B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2399/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
alle aus Afghanistan,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde / N (…).
D-2399/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden C._______ und E._______ reisten am 14. Juli
2015 als unbegleitete Asylsuchende in die Schweiz ein und stellten glei-
chentags ein Asylgesuch. C._______ wurde am 28. Juli 2015 zur Person,
summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie
befragt (act. A11). E._______ wurde am 30. Juli 2015 ebenfalls zur Person,
summarisch zu seinen Gesuchsgründen und dem Verbleib seiner Familie
befragt (act. A12). Die beiden Brüder sagten aus, ihre Eltern und Geschwis-
ter unterwegs verloren zu haben (act. A11 Ziff. 1.16.04).
B.
Die weiteren Beschwerdeführenden (die Eltern A._______ [Vater] und
B._______ [Mutter] sowie deren weitere drei Söhne D._______, F._______
und G._______) stellten am 19. September 2015 ebenfalls in der Schweiz
ein Asylgesuch. Die Eltern wurden am 23. September 2015 zur Person und
zu ihrem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP], act. A34 und
A35). Die BzP wurden aufgrund der hohen Belegung stark verkürzt durch-
geführt (vgl. act. A34 S. 2 und act. A35 S. 2), weshalb die Gesuchsgründe
nicht erfragt wurden (vgl. act. A34 S. 9 Ziff. 7 und A35 S. 7 Ziff. 7).
C.
Die Familie konnte am 1. Oktober 2015 wieder zusammengeführt und die
Verfahren konnten vereinigt werden.
D.
Das SEM stellte sowohl an Rumänien als auch an Ungarn am 7. Oktober
2015 je ein Auskunftsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es legte dar, dass
A._______ zusammen mit seiner Frau und seinen fünf Kindern ein Asylge-
such in der Schweiz gestellt habe. Gemäss Eurodac-Treffer hätten sie so-
wohl in Rumänien als auch in Ungarn ebenfalls um Asyl ersucht. Gemäss
Suchresultat sei der Ehefrau sowohl in Ungarn als auch in Rumänien mit
gleichem Datum (am […] Juli 2015) subsidiärer Schutzstatus zuerkannt
worden, weshalb es darum bitte, über das Resultat der Asylanträge der
Familienmitglieder sowie darüber, wer überhaupt alles als Familienmitglied
registriert worden sei, informiert zu werden (act. A46 und A48).
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem SEM seine Mandatsübernahme an (act. A50).
F.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, es habe von der Mandatsübernahme Kenntnis genommen; das
Verfahren sei zurzeit noch hängig (act. A52).
G.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 antwortete die Dublin-Unit Rumäni-
ens auf das Auskunftsersuchen der Schweiz und teilte dem SEM mit, dass
der Vater und die beiden älteren Söhne am (…) Januar 2014, die Mutter
(für sich, nicht aber die drei jüngeren Söhne) am (…) Juli 2015 in Rumänien
um Asyl nachgefragt hätten (act. A53). Es sei ihnen am (…) Oktober 2014
beziehungsweise am (…) Juli 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden.
Gemäss Eurodac seien die Beschwerdeführenden nach Ungarn weiterge-
reist. Allerdings seien sie (die rumänischen Behörden) von den ungari-
schen Behörden nicht um Rückübernahme angefragt worden.
H.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 und vom 3. März 2016 erinnerte
das SEM die ungarischen Behörden an ihre Informationsanfrage, mit der
Bitte, die Anfrage möglichst bald zu beantworten.
I.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 fragten die Beschwerdeführenden
beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Sie teilten mit, davon auszu-
gehen, dass das Dublin-Verfahren mittlerweile beendet worden sei und das
nationale Asylverfahren durchgeführt werde. Daher würden sie um Aus-
kunft ersuchen, ob in Kürze mit einer vertieften Anhörung gerechnet wer-
den dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
J.
Mit Schreiben vom 8. März 2017 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den erneut nach dem Stand ihres Asylverfahrens (act. A57).
Das SEM antwortete mit Schreiben vom 13. März 2017, es sei bekannt,
dass ein lange andauerndes Verfahren und die Ungewissheit über dessen
Ausgang für die Asylsuchenden belastend sei, dass in der letzten Zeit aber
eine grosse Anzahl Gesuche eingegangen sei, weshalb es ihm nicht mög-
lich sei, einen definitiven Anhörungstermin bekannt zu geben, dass das
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fragliche Verfahren jedoch so rasch als möglich behandelt werde (act.
A58).
K.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 stellten die Beschwerdeführenden fest,
dass sie sich mittlerweile seit September 2015 im Schweizer Asylverfahren
befänden, ohne vertieft zu ihren Asylgründen angehört worden zu sein.
Deshalb würden sie um Auskunft bitten, ob in Kürze mit einer vertieften
Anhörung gerechnet werden dürfe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
L.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden – un-
ter Bezugnahme auf die Verfahrensstandanfragen vom 20. Oktober 2016,
8. März 2017 und 12. Juni 2017 – ein erneutes Gesuch um Ansetzung einer
Bundesanhörung beim SEM ein. Zur Begründung wurde betont, dass seit
der Einreise der Familie über zwei Jahre vergangen seien. Obwohl ihnen
vom SEM mit Schreiben vom 13. März 2017 zugesichert worden sei, ihr
Verfahren so rasch als möglich zu behandeln, hätten sie in dieser Zeit keine
Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe darzulegen. Ihr Schreiben vom
12. Juni 2017 sei erneut unbeantwortet geblieben. Unterdessen seien be-
reits wieder fast vier Monate vergangen. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts seien die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung er-
füllt. Sie bäten deshalb eindringlich, die Bundesanhörung bis Ende 2017
vorzunehmen, andernfalls sähen sie sich gezwungen, eine Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die-
ses Schreiben blieb abermals unbeantwortet.
M.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 erinnerten die Beschwerdeführenden das
SEM an das unbeantwortete Schreiben vom 9. Oktober 2017, wobei sie
dieses erneut in Kopie beilegten. Sie forderten das SEM auf, ihnen innert
der nächsten vier Wochen zu antworten und das weitere Vorgehen in die-
sem Asylverfahren zu erläutern. Falls sie bis Ende Januar 2018 auch auf
dieses Schreiben keine Antwort erhielten, würden sie, wie bereits im Okto-
ber 2017 angekündigt, ohne weiteres Zögern Rechtsverzögerungsbe-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
N.
Die Eingabe vom 2. Januar 2018 blieb offenbar erneut unbeantwortet, wes-
halb die Beschwerdeführenden am 24. April 2018 eine Rechtsverzöge-
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rungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten. Sie bean-
tragen, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange
dauere. Dieses sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzöge-
rung zu bearbeiten. Sie (die Beschwerdeführenden) seien zu den Asylgrün-
den anzuhören und das Verfahren sei anschliessend zügig abzuschlies-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
P.
In seiner – innert erstreckter Frist eingereichten – Vernehmlassung vom
28. Mai 2018 – eine Kopie davon geht mit dem vorliegenden Urteil an die
Beschwerdeführenden – beantragt das SEM die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
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Seite 6
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 2 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit wei-
teren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
durch ihren Rechtsvertreter wiederholt um Erlass eines entsprechenden
Asylentscheids ersucht haben, sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der Beschwerdeführenden, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und
Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist
vorliegend nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden müssen über-
dies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwür-
diges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der
verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechen-
den Rechtsverzögerung haben (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche Ver-
fahrenserledigung und insbesondere um Anberaumung einer Anhörung zu
den Asylgründen ersuchen liessen. Auf die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
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Seite 7
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa-
che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be-
deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II
513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behand-
lungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-
dauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In der Beschwerde vom 24. April 2018 rügen die Beschwerdeführen-
den, das SEM habe das Asylverfahren seit den BzP im Juli und September
2015 nicht weitergeführt. Sie betonen, sich diverse Male beim SEM nach
dem Stand des Verfahrens erkundigt zu haben. Es sei jedoch einzig ihre
Anfrage vom 8. März 2017 beantwortet worden. Die Schreiben vom
20. Oktober 2016 und vom 12. Juni 2017, mit welchen nachgefragt worden
sei, wann mit der Ansetzung eines Anhörungstermins gerechnet werden
könne, seien ebenso wenig behandelt worden wie die Eingaben vom 9. Ok-
tober 2017 und vom 2. Januar 2018, mit welchen bei weiterer Untätigkeit
die Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden
sei. Dies obwohl es sich bei ihnen um eine Familie mit fünf minderjährigen
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Seite 8
Kindern handle und somit das Kindeswohl zu berücksichtigen und ihr Asyl-
gesuch prioritär zu behandeln sei. Seit Einreichung ihres Asylgesuchs und
der Durchführung der BzP seien bereits über zwei Jahre und sieben Mo-
nate vergangen, ohne dass sie sich zu ihren Asylgründen hätten äussern
können. Es sei ihnen bekannt, dass das SEM eine hohe Arbeitslast habe
und nicht jedes Gesuch innert der in Art. 29 AsylG genannten Frist bear-
beiten könne. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine derart massive Über-
schreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchs-
eingängen im Jahr 2015 zu rechtfertigen sei. Die Anhörung der asylsu-
chenden Person stelle den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und so-
mit die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen dar und
sollte daher möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung stattfinden.
4.2 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht
sein Fehler, dass das Verfahren vor ihm bereits lange dauere. Es habe das
Dublin-Verfahren ohne Verzögerung eingeleitet. Da jedoch zwischen Un-
garn und Rumänien keine Einigkeit über die Zuständigkeit habe erzielt und
seitens der erwähnten Staaten keine weiteren Informationen hätten erhält-
lich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren schliesslich been-
det worden. Das Verfahren habe zwar viel Zeit in Anspruch genommen, da
das SEM versucht habe, eine einheitliche Zuständigkeit für die gesamte
Familie zu ermitteln, die Verfahrensverzögerung sei jedoch nicht ihm anzu-
rechnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist ein
Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder
d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person
wieder aufzunehmen (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Wiederaufnahme-
gesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Mo-
naten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt
das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der festgesetzten Frist von
zwei Monaten, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zustän-
dig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO).
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Seite 9
Hat eine Person bereits im Dublin-Raum internationalen Schutz erhalten,
ist das Dublin-Verfahren auf sie nicht mehr anwendbar. Das SEM tritt daher
in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen si-
cheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
beziehungsweise wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Ist es sich nicht sicher, welcher Mit-
gliedstaat zuständig ist, hat es die Möglichkeit des Informationsaustau-
sches gemäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO. Führen die Abklärungen zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
5.2 Der Bundessrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007
(in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Schweiz und Rumä-
nien verfügen zudem über ein Rückübernahmeabkommen (Abkommen
vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen, SR
0.142.116.639). Dieses besagt, dass jede Vertragspartei auf Antrag der an-
deren Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staa-
tenlose übernimmt, die im Staatsgebiet der ersuchenden Partei die in Kraft
getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufent-
halt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen
gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Be-
hörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist (Art. 4 Abs. 3 des
Rückübernahmeabkommens).
5.3 Nach dem Entscheid über die Zuweisung an den Kanton hört das SEM
die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen zu den Asylgründen an (Art. 29
Abs. 1 Bst b AsylG). Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 zu-
sätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche Asylver-
fahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von zehn Ar-
beitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der vorinstanzli-
chen Akten fest, dass seit den Anfragen des SEM im Rahmen des Infor-
mationsaustausches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ge-
mäss Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Rumänien am 7. Oktober 2015 und
bei Ungarn am 7. Oktober 2015, 30. November 2015 sowie 3. März 2016
keine verfahrensleitenden Handlungen des SEM mehr erfolgt sind.
6.2 Das SEM argumentiert in seiner Vernehmlassung, es liege dennoch
keine Rechtsverzögerung vor, es habe das Dublin-Verfahren umgehend
eingeleitet. Da seitens Ungarn und Rumänien keine weiteren Informatio-
nen hätten erhältlich gemacht werden können, sei das Dublin-Verfahren
schliesslich beendet worden.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Die Dublin-Unit Rumä-
niens antwortete am 4. November 2015 auf die Informationsanfrage aus
der Schweiz vom 7. Oktober 2015 (act. A53 und A48). Sie hielt fest, dass
die Beschwerdeführenden in Rumänien bekannt seien: Der Ehemann und
zwei der Kinder hätten am (…) Januar 2014 in Rumänien um internationa-
len Schutz ersucht, welcher ihnen am (…) Oktober 2014 gewährt worden
sei. Der letzte Kontakt zwischen ihnen und den rumänischen Behörden
habe am 9. April 2015 stattgefunden. Danach seien sie unkontrolliert ab-
gereist, wobei sie gemäss Eurodac-Suche am (…) Juli 2015 in Ungarn um
internationalen Schutz ersucht hätten. Ungarn habe Rumänien jedoch
nicht um Rückübernahme ersucht. Die Ehefrau sei mit den drei anderen
Kindern am (…) Mai 2015 legal mit Visa nach Rumänien eingereist, worauf
sie am (…) Juli 2015 für sich, nicht aber ihre Söhne, um Asyl ersucht habe.
Am (…) Juli 2015 sei ihr subsidiärer Schutz gewährt worden. Am (…) Juli
2015 habe auch sie in Ungarn um internationalen Schutz ersucht.
Rumänien bestätigte demnach bereits am 4. November 2015, dass die Be-
schwerdeführenden um internationalen Schutz ersucht hatten und ihnen
subsidiärer Schutz gewährt worden war. Dennoch unterliess es das SEM,
Rumänien um Rückübernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des
Abkommens vom 13. Juni 2008 zu ersuchen. Inwiefern für die drei jünge-
ren Söhne das Dublin-Verfahren zur Anwendung hätte kommen sollen,
kann an dieser Stelle offen bleiben, da auch insofern von einer ungebühr-
lichen Verzögerung des Verfahrens ausgegangen werden müsste (vgl. E.
5.1).
D-2399/2018
Seite 11
6.3 Seit dem 3. März 2016 unterblieben sodann jegliche Handlungen auf
Seiten des SEM, dies trotz mehrmaligen Nachfragen der Beschwerdefüh-
renden betreffend den Verfahrensstand. Erst nach Einreichung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde hat das SEM am 28. Mai 2018 –
gleichentags wie es dem Gericht seine Vernehmlassung eingereicht hat –
das Dublin-Verfahren abgeschlossen. In seinem Antwortschreiben an die
Beschwerdeführenden vom 13. März 2017 (act. A58) hatte es demgegen-
über ausgeführt, aufgrund der grossen Zahl an Gesuchseingängen noch
keinen definitiven Anhörungstermin bestimmen zu können, das Verfahren
jedoch so rasch als möglich zu behandeln. Die Beschwerdeführenden durf-
ten vor diesem Hintergrund und ihrer bereits zuvor am 20. Oktober 2016
gestellten – unbeantwortet respektive unbestritten gebliebenen – Anfrage
(vgl. Sachverhalt Bst. I) zu Recht davon ausgehen, dass das Dublin-Ver-
fahren in der Zwischenzeit beendet worden war.
6.4 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM be-
kannt, und es ist nachvollziehbar, dass momentan nicht jedes Asylverfah-
ren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2
AsylG abgeschlossen werden kann, was auch in dessen Formulierung "in
der Regel" zum Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt dage-
gen die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die Frist zur An-
hörung zu den Asylgründen, auch wenn es sich bei dieser Behandlungsfrist
um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sank-
tionen verbundene Ordnungsfrist handelt. Indessen vermag allein die
grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM seit den weit über zwei Jah-
ren zurückliegenden BzP praxisgemäss nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 3.2).
Die Anhörung zu den Asylgründen bildet – wie dies die Beschwerdeführen-
den richtig darlegen – den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und da-
mit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen. Sie sollte
möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Dass fünf minderjährige
Kinder vom vorliegenden Asylverfahren betroffen sind, hätte weiter für eine
prioritäre Behandlung der Gesuche gesprochen.
6.5 Indem seit Einreichung der Asylgesuche über zweieinhalb Jahre ver-
gangen sind, ohne dass das SEM das Dublin-Verfahren beendete und die
Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragte, erweist sich die
Rüge der Rechtsverzögerung als begründet. Nicht verständlich ist im Übri-
gen, dass das SEM die zahlreichen Anfragen der Beschwerdeführenden
betreffend den Stand ihres Verfahrens unbeantwortet liess (vgl. Sachver-
halt Bst. I-M), die Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2017,
9. Oktober 2017 und 2. Januar 2018 zudem in den vorinstanzlichen Akten
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Seite 12
nicht abgelegt wurden. Nachdem sich das SEM diesbezüglich nicht ander-
weitig vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass ihm die fraglichen
Schreiben sehr wohl zugekommen waren.
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als
begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das
SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden beförderlich weiterzuführen, Anhörungstermine fest-
zusetzen und die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zügig einem
Entscheid zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerde-
verfahren zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundesverwal-
tungsgericht keine Honorarnote zukommen lassen, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festgelegt. Das SEM ist somit an-
zuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2399/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und es wird fest-
gestellt, dass das Verfahren vor dem SEM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
umgehend an die Hand zu nehmen, Anhörungstermine festzusetzen und
beförderlich zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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