B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2395/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am (…). Nach einem einjährigen Aufenthalt im Sudan sei
sie über Libyen nach Italien gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe.
Im Rahmen eines Relocation-Programms reiste sie am 20. Dezember
2016 legal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. Dezember 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr
Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum
Zürich behandelt.
C.
Am 23. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Persona-
lien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 23. Ja-
nuar 2017 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der
Folge wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. Januar 2017 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Am 22. Januar
2018 fand die ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Vater sei gestorben, als sie noch klein
gewesen sei. Geschwister habe sie keine. Später habe sie – unter ande-
rem wegen ihrer kranken Mutter – einige Klassen wiederholen und die
Schule zeitweise unterbrechen müssen. Nach dem Tod ihrer Mutter, als sie
in der (…) Klasse gewesen sei, habe sie mit ihrer Grossmutter gelebt und
sei weiter zur Schule gegangen. Am (…) habe sie geheiratet und mit ihrem
Ehemann ein Zimmer im gleichen Haus bezogen, während die Grossmut-
ter im anderen Zimmer gelebt habe. Ihr Ehemann habe Militärdienst leisten
müssen und sei deswegen nur selten zu Hause gewesen. Sie habe sich
alleine gefühlt und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen,
obwohl sie noch zur Schule gegangen sei. Manchmal habe sie in einem
(…) gearbeitet, wenn sie nichts zu essen gehabt habe. Ihr Ehemann habe
sich deshalb mehrere Male von seiner Einheit entfernt und sei nach Hause
gekommen. Er habe dann jeweils gearbeitet, um sie zu unterstützen, je-
doch seien jeweils Soldaten gekommen, die ihren Ehemann geschlagen
und wieder in den Militärdienst gebracht hätten. Sie selber habe nie ein
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Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Aufgrund dieser schwierigen Lage
hätten sie und ihr Ehemann entschieden, Eritrea zu verlassen.
Als Beweismittel reichte sie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie
ein Schulzeugnis ein.
D.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 27. März 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Dezember 2016
ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dis-
positiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug erachtete das SEM jedoch als nicht zuläs-
sig/zumutbar/möglich [recte: zumutbar (Dispositiv-Ziffer 4 in Verbindung
Ziffer III.1. der Erwägungen )] und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin an [Dispositiv-Ziffern 4-6].
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2018 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, es sei der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihr die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen seien unter dem
Blickwinkel der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage in Eritrea
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zu betrachten. Sie könnten nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG eingestuft werden. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige
aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Hei-
matstaates konfrontiert sähen. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auf-
grund offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM
habe nicht alle Vorbringen bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Ehemann als Soldat
tätig gewesen und seine Einheit mehrmals unerlaubt verlassen habe um
zu arbeiten. Ein bis zwei Tage später seien die Soldaten seiner Einheit je-
weils bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten den Ehemann vor ihren Au-
gen geschlagen und ihn wieder mitgenommen. Sogar sie sei geschlagen
worden. Die Behörden hätten ihren Wohnort gekannt. Sie sei den Behör-
den somit als Ehefrau eines Deserteurs bekannt. Nach der Flucht seien die
Soldaten immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Bei einer Rück-
kehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie zumindest inhaftiert und misshandelt und von den Behörden befragt
werde, wo sich ihr Ehemann befinde. Sodann seien die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) und E-1177/2017 vom 20. September 2017 vom SEM nicht
berücksichtigt worden. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hät-
ten, ohne davon befreit worden zu sein, sei davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Zudem sei
von einer möglichen Bestrafung durch Inhaftierung im Fall einer Rückkehr
auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe noch keinen militärischen
Dienst geleistet und sei davon nicht befreit worden, befinde sich im wehr-
dienstfähigen Alter, sei Ehefrau eines Deserteurs und sei weder schwanger
noch Mutter. Es würden somit zusätzliche Faktoren im Sinne des Referen-
zurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vorliegen, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils führen würden und welche in der Entscheidfindung
nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz habe die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, und es würden
eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs
vorliegen.
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5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
5.4 Eritreische Staatangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mili-
tärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin befand sich somit zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter, hat jedoch gemäss
eigenen Angaben nie ein Aufgebot erhalten. Die blosse Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie oben in
E. 5.3 ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Sodann lässt sich aus der
Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst
nicht ableiten, dies führe zwangsläufig dazu, dass die Beschwerdeführerin
als missliebige Person in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei.
Zwar gab die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung an, sie sei
immer, wenn sich ihr Ehemann vom Militärdienst ferngehalten habe, von
Soldaten geschlagen worden und habe viel leiden müssen (vgl. Akten SEM
A22/14 S. 8 f. A86 und 90 f.). Auch gab sie zu Protokoll, dass nach ihrer
Ausreise immer wieder Soldaten nach Hause gekommen seien, um nach
ihrem Ehemann zu suchen. Von konkreten Problemen ihrer Grossmutter in
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diesem Zusammenhang wusste sie jedoch nichts zu berichten, sondern
sagte nach mehrmaligem Nachhaken lediglich: „Das konnte sie [die (…)]
mir nicht erzählen, weil die Telefonverbindung schlecht war. Sie konnte mir
nur sagen, dass die Soldaten regelmässig gekommen sind“ (vgl. Akten
SEM A22/14 S. 10 A111 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin von ernsthaften Problemen der Grossmutter mit den Sol-
daten respektive Behörden wüsste, falls dieser solche wegen der Flucht
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erwachsen wären, zumal
sie mit dieser in Kontakt stand (vgl. Akten SEM 22/14 S. 3 A17). Es fällt
zudem auf, dass sie erst bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab,
sie sei von den Soldaten jeweils geschlagen worden, während sie solches
an der Anhörung nicht erwähnte und stattdessen erklärte, ihr Ehemann sei
geschlagen worden, als die Soldaten ihn zu Hause abholten (vgl. Akten
SEM 14/21 S. 14 A161; 22/14 S. 8 f.). Ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit des Vorbringens, sie sei von den Soldaten geschlagen worden, wäre
– mangels der erforderlichen Intensität – allein darin kein asylrechtlich re-
levanter Nachteil zu erblicken. Im Übrigen ist auch angesichts der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit den eritreischen
Behörden nie Probleme gehabt (vgl. Akten SEM A14/21 S. 13 A153), nicht
davon auszugehen, dass sie ernsthaft in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten ist. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die
Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und misshandelt, handelt es sich mit-
hin um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten
Hinweisen basiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Deser-
tion ihres Ehemannes gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt wäre. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der
Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungs-
gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher
mangels Asylrelevanz offen bleiben.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
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vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: