Behörden hätten ihr erklärt, sie müssten sich zuerst
über ihre Familie erkundigen, bevor sie ihr eine Identitätskarte ausstellen
könnten. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie erneut eine Identitätskarte bean-
tragt, doch habe man ihr gesagt, die Abklärungen über ihre Familie seien
noch nicht erfolgt; die Behörden hätten sogar die Probleme ihres Eheman-
nes erwähnt (vgl. act. A16/13 S. 11). Diese Angaben der Beschwerdefüh-
rerin sind nicht plausibel. In Äthiopien ist es aufgrund des kleinräumigem
Kebele-Systems, das eine enge Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung
erlaubt, kaum möglich, ein Geschäft zu führen, ohne über eine Identitäts-
karte zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben
in Addis Abeba ein (…)geschäft geführt (vgl. act. A16/13 S. 4). Dies wäre
ihr ohne Identitätskarte kaum möglich gewesen. Ihr Ehemann räumte an
seiner Anhörung denn auch ein, dass man in Äthiopien verpflichtet sei, sich
ab 18 Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, da man sonst keine
Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl. act. A44/16 F62 ff.). Der Umstand, dass
auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit vermerkt
ist, dürfte die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihren Ehemann) dazu be-
wogen haben, in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der
Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) ihre Identitäts-
karte im Asylverfahren nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht
geht aufgrund dieser Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin nicht um eine ethnische Oromo handelt, sondern
um eine Amharin. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdefüh-
rerin stehe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo unter
dem Verdacht, die OLF zu unterstützen, beziehungsweise sie sei wegen
ihrer Ethnie und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefähr-
det, ist demzufolge nicht glaubhaft.
D-2395/2014
Seite 16
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt sodann, dass die vorge-
brachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht in dem Kontext, den
sie geltend macht – Vergewaltigung durch einen Polizisten als Ehefrau ei-
nes OLF-Mitglieds und Oromo-Aktivisten während dessen Haft – stattge-
funden haben kann. Daran vermag auch die Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung (beziehungsweise einer sehr wahrscheinlichen
Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Befragung zur vor-
gebrachten Vergewaltigung an der Anhörung vom 19. September 2013) im
fachärztlichen Bericht vom 7. Juli 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. M) nichts zu
ändern (vgl. auch BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft re-
levante Verfolgung vor, welche ihr heute bei einer Rückkehr nach Äthiopien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen
würde. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt
(vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-2395/2014
Seite 17
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Eine
Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit der
Beschwerdeführerin. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht,
die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundes-
verwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdefüh-
rer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen,
dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandsabwesenheit per
se erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächti-
gungen ausgesetzt seien.
D-2395/2014
Seite 18
8.
8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich fest, aus
den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Be-
schwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Äthi-
opien zurückkehren. In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung
festgehalten, es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
8.3
8.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die
äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember
2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state
sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten,
einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis
Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law,
11.10.2016, government-has-declared-a-state-of-emergency/ >; Human Rights Watch,
Legal Analysis of Ethiopia’s State of Emergency, 30.10.2016,
emergency >, beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016
informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Perso-
nen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende,
Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten
stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis
Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016,
, abgerufen am
08.02.2017). Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann handelt es
sich höchstwahrscheinlich um Angehörige der Ethnie der Amharen, welche
seit ihrer Kindheit in Addis Abeba wohnhaft waren und bei einer Rückkehr
D-2395/2014
Seite 19
auch dort wohnen würden, zumal der Beschwerdeführer dort ein Haus be-
sitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist da-
her nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder auszugehen.
8.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind ge-
mäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur
sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5).
8.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in K._______ als auch die
Asylkoordination K._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben
vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über die Be-
schwerdeführerin und ihren Ehemann. Beide hätten sehr gut Deutsch ge-
lernt, sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut
integriert und hätten auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen. Die Beschwer-
deführerin möchte einen Pflegekurs absolvieren und ihr Ehemann sei ein
zuverlässiger (…)/(…) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide Eltern arbei-
teten im Beschäftigungsprojekt des HEKS „(…)“.
Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
an ihrem Wohnort in K._______, wo sie mittlerweile seit zehn Jahren leben,
ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der auslän-
dischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Her-
kunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im
Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4
AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn
Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der
Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Die am (…) geborene Beschwerdeführerin hat
die ersten (…) Jahre ihres Lebens in der Äthiopien verbracht, bevor sie im
Jahr 2006 im Alter von knapp (…) Jahren in die Schweiz einreiste. Der Um-
stand, dass sie nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der vorstehen-
D-2395/2014
Seite 20
den Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen dem zuständi-
gen Kanton überlassen, ob er der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschritte-
nen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i. V. m.
Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
8.3.4 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
Auf Beschwerdeebene wurde ein fachärztlicher Bericht zum psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Sachverhalt
Bst. M). Im Bericht wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
diagnostiziert und angegeben, dass bis 30. Juni 2014 fünf psychothera-
peutische Sitzungen stattgefunden haben, in der die Beschwerdeführerin
über eine durch einen Regierungsbeamten vor ihrer Ausreise aus Äthio-
pien erfolgte Vergewaltigung berichtet habe. Nach der Ankunft in der
Schweiz habe sie weiterhin Alpträume von der Vergewaltigung gehabt. Sie
habe niemandem davon erzählt. Die Alpträume seien mit den Jahren zu-
rückgegangen, sie sei jedoch immer schreckhaft und angespannt geblie-
ben und (…). Nach der letzten Anhörung (am 19. September 2013), bei der
sie sich dazu gedrängt gefühlt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen,
seien die Alpträume und Flashbacks verstärkt zurückgekehrt. Dies sei der
Grund gewesen, weshalb sie auf Anraten ihres Hausarztes eingewilligt
habe, sich in psychiatrisch-psychologische Behandlung zu begeben. Der
unterzeichnende Psychiater und die Psychologin, welche die Gespräche
durchgeführt hat, gelangen im Bericht zum Schluss, die Vergewaltigung
und ihre jetzige Symptomatik seien glaubhaft geschildet. Eine Retraumati-
sierung der Beschwerdeführerin durch die Befragungssituation an der letz-
ten Anhörung sei als sehr wahrscheinlich anzusehen, und sie sei behand-
lungsbedürftig. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Berichtes (30. Juni 2014)
D-2395/2014
Seite 21
erfolgte zusätzlich zu einer der Sprachbarriere angepassten psychothera-
peutischen Behandlung mit regelmässigen, ein- bis zweimal pro Monat
stattfindenden Konsultationen eine medikamentöse Behandlung mit Anti-
depressiva und zur Schlafinduktion. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem ersten Beschwerdeverfahren im Jahr
2010 durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die ge-
setzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) beinhaltet für Asylsuchende, welche sich wegen ge-
sundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden,
dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen
sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Da bis heute kein weiterer ärztlicher
Bericht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die im Arztbericht vom
30. Juni 2014 beschriebenen Symptome einer Retraumatisierung der Be-
schwerdeführerin mittlerweile – mit oder ohne weitere Behandlung – zu-
rückgegangen sind. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell an schwerwiegenden
gesundheitlichen Problemen leidet, derentwegen sie sich in der Schweiz in
regelmässiger Behandlung befinde und die nur hier behandelbar wären
und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.
8.3.5 Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
D-2395/2014
Seite 22
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6;
2009/28 E. 9.3.2).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die
beiden Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, B._______
und C._______, sind zwar in der Schweiz geboren, sie sind jedoch erst (…)
beziehungsweise (…) Jahre alt. Gemäss der Faxeingabe der Asylkoordi-
nation K._______ vom 19. Februar 2015 besuchten sie in diesem Zeit-
punkt den Kindergarten respektive die Spielgruppe, und mittlerweile wohl
die erste Primarschulklasse beziehungsweise den Kindergarten. Doch ist
davon auszugehen, dass sie sich aufgrund ihres Alters noch in erster Linie
an ihren Eltern orientieren. Es ist daher im Fall einer Rückkehr der Familie
nach Äthiopien keine tiefgreifende Entwurzelung der Kinder zu befürchten,
welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Dies wird in
der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Aufgrund ihrer Soziali-
sierung in einer äthiopischen Familie sind die Kinder mit der Kultur ihrer
Eltern und auch mit deren amharischer Muttersprache vertraut, so dass
ihnen eine Integration in Äthiopien gelingen dürfte. Eine Gefährdung des
Kindeswohls bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern nach Äthiopien
ist daher nicht ersichtlich.
8.3.6 Die Beschwerdeführerin ist in L_______ geboren und in Addis Abeba
im Haus ihres Vaters zusammen mit ihren Eltern und fünf bis sieben Ge-
schwistern aufgewachsen. Nach der Heirat bis kurz vor der Ausreise lebte
sie mit ihrem Ehemann in dessen Haus in Addis Abeba. Sie ist während elf
Jahren zur Schule gegangen und hat während vier bis fünf Jahren ein
(…)geschäft geführt (vgl. act. A1/9 S. 1-3; A16/13 S. 3-5; A48/24 S. 13 f.).
An der Anhörung vom 19. September 2013 sagte sie, sie habe seit ihrer
Ausreise aus Angst, dass das Telefon abgehört werden könnte, keinen
Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A48/24 F119 ff.). Selbst wenn dies wider
Erwarten zutreffen sollte, darf angesichts der guten Beziehungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Kernfamilie vor der Ausreise (vgl. a.a.O., F125)
davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr nach Addis Ab-
eba auf ihre Herkunftsfamilie als familiäres Beziehungsnetz wird zurück-
greifen können. Ferner ist anzunehmen, dass sie trotz der langjährigen
Landesabwesenheit ihr früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba
D-2395/2014
Seite 23
zumindest teilweise wird reaktivieren können, zumal sie praktisch ihr gan-
zes Leben bis zur Ausreise in der äthiopischen Hauptstadt verbracht hat.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden sodann nicht alleine zu-
rückkehren müssen, sondern mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater
D._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-2454/2014 vom 27. März
2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben von seinem Vater ein
Haus sowie ein (…)geschäft, beide in Addis Abeba, geerbt, und konnte von
den Einnahmen des Geschäftes gut leben (vgl. act. A2/11 S. 1 f.). Aufgrund
der genannten begünstigenden individuellen Umstände wird es den Be-
schwerdeführenden möglich sein, sich in ihrer Heimat zusammen mit ihrem
Ehemann und der Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie zu reintegrieren
und erneut eine Existenz aufzubauen.
8.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situa-
tion oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
D-2395/2014
Seite 24
Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 4. Juni 2014 in-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
10.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame
Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der
Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt
Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe
von Fr. 5505.– (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 300.–), Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.– Mehrwertsteuer
zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von
Fr. 300.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand
für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbei-
stand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschä-
digung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende
Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.– zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2395/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2225.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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