Abtei lung IV
D-2396/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2396/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 1. April
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach
Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz späte-
stens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 5. August 2008 [recte: 5. Mai 2008] in Frank-
reich daktyloskopisch erfasst worden und habe dort ein Asylgesuch
eingereicht,
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und am 17. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-
II-VO) – bis spätestens zum 18. August 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass er dabei gesagt habe, er habe den Asylentscheid in Frankreich
nicht abgewartet, sondern sei wegen familiärer Probleme im Septem-
ber 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er von einem Onkel
erfahren habe, dass sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden
sei,
dass er am 26. Januar 2010 erneut aus seinem Heimatland ausgereist
und in die Schweiz gekommen sei,
dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Mit-
gliedstaates erlösche, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe,
und der Beschwerdeführer behaupte, im September 2008 nach Hause
zurückgekehrt zu sein, er einen Beweis für diese angebliche Rückkehr
dem BFM aber schuldig geblieben sei, was den französischen Be-
hörden im Ersuchen vom 10. Februar 2010 so mitgeteilt worden sei,
dass die französischen Behörden mit der Zusicherung zur Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2010 indirekt die
Feststellung des BFM zur geltend gemachten Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Bosnien bestätigt hätten,
dass er damit zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich nichts
Substantielles zu entgegnen vermocht habe, was gegen die Zu-
ständigkeit Frankreichs für die Durchführung eines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sprechen würde,
dass auf sein Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzu-
heben, statt Frankreich die Schweiz für die Durchführung des Asyl -
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verfahrens für zuständig zu erachten und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Bosnien zu überprüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. April 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nicht von Frank-
reich, sondern direkt aus Bosnien in die Schweiz gereist, er habe in
Bosnien alles verloren, habe keine Zukunftsperspektiven und Angst,
sein Leben zu verlieren, ausserdem habe er dort niemanden, keine
Verwandten und aus Angst auch sonst keinen Kontakt zu Bosnien,
zudem befürchte er, die ihn Bedrohenden könnten ihn ausfindig
machen,
dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Daten-
bank ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 in Frankreich
daktyloskopisch erfasst worden ist und er dort ein Asylgesuch gestellt
hat,
dass dieser Sachumstand vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass das BFM die französischen Behörden am 10. Februar 2010 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dabei er-
wähnte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Rückkehr nach
Bosnien nicht belegt,
dass die französischen Behörden am 17. Februar 2010 entgegen der
diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bereits am 2. Februar 2010 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frank-
reich gewährte,
dass er bis heute keine Beweismittel einreichte, mit denen er glaubhaft
machen könnte, dass er nach seinem Aufenthalt in Frankreich wegen
familiärer Probleme im August 2008 nach Bosnien zurückgekehrt ist
und sich dort bis am 26. Januar 2010 aufgehalten hat,
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dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin daran festhält, er sei nicht
von Frankreich, sondern direkt aus Bosnien in die Schweiz gereist und
erklärt, er werde bei Bedarf Beweise vorlegen,
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung solcher Beweismittel
längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Ver-
fügung vom 18. März 2010 eröffnet worden ist – auch allen Anlass ge-
habt hätte, Beweismittel, die geeignet sind, die Behauptung zu be-
legen, er sei von Bosnien in die Schweiz gereist, auf Beschwerde-
ebene umgehend einzureichen,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, über welche Beweismittel er
verfügt, die geeignet sein könnten, die beschriebene Reise zu be-
legen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 2. Februar 2010 erklärte, er habe
die Heimat am 26. Januar 2010 verlassen und sei ohne – seinen in
Bosnien bei einem Freund zurückgelassenen – Pass in einem LKW
über Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland und von dort
mit einem Personenwagen am 29. Januar 2010 in die Schweiz gelangt,
dass es nur bei der Einreise nach Kroatien und Slowenien Kontrollen
gegeben habe, er sich aber im Laderaum des LKW's versteckt habe
(vgl. act. 1/10 S. 4 f. und 7),
dass unter diesen Umständen im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel, die belegen
könnten, dass er tatsächlich direkt aus Bosnien in die Schweiz gelangt
ist,
dass folglich kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer Frist zur
nachträglichen Einreichung von Beweismitteln anzusetzen,
dass angesichts dessen und der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich ins-
besondere gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO als zuständig für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu erachten
ist,
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dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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