B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2396/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
D-2396/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Aussa-
gen am 27. Mai 2016 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo sie
während drei Monaten bei einem Händler geblieben sei. Anschliessend sei
sie über den Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und am 3. September
2016 im Zug in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags das Asylgesuch
stellte. Am 19. September 2016 fand die Befragung zur Person statt, am
18. November 2016 fand ein Telefongespräch zur Erstellung einer Lingua-
Analyse statt und am 9. Juni 2017 verfasste die sachverständige Person
einen Lingua-Bericht. Am 21. September 2017 wurde sie vom SEM ange-
hört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse ge-
währt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsange-
hörige tibetischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde C._______ im
Kreis D._______ des (…) E._______ in der Autonomen Region Tibet der
Volksrepublik China. Sie habe dort seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt
und sei nie zur Schule gegangen. Ihre Familie habe den Lebensunterhalt
mit Landwirtschaft bestritten. Ab dem Jahr 2012 habe sie im Kloster, wo ihr
Bruder Mönch gewesen sei, gewohnt. Dort habe sie von einem westlichen
Mann Englisch gelernt und Besucher durch das Kloster geführt. Sie habe
von einer Person, welche sie im Kloster herumgeführt habe, eine CD mit
Reden des Dalai Lama erhalten. Diese habe sie ins Dorf zum Vater ge-
bracht, wo sie indessen mangels Strom nicht habe angehört werden kön-
nen. Auf Rat des Vaters habe sie die CD im Kloster insgesamt vier Mal
gezeigt. Danach sei sie von einem Mönch beziehungsweise von Leuten
des Klosters telefonisch kontaktiert worden. Es sei ihr mitgeteilt worden,
dass ihr Bruder und der Abt des Klosters verhaftet und ihr Zimmer durch-
sucht worden seien. Die Polizei habe vermutlich die CD und ihre Identitäts-
karte beschlagnahmt. Es sei ihr zur Flucht geraten worden, weshalb sie ihr
Heimatland verlassen habe.
Die Beschwerdeführerin gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu
den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie eines
Bestätigungsschreibens, die Kopie eines Briefes des Klosters, die Kopie
einer Fotografie, die Kopie einer Identitätskarte einer Drittperson und die
Kopie der Aufgabe und der Empfangsbestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der
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Seite 3
Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte Akteneinsicht in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs, die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
standes. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, ei-
ner Zeichnung, einer Empfangsbestätigung, zweier Schreiben und eine
Fürsorgebestätigung vom 23. April 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführerin
wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Nach-
reichung der von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt. Das Ge-
such um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführe-
rin wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechts-
vertreterin zu benennen, welche/r amtlich beigeordnet werden soll.
E.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 wurden von der Beschwerdeführerin ein
Rechtsvertreter bestimmt und eine Vollmacht gleichen Datums nachge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Gesuch um Einset-
zung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft gutgeheissen und Ass. iur.
Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gal-
len/Appenzell als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dem SEM wurde
das vorinstanzliche Dossier übermittelt, um über den Antrag, das in Akte
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Seite 4
A16/1 archivierte Telefongespräch anhören zu dürfen, entscheiden zu kön-
nen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung und
zum Antrag, weitere Akten seien zuzusenden, gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde eine Beschwerdeergänzung nachge-
reicht. Der Eingabe lagen Kopien eines Fotos, eines Schreibens, einer
Empfangsbestätigung, mehrerer Strichcodes und der Identitätskarte eines
Jungen sowie eine Kostennote bei. In Ergänzung zu den bisherigen Be-
schwerdebegehren wurde beantragt, eventualiter sei die angefochtene
Verfügung in den Dispositivziffern 1–4 und 6 aufzuheben sowie subeven-
tualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H.
Am 5. Juni 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
J.
Am 21. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht einge-
räumt.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanz-
lichen Vernehmlassung Stellung.
L.
Anfangs 2019 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen
Gründen auf Richter Schürch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
(AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2396/2018
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM Folgendes
fest:
4.1.1 Aufgrund der mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache und
der Aussagen zur Papierlosigkeit hätten grosse Zweifel an der angegebe-
nen Herkunft, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise der Be-
schwerdeführerin bestanden, weshalb mit ihr am 18. November 2016 eine
Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Dabei sei die sachverständige
Person zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, die Be-
schwerdeführerin habe in dem von ihr behaupteten geografischen Raum
gelebt, klein sei. Insbesondere seien ihre Kenntnisse über die administra-
tive Einteilung des angegebenen Herkunftsortes und über die dortigen Ver-
waltungseinheiten ungenügend oder falsch. Der von ihr angegebene Name
ihres Herkunftsortes existiere beispielsweise bereits seit 2004 nicht mehr,
und die Bezeichung „(…)“ werde sogar seit den 1970er Jahren nicht mehr
gebraucht. Obwohl sie ihr ganzes Leben in der angegebenen Herkunftsge-
gend verbracht habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, mehr als eine ein-
zige Nachbargemeinde oder einen Nachbarkreis zu nennen. Zwar sei von
ihr die Reisedauer von ihrem Kreishauptort in die Stadt E._______ korrekt
angegeben worden, und auch die Aussage, es gebe in ihrer Herkunftsge-
gend Wald und ein Kloster als Sehenswürdigkeit. Indessen habe sie die
zwei grössten Flüsse, wobei einer davon an der Kreishauptstadt vorbei-
fliesse, nicht gekannt und stattdessen zwei der sachverständigen Person
unbekannte Flüsse genannt. Sie kenne ferner das Flächenmass zur Be-
stimmung der Feldgrössen im Tibet nicht, obwohl sie aus einer bäuerlichen
Familie stamme. Zudem habe sie bei der Herstellung von Tsampa einen
Arbeitsschritt komplett vergessen. In Bezug auf das Schulwesen habe sie
angegeben, es werde nur Chinesisch unterrichtet, was falsch sei. Ausser-
dem seien ihr die Konsequenzen für das Fernbleiben von der Schule nicht
bekannt gewesen, obwohl sie genau dies getan habe. Bezüglich der Iden-
titätskarte sei es unüblich, dass der Beschwerdeführerin im Alter von (…)
Jahren eine Identitätskarte ausgestellt worden sei und sie nicht selbst habe
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Seite 7
vorsprechen müssen. Ausserdem habe sie nicht gewusst, bei welchem
Amt dieses Dokument ausgestellt worden sei; jedoch sei ihr der Preis des
Dokumentes bekannt gewesen. Die sachverständige Person habe ausser-
dem festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf phoneti-
scher und phonologischer sowie auf morphologischer Ebene Gemeinsam-
keiten aufweise mit dem in Lhasa und im Exil gesprochenen tibetischen
Dialekt, nicht jedoch mit dem in E._______ üblichen. Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, sie habe von 2012 bis zur Ausreise in einem Kloster
gelebt, wo Zentraltibetisch verwendet worden sei, habe die sachverstän-
dige Person entgegengehalten, dass weder der Aufenthalt im Kloster noch
der dreimonatige Aufenthalt in B._______ die Sprache derart hätten verän-
dern können, weil dem von der Beschwerdeführerin gebrauchten Dialekt
gar keine Spuren des E._______-Dialekts und kein Vokabular aus diesem
Dialekt entnommen werden könnten. Zudem seien die Chinesisch-Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin zu spärlich für eine Person ihres Alters und
ihrer Biografie. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen,
dass diese Wissenslücken nicht nachvollziehbar seien und die korrekten
Angaben der Beschwerdeführerin auch ausserhalb Tibets hätten erworben
werden können.
4.1.2 Überdies habe sie ihre Asylgründe unlogisch, realitätsfremd und wi-
dersprüchlich geschildert. Sie habe ihrer Rolle, welche sie beim Zeigen der
CD im Kloster gespielt habe, anlässlich der Befragung und der Anhörung
unterschiedlich geschildert. Ausserdem sei es realitätsfremd, dass sie wäh-
rend des dreitägigen Aufenthaltes bei Verwandten nicht mitbekommen
habe, was sich zuhause ereignet habe. Ihren Schilderungen könne nicht
einmal entnommen werden, was mit ihrem Bruder nach dessen Verhaftung
geschehen sei. Die Darstellung der Geschehnisse nach der Flucht aus
dem Heimatdorf sei allgemein äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Selbst
die Frage, ob sie nach der Ausreise aus China mit der Familie in Kontakt
gekommen sei, habe sie nicht widerspruchsfrei beantwortet.
4.1.3 Angesichts der mangelhaften Länderkenntnisse, der ungenügenden
Kenntnisse der lokalen Sprachen, der fehlenden Identitätsdokumente und
der unglaubhaft dargelegten Asylgründe sei es naheliegend, dass sie nicht
in der von ihr angegebenen Region in Tibet/China sozialisiert worden sei,
auch wenn sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei. Somit könne
auch die geltend gemachte illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ih-
rer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
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Mangels vorgebrachter konkreter und glaubhafter Hinweise auf einen län-
geren Aufenthalt in einem Drittstaat sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Insgesamt liege keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
4.2 In der Eingabe vom 24. April 2018 wurde dargelegt, es entspreche nicht
den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Tibet, sondern im
Ausland gelebt habe. Sie habe immer die Wahrheit gesagt, stamme aus
dem Tibet und könne nicht dorthin zurückkehren. Da sie in F._______ und
B._______ nicht registriert sei, würde sie dort nicht aufgenommen. Es sei
nicht in Ordnung, dass sie, ohne zu wissen warum, von einem Polizisten in
einen Raum gebracht worden sei, wo das Telefongespräch stattgefunden
habe. Sie sei in Angst und Panik gewesen, weshalb es ihr nicht gelungen
sei, gute Antworten zu geben. Zudem habe sie nicht nur die Distanz zwi-
schen ihrem Kreishauptort und E._______ sowie den Wald in ihrer Wohn-
gegend und das Kloster richtig angegeben. Sie habe viel mehr zutreffende
Angaben gemacht, die aber im Asylentscheid nicht erwähnt worden seien.
Nachdem sie das Telefongespräch habe anhören können, werde sie noch
mehr dazu sagen. Da sie selber nie die Schule besucht habe, seien ihr die
verschiedenen administrativen Einheiten nicht beigebracht worden. Sie
habe die Dörfer so bezeichnet, wie dies in ihrem Umfeld gebraucht werde.
Auch der Begriff „(…)“ werde von ihrem Umfeld nach wie vor verwendet.
Ihre Aussprache entspreche derjenigen ihres Heimatdorfes. Sie frage sich,
wie der Experte, der nicht aus ihrem Dorf komme, beurteilen könne, wie in
ihrem Dorf C._______ ausgesprochen werde. Zudem seien in ihrem Um-
feld die Verwaltungseinheiten und Begriffe nicht wichtig, weil die meisten
Leute keine Schule besucht und die Begriffe gar nicht gelernt hätten. Sie
kenne sich in der Gegend ihres Heimatdorfes aus, habe zwei Flüsse ge-
nannt und gesagt, in welche Richtung diese fliessen würden. Als Beleg
habe sie eine Zeichnung ihrer Heimatregion beigelegt. Sie kenne das Flä-
chenmass für die Berechnung der Felder nicht, weil diese – im Privatbesitz
– gar nicht vermessen worden seien. Vielmehr hätten sie diese einfach be-
pflanzt und benannt. Hingegen habe sie die für den Alltag wichtigen Sa-
chen beschreiben können, darunter auch die Herstellung von Tsampa. Im
Nachhinein sei ihr eingefallen, dass sie vor lauter Angst am Telefon ver-
gessen habe zu erwähnen, dass die Gerste geröstet und direkt gemahlen
würde. Über das Schulwesen wisse sie nicht viel, weil sie selber nie die
Schule besucht habe und ihr Dorf sehr abgelegen sei. Sie habe dennoch
einige Angaben über die Schule machen können. Sie könne ausserdem
nicht verstehen, dass gemäss dem Experten in ihrer Sprache keine Spuren
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des E._______-Dialektes zu finden seien. Ihre Sprache habe sich während
des vierjährigen Klosteraufenthaltes verändert. Zudem habe sie schon im-
mer verschiedene Einflüsse in ihrer Sprache gehabt. Dass ihre Kenntnisse
in der chinesischen Sprache spärlich seien, müsse als normal betrachtet
werden für jemanden, der nie zur Schule gegangen sei und in einem klei-
nen tibetischen Dorf gewohnt habe. Sie wisse nicht, warum ihre Rolle beim
Zeigen der CD widersprüchlich sei, weil das SEM dies nicht begründet,
sondern nur auf die Protokollstellen verwiesen habe. Sie habe zudem nie
ausgesagt, in B._______ mit den Eltern telefoniert zu haben. Mit der Hilfe
ihres Onkels habe sie Dokumente besorgen können, welche beweisen
würden, dass sie aus dem Tibet stamme. Dabei habe der Onkel die Spuren
zu seiner eigenen Person verwischt, indem die Dokumente in einer Schuh-
schachtel als Paket in E._______ an eine andere Adresse in der Schweiz
aufgegeben worden seien. Mit den zwei ebenfalls eingereichten Schreiben
würden ihre Herkunft aus Tibet und ihr E._______-Dialekt ebenfalls bestä-
tigt.
4.3 Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde in Ergänzung respektive in Ab-
weichung zum bisherigen Sachverhalt Folgendes geltend gemacht:
4.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten mit den nachge-
reichten Beweismitteln, welche sie in der Zwischenzeit erhalten habe, be-
legt werden. Der von ihrem Onkel besorgte Brief des Klosters bestätige,
dass sie vor ihrer Ausreise im Tibet in der angegebenen Herkunftsregion
und zwischen 2012 und 2016 im Kloster gelebt sowie die englische Spra-
che studiert habe. Er bestätige auch, dass ihr Bruder und ihre Familie in
Schwierigkeiten seien. Da auf dem Brief die Telefonnummer des Hauptbü-
ros stehe, könnten die Angaben der Beschwerdeführerin mit der nötigen
Vorsicht verifiziert werden. Der Brief habe eine starke Beweiskraft, weil
Mönche niemals lügen würden. Das nachgereichte Foto sei in G._______
anlässlich eines Festes entstanden und habe sich beim Onkel der Be-
schwerdeführerin, welche links auf dem Foto zu sehen sei, befunden. Beim
Mädchen mit dem roten Pullover handle es sich um die Tochter des Onkels.
Die Beschwerdeführerin habe diese beiden Beweismittel in einer Karton-
schachtel mit Schuhen erhalten. Die Aufgabebestätigung und die Emp-
fangsbestätigung würden ebenfalls beiliegen.
4.3.2 Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die Vorinstanz
es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin vor dem Telefoninterview
über den folgenden Verfahrensschritt aufzuklären. Sie habe deshalb in der
Folge sehr grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was mit ihr geschehe,
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Seite 10
weshalb sie sich nicht richtig auf das Telefongespräch habe konzentrieren
können. Die Sache sei deshalb zur erneuten Durchführung des Telefonin-
terviews an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin das Telefoninterview habe an-
hören können, sei ihr aufgefallen, dass es zwischen ihr und der befragen-
den Person Verständigungsschwierigkeiten – insbesondere in Bezug auf
die administrativen Einheiten – gegeben habe, weil sie manchmal chinesi-
sche Ausdrücke verwendet habe, während die befragende Person tibeti-
sche Worte verwendet habe. Auch im Beratungsgespräch habe sie sich
immer wieder in chinesischen Worten ausgedrückt. Ihre Chinesisch-Kennt-
nisse würden somit denjenigen einer tibetischen Person ohne Schulbil-
dung, welche während 17 Jahren in der Volksrepublik China und davon
während vier Jahren in einem tibetischen Kloster gelebt habe, entspre-
chen. Das Gleiche gelte für die Fragen im Zusammenhang mit den admi-
nistrativen Einheiten, der Landwirtschaft und dem Schulwesen.
4.3.4 Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern die Lingua-Analyse
oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf das Bildungsniveau der
Beschwerdeführerin Rücksicht genommen habe, obwohl das SEM in einer
Online-Publikation Entsprechendes vorschreibe. Die bescheidenen Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin zu geografischen Gegebenheiten, administ-
rativen Einheiten und zum Schulwesen seien vor dem Hintergrund ihres
Bildungsniveaus und des engen geografischen Raums, in welchem sie
sich bewegt habe, zu werten. Dabei sei bei den Fragen zur Landwirtschaft
zu berücksichtigen, dass sie nur bis zum 12. Lebensjahr in ihrer Familie
und die prägenden vier Jahre danach im Kloster gelebt habe, weshalb die
Fragen nach dem Flächenmass nicht situationsgerecht erscheinen wür-
den.
4.3.5 Die Beschwerdeführerin sei überdies von Geburt an verschiedenen
sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen. Ihre Mutter, eine Nomadin,
habe ein Gemisch aus verschiedenen Dialekten gesprochen, was die Be-
schwerdeführerin im jungen Alter ansatzweise übernommen habe. Sie
habe somit nie den reinen Dialekt des Heimatdorfes gesprochen. Im Klos-
ter hätten die Mönche verschiedene Dialekte verwendet, wobei sie sich
insbesondere dem Dialekt ihres Lehrers angepasst habe, was ihr aufgrund
des jungen Alters leicht gefallen sei. Sie könne ihren Heimatdialekt nicht
mehr in reiner Form sprechen, verstehe ihn indessen nach wie vor gut. Sie
verwende einzelne Wörter ihres Heimatdialektes, so auch im Telefoninter-
view.
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Seite 11
4.3.6 Auch wenn es – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten – unüblich sei, schon im Alter von 14 Jahren eine Iden-
titätskarte ausstellen zu lassen, so sei dies dennoch möglich. Ab dem Alter
von 16 Jahren sei dies sogar Pflicht. Ihr Bekannter A.S. habe für seinen
Sohn schon in dessen Alter von 8 Jahren eine Identitätskarte besorgt, wie
das beigelegte Foto zeige. Das von ihr dargelegte Vorgehen für den Erhalt
des Dokumentes sei in ihrer Heimatregion durchaus üblich.
4.3.7 Insgesamt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit aus der Volksrepublik China stamme. Die geltend
gemachten Asylgründe seien überwiegend glaubhaft. Sollte dies nicht der
Fall sein, müsse wegen der Gehörsverletzung erneut eine Lingua-Analyse
durchgeführt werden.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 war das SEM der Mei-
nung, asylsuchende Personen würden im Voraus nie über das Lingua-Ge-
spräch informiert, weil dafür keine Vorbereitung notwendig sei. Zu Beginn
des Telefongesprächs würden der Zweck und der Verlauf des Gesprächs
erklärt. In Bezug auf die erhobenen Zweifel am linguistischen Gutachten
sei festzuhalten, dass der Parteimeinung der Beschwerdeführerin eine auf
einer wissenschaftlichen Analyse beruhende Expertenmeinung gegen-
überstehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die von der Mutter der Be-
schwerdeführerin gesprochene Sprache keinem Dialekt zugeordnet wer-
den könne, bloss weil sie Nomadin gewesen sei. Die beiden eingereichten
Bestätigungsschreiben würden Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft
darstellen. Die auf dem Foto abgebildeten Personen seien ferner nicht
identifizierbar. Zudem seien Zeitpunkt und Ort der Aufnahme nicht bekannt.
In Bezug auf die Identitätskarte habe das SEM nie behauptet, eine Ausstel-
lung vor dem sechzehnten beziehungsweise achtzehnten Lebensjahr sei
nicht möglich; vielmehr sei argumentiert worden, dass dies unüblich sei.
Abgesehen davon sei es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die Ko-
pie einer Identitätskarte des Sohnes eines Bekannten, nicht jedoch eigene
Identitätspapiere habe besorgen können.
4.5 In ihrer Replik vom 3. Juli 2018 entgegnete die Beschwerdeführerin,
dass ihre Nervosität anlässlich des Telefongesprächs berücksichtigt wer-
den müsse, nachdem sie als zierliche Frau von einem grossen Mann, der
wie ein Polizist ausgesehen habe, zum Interview geführt worden sei. Als
Nomadin sei ihre Mutter immer wieder mit verschiedenen Stämmen in Kon-
takt gekommen und habe deshalb nicht den lokalen Dialekt des Herkunfts-
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Seite 12
ortes der Beschwerdeführerin gesprochen; vielmehr weise ihr Dialekt ver-
schiedene Einflüsse auf. Die Beschwerdeführerin selber sei im Kloster ver-
schiedenen Dialekten ausgesetzt gewesen. Die eingereichte Fotografie sei
kurz vor ihrer Bauchoperation aufgenommen worden. Entgegen der Argu-
mentation in der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin keine Be-
ziehung zur Person, von welcher die Kopie der Identitätskarte geschickt
worden sei, beziehungsweise zu deren Vater. Sie sei über eine Person,
welche sie in der Schweiz kenne, zu dieser Fotokopie gekommen, und
nicht über ihren Onkel, da sie zu diesem aus Sicherheitsgründen keinen
Kontakt mehr habe. Deshalb könne sie keine eigenen Identitätsdokumente
aus dem Heimatland beschaffen. Als Beilage habe sie eine eigene persön-
liche Stellungnahme beigegeben. Die europäische Schrift habe sie schon
im Kloster gelernt.
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör
sei verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin vor dem Telefoninterview
nicht über den nächsten Verfahrensschritt aufgeklärt worden sei. Sinnge-
mäss wurde zudem gerügt, der Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig
erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missver-
ständnisse zwischen derjenigen Person, welche die Telefonbefragung
durchgeführt habe, und der Beschwerdeführerin gegeben habe.
5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Vorliegend ist der Argumentation des SEM, wonach Telefongespräche
zur Herstellung eines Lingua-Gutachtens keiner besonderen Vorbereitung
bedürfen, zuzustimmen. Unter diesen Umständen war es vorliegend nicht
D-2396/2018
Seite 13
nötig, die Beschwerdeführerin über das bevorstehende Telefongespräch
zur Erstellung einer Lingua-Analyse zu orientieren. Dass sie von einem
grossen Mann in einen Raum geführt und dort allein gelassen wurde, ist
folglich nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Auf-
grund der sprachlichen Barrieren zwischen der Beschwerdeführerin und
derjenigen Person, von welcher sie in den Raum geführt wurde, ist es
durchaus nachvollziehbar, dass sie erst zu Beginn des Telefongesprächs
von der mit ihr das Telefongespräch führenden Person über den Zweck und
den Verlauf des Gesprächs orientiert wurde. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aus diesem Grund liegt nicht vor.
5.4 Eine LINGUA-Analyse als solche stellt kein Sachverständigengutach-
ten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar,
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12
E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen
die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend
LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG
grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten über-
wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die
eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an
die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien na-
mentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in
zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Si-
cherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom
wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der
Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden
Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie
die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die
Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur
D-2396/2018
Seite 14
dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Ab-
klärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständi-
gen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Wer-
degang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht
wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht
klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl.
BVGE 2015/10 E. 5.1).
5.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung
und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutach-
tens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer
und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -
gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt,
zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte ferner die Gelegen-
heit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches
sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der
Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor.
5.6 Auch wenn die befragende Person und die Beschwerdeführerin anläss-
lich des Lingua-Gesprächs einzelne Wörter nicht gleich ausgesprochen ha-
ben, stellt dies grundsätzlich kein Ausschluss zur richtigen Sachverhaltser-
mittlung dar, solange die Beschwerdeführerin ihren Dialekt sprechen
konnte. Gemäss dem Lingua-Experten, der das Telefongespräch auswer-
tete, war die Verständigung zwischen der befragenden Person und der Be-
schwerdeführerin aber gut (vgl. Akte A11/12 S. 1). Entgegen der Meinung
in der Beschwerde muss die am Telefon befragende Person nicht zwingend
den gleichen Dialekt sprechen wie die Beschwerdeführerin. Es reicht, wenn
sie einander verstehen, die Beschwerdeführerin in ihrem Dialekt sprechen
konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thema-
tisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen
kann. Insofern ist die Qualifikation der am Telefon befragenden Person
nicht zu hinterfragen und muss nicht ediert werden. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass die befragende Person und die Beschwerdeführerin auf-
grund des umfangreichen Fragenkataloges einander verstanden haben
und die Beschwerdeführerin ihren Dialekt hat sprechen können. Ihr Ein-
wand im Beschwerdeverfahren, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu
Missverständnissen zwischen ihr und der befragenden Person gekommen,
vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
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Seite 15
5.7 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus dem Ge-
biet H._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet
analysiert hat, so ist er doch Sachverständiger für die Volksrepublik China,
vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Sichuan, hat sich 25 Jahre in dieser
Region aufgehalten und beherrscht sowohl die tibetische als auch die chi-
nesische Schrift. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft der Be-
schwerdeführerin ihre Sprache analysiert und dabei den Dialekt von
E._______, welcher der angegebenen Herkunftsregion am nächsten liegt,
benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexi-
kon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte ist
deshalb fachlich kompetent und erfahren, um die Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Es gehen aus der Lingua-Expertise
auch keine Hinweise hervor, dass der Experte voreingenommen gewesen
wäre. Seine Einschätzung zur Herkunft ist als objektiv zutreffend zu erach-
ten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei
der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch – entgegen der Argumentation
im Beschwerdeverfahren – ihrem biografischen und bildungsmässigen
Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte bei der
Analyse auch die Zeit der Beschwerdeführerin, welche sie im Kloster und
ausserhalb von Tibet gelebt hat, berücksichtigt. Er hatte aufgrund ihres Auf-
enthalts in B._______ und in der Schweiz gewisse Einflüsse berücksichtigt
und in Betracht gezogen, dass sie aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern
und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in ihre Sprache aufgenommen
habe auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie,
weniger aber im Bereich der Morphologie. Ausserdem hat der Experte be-
rücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin während des Telefonge-
sprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Person angepasst
hat. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewogen, welche gegen
eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern
auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach
vollständig und richtig festgestellt.
5.8 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es sei ein weiteres Telefongespräch zur Abklärung der Herkunft der
Beschwerdeführerin durchzuführen, ist abzuweisen.
D-2396/2018
Seite 16
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere
noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befra-
gung gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Ihre Identitätskarte sei
im Zimmer im Kloster geblieben und allenfalls von den Chinesen mitge-
nommen worden.
6.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, weil sie
der Substanz entbehren, teilweise realitätsfremd und inkonsistent ausfallen
sowie auch widersprüchlich sind.
6.3.1 So will die Beschwerdeführerin zwar gewusst haben, dass es gefähr-
lich sei, etwas zu bekommen, das mit dem Dalai Lama zu tun hat, will die
CD dennoch angenommen haben. Aus ihren Aussagen ergibt sich zudem,
dass auch dem Abt des Klosters und ihrem Bruder die Gefahr, welche ein
Abspielen der CD mit sich bringen könnte, bewusst gewesen sei. Unter
diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass die CD im Kloster ins-
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Seite 17
gesamt vier Mal, das letzte Mal sogar anlässlich eines Festes, gezeigt wor-
den sein soll (vgl. Akte A18/20 S. 12). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass die CD heimlich angeschaut worden wäre. Nicht zu vereinbaren mit
den Einschätzungen über die Gefährlichkeit der CD ist überdies ihre An-
gabe, ihr Vater habe gesagt, es sei nicht gefährlich, die CD im Kloster zu
zeigen (vgl. Akte A18/20 S. 16), zumal anzunehmen ist, auch dem Vater
sei angesichts der allgemein bekannten Einstellung der chinesischen Be-
hörden dem Dalai Lama gegenüber die Gefahr, welche das Abspielen einer
CD mit Aufnahmen des Dalai Lama bewirken könne, bewusst gewesen.
Eine andere Sichtweise ist angesichts der allgemein bekannten Umstände
in der Autonomen Region Tibet nicht realistisch.
6.3.2 Darüber hinaus will die Beschwerdeführerin gemäss der einen Ver-
sion vom Mönch I._______ und gemäss der anderen Variante von Leuten,
die im Kloster zuständig seien, kontaktiert und gewarnt worden sein (vgl.
Akten A7/13 S. 9 und A18/20 S. 12). Nicht nur gab sie beim ersten Mal eine
konkrete Person an und erwähnte beim zweiten Mal bloss eine unbe-
stimmte Anzahl Personen; vielmehr blieb sie bei der zweiten Variante auch
oberflächlich und substanzlos, was nicht zu erklären ist.
6.3.3 Ferner legte sie anlässlich der Befragung dar, sie habe die CD mit
den Aufnahmen des Dalai Lama im Kloster vier Mal gezeigt (vgl. Akte A7/13
S. 9). Demgegenüber soll die CD gemäss den Angaben anlässlich der An-
hörung von ihrem Bruder, der ein Gerät besorgt habe, abgespielt worden
sein (vgl. Akte A18/20 S. 12).
6.3.4 Unterschiedlich erwähnte sie ausserdem die Begleitumstände, unter
welchen die CD gezeigt worden sein soll: Während dies gemäss der ersten
Version drei Mal an einem Mittwoch und das letzte Mal wegen des Voll-
mondes am Donnerstag vor dem Wochenende des 8./9. Mail 2016 gewe-
sen sei (vgl. Akte A7/13 S. 9), soll die CD gemäss der zweiten Version nach
den drei Mittwochvorstellungen am Donnerstag anlässlich einer Zeremonie
im Rahmen des (…) abgespielt worden sein (vgl. Akte A18/20 S. 12).
6.3.5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass am Mittwoch vor dem Wo-
chenende des 8./9. Mai 2016 auch im Tibet kein Vollmond war. Im Frühling
2016 gab es ungefähr im Zeitpunkt des 22. April und des 21. Mai Vollmonde
(vgl. Der Vollmond-Kalender 2016, gefunden auf:
/de/vollmond-kalender/2016.html, sowie Vollmond-Kalender
2019 mit allen Mondphasen im Überblick, gefunden auf:
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Seite 18
/aktuell/vollmond-an-anderen-orten/, beide aufgesucht am 2. Ap-
ril 2019, wobei der zweite erwähnte Beitrag zeigt, dass der Vollmond in
Europa und China nur ein paar Stunden und nicht Tage differiert). Mithin
sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur nicht glaubhaft, son-
dern auch nicht in einem glaubhaften Zusammenhang geschildert worden.
6.3.6 Auch den übrigen, vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten Ungereimtheiten ist zuzustimmen. Um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die entsprechende Stelle in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen (vgl. Akte A19/9 S.5 5. Abschnitt). Demgegenüber
vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen.
6.3.7 Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen, realitätsfremden und in
Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt insgesamt substanzlosen Anga-
ben können somit die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemach-
ten Vorbringen nicht geglaubt werden.
6.4 Wie festgehalten (vgl. E. 5.7) genügt die vorliegende Lingua-Analyse
den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutra-
lität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr
erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-
Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen
Heimatregion habe nachweisen können, so beispielsweise korrekte Dis-
tanzangaben, die Namen einiger weniger Orte und eines Klosters sowie
diejenigen von Feldfrüchten und die Eltern eines Hybridrindes. Sie wisse
auch, dass in der Gemeindehauptstadt eine Schule stehe, dass der Perso-
nalausweis in der Kreishauptstadt gegen eine Gebühr ausgestellt werde
und Einträge in Chinesisch und Tibetisch enthalte, sowie neugeborene Kin-
der in das Familienbüchlein eingetragen würden. Diese Informationen
müssten indessen nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben wor-
den sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Die Kenntnisse der
Beschwerdeführerin seien in manchen der untersuchten Bereiche unbe-
friedigend oder lückenhaft gewesen, wobei die Lücken auch unter der Be-
rücksichtigung, dass sie keine Schule besucht habe, nicht erklärbar seien.
Bei einer einheimischen Person mit dem von der Beschwerdeführerin an-
gegebenen Alter, sowie dem dargelegten sozialen, ethnischen und Tätig-
keitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Ihre
Sprache weise auf allen Ebenen der Analyse, insbesondere im morpholo-
gisch/morphosyntaktischen Bereich fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten
mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine auf. Hingegen seien
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Seite 19
nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt
erkennbar. Die exiltibetische Koine, mit welcher sie in B._______ und der
Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Be-
einflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass eine Spre-
cherin des in E._______ gesprochenen Tibetischen in insgesamt etwa
sechs Monaten den Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät gröss-
tenteils aufgebe. Ebenfalls nicht befriedigend sei ihre Angabe, sie habe
während ihres Aufenthaltes im Kloster den ursprünglichen Dialekt aufge-
geben, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand seinen Heimatdialekt
zugunsten einer anderen Varietät fast völlig verliere, nur weil er während
einer gewissen Zeit Unterricht im Kloster erhalten habe. Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Auf-
enthaltes im Kloster, in B._______ und in der Schweiz gewisse sprachliche
Elemente des Zentraltibetischen oder der exiltibetischen Koine übernom-
men sowie anlässlich des Telefongesprächs ihre Sprache teilweise derje-
nigen der befragenden Person angepasst habe. Indessen sei nicht zu er-
warten gewesen, dass sie überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen
und der exiltibetischen Koine gebraucht habe. Ihr Einwand, es habe zwi-
schen ihr und der befragenden Person Missverständnisse gegeben, ist
nicht überzeugend, zumal in der Lingua-Analyse festgehalten wurde, dass
sich die befragende Person und die Beschwerdeführerin gut verstanden
haben. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss der Lingua-Analyse auch
nur über sehr wenige Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer
Bewohnerin Tibets ihres Alters entspreche. Ihr Einwand im Beschwerde-
verfahren, sie habe dennoch wenige chinesische Worte verstanden, ver-
mag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal von ihr ange-
sichts der im Tibet herrschenden Bilingualität (Chinesisch und Tibetisch)
beziehungsweise der dort bestehenden gebräuchlichen Verwendung von
chinesischen Begriffen im Alltag bessere Chinesisch-Kenntnisse zu erwar-
ten wären, auch wenn sie keine Schule besucht und abgelegen gelebt
hätte. Ihre Angabe, wonach sie kein Chinesisch spreche, lässt sich somit
nicht mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der angegebenen Herkunftsre-
gion vereinbaren, auch wenn sie das eine oder andere Wort in dieser Spra-
che versteht. Zudem vermochten die sowohl in den Beschwerden als auch
in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten nicht zu
überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Beschwerdeführe-
rin punktuell über landeskundliche und sehr wenig sprachliche Kenntnisse
der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend auch nicht an-
gezweifelt, dass sie tibetischer Ethnie ist. Insgesamt hat der Lingua-Ex-
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Seite 20
perte indessen überzeugend dargelegt, dass ihre Sozialisierung sehr wahr-
scheinlich nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China stattgefunden hat.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Ana-
lyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des angebli-
chen Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus
Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Unter
diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor
einer weiteren Verfolgung sowie die illegale Ausreise aus Tibet/China nicht
geglaubt werden.
6.6
6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in
der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
6.6.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob
sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte,
oder ob sie eine andere Staatsangehörigkeit erlangt hat, in welchem Fall
das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden
Staat zu prüfen wäre.
6.6.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen –
keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rück-
schlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer
Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei zielführenden Bemühungen auf-
zeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss
Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behör-
den nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen
Heimatstaat verunmöglicht. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu ver-
antworten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen
D-2396/2018
Seite 21
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Dasselbe gilt für die nachgereichten Beweismittel, zumal es
sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und nicht überprüfbare
Fotos handelt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Ent-
scheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt
sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AIG).
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Seite 22
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 26. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Angesichts dessen ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
10.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Mai
2018 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian
Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appen-
zell, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist da-
her ein amtliches Honorar zu entrichten.
10.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
28. Mai 2018 eine erste und mit Eingabe vom 3. Juli 2018 eine zweite Kos-
tennote eingereicht, welche die nachfolgende Korrespondenz berücksich-
tigt. Insgesamt werden 7.75 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe
von Fr. 1550.– zusätzlich Übersetzungskosten und Barauslagen in der
Höhe von Fr. 110.– geltend gemacht. Dabei wurde ein Stundenansatz von
Fr. 200.– angesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf
Fr. 150.– zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1162.– beträgt. Zuzüglich der
Kosten von Fr. 110.– ist dem amtlichen Rechtsvertreter unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu-
lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1272.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar
zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1272.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: