B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2399/2014 / she
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2010 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch asyl-
beachtlich seien.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gelangte der
Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte um die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, da er sich seit geraumer Zeit in
der Schweiz exilpolitisch engagiere. Als Beweismittel wurden Fotografien
eingereicht, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei exilpo-
litischen Veranstaltungen zeigen.
E.
Mit ergänzenden Eingaben vom 18. Oktober 2013 und 13. Dezember
2013 wurden Fotos weiterer Veranstaltungsteilnahmen eingereicht.
F.
Am 31. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgrün-
den angehört.
G.
Mit Verfügung vom 2. April 2014 (Eröffnung am 3. April 2014) verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 5. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersucht. Als Beweismittel wurden ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Demgegenüber wurde das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
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und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
3.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er betätige
sich in der Schweiz exilpolitisch. So habe er am (…) in B._______ an ei-
ner Demonstration (…) teilgenommen. Am (…) habe er am kurdischen
Kongress in C._______ teilgenommen. An dieser jährlich stattfindenden
Veranstaltung werde der Ermordung des kurdischen Politikers D._______
gedacht. Er (der Beschwerdeführer) sei Mitglied des Organisationskomi-
tees und verantwortlich für das Programm und die Ordnung. Jeder Teil-
nehmer des Kongresses würde ihn kennen. Über die Veranstaltung sei in
internationalen Medien, unter anderem auch im (TV-Sender), berichtet
worden. Am (…) habe er zusammen mit syrischen und iranischen Kurden
an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Am (…) habe er
sich mit iranischen Kurden zu einer Sitzung in F._______ getroffen, weil
(…) Kurden, welche Mitglieder der Demokratische Partei des Iranischen
Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê – PDKI) gewesen sei-
en, hingerichtet worden seien. An diesem Treffen hätten vier Mitglieder
des Vorstandes der PDKI, welche im Exil leben würden, teilgenommen.
Auch über dieses Treffen sei im kurdischen Fernsehen berichtet worden.
Es sei allgemein bekannt, dass der iranische Geheimdienst solche Aktivi-
täten infiltriere und die Teilnehmer identifiziere. Er sei überdies auch auf
Facebook aktiv und schalte auf seiner öffentlich zugänglichen Profilseite
Fotos und Videos sowie demokratische Parolen frei und dokumentiere so
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die Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes. Solche exilpo-
litischen Aktivitäten würden vom iranischen Geheimdienst, welcher in Eu-
ropa und insbesondere auch im Internet aktiv sei, registriert, woraus sich
eine konkrete Gefährdung ergebe.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine Vorbringen diverse
Fotos ein, welche ihn an den besagten Anlässen zeigen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die blosse Mit-
gliedschaft in der PDKI noch keine asylrelevante Verfolgung zu begrün-
den vermöge. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft überhaupt Kenntnis
erlangt, geschweige denn irgendwelche Massnahme eingeleitet hätten. In
der Schweiz würden innert weniger Monate zahlreiche Veranstaltung
durchgeführt, von welchen anschliessend gestellte, schulbuchmässige
Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern auf dem Internet
publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein
dürfte, all diese Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Anlässlich ih-
rer grossen Anzahl könnten die iranischen Behörden nicht sämtliche im
Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen überwachen und identi-
fizieren. Zudem dürfte den Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten
vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen, indem sie regimekritischen Aktivitäten
jeglicher Art nachgehen würden. Dazu würden insbesondere auch re-
gimekritische Äusserungen im Internet gehören, welche offensichtlich nur
in dieser Absicht publiziert würden und quasi unter Ausschluss der breiten
Öffentlichkeit lediglich in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden.
Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden
nur dann ein Interesse an einer exilpolitisch aktiven Person hätten, wenn
die Aktivität als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werde. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer
nicht zu erläutern vermocht, inwiefern er in der Schweiz für die PDKI tätig
sei. Weiter sei aufgefallen, dass er insgesamt über äusserst geringe
Kenntnisse über die Organisation und Aktivitäten der PDKI in der Schweiz
verfüge. Somit weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf,
welches ihn in den Fokus der iranischen Behörden rücken könnte.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die
PDKI vom iranischen Geheimdienst überwacht werde und unterwandert
sei. Somit könne angenommen werden, dass die iranischen Behörden
sehr wohl über die Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert seien.
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Auf Facebook manifestiere er in öffentlich zugänglicher Weise seine re-
gimekritische Haltung, woraus eine konkrete Gefährdung erwachse. An
den Kongressen der PDKI würden namhafte Parteiexponenten teilneh-
men. Die Behauptung des BFM, es würde unzählige solcher Parteiveran-
staltungen geben, sei daher unzutreffend, da ansonsten die Teilnahme
von so vielen Parteifunktionären am Treffen in C._______ gar nicht mög-
lich gewesen wäre. Gemäss Länderbericht der SFH aus dem Jahre 2011
gehe das iranische Regime in repressiver Weise gegen kritische Stimmen
vor. Der wohl prominenteste Fall betreffe einen Rückkehrer aus Norwe-
gen, gegen welchen kurz nach der Rückkehr in den Iran wohl aufgrund
seiner Beteiligung an exilpolitischen Treffen Anklage erhoben worden sei.
Die staatliche Verfolgung erstrecke sich aber auch auf Personen die bloss
zwecks Erhalt eines Aufenthaltstitels politisch aktiv geworden seien sowie
auf solche, die lediglich ein Asylgesuch eingereicht hätten.
5.
5.1 Wie den im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismitteln und Hinweisen entnommen werden kann,
betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Solche
Aktivitäten können – wie weiter oben dargelegt – nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge
der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Ver-
folgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Vor-
aussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten
zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-
tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri-
tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft SFH vom 4. April
2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpoli-
tischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"]
S. 3, m.w.H.). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass
die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Ein-
satz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenen-
falls nach Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzel-
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fall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä-
ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Er-
fassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, wel-
che die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen.
5.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen oder Skandieren von Parolen, sondern bestimmte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei in ers-
ter Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilakti-
visten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung geforderte Exponiert-
heit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Gemäss den ein-
gereichten Fotos beschränkten sich seine Aktivitäten anlässlich der öf-
fentlichen Protestkundgebungen in B._______ und E._______ auf das
(massentypische) Tragen von Transparenten. Auch hinsichtlich der Sit-
zungen in C._______ und F._______ ist – soweit aus den eingereichten
Fotografien sowie dem auf YouTube zugänglichen Bericht von (TV-
Sender) ersichtlich – kein exponiertes Wirken des Beschwerdeführers er-
kennbar. Damit übereinstimmend führte er in der Anhörung aus, keine
besonderen Aufgaben in der PDKI wahrzunehmen (vgl. act. B7 F20 und
F34 bis F36). Zu den am Treffen in C._______ anwesenden Vorstands-
mitgliedern der PDKI (vgl. dazu die Eingabe des Beschwerdeführers vom
13. Dezember 2013) ist zu bemerken, dass aus dem Profil dieser Perso-
nen nicht zwingend auf ein entsprechendes Profil des Beschwerdeführers
geschlossen werden kann. Überdies lässt das Anhörungsprotokoll den
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Schluss zu, dass die Verbindung des Beschwerdeführers zum Vorstand
nicht sonderlich intensiv ist (vgl. act. B7 F9 bis F12). Ferner bewirkt auch
der Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers keine merkliche Schärfung
seines Profils, zumal sich aus dem blossen Verlinken respektive Posten
von Fotos, Videos und Parolen keine Exponierung ergibt.
Gestützt auf die vorangehenden Überlegungen ist das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM ist zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen. Hinsichtlich der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers kann auf die Erwägung 6.2.2 im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 verwiesen werden. Eine
(wesentliche) Veränderung der massgebenden Sachlage ist weder aus
den Akten ersichtlich noch wurde sie in der Beschwerde geltend gemacht,
wodurch diesen Erwägungen weiterhin Gültigkeit zuzusprechen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Mai 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und in Ermangelung einer Verände-
rung der Verhältnisse sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: