Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2399/2011
law/mah
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, lic. iur., Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April
2009 mit Verfügung vom 4. August 2009 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung am
7. September 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5621/2009 vom
14. Dezember 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2011 ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 16. April
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, die
Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten,
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer demnach bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG),
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dass deshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuhalten,
von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2009 mit
Verfügung vom 4. August 2009 ablehnte und dieser Entscheid durch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember
2009 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1.
S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. April 2011
zur Begründung seines zweiten Asylgesuch vom 22. März 2011 erklärte,
er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in die Türkei
zurückgekehrt, sondern habe sich in Italien und in Frankreich
aufgehalten,
dass er weiter im Wesentlichen geltend machte, er könne aus denselben
Gründen nicht in die Türkei zurückkehren, die er schon im ersten
Asylverfahren dargelegt habe (vgl. act. B13/9 S. 6), und ergänzte, es
gebe nichts Neues, er sei in Italien und Frankreich gewesen, eigentlich
sei die Frage, ob es neue Gründe gebe, fehl am Platz; es könne in
seinem Fall ja gar keine neuen Gründe geben (vgl. act. B13/9 S. 7),
dass jedoch die Lage der Kurden in der Türkei neu zu überdenken und
seine Situation im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigen sei (vgl.
act. B13/9 S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, an der
Einschätzung der Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei habe
sich seit dem ersten Entscheid nichts geändert, und der
Beschwerdeführer habe ohnehin keine auf ihn bezogenen, konkreten
Ausführungen gemacht, sondern habe nur auf die allgemeine Lage
verwiesen,
dass die Vorbringen im ersten Asylverfahren vom BFM und vom
Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifiziert worden seien,
dass vor diesem Hintergrund weiterhin von der Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer nichts
darzulegen vermöge, was das Gegenteil glaubhaft erscheinen lassen
würde,
dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
türkischen Behörden würden gegen Parteifunktionäre und
Sympathisanten der DTP (Demokratik Toplum Partisi) und deren
Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) mit aller Härte
vorgehen, und die vor zwei Jahren einsetzende Repressionswelle halte
immer noch an,
dass der Beschwerdeführer, der früher beim Jugendflügel der DTP
gewesen sei, sich fürchte, im Falle einer Ausschaffung in die Türkei, wie
viele andere Parteiaktivisten verhaftet zu werden,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM
abweichenden Beurteilung zu führen, da bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens hinlänglich erörtert wurde, weshalb nicht glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der DTP gewesen sei (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.2,
Verfügung des BFM vom 4. August 2009 Ziffer I 2),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und
festgehalten werden kann, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März
2011 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht
verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen (vgl. diesbezüglich das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-5621/2009 vom 14. Dezember 2009
E. 5.2.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass damit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: