B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2399/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
D-2399/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 4. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsan-
gehöriger aus dem Dorf B._______ in der Region C._______, sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 15.
Juni 2015 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz
weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4192/2015 vom 30. Dezember 2015 abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten war.
B.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer auf
schriftlichem Weg zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz, indem er
Fluchtgründe geltend machte, welche erst nach seiner Ausreise entstan-
den seien. Er brachte vor, dass er sich als Angehöriger der Ethnie der
Oromo in der Schweiz seit seiner Ankunft exilpolitisch engagiert habe. Die
Ereignisse in Addis Abeba im Jahr 2014, bei welchen Angehörige der
Oromo enteignet und umgesiedelt worden seien, worauf Demonstrationen
stattgefunden hätten, bei welchen die Regierung gegen zahlreiche De-
monstranten vorgegangen sei und viele Angehörige der Oromo verhaftet
habe, seien weltweit bekannt geworden und hätten in der äthiopischen
Diaspora Proteste ausgelöst. Daran habe sich auch der Beschwerdeführer
beteiligt. Als Mitglied der Gesellschaft der Oromo in der Schweiz (OCS)
und als Mitglied des Komitees dieser Organisation setze er sich für die po-
litischen Rechte der Oromo in Äthiopien ein. Er sei auch aktives Mitglied
der Oromo Befreiungsfront (OLF), einer politischen Partei, die sich für die
Selbstbestimmung der Oromo in Äthiopien einsetze und von der äthiopi-
schen Regierung als terroristische Gruppierung eingestuft werde. Unter
dem Vorwand, die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten, werde die
OLF bekämpft. Im Rahmen seines Engagements nehme er an Demonst-
rationen und Versammlungen von politischen Organisationen, welche sich
für die Rechte der Oromo engagierten, teil. Ausserdem sei er zu einem der
Wortführer dieser Bewegung in der Schweiz geworden. Die eingereichten
Fotos würden seine Teilnahme an verschiedenen Anlässen der OLF bele-
gen. Drei der Fotos seien von einer Demonstration der OLF in Genf, an-
lässlich derer er eine Rede gehalten habe, von welcher ein Video erstellt
worden sei. Dieses sei auf dem abgegebenen Memory Stick gespeichert
und im Internet auf der Plattform Oromia Times einsehbar. Auf einem wei-
teren Foto sei er an einer Versammlung der OLF in Bern als Redner zu
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sehen. Weitere Fotos würden eine Kundgebung der OLF in Lausanne und
ein Treffen des Beschwerdeführers mit D._______ anlässlich dessen Be-
such an einer öffentlichen Veranstaltung der OLF in E._______ zeigen.
D._______ sei Vorsitzender des oppositionellen Oromo People’s Congress
und nach seiner Rückkehr aus Europa bei der Ankunft auf dem Flughafen
in Addis Abeba von Sicherheitskräften verhaftet worden. In Anbetracht der
aktuellen Länderberichte zu Äthiopien erscheine die Furcht des Beschwer-
deführers vor Verfolgung in seinem Herkunftsland begründet und nachvoll-
ziehbar. Bekanntermassen würden Oppositionelle und insbesondere An-
gehörige der Oromo vom äthiopischen Regime gezielt und systematisch
verfolgt. Zudem seien exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz und im Aus-
land dem äthiopischen Regime bekannt. Mit dem technischen Fortschritt
könnten Leute im Ausland immer besser überwacht werden, wobei nicht
nur Journalisten, sondern auch Dissidenten überwacht würden. Ferner
habe F._______, Vorsitzender der Oromia Support Group, welche bei den
Vereinten Nationen Konsultativstatus habe, im beigelegten Gutachten da-
rauf hingewiesen, dass sich die Lage der Oromo in Äthiopien seit der Ver-
öffentlichung von internationalen Berichten verschärft habe. Bei Verhaftun-
gen und Inhaftierungen würden von den äthiopischen Behörden systema-
tisch die Menschenrechte verletzt. Ausserdem überwache der äthiopische
Sicherheitsapparat exilpolitische Aktivitäten der Oromo, und nach Äthio-
pien zurückkehrende Oromo hätten mit Konsequenzen zu rechnen. In zahl-
reichen Fällen habe die blosse Teilnahme an Anlässen zu Verhaftungen
geführt, ohne dass die betroffenen Personen eine Führungsposition inne-
gehabt hätten. Durch die Veröffentlichung von Fotos und Videos im Inter-
net, welche den Beschwerdeführer bei seinen exilpolitischen Aktivitäten als
Wortführer der OLF zeigen würden und durch seine Rolle als Mitglied des
Komitees dieser Organisation seien seine exilpolitischen Tätigkeiten ein-
deutig erkenn- und individualisierbar. Es sei eindeutig und öffentlich sicht-
bar, dass er Verbindungen zur OLF habe und über ein politisches Profil
verfüge. Damit erfülle er die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5809/2014 vom 16. März 2016 definierten Kriterien zur Feststellung der
öffentlichen Exponiertheit, welche eine Wahrnehmung als politischer Geg-
ner der Regierung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Zudem bestätige
die Erklärung von F._______ diesen Schluss. Dieser gehe davon aus, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sehr
wahrscheinlich in einer zentralen Datenbank der äthiopischen Behörden
erfasst sei. Ausserdem sei er aufgrund seines Namens und seines Dialekts
als Oromo identifizierbar. Er müsste unmittelbar bei der Wiedereinreise in
Äthiopien oder einige Tage später mit einer Festnahme unter dem Ver-
dacht, bei seiner Asylgesuchseinreichung eine Mitgliedschaft bei der OLF
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geltend gemacht zu haben, rechnen. Insgesamt erfülle der Beschwerde-
führer somit die Flüchtlingseigenschaft.
Der Eingabe wurden folgende Beweismittel beigegeben: Eine Vollmacht,
eine Mitgliedbestätigung der OLF, ein Schreiben der OLF vom 7. Oktober
2016, das den Beschwerdeführer betrifft, ein Statement von F._______
vom 3. Dezember 2016, das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, ein
Memory Stick mit einem Video der Demonstration vom Januar 2016, Fotos
mit D._______, Fotos der Rede der OLF in E._______, Fotos einer Veran-
staltung in G._______ beziehungsweise einer Demonstration in
H._______ vom 25. Januar 2016, Fotos einer Demonstration in H._______
vom 11. Januar 2015, Fotos einer Demonstration in H._______ vom
25. Februar 2016, Fotos einer Demonstration in H._______ vom 16. Au-
gust 2016, Fotos einer Veranstaltung vom 6. September 2015 und weitere
Fotos.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 30. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte das zweite Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Ge-
bühr.
Es legte dar, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver-
möchten. Vorab sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden glaubhaft habe machen können. Die von ihm
damals geltend gemachten Fluchtgründe seien vom SEM als unglaubhaft
qualifiziert worden. Zudem habe er während des ersten Asylverfahrens
keine Mitgliedschaft bei der OLF geltend gemacht, sondern vielmehr aus-
gesagt, er sei, im Gegensatz zu seinem bei dieser Organisation als Mitglied
tätigen Bruder, nur Sympathisant dieser Organisation. Daher bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass er vor der Ausreise aus dem Heimatland als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
beziehungsweise als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert wor-
den sei, weshalb nicht angenommen werden könne, er sei nach seiner An-
kunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen
Behörden gestanden. Auch wenn sich die äthiopischen Behörden bekann-
termassen für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen inte-
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ressierten, würden sie sich dabei auf die Überwachung von Personen kon-
zentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regime-
kritischen äthiopischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte
Bedrohung für die äthiopische Regierung wahrgenommen würden. Mass-
gebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, welche aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, die betroffene Person sei eine Gefahr für das politische System
Äthiopiens. Der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen und Veran-
staltungen teilgenommen. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen,
dass in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe
stattgefunden hätten und dabei auch Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert worden
seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehö-
rigen im Ausland informiert seien, zumal angesichts der hohen Zahl von
Beteiligten nicht jede einzelne Person überwacht und identifiziert werden
könne. Auch den äthiopischen Behörden sei bekannt, dass viele ihrer
Staatsangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa und in die
Schweiz reisen würden und dabei regimekritischen Aktivitäten nachgingen,
um für sich ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Den Akten des Beschwerde-
führers könnten keine konkreten Hinweise entnommen werden, dass er
sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ins Gewicht falle nicht
nur, dass er keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Vorverfolgung habe glaub-
haft machen können, sondern auch, dass er nie glaubhaft geltend gemacht
habe, vor der Ausreise aus dem Heimatland politisch interessiert oder bei
der OLF aktiv gewesen zu sein. Somit lägen keine konkreten Hinweise vor,
dass er ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. Ausserdem
sei seine Darstellung, wonach er seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpo-
litisch tätig sei, unbelegt und damit nicht beachtlich. An dieser Einschät-
zung vermöchten die Beweismittel „Appeal“ der OCS und das Statement
von F._______ nichts zu ändern, zumal Letzteres eine unbelegte Behaup-
tung einer Drittperson sei. Die eingereichten Beweismittel würden dafür
sprechen, dass er erst zwischen September 2015 und August 2016 exilpo-
litisch für die OLF aktiv geworden sei, wobei zwischen Februar 2016 und
August 2016 sowie zwischen August 2016 und März 2017 keine Beweis-
mittel über exilpolitische Tätigkeiten vorlägen. Abgesehen von diesen Un-
regelmässigkeiten der dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit gehe aus
den Beweismitteln hervor, dass er erst nach dem ablehnenden Asylent-
scheid vom 15. Juni 2015 und nach der Beschwerde vom 7. Juli 2015 mit
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dem exilpolitischen Engagement begonnen habe. Dieser Eindruck werde
durch die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung bei der OLF vom 20. Au-
gust 2016 bestätigt. Auch die überwiegende Anzahl der Fotos der Teil-
nahme an öffentlichen Veranstaltungen sei auf das Jahr 2016 datiert und
somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember
2015 entstanden. Es sei naheliegend, dass die exilpolitischen Tätigkeiten
vor allem zur nachträglichen Erwirkung der Flüchtlingseigenschaft nach
dem durchlaufenen Asylverfahren aufgenommen worden seien. Insgesamt
sei das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht geeignet,
ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden zu bewirken. Zudem
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in Äthiopien aufgrund der gel-
tend gemachten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen ein-
geleitet worden wären. Somit könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert habe, als konkrete Be-
drohung für die äthiopischen Behörden wahrgenommen worden sei und
deshalb verfolgt werde. Er erscheine nicht als ernstzunehmender Gegner
des politischen Systems in Äthiopien. Es bestehe somit keine Furcht vor
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Im Fall einer Rückkehr
nach Äthiopien sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches
Profil verfüge, das ihn einer konkreten Gefahr aussetzen würde. Das vom
Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5809/2014 vom 16. März 2016 sei mit dem vorliegenden Fall nicht ver-
gleichbar, weil es sich nicht auf die OLF beziehe. Zudem halte ein neueres
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4164/2016 vom 26. Juli 2016)
fest, dass zwar in jüngerer Zeit oppositionelle Gruppierungen verstärkt
durch die äthiopischen Behörden beobachtet würden, das Interesse jedoch
auf Personen fokussiert werde, welche über niedrig-profilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
hätten und/oder als ernsthafte oder potenziell gefährliche Regimegegner
erscheinen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, wes-
halb die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. In Bezug auf den
Wegweisungsvollzug habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom
23. April 2014 gestützt auf die Aktenlage nichts geändert, weshalb darauf
und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4192/2014 vom
30. Dezember 2015 verwiesen werde. Der Beschwerdeführer verfüge im
Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, habe lange
die Schule besucht und in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Als
junger und gesunder Mann könne er bei seiner Rückkehr sein wirtschaftli-
ches Fortkommen selber bestreiten. Die in der Schweiz gemachten Erfah-
rungen und allfällig erworbene Sprachkenntnisse könnten ihm in Äthiopien
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beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein, weshalb an einer Rein-
tegration nicht zu zweifeln sei. Anhaltspunkte für eine existenzbedrohende
Situation würden nicht vorliegen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. April 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks erneuter materieller
Prüfung inklusive Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuali-
ter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren
oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sowie subeventualiter sei
die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Kostenvorschusses infolge Mit-
tellosigkeit.
Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz die zwischen September 2015
und August 2016 geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Beschwer-
deführers nicht bezweifle. Diese sei denn auch detailliert beschrieben und
mit Beweismitteln belegt worden. Somit seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft zu betrachten. Er engagiere sich seit seiner
Ankunft in der Schweiz exilpolitisch, als Mitglied der OCS seit 2015 und
auch als Mitglied des Komitees der OCS. Zudem sei er Mitglied der OLF.
Diese Gruppierung werde unter dem Vorwand, die öffentliche Sicherheit zu
gefährden, gewaltsam bekämpft. In der Schweiz sei er zu einem Wortführer
der Bewegung geworden. Die neu eingereichten Beweismittel – zwei Fotos
vom 20. Mai 2015 in I._______, ein Foto vom 2. Juni 2015 in I._______,
ein Foto vom 25. Juni 2016 in H._______, zwei Fotos vom 1. Februar 2017
in E._______, drei Fotos vom 26. März 2017 und drei Fotos vom 8. April
2017 in E._______ – würden zeigen, dass er – entgegen der Darstellung
in der angefochtenen Verfügung – regelmässig politisch aktiv gewesen sei.
Am 8. April 2017 habe er sich zudem mit dem bekannten internationalen
Aktivist J._______ getroffen, wie die Beilagen 13 und 14 zeigen würden.
Ein Mal im Monat nehme er an Sitzungen der OLF teil. Damit gestalte er
die Politik der OLF in der Schweiz mit. Zudem betreibe er in I._______ sehr
aktiv politische Propaganda. Er wolle Angehörige der Oromo in I._______
von der Politik der OLF überzeugen und mobilisiere sie zur Teilnahme an
Demonstrationen. Die von der Vorinstanz verwendeten plakativen Textbau-
steine würden für die Feststellung, er habe sich nicht in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt und müsse bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine
Furcht vor Verfolgung haben, nicht genügen. Vielmehr hätte die Vorinstanz
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– gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – den Einzelfall
prüfen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auf verschiedenen Ebe-
nen diszipliniert und regelmässig für die Anliegen der OLF eingesetzt, sei
innerhalb der Oromo-Community bekannt und gerate daher mit grösserer
Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden. Er sei nicht
nur Mitglied der OLF, sondern auch der OCS und zudem Mitglied in deren
Komitee. Die Kombination dieser Aktivitäten erreiche ohne Weiteres eine
besondere Exponierung. Zudem habe sich die Lage in Äthiopien seit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2016 gestützt auf
verschiedene internationale beziehungsweise humanitäre Organisationen
verschärft. Am 9. Oktober 2016 habe die Regierung in Äthiopien nach Un-
ruhen und Protesten einen sechsmonatigen Ausnahmezustand verhängt.
Viele Angehörige der Oromo und Amhara seien festgenommen und/oder
getötet worden, und am 30. März 2017 sei der Ausnahmezustand um wei-
tere vier Monate verlängert worden. Zahlreiche Menschen seien gefoltert
und inhaftiert worden, ohne Kontakt zu ihren Familien zu haben oder einem
Richter vorgeführt worden zu sein. Unter diesen Umständen sei davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ihre internationalen Überwachungstätigkeiten gegen politisch ak-
tive Oromo intensiviert hätten. In der Schweiz sei der Kreis der Oromo
überschaubar, weshalb politisch aktive Oromo schneller in den Fokus der
äthiopischen Behörden geraten und identifiziert würden. Somit würden in
der Schweiz bereits politisch aktive Oromo mit geringerem politischem Pro-
fil von den äthiopischen Behörden registriert. Der Beschwerdeführer habe
sich ausserdem überdurchschnittlich für die OLF eingesetzt und sich mit
seinem Namen besonders stark exponiert. Die Kumulierung der dreifachen
Exponierung lasse ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als ernst-
haften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen. Folglich sei
er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus dieser Behörden
geraten, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte
Nachteile im Sinne des Gesetzes drohten.
Der Beschwerde lagen verschiedene Fotos und eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert
Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, dass er
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nicht fürsorgeabhängig sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 wurde eine Bestätigung der Unterbringung
in der Notunterkunft zu den Akten gegeben und dargelegt, dass mit dieser
Bestätigung implizit von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten
wurden dem SEM zur Vernehmlassung zugestellt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich
nichts Neues vorgebracht, das nicht schon in der angefochtenen Verfü-
gung beurteilt worden sei. Indessen habe er neue Beweismittel eingereicht,
zu welchen Stellung zu nehmen sei. Er habe keine Vorfluchtgründe glaub-
haft darlegen können, wobei sowohl eine politische Aktivität als auch die
Mitgliedschaft bei der OLF von ihm verneint worden seien. Entgegen der
Angaben des Beschwerdeführers habe das SEM in der angefochtenen
Verfügung die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und die Echtheit der ein-
gereichten Beweismittel nicht bestätigt, sondern sei nicht weiter darauf ein-
gegangen, weil die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit offensichtlich
nicht qualifiziert genug gewesen sei. Dies schliesse auch die Bestätigun-
gen der OCS und der OLF mit ein. Diese würden überdies mehr als ein
Jahr nach dem ablehnenden erstinstanzlichen Entscheid und mehr als ein
halbes Jahr nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
datieren. Die im Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel würden Par-
teibehauptungen darstellen und hauptsächlich aus handschriftlich datierten
Fotos bestehen. Fotos dieser Art würden oft an Demonstrationen und Ver-
anstaltungen gestellt und hätten, auch weil sie handschriftlich datiert wor-
den seien, einen äusserst geringen Beweiswert. Zudem habe der Be-
schwerdeführer die neuen Beweismittel 1 bis 12 verspätet erst nach der
angefochtenen Verfügung zu den Akten gegeben, womit die Einschätzung,
er wolle nach den ablehnenden Entscheiden mit allen Mitteln ein Aufent-
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haltsrecht erwirken, verstärkt werde. Zudem habe er nicht dargelegt, inwie-
fern die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und (einfachen) Mit-
gliedschaften ein qualifiziertes Ausmass an Exponiertheit erreicht hätten,
um ins Visier der äthiopischen Behörden zu gelangen. Im Übrigen werde
an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten.
I.
In seiner Eingabe vom 3. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er brachte vor, der Inhalt der bei-
den nachgereichten Schreiben und die Mitgliedschaft bei der OCS oder der
OLF könnten durch Nachfrage überprüft werden. Zudem könnten Fotos
und Bestätigungsschreiben nicht einfach aufgrund der möglichen einfa-
chen Fälschbarkeit als Beweismittel nicht zugelassen werden, weil es unter
diesen Umständen nicht möglich sei, exilpolitische Tätigkeiten zu bewei-
sen. Vorliegend gebe es keinen Grund, von gefälschten Fotos auszuge-
hen. Ausserdem könnten bei den Veranstaltern der Demonstrationen (OCS
und OLF) Auskünfte über das Datum und die Teilnahme des Beschwerde-
führers eingeholt werden. Da sich keine Widersprüche ergäben, seien die
Fotos zum Beweis geeignet. Auch sei es realitätsfremd, wenn das SEM
davon ausgehe, die Fotos seien gestellt worden beziehungsweise De-
monstrationen würden nur zum Zweck abgehalten, sich dabei ablichten zu
lassen. Die Zweifel des SEM am Beweiswert seien somit substanzlos. Viel-
mehr sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen
und Kundgebungen teilnehme. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass
die dargelegte Tätigkeit des Beschwerdeführers kein qualifiziertes Aus-
mass an Exponiertheit darstelle. Neben regelmässigen Demonstrationsteil-
nahmen sei er als Wortführer aufgetreten und betreibe in I._______ aktiv
politische Propaganda, indem er versuche, Oromo als neue Mitglieder an-
zuwerben. Gerade diese Tätigkeit gebe Anlass zur begründeten Furcht im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland. Im beigelegten Schreiben des Vorsit-
zenden der OLF vom 30. Mai 2017 würden die Tätigkeiten des Beschwer-
deführers und seine Exponiertheit bestätigt. Ausserdem seien Angaben
über Videos auf Y enthalten, gestützt auf welche der Beschwer-
deführer klar zu erkennen sei. In einem der Videos gebe er ein Interview,
in einem anderen sei er anlässlich einer Demonstration in H._______ mit
einer orangen Leuchtweste als Organisator zu sehen und im neusten Video
trage er ein Gedicht vor. Er sei auch im Titel des Videos namentlich er-
wähnt. Damit nehme er qualifizierte Aufgaben der OLF wahr und sei nicht
bloss ein einfaches Mitglied. Aufgrund seiner Auftritte in der Öffentlichkeit
könnten die äthiopischen Behörden leicht in Erfahrung bringen, dass er
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sich in der Schweiz aufhalte. Schliesslich sei erneut auf die derzeitigen Un-
ruhen in der Provinz Oromia in Äthiopien hinzuweisen, bei welchen Hun-
derte Menschen ums Leben und Tausende in Haft gekommen seien. Das
äthiopische Regime gehe im Moment sehr hart gegen die Unabhängig-
keitsbewegung der Oromo vor. Angesichts der massiven Verstärkung des
staatsinternen Vorgehens gegen Angehörige der Oromo sei überdies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Intensivierung der internatio-
nalen Überwachungstätigkeit auszugehen. Da der politisch aktive Kreis der
Oromo in der Schweiz überschaubar sei, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerate. Damit sei zu
erwarten, dass bereits politische aktive Oromo mit einem geringeren politi-
schen Profil von den äthiopischen Behörden registriert würden, weshalb
der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien begründete
Furcht vor Verfolgung habe. An den in der Beschwerde gestellten Anträgen
werde vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 12
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb – mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfluchtgründe gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4192/2015 vom 30. Dezember 2015 und die Entscheidung des
SEM vom 15. Juni 2015 als unglaubhaft erwiesen haben. Insbesondere
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konnte dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er an Studen-
tenprotesten teilgenommen und in diesem Zusammenhang festgenommen
beziehungsweise inhaftiert wurde. Ausserdem ergibt sich aus den damali-
gen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er kein Mitglied der OLF, son-
dern bloss deren Sympathisant war (vgl. Akte A17/2 S. 5, Fragen 33 ff.).
Damit hatte er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung geltend machen können, wobei darüber mit
dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend be-
funden worden ist. Diese Fakten sind auch im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz zwecks erneuter materieller Prüfung inklusive erneuter Anhö-
rung.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich
der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet hat. Dies-
bezüglich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe die Verschärfung der
Lage in Äthiopien nicht berücksichtigt.
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Seite 14
6.4 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätte ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten intensi-
vierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 05. Mai 2014, gefunden auf https://www.
/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen
am 11. September 2017; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and
Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016, gefunden
auf ,
abgerufen am 11. September 2017). Am 16. April 2016 wurde unter der
2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22
Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende we-
gen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche
Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgewor-
fen, sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der
Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten
Ambo und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia
charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terro-
rism, gefunden auf
prominent-opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abge-
rufen am 11. September 2017). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer De-
monstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen
Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Per-
sonen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016
einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (
world-africa-37600225, abgerufen am 11. September 2017). Am 11. No-
vember 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien
11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broad-
casting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under
emergency law, 11. November 2016, .
php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-
emergency-law, abgerufen am 11. September 2017). Am 11. November
2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschen-
rechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungs-
kritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News:
Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu,
11. November 2016,
D-2399/2017
Seite 15
rights-activist-zone9-blogger-befe-qadu-hailu/, abgerufen am 11. Septem-
ber 2017).
6.5 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation
in Äthiopien in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung
des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert hat. Mit den
zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regime-
gegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von Personen, wel-
che sich als Blogger regimekritisch äussern, ist nicht auszuschliessen,
dass sich das zuvor bloss latente Verfolgungsrisiko des Beschwerdefüh-
rers nunmehr erheblich verschärft hat. Aus der vorinstanzlichen Verfügung
geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese Unruhen und der verhängte Aus-
nahmezustand Auswirkungen auf seine Rückkehr haben könnten. Die Vor-
instanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exil-
politischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven, bzw. subjektiven Nach-
fluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu
prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen, zumal
der zu den Oromo gehörende Beschwerdeführer mutmasslich nach Addis
Abeba in die von den Verhaftungen betroffene Oromia-Region zurückkeh-
ren müsste. Ferner hat der Beschwerdeführer die Lageveränderung in sei-
nem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend gemacht und auch in diesem
Zusammenhang auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hinge-
wiesen.
6.6 Indem das SEM das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen
Entscheid ungenügend begründet hat, hat es seine Begründungspflicht
verletzt.
6.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der komplexen politi-
schen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Diese ist anzuweisen, sich vor dem Hintergrund der aktuellen po-
litischen Lage in Äthiopien insbesondere zum Vorliegen allfälliger objekti-
ver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und
über die Sache neu zu befinden.
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Seite 16
6.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
24. März 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben. Bei dieser Sachlage wird die gewährte unentgeltliche Prozessführung
im Nachhinein gegenstandslos.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer reichte keine
Kostennote ein, obwohl eine solche in der Beschwerde (S. 2) für den Zeit-
punkt nach Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt wurde
und mit der Einreichung der Replik vom 3. Juli 2017 das Instruktionsver-
fahren abgeschlossen war. Indessen lässt sich die Formulierung in der Be-
schwerde (S. 2), wonach dem Beschwerdeführer vorbehältlich weiterer
Eingaben bisher Fr. 810.– in Rechnung gestellt worden seien, als sinnge-
mässe Kostennote betrachten. Im Hinblick auf die nachträglich einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2017 und die Replik vom 3. Juli
2017 sowie ausgehend von einem Stundenansatz in der Höhe von
Fr. 200.– lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
tenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorar-
note verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Parteient-
schädigung wird auf Fr. 1200.– festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 1200.– (inklusive Auslagenersatz) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: