Abtei lung IV
D-2396/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Kosovo,
alias C._______, geboren B._______, Serbien,
alias C._______, geboren B._______, Kosovo,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2396/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren fünf Kinder -
aus dem Kosovo stammend und E._______ Volkszugehörigkeit - am
22. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, im Zusammenhang mit der karitativen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als Mitglied der F._______ sei dieser polizeilich
gesucht und der Mitgliedschaft der G._______ verdächtigt worden,
weshalb er sich seit 1993 bis zur Ausreise am 15. Dezember 1997
habe verstecken müssen,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 01.01.2005 Bundesamt
für Migration, BFM) mit Entscheid vom 8. Oktober 1999 die Asylgesu-
che ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb
es sich erübrige, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen,
dass sich die Situation im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR am
12. Juni 1999 grundlegend geändert habe, so hätten die letzten serbi-
schen Truppen den Kosovo verlassen und die jugoslawische Regie-
rung habe alle ihre polizeilichen und militärischen Funktionen aufgege-
ben und in der Provinz Kosovo somit keine Kontrolle und Machtbefug-
nisse mehr,
dass die G._______ ihre Entwaffnung vertraglich zugesichert habe
und am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament der
Kriegszustand aufgehoben worden sei,
dass aufgrund der veränderten Lage im Kosovo davon auszugehen
sei, dass für die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. April
2000 ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo erklärten und gleichzeitig
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um Erstreckung der Ausreisefrist ersuchten, um den ältern Kindern
den Abschluss des laufenden Schuljahres in der Schweiz zu ermögli-
chen,
dass die Beschwerdeführer nach Gutheissung des vorgenannten Ge-
suchs im August 2000 in den Kosovo zurückkehrten,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 anlässlich einer
Personenkontrolle im Einkaufszentrum H._______ in I._______ von
der J._______ Stadtpolizei aufgegriffen und am 5. Dezember 2008 von
der Staatsanwaltschaft K._______ wegen mehrfachen Vergehens ge-
gen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt wurde,
dass den polizeilichen Akten (Polizeirapport vom 4. Dezember 2008)
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben am 2. Dezember 2008 von L._______ her kommend illegal in die
Schweiz eingereist sei und sich im Einkaufszentrum H._______ von ei-
nem Landsmann Geld habe ausleihen wollen, um sich damit ein Bahn-
ticket nach M._______ zu kaufen,
dass er seine Aussage nach Vorhalt der nicht übereinstimmenden Aus-
sagen des besagten Dritten widerrief und erklärte, bei Eintreffen der
Polizei am Kaffee Trinken gewesen zu sein und noch gar nicht die
Möglichkeit gehabt zu haben, seinen Landsmann nach dem Geld zu
fragen,
dass er auf entsprechende Frage der polizeilichen Behörden für seine
erneute Einreise in die Schweiz geltend machte, er habe hier zuerst
um Asyl ersuchen wollen, und einräumte, Hauptgrund sei die Suche
nach Arbeit in der Schweiz gewesen,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2008 dem N._______
zugeführt wurde, wo er am 8. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im N._______ vom 15.
Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
ethnischer O._______ aus P._______, Kosovo,
dass er nicht dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch habe,
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dass er der Q._______ beigetreten und für diese aktiv Mitglieder
geworben habe,
dass er eines Tages von zwei unbekannten Personen angegriffen, ge-
schlagen und beschuldigt worden sei, für die R._______
beziehungsweise für S._______ zu arbeiten,
dass er in P._______ stets von unbekannten Personen bedroht worden
sei, weshalb er im Dezember 2007 seinen Wohnort gewechselt habe
und seinen Parteiaktivitäten weiter nachgegangen sei,
dass er im Anschluss an die Parlamentswahlen im Januar 2008 an sei-
nem neuen Wohnort von zwei Unbekannten bedroht und zum Austritt
aus der Q._______ aufgefordert worden sei,
dass er den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe,
dass er mehrfach telefonischen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei,
obwohl er die Telefonnummer gewechselt habe,
dass er im September beziehungsweise im Oktober 2008 von zwei Un-
bekannten auf einem Parkplatz angehalten und mit vorgehaltener Waf-
fe zum Verlassen seines Autos genötigt worden, ihm jedoch unter Ver-
wendung eines Pfeffersprays die Flucht gelungen sei,
dass er auch diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese ihm je-
doch nicht geholfen habe,
dass er zwei Tage nach dem vorerwähnten Vorfall auf der Frontseite
seines Autos einen Zettel mit einer Morddrohung vorgefunden habe,
worauf er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. März 2009 - eröffnet am 25. März 2009 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei von staatlichen Behördenstellen
ausgehende Verfolgungshandlungen geltend mache,
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dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelvant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe
und die Schweiz sowie zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union
(EU) Kosovo anerkannt hätten,
dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Ser-
vice" (KPS) Sicherheit gewährleisten würden, demgemäss sei auch
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die Behörden,
namentlich vom Schutzwillen und auch von der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit seitens der Polizeikräfte, auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer in diesem Lichte zuzumuten sei, allfäl-
lige Übergriffe Dritter bei der Polizei anzuzeigen,
dass sich der Beschwerdeführer nach den erwähnten Vorfällen auch
an die zuständigen Polizeistellen gewendet habe, die Polizei dabei
ordnungsgemäss tätig geworden sei, soweit dies angesichts der unbe-
kannten Täterschaft überhaupt möglich gewesen sei, weshalb die gel-
tend gemachten Nachteile als nicht asylrelevant zu werten seien,
dass zu betonen sei, dass es sich bei der Q._______ um eine legale
und recht erfolgreiche politische Partei handle, welche seit den Wahlen
im November 2007 mit 13 Sitzen im Parlament Kosovos vertreten sei,
und es erstaune, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner
politischen Tätigkeit für die Q._______ von unbekannten Personen auf
die von ihm geschilderte hartnäckige Weise behelligt worden sein soll,
dass sich angesichts dessen auch die Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen in der geltend gemachten Form stellen liesse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu
gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
welche sich aufgrund einer Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch unbe-
kannte Dritte keine asylrelevantes Verfolgung darstellen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in substanziierter
Weise auseinanderzusetzen und lediglich in pauschaler und rudimen-
tärer Form auf seine Gefährdungssituation im Kosovo hinweist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aus den Akten
ersichtlich - gesunden Mann handelt, welcher gemäss eigenen Anga-
ben über eine gute Schulbildung verfügt, im Anschluss an das Gymna-
sium während zweier Jahre die Mittelschule für Mechanik besuchte
sowie über Berufserfahrung als Automechaniker verfügt, weshalb er in
der Lage sein dürfte, die Existenz der Familie weiterhin zu sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das T._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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