B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2399/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2015 in der Wartehalle des
(…) Bahnhofs (…) kontrolliert wurde und in der Folge um Asyl nachsuchte,
wobei er unter anderem eine am 28. September 2015 in Deutschland aus-
gestellte „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ mit sich
führte,
dass er bei der Einreise im Bericht des Grenzwachtkorps als Geburtsdatum
(…) ([…] Jahre) eintrug (vgl. Akten Vorinstanz act. A2, S. 5),
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2015 beziehungsweise
1. Dezember 2015 (beide Daten vermerkt) ein „Personalienblatt Empfangs-
zentrum“ sowie ein zweiseitiges, auf Deutsch verfasstes „Personalienblatt
Empfangs- und Verfahrenszentrum / Registrierung ohne BzP [Befragung
zur Person]" ausfüllte und hierbei die Geburtsdaten (…) und (…) eintrug
(vgl. act. A1),
dass die vom SEM am 18. November 2015 veranlasste Abfrage der Euro-
dac-Datenbank (Vergleich von Fingerabdrücken) einen Treffer ergab, wo-
nach der Beschwerdeführer am 15. November 2015 in Ungarn ein Asylge-
such gestellt habe,
dass dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz des SEM am 1. Dezem-
ber 2015 erklärt wurde, er werde, da er keine gültigen Identitätspapiere
vorlegen könne, als volljährig erachtet, es sei denn, er lege gültige Identi-
tätspapiere vor (vgl. act. A5),
dass ihm gleichentags unter dem Titel „Rechtliches Gehör betreffend Weg-
weisung gemäss Dublinabkommen“ fünf Fragen zu den Ländern der Rei-
seroute und allfälligen Gründen gegen eine mögliche Zuständigkeit „Grie-
chenlands, Ungarns oder Deutschlands“ gestellt wurden (vgl. act. A6),
dass die schweizerischen Behörden Ungarn am 21. Dezember 2015 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-
VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
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dass die ungarischen Behörden am 7. Januar 2016 mitteilten, der Be-
schwerdeführer sei in Ungarn unter einem anderen Namen und mit dem
Geburtsdatum (…) registriert, sich jedoch nicht zum Übernahmeersuchen
äusserten,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 7. Januar 2016
das rechtliche Gehör zur Festlegung des Geburtsdatums auf den (…) und
somit auch zur Registrierung als Volljähriger gewährt wurde,
dass er mit gleichem Schreiben Gelegenheit erhielt, sich zur Zuständigkeit
Ungarns für das Asylverfahren und einer möglichen Wegweisung dorthin
zu äussern,
dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin
mit Schreiben vom 19. Januar 2016 hinsichtlich seines Geburtsdatums an-
gab, er sei am (…) geboren und habe, da er mit seiner Familie stets illegal
im Iran gelebt habe, keine Tazkira und keinen Geburtsschein,
dass er kaum die Schule habe besuchen können und daher ungebildet und
mit der Nennung seines Alters überfordert gewesen sei,
dass er sich in Ungarn bewusst etwas älter ausgegeben habe, da er be-
fürchtet habe, in Ungarn als Minderjähriger sonst inhaftiert und an der Wei-
terreise gehindert zu werden,
dass der Beschwerdeführer überdies auf die schwierigen Lebensbedingun-
gen in Ungarn hinwies,
dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
15. Februar 2016 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Er-
gebnis einer Handknochenanalyse vom 26. Januar 2016 gewährt wurde,
wonach der Beschwerdeführer 19 Jahre oder älter und deshalb als volljäh-
rig erachtet worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin
vom 29. Februar 2016 an seinem Geburtsdatum (…) festhielt und vor-
brachte, er versuche, über seine Familie im Iran eine Tazkira zum Nach-
weis seiner afghanischen Identität und seines Geburtsdatums zu beschaf-
fen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
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gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 4. April 2016 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das SEM für die Prüfung des vorliegenden Asylgesu-
ches zuständig ist,
dass die Angelegenheit eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
da der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchte und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von Vollzugshand-
lungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass in der Beschwerde an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten und die Situation von Asylsuchenden in Ungarn unter Zitie-
rung verschiedener Menschenrechtsberichte ausführlich beschrieben und
als prekär bezeichnet wird, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr Gefahr laufe, erneut inhaftiert und/oder in unzulänglichen Strukturen
untergebracht zu werden,
dass den Berichten zu entnehmen sei, dass das Asylverfahren in Ungarn
systemische Schwachstellen aufweise, welche die Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Sinne von Art. 3 EMRK
mit sich brächten, weshalb das SEM auf das Asylgesuch im Rahmen eines
Selbsteintrittes einzutreten habe,
dass in der Beschwerde bemängelt wird, der Sachverhalt sei betreffend
Reiseweg und Minderjährigkeit nicht vollständig von der Vorinstanz erstellt
worden, da keine Befragung stattgefunden habe,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 20. April 2016 den
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2016 zwei Bestäti-
gungen vom 19. April 2016 und 29. April 2016 einreichte, wonach er fürsor-
geabhängig sei und nur noch nach dem Nothilfeansatz unterstützt werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG)
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt (siehe auch
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass überdies jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub-
lin-III-VO),
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dass bei der Asylantragstellung jeder asylsuchenden Person demnach
vorab festzustellen ist, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 29a AsylV 1),
dass sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeitsprüfung als auch zur Beur-
teilung, ob Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen, der rechtserhebliche
Sachverhalt vorab erstellt sein muss,
dass zur Beurteilung der Zuständigkeit – neben einem allfälligen Eintrag in
der europäische Datenbank Eurodac zur Speicherung von Fingerabdrü-
cken – insbesondere Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich
sind,
dass die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit der asylsuchen-
den Person in Art. 5 Dublin-III-Verordnung festgelegt ist und den Behörden
ermöglichen soll, alle notwendigen Informationen zur Bestimmung des zu-
ständigen Dublin-Staates zu erhalten und die betroffene Person über die
Anwendung der Dublin III-Verordnung aufzuklären,
dass diese Bestimmung des persönlichen Gesprächs der Stärkung der
Rechtsgarantien der asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren dienen
soll (vgl. BBl 2014 2687; Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH]
vom 7. Juni 2016 C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris
van Veiligheid en Justitie, 45-48),
dass auf das Gespräch nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn
die asylsuchende Person untergetaucht ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-
Verordnung) oder bereits sachdienliche Angaben gemacht hat (Art. 5 Abs.
2 Bst. b Dublin-III-Verordnung),
dass das persönliche Gespräch aus Art. 5 Dublin-III-VO zeitnah, in jedem
Fall bevor über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entschie-
den wird, zu führen ist (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung),
dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die die asyl-
suchende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen
werden darf, dass sie diese versteht und in der sie sich verständigen kann,
wobei die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuzie-
hen, der eine angemessene Verständigung zwischen der asylsuchenden
Person und der das persönliche Gespräch durchführenden Person ge-
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währleisten kann (Art. 5 Abs. Abs. 4) (vgl. zum Ganzen auch FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 und K 4 zu Art. 5,
S. 108),
dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Erstellung der Entscheidgrundlage, ob ein anderer Staat nach dem Dublin-
Verfahren zuständig sein könnte, in der Regel anlässlich der summari-
schen Befragung stattfindet, wobei gleichzeitig beziehungsweise in gewis-
sen Fällen auch nachträglich der asylsuchenden Person das rechtliche Ge-
hör zu etwaigen Überstellungshindernissen in die für das Asylverfahren im
Sinne der Dublin-III-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt wird
(vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.2 f.),
dass in der summarischen Befragung grundsätzlich die Personalien, die
Reiseroute, allfällige Asylgesuche im Ausland und eventuelle Überstel-
lungshindernisse sowie allfällige Verwandte in europäischen Staaten, zu
erheben sind, sowie mögliche Sachverhaltselemente, die zu einem Selbst-
eintritt verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus humanitären
Gründen Anlass geben können (vgl. BVGE 2011/23, E. 5.4.3),
dass die Befragung in der Empfangsstelle somit der ausschlaggebende
Verfahrensschritt für die Entscheidung des SEM darstellt, ob Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG Anwendung findet (vgl. BVGE 2011/23, E. 5.4.6), im
vorliegenden Fall jedoch in der Empfangsstelle auf eine solche Kurzbefra-
gung verzichtet wurde (vgl. Aktennotiz [act. A7]), obwohl Unklarheiten hin-
sichtlich der Frage der Minderjährigkeit und der Reiseroute sowie Aufent-
halte in anderen Staaten bestanden,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb nach Prüfung der Akten zum
Schluss gelangt, die Vorinstanz habe den im nationalen und internationa-
len Recht normierten Vorgaben nicht Rechnung getragen, indem sie den
Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellte,
dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen einer Schnellerfassung
registriert worden ist und am 17. November 2015 beziehungsweise 1. De-
zember 2015 ein zweiseitiges, auf Deutsch verfasstes "Personalienblatt
Empfangs- und Verfahrenszentrum / Registrierung ohne BzP" (vgl. act. A1)
rudimentär ausgefüllt hat,
dass ihm – wie vorstehend erwähnt – am 1. Dezember 2015 mündlich ein
„rechtliches Gehör betreffend Wegweisung gemäss Dublinabkommen“ ge-
währt wurde (vgl. act. A6),
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dass das Dokument zwar (auch) von einem Dolmetscher unterzeichnet
wurde, aus dem knapp einseitigen formularhaften Schreiben indessen
nicht ersichtlich ist, in welcher Sprache dieses „rechtliche Gehör“ geführt
wurde und ob eine Rückübersetzung stattfand (vgl. act. A6),
dass dabei lediglich fünf allgemeine Fragen gestellt wurden, nämlich ob
der Beschwerdeführe vor der Einreise Kontakt zu den Behörden eines EU-
Landes gehabt habe, Verwandte in einem europäischen Staat habe, ob es
allgemein oder persönlich Gründe gäbe, die gegen die Zuständigkeit „Grie-
chenlands, Ungarns oder Deutschlands“ sprechen würden,
dass im vorliegenden Fall bereits hinsichtlich der grundsätzlichen Zustän-
digkeit Ungarns Zweifel angebracht sind, nachdem der Beschwerdeführer
gemäss Eurodac-Treffer am 15. November 2015 ein Asylgesuch in Ungarn
gestellt haben soll, was zeitlich kaum den Tatsachen entsprechen kann,
nachdem er sich seit dem 4. November 2015 in der Schweiz aufhielt,
dass somit das Asylgesuchsdatum in Ungarn und der Zeitpunkt sowie die
Aufenthaltsdauer in Ungarn unklar sind,
dass der Beschwerdeführer zudem eine Bescheinigung über ein Asylge-
such in Deutschland vom 28. September 2015 mit sich führte, weswegen
sich auch Fragen zu seinem Aufenthalt und einem Asylgesuch in Deutsch-
land aufgedrängt hätten,
dass die (implizite) Zustimmung der ungarischen Behörden zum Übernah-
meersuchen die Vorinstanz nicht von der Verpflichtung zur richtigen und
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entbindet,
dass zudem als sachverhaltsentscheidend erscheint, ob es sich beim Be-
schwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, da der
Minderjährigenschutz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung vorrangiges
Kriterium ist und alle übrigen Überstellungsregelungen ausser Kraft setzt
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 124, K16 zu Art 8; s.a. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-594/2015 vom 2. Juli 2015),
dass der Beschwerdeführer zwar keine Identitätspapiere einreichte, um
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass er seine Minderjährigkeit aber mit seinen schriftlichen Eintragungen
seines Geburtsdatums in den Formularen vorbringt,
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dass er bei der Anhaltung am Grenzübergang (…) Bahnhof am 4. Novem-
ber 2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender in
Deutschland mit sich führte, auf welcher er mit dem Geburtsdatum (…) ge-
führt wird,
dass er gemäss dem Bericht der Grenzwache vom 4. November 2015 auch
noch einen möglicherweise zu weiteren Erkenntnissen beitragenden Not-
unterkunftsausweis (Malteser-Ausweis) mit sich führte, von diesem aller-
dings keine Kopie in den Akten liegt (vgl. act. A2, S. 10),
dass er auch im Bericht der Grenzwache das Geburtsdatum (…) eintrug
(vgl. act. A2, S. 5),
dass er im „Personalienblatt Empfangszentrum“ als Geburtsdatum eben-
falls den (…) (vgl. act. A1, S. 6) , im „Personalienblatt Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum/Verfahren ohne BzP“ die Daten (…) und (…) eintrug (vgl.
act. A1, S. 6),
dass zwar die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behaup-
tete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2),
dass die unterschiedlichen Altersangaben zudem durchaus Anlass zu
Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bieten,
dass allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämt-
licher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffen-
den Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. a.a.O. E. 5.3.4),
dass eine solche Gesamtwürdigung aller Umstände zur Altersbestimmung
nur erfolgen kann, wenn alle zur Altersbestimmung notwendigen Aspekte
vorliegen,
dass sich der Beschwerdeführer hier nicht in einer Befragung zu seinem
Wohnort, der Aufenthaltsdauer im Heimat- oder Herkunftsland, dem schu-
lischen Werdegang (Dauer und Zeitraum des Schulbesuches), dem Alter
der Eltern äussern konnte, weshalb es an Vergleichsdaten zur Altersbe-
stimmung fehlt,
dass er sich auch nicht in einer Befragung zu den Gründen für das Nicht-
vorliegen von Identitätspapieren und zur Ausreise ohne Papiere äussern
konnte,
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dass die Rechtsvertreterin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Knochenaltersana-
lyse, die hier nachträglich durchgeführt wurde, keine wissenschaftlich zu-
verlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr be-
reits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass eine solche Analyse, falls gewisse formale und inhaltliche Erforder-
nisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31), nur unter der
Voraussetzung, dass der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Be-
weismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe gilt,
dass nur in einem solchen Fall die festgestellte Unrichtigkeit der Altersan-
gabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer be-
haupteten Minderjährigkeit darstellen kann,
dass vorliegend die Knochenaltersanalyse höchstens ein schwaches Indiz
für die Unglaubhaftigkeit darstellt, da hier die Differenz zwischen dem an-
gegebenen Alter des Beschwerdeführers ([…] Jahre) und dem Knochenal-
ter gemäss Analyse (mindestens 19 Jahre) nur rund (…) Jahre beträgt,
dass die (vorliegend als rudimentär zu bezeichnende) Knochenaltersana-
lyse im Übrigen erst am 26. Januar 2016 erstellt wurde, der Beschwerde-
führer aber schon am 1. Dezember 2015 in der Empfangsstelle (…) ge-
mäss Aktennotiz als Volljähriger behandelt wurde,
dass er angesichts dessen, dass die Vorinstanz sein Geburtsdatum bereits
am 1. Dezember 2015 als unglaubhaft erachtete, in einer Befragung die
Gelegenheit hätte haben müssen, sich zu seinem Geburtsdatum und den
damit zusammenhängenden Fakten zu äussern (siehe oben),
dass auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Ungarn mit einem
Geburtsdatum (…) registriert wurde, kein ausreichendes Indiz für seine
Volljährigkeit darstellt, zumal die Antwort der ungarischen Behörden, wo-
nach er in Ungarn unter anderem Namen und mit dem Geburtsdatum (…)
registriert sei, erst am 7. Januar 2016 erfolgte und die Vorinstanz bereits
am 1. Dezember 2015 von der Volljährigkeit ausging,
dass zudem die Begründung der Rechtsvertreterin in der schriftlichen Stel-
lungnahme vom 19. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer in
Ungarn bewusst als Volljähriger ausgegeben habe, angesichts dessen,
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dass unbegleitete Minderjährige in Ungarn als besonders verletzliche Per-
sonengruppe gefährdet seien, nicht von vornherein unglaubhaft erscheint,
dass schliesslich der Rechtsvertreterin beizupflichten ist, dass es nicht Sa-
che der Rechtsvertretung ist, umfassende Sachverhaltsabklärungen (zur
Minderjährigkeit und auch zur Reiseroute), noch dazu ohne Dolmetscher,
im Rahmen eines schriftlichen rechtlichen Gehörs nachträglich anstelle der
Vorinstanz (in einer vorgängigen persönlichen Befragung) zu tätigen,
dass deshalb das persönliche Gespräch ja auch zeitnah und vorab zu er-
folgen hat, bevor über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ent-
schieden wird (siehe oben, Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung),
dass schliesslich zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichtes (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) die Überstellung
von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich
bringt und daher nicht generell unzulässig ist,
dass indessen beispielsweise eine Rolle spielen kann, ob eine asylsu-
chende Person via Serbien nach Ungarn eingereist ist,
dass infolge der nur lückenhaft erstellten Reiseroute des Beschwerdefüh-
rers (vgl. act. A6) im Gegensatz zur Auffassung des SEM nicht beurteilt
werden kann, ob dies im Falle des Beschwerdeführers zutrifft,
dass das SEM gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu seiner
persönlichen Situation und seinem Aufenthalt in Ungarn zu befragen,
dass er indessen darauf beschränkt war, sich in einer nachträglichen
schriftlichen Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zu seiner Haft und
den als menschenunwürdig empfundenen Unterbringungsbedingungen in
Ungarn zu äussern, aber nicht konkret und eingehend dazu befragt wurde,
dass mit dem Verzicht auf die Durchführung der Befragung zur Person des
Beschwerdeführers, dessen Minderjährigkeit und Reiseroute (auch im Hin-
blick auf die Reise über Serbien) Unklarheiten aufweist, der entscheidrele-
vante Sachverhalt unsorgfältig und unvollständig sowie unter Verletzung
elementarer Verfahrensgarantien ergangen ist (siehe Art. 5 Dublin-III-VO,
Art. 36 AsylG, Art. 29 VwVG; siehe zum ganzen auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes D-1636/2016 vom 24. März 2016),
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Seite 13
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht verletzt (Art. 106
AsylG), die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vor-
instanzliche Verfügung vom 4. April 2016 aufzuheben und die Sache
zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der aufschie-
benden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG) sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE)
und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: