B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2398/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2017
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. März 2018 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei „Biafra“
und Mitglied der Gruppierung MASSOB (Movement for the Actualization of
the Sovereign State of Biafra; Anmerkung des Gerichts),
dass es in Nigeria zu Zusammenstössen zwischen Haussas und „Biafra“
gekommen sei, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei,
dass im September 2016 – er sei im Büro der MASSOB-Gruppierung ge-
wesen – Haussas beziehungsweise nigerianische Soldaten gekommen
seien und viele Leute verletzt hätten,
dass der MASSOB-Kassenwart (B._______) dabei angeschossen respek-
tive getötet worden sei,
dass er selbst im Durcheinander der Situation Geld aus der Kasse genom-
men habe,
dass er sich noch am selben Abend nach Lagos begeben habe, wo er sich
bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, von den MASSOB-
Mitgliedern getötet zu werden, da er deren Geld mitgenommen bezie-
hungsweise gestohlen habe,
dass ihn die „Biafra“ suchen würden, da sie glaubten, dass er ein Haussa
sei, weil er mit Haussas Fussball gespielt habe, und den nigerianischen
Soldaten Informationen über die „Biafra“ respektive über das MASSOB-
Büro gegeben habe,
dass man ihm zudem angehängt habe, dass er für die Tötung des MAS-
SOB-Kassenwartes verantwortlich sei,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermaue-
rung seiner Asylvorbringen eine Kopie seines „Biafra“-Mitgliederausweises
zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2018 – eröffnet am 27. März
2018 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2018 (Datum Post-
stempel: 23. April 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Mai 2018 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Begehren formuliert,
er sich jedoch mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinan-
dersetzt und sich aus seiner Begründung ergibt, dass er (vorläufig) in der
Schweiz bleiben will,
dass mithin davon ausgegangen werden kann, er beantrage sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
dass demzufolge von einer formgerecht eingereichten Beschwerde auszu-
gehen ist, zumal bei Laienbeschwerden keine hohen formellen Anforderun-
gen zu stellen sind,
dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe (anlässlich der An-
hörung) ausweichende Angaben zu seiner Wohnsituation, seiner Schulzeit,
seinen familiären Beziehungen sowie seinen Kontakten nach Nigeria ge-
macht,
dass er beispielsweise erst auf etliches Nachfragen angegeben habe, wie
lange er die Schule besucht habe, wobei auffällig sei, dass er anlässlich
der BzP hierzu ohne zu zögern geantwortet habe,
dass er auch der Frage, wann der „Biafra“-Mitgliederausweis oder sein
Pass ausgestellt worden sei, ausgewichen sei, was angesichts der Nen-
nung diverser Daten an der BzP erstaune,
dass seine Aussagen zu seinem Asylvorbringen weitestgehend oberfläch-
lich und erlebnisfern ausgefallen seien,
dass er auf die Frage, von wem er getötet werden sollte, ausweichende
und ungenaue Antworten gegeben habe,
dass im Übrigen auffalle, dass er trotz seiner angeblichen Mitgliedschaft
bei der MASSOB-Gruppierung und der eingereichten Kopie des Mitglieder-
ausweises der „Biafra“ nur wenig über diese Gruppierung habe berichten
können,
dass er beispielweise nicht gewusst habe, wofür MASSOB stehe oder seit
wann er Mitglied sei,
dass es sich beim eingereichten Ausweis um eine Kopie handle, weshalb
der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse,
dass durch seine ausweichenden und unlogischen Angaben erste Zweifel
an der geltend gemachten Biographie, an seinem Vorbringen sowie an sei-
ner gesamten Glaubwürdigkeit entstehen würden,
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dass er angegeben habe, dass C._______ der Führer der MASSOB sei,
gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM indes C._______, korrekter-
weise geschrieben als D._______, der Organisation IPOB beziehungs-
weise „Indigenous People of Biafra“ angehöre,
dass durch diese tatsachenwidrige Angabe die Zweifel an seinem Asylvor-
bringen erhärtet würden,
dass er weiter anlässlich der BzP angegeben habe, dass er seinen Pass
im Jahr 2012 selbständig und auf normalem Weg habe ausstellen lassen,
er an der Anhörung jedoch erklärt habe, dass er die Ausstellung seines
Passes kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2016 über eine Drittperson veran-
lasst habe,
dass aufgrund dessen die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und damit der
Eindruck, als versuche er über seine wahre Biographie zu täuschen, erhär-
tet würden,
dass diese Zweifel durch seine Aussage zur Unterrichtssprache in der
Schule weiter bestärkt würden, so habe er anlässlich der BzP erklärt, dass
er auf Englisch unterrichtet worden sei, während er anlässlich der Anhö-
rung zuerst geantwortet habe, er sei auf Igbo unterrichtet worden,
dass er bezüglich seiner Biographie weitere abweichende Angaben ge-
macht habe,
dass beispielsweise seine Schulzeit gemäss seinen Angaben an der BzP
zehn Jahre und gemäss seinen Aussagen an der Anhörung fünf Jahre ge-
dauert habe,
dass er anlässlich der BzP erklärt habe, dass er bis zum zehnten Lebens-
jahr in E._______ (F._______ State) gelebt habe, anlässlich der Anhörung
jedoch zu Protokoll gegeben habe, nie woanders als in der Area 4 in
G._______ (H._______ State) gelebt zu haben,
dass somit sein Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, so dass dessen Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen – nach Prüfung der Akten durch das
Gericht – nicht zu beanstanden sind,
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dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
auf eine Falschprotokollierung seiner Aussagen (zur Dauer des Schulbe-
suchs und zum Wohnort) anlässlich der BzP beruft,
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass er die Richtigkeit seiner protokol-
lierten Aussagen nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift be-
stätigte (vgl. Akten SEM A7 S. 8), weshalb er sich diese entgegenhalten
lassen muss,
dass ausserdem festzuhalten ist, dass er an der BzP an zwei Stellen zu
Protokoll gab, er habe – entgegen seinen Angaben an der Anhörung und
in der Beschwerdeschrift – erst ab dem zehnten Lebensjahr im H._______
State respektive an seiner letzten Adresse gelebt (vgl. A7 S. 3 f.),
dass das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich D._______ nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb er diese
Person fälschlicherweise als Führer der MASSOB-Gruppierung nannte
und im Übrigen deren tatsächlichen Führer nicht kannte (vgl. A7 S. 7; A20
F99 f.),
dass von einem angeblichen MASSOB-Mitglied erwartet werden darf, über
entsprechendes Wissen hinsichtlich der Abgrenzung von MASSOB zu an-
deren „Biafra“-Organisationen zu verfügen,
dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen beispielsweise fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch kein Wort zu
seinen Befürchtungen hinsichtlich Verfolgungsmassnahmen seitens der
MASSOB-Gruppierung und insbesondere der Familie von B._______ ver-
lor,
dass er damals zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich vorbrachte,
er sei als „Biafra“ wegen den Zusammenstössen zwischen den Haussas
und den „Biafra“ gefährdet (vgl. A7 S. 6),
dass er ausserdem an der BzP zu Protokoll gab, er sei anlässlich des Vor-
falls im September 2016 im MASSOB-Büro zugegen gewesen, weil er Kas-
senwart dieses Büros gewesen sei (vgl. A7 S. 6), was nicht mit seinen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung zu vereinbaren ist,
dass zusammengefasst festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer we-
der seine Aussagen zu seiner Biographie noch jene zu seinen Ausreise-
gründen geglaubt werden können,
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dass angesichts dessen nicht weiter auf seine Beschwerdevorbringen zu
den angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie von
B._______ und die lediglich behaupteten Polizeiermittlungen einzugehen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des jungen und – gemäss Aktenlage (vgl. A20 F131) – gesunden Be-
schwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären
ist, ob er bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG),
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: