B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2401/2015
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 2. Januar 2013 und reiste auf dem Landweg mit einem gefälschten
Reisepass C._______ und von dort über ihr unbekannte Länder in einem
Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 7. Januar 2013 in die
Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte sie in D._______ um Asyl. Die Be-
schwerdeführerin wurde am 23. Januar 2013 zur Person befragt und vom
SEM am 23. Juni 2014 zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei iranische Staatsangehö-
rige aus E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______ und
habe die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt. Sie habe an
verschiedenen Schulen als Lehrerin und im Bereich (…) gearbeitet. Über
Kolleginnen habe sie in den Jahren 2007 und 2008 begonnen, sich für die
Bahai-Religion zu interessieren. Sie habe an Treffen und Sitzungen dieser
religiösen Gruppe in H._______ teilgenommen. Dabei habe sie sehr vor-
sichtig agieren müssen, weil Anhänger der Bahai im Iran vehement verfolgt
würden. Im Jahr 2009 habe sie an ihrer Arbeitsstelle einen geheimen Brief,
der an den Erziehungsverantwortlichen gerichtet gewesen sei und gemäss
welchem sich dieser bei der Bahai-Gemeinschaft hätte einschleusen sol-
len, um Mitglieder dieser Gruppierung identifizieren zu können, gefunden.
Da der Erziehungsverantwortliche eng mit der iranischen Regierung zu-
sammenarbeite und herausgefunden habe, dass sie Kenntnis über diesen
Brief erhalten habe, sei sie fortan vermehrt unter Beobachtung gestanden
und schliesslich an eine andere Schule in einem Aussenbezirk H._______
versetzt worden. Im Jahr 2012 habe sie sich mit einer Kollegin getroffen
und mit ihr über den Bahai-Glauben gesprochen. Die Kollegin habe das
Gespräch heimlich aufgenommen und sie, die Beschwerdeführerin, da-
nach mit Schweigegeld erpresst. Für den Unterlassungsfall habe sie mit
einer Anzeige bei den Behörden gedroht. Sie habe um Bedenkzeit gebe-
ten, sei nach Hause gegangen und habe sich ihrem Bruder anvertraut. Die-
ser habe ihr zur Ausreise aus dem Iran geraten und diese auch organisiert.
Seit der Ankunft in der Schweiz sei sie für die Organisation Association of
Wisdom and Traditions of Iran (AWTI) tätig und leite Informationen über
Vorfälle im Iran an diese weiter.
Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine iranische
Identitätskarte zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie
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ein Bestätigungsschreiben von AWTI vom 14. Juni 2014 und ein solches
der Bahai-Glaubensgemeinschaft in der Schweiz vom 3. Februar 2015 ab.
Am 30. Oktober 2013 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdefüh-
rerin geboren.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, eine Bestätigung über die von ihr geltend gemachte Bahai-Mitglied-
schaft nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Indessen
reichte sie am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet zwischen dem 19. und
22. März 2015 (das Datum ist auf dem Rückschein nicht eindeutig) – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Bezüglich der Begründung wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 18. März 2015 erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz, sowie eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnen-
den Juristen als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde gutgeheissen und Jan Frutig
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MLaw von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen würden. Das SEM verwies auf seine Erwägun-
gen, an welchen es vollumfänglich festhielt.
F.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Replik-
recht gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replik-
recht wahr und reichte die Kopie einer Heiratsurkunde mit beglaubigter
Übersetzung und die Kopie einer gerichtlichen Vorladung für den Ehemann
zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Beweismittel nach-
zureichen sowie die Gerichtsvorladung zu übersetzen beziehungsweise
übersetzen zu lassen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine
Kopie der Heiratsurkunde und eine beglaubigte Übersetzung sowie eine
handschriftliche Übersetzung der gerichtlichen Vorladung zu den Akten.
J.
Mit Schreiben des SEM vom 11. November 2015 wurde dem Lebens-
partner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes ein Kantonswech-
sel erlaubt.
K.
Am 14. April 2016 wurde das SEM infolge der nachgereichten Beweismittel
zur zweiten Vernehmlassung eingeladen.
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 stellte das SEM fest,
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dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Das SEM ver-
wies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt.
M.
Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur zwei-
ten Vernehmlassung eingeräumt.
N.
Am 17. Mai 2016 wurde dem Wunsch des SEM, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über das erstinstanzliche Ver-
fahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vater ihres Kindes
bis September 2016 zu sistieren, entsprochen.
O.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 wurde eine Replik zur zweiten Vernehmlas-
sung eingereicht. Der Eingabe lag der Umschlag einer DHL-Sendung bei.
P.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 wurden das Original des Scheidungsbüch-
leins und weitere fremdsprachige Beweismittelkopien zu den Akten gege-
ben.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert Frist die nachgereichten fremdsprachigen Beweismittel
in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu
lassen sowie deren Originale nachzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wurde ein Teil der verlangten Übersetzun-
gen zu den Akten gegeben. Originale wurden keine nachgereicht.
S.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das zweite Asylgesuch des Le-
benspartners der Beschwerdeführerin vom SEM abgewiesen und der Le-
benspartner aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz
innerhalb der aufgeführten Frist zu verlassen.
T.
Am 30. August 2016 wurden die nicht übersetzten Beweismittel durch den
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Seite 6
Übersetzungsdienst des Bundesverwaltungsgerichts summarisch im Sinne
einer Inhaltsangabe übersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 18. März 2015 legte das SEM
dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe
sich in mehrere Widersprüche verstrickt. So habe sie zuerst angegeben, den
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Brief an den Erziehungsverantwortlichen kopiert zu haben, während dies
von ihr auf explizite Frage hin später bestritten worden sei. Zudem habe sie
zunächst ausgesagt, nach dem Gespräch mit der Kollegin habe an ihrem
Wohnort eine Razzia stattgefunden, während sie später anlässlich der An-
hörung auf die Frage, ob nach dem Gespräch mit der Kollegin etwas Wich-
tiges vorgefallen sei, keine asylrelevanten Vorfälle erwähnt habe. Bezüglich
des Schweigegeldes hätte sie gemäss der einen Variante innert drei Tagen
20 Millionen Tuman bezahlen müssen, während gemäss der anderen Vari-
ante zunächst 15 und später 50 Millionen Tuman verlangt worden seien. Hin-
sichtlich der Aktivitäten bei der Bahai-Gruppe habe die Beschwerdeführerin
nach der ersten Version insgesamt an vier Sitzungen teilgenommen. Ge-
mäss einer zweiten Version wolle sie indessen ein bis zwei Mal wöchentlich
über einen Zeitraum von mehreren Jahren an Anlässen der Bahai-Gruppe
teilgenommen haben. Während sie anlässlich der Befragung zu Protokoll
gegeben habe, nach den Vorfällen nur noch ihren Bruder getroffen und ihre
Mutter nicht mehr gesehen zu haben, habe sie später anlässlich der Anhö-
rung ausgesagt, sie habe ihrer Mutter von den Problemen wegen den an-
geblichen Kontakten zur Bahai-Gemeinschaft vor der Ausreise berichtet. Ab-
gesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, welche die Glaubhaf-
tigkeit der Kernvorbringen beschlagen würden, seien die Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin über die Bahai-Glaubensgemeinschaft nur sehr allgemein
ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich diesem
Glauben angehört sowie im Heimatland unter Lebensgefahr seit Jahren an
Sitzungen, Versammlungen und Zeremonien teilgenommen zu haben. Zu-
dem habe die Beschwerdeführerin die vom SEM mit Schreiben vom 21. Ja-
nuar 2015 verlangte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Bahai-Gruppe
nicht nachgereicht. Die Rechtfertigungen in der Stellungnahme vom 2. Feb-
ruar 2015, wonach sie nicht offizielles Mitglied geworden sei, sondern nur an
Anlässen der Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe und deshalb keine
Bestätigung beibringen könne, würden angesichts der bereits erwähnten Wi-
dersprüche nicht überzeugen. Aus der nachträglich zu den Akten gereichten
Bestätigung der AWTI lasse sich nicht glaubhaft herleiten, dass die Be-
schwerdeführerin im Iran behördlichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen
sei oder sein könne, weil der Inhalt der Bestätigung nur sehr allgemein ge-
fasst sei. Zudem sei es nicht aktenkundig, dass sie sich in irgendeiner Weise
speziell für diese Organisation exponiert habe.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurde zunächst gerügt,
dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und damit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, weil es sich mit den Vorbringen
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der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Geburt des nicht eheli-
chen Kindes in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine Ver-
folgung nicht nur seitens des iranischen Staates, sondern auch seitens ihrer
Verwandtschaft befürchte, nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde-
führerin habe dieses Thema schon anlässlich ihrer Anhörung zur Sprache
gebracht und ihre Furcht geäussert. Darüber hinaus ergebe sich aus der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass das irani-
sche Gesetz sexuelle Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen
explizit verbiete und bei einem Verstoss mit 100 Peitschenhieben bestrafe.
Zudem sei das Eingehen einer nicht ehelichen Beziehung ein Tatmotiv für
einen Ehrenmord, wobei der iranische Staat dagegen nur einen mangelhaf-
ten Schutz biete. Schliesslich seien nicht eheliche Kinder im Iran aufgrund
ihres Status´ als gesetzeswidrige Kinder gegen Mord nicht geschützt. Damit
laufe die Beschwerdeführerin als Mutter eines unehelichen Kindes im Fall
einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, we-
gen sexuellen Handlungen zwischen nicht verheirateten Personen ausge-
peitscht zu werden. Abgesehen davon könne sie die Nichtehelichkeit ihres
Kindes nicht verheimlichen, weil schon bei der Ausstellung eines iranischen
Identitätsdokumentes der Vater angegeben werden müsse. Zudem bestehe
die Gefahr, dass sie Opfer eines Ehrenmordes und vom iranischen Staat
diesbezüglich nicht geschützt werde. Es liege somit begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes vor. Da diese erst nach der
Ausreise entstanden seien, handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe,
welche zur Anerkennung als Flüchtling führen müssten.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 29. April 2015 legte das SEM dar,
dass es sich beim Partner der Beschwerdeführerin um den Vater ihres in der
Schweiz geborenen Kindes und um einen iranischen Staatsangehörigen
handle, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden
sei. Auch das Gesuch um Härtefallregelung sei letztinstanzlich abgelehnt
worden. Somit müsse er die Schweiz verlassen. Er habe das Kind anerkannt
und möchte die Beschwerdeführerin heiraten. Diese habe es jedoch unter-
lassen, im Ehevorbereitungsverfahren die Identitätspapiere mit Übersetzung
vollständig einzureichen, weshalb das Ehevorbereitungsverfahren abgebro-
chen worden sei. Es könne ihr indessen zugemutet werden, mit der Einrei-
chung der erforderlichen Dokumente dieses Verfahren jederzeit wieder auf-
zunehmen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtskräftig abgewiese-
nen Lebenspartner und Kindsvater die Schweiz zu verlassen habe, werde
der Grundsatz der Einheit der Familie eingehalten. Der Vorwurf, wonach sie
allein mit ihrem unehelichen Kind die Schweiz zu verlassen habe und damit
Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden oder ihre Familie
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ausgesetzt sei, treffe daher nicht zu und stelle eine blosse Parteibehauptung
dar. Es würden deshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
4.4 In ihrer Replik vom 18. Mai 2015 machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den in der Beschwerde-
schrift genannten Länderinformationen auseinandergesetzt habe. Sie habe
sich auch nicht zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin geäus-
sert, obwohl diese als Mutter eines nicht ehelichen Kindes bei einer Rück-
kehr in den Iran verfolgt werde. Daran vermöchte eine allfällige gemeinsame
Rückkehr mit ihrem Lebenspartner nichts zu ändern, da sie mit ihm nicht
verheiratet sei. Zum Abbruch des Ehevorbereitungsverfahrens sei anzumer-
ken, dass die Beschwerdeführerin im Iran noch verheiratet sei und aus die-
sem Grund die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente
nicht habe beibringen können. Dies sei aus der Kopie der Heiratsurkunde
ersichtlich. Sie sei damals gegen ihren Willen verheiratet worden und habe
mit ihrem Ehemann nie in einer tatsächlichen Beziehung gelebt. Aus diesem
Grund habe sie anlässlich der Befragung angegeben, ledig zu sein. Sie habe
vergeblich versucht, sich über ihre Anwältin im Iran scheiden zu lassen. Ihr
Ehemann sei den gerichtlichen Vorladungen bisher nicht nachgekommen,
wie aus der eingereichten Kopie des Gerichts ersichtlich sei.
4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 10. Mai 2015 führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung jeweils zu Protokoll gegeben, ledig zu sein. Von einer Zwangsverheira-
tung und dem Versuch, diese Zwangsehe gerichtlich scheiden zu lassen,
habe sie nicht gesprochen, obwohl diese Eheschliessung angeblich vier
Jahre vor der Einreise in die Schweiz erfolgt sein solle. Dieses zentrale Er-
eignis sei damit nachgeschoben und unglaubhaft. Dies sei umso mehr der
Fall, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit Hochschul-
ausbildung handle, welche den Lehrerberuf ausgeübt habe. Die eingereich-
ten Dokumente (Heiratsurkunde, Vorladung) könnten an dieser Schlussfol-
gerung nichts ändern, zumal im Iran aufgrund der hohen Korruption Doku-
mente dieser Art leicht käuflich erwerbbar seien und ihnen daher kein gros-
ser Beweiswert zukomme. Bei der eingereichten Vorladung zwecks Ehe-
scheidung handle es sich zudem um ein kopiertes Blankoformular, auf wel-
chem handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien, womit Manipu-
lationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ausserdem falle auf, dass
keine gesetzliche Bestimmung aufgeführt werde, gemäss welcher der irani-
sche Ehemann der Beschwerdeführerin vorgeladen werde. Die Beschwer-
deführerin schweige im Übrigen darüber, wie sie in den Besitz dieser Doku-
mente gelangt sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gelange das SEM zum
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Schluss, dass die geltend gemachte Zwangsheirat nicht glaubhaft sei. Fer-
ner bestehe zwischen dem Vater des Kindes, einem iranischen Staatsange-
hörigen, welcher sein Kind anerkannt habe, und der Beschwerdeführerin als
Mutter des Kindes eine eheähnliche Gemeinschaft. Der Kindsvater habe am
8. Juni 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches
noch erstinstanzlich hängig sei. Unter diesen Umständen treffe es nicht zu,
dass die Beschwerdeführerin allein mit einem unehelichen Kind weggewie-
sen würde und somit allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der irani-
schen Behörden (Vergehen gegen das iranische Strafgesetz) oder seitens
ihrer Familie (Ehrenmord) ausgesetzt würde. Subjektive Nachfluchtgründe
lägen damit nicht vor. Die dazu eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH
vom 15. April 2015 und Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts) liessen
sich somit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Schliesslich
sei im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der
Familie zu beachten, wobei dieser auch bei eheähnlichen Gemeinschaften
wie der vorliegenden angewendet werde. Aus diesem Grund werde eine Sis-
tierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Kindsvaters be-
antragt.
4.6 In der zweiten Replik vom 1. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin dar,
es werde daran festgehalten, dass sie zwangsverheiratet gewesen sei, auch
wenn diese Ehe nie vollzogen worden sei. Sie habe sich deshalb als nicht
verheiratet betrachtet und das auch so ausgesagt. Im Iran sei es verboten,
mit zwei Männern verheiratet zu sein oder eine partnerschaftliche Beziehung
zu führen. Zudem könne im Iran nur der Mann die Scheidung durchsetzen.
Trotzdem versuche die Beschwerdeführerin über ihre Anwältin im Iran die
Scheidung zu bewirken. Die Argumentation der Vorinstanz könne nicht ge-
teilt werden, weil die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit dem Vater ihres
Kindes nicht verheiratet sei. Da es der Anwältin im Iran bisher nicht gelungen
sei, die Scheidung gerichtlich feststellen zu lassen, gelte die Beschwerde-
führerin nicht als ledig und könne den Vater ihres Kindes in der Schweiz nicht
heiraten. Eine eheähnliche Gemeinschaft würde im Iran indessen nicht an-
erkannt. Somit würde die Beschwerdeführerin auch dann, wenn sie mit dem
Vater ihres Kindes in den Iran zurückkehren würde, als unverheiratete Frau
mit einem unehelichen Kind betrachtet und entsprechend bestraft. Auch
wenn die iranische Scheidung gelänge und die Beschwerdeführerin in der
Schweiz den Vater ihres Kindes heiraten könne, müsste sie bei der Rückkehr
in den Iran mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, da die Heirat zeitlich
nach der Geburt des Sohnes stattgefunden habe. Sie würde auch in diesem
Fall als Mutter eines unehelichen Kindes betrachtet. Bei den eingereichten
Dokumenten handle es sich um Originale, welche die Beschwerdeführerin
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Seite 11
von ihrer iranischen Anwältin bekommen habe. Das Original der DHL-Sen-
dung liege bei. Das SEM werde aufgefordert, die Dokumente beim irani-
schen Konsulat überprüfen zu lassen. Im Übrigen werde um Fristverlänge-
rung zur Beschaffung weiterer Dokumente des Scheidungsverfahrens er-
sucht, da die iranische Anwältin im Moment nicht erreichbar sei.
5.
In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2015 wurden die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Überprüfung
des Sachverhalts an die Vorinstanz im Hauptantrag begehrt. Im Eventualan-
trag wurde um Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme ersucht. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich so-
dann, dass einerseits die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ge-
rügt wird (unter Ziff. III/2 der Beschwerde), was mit dem Hauptbegehren ver-
einbar ist. Andererseits wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe begehrt (unter Ziff. III/3 der Be-
schwerde). Weder sinngemäss noch ausdrücklich ersuchte die von einem
Rechtsvertreter mandatierte Beschwerdeführerin darum, ihr sei Asyl zu ge-
währen beziehungsweise die von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe
seien zu überprüfen. Auch aus der Begründung der Beschwerde ist ersicht-
lich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Begründung in Bezug auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht angefochten wurde. Damit ist
im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe glaubhaft und relevant sind, und auch die Frage der Asylge-
währung ist nicht Beschwerdegegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich vielmehr auf die Rügen der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststel-
lung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
damit des rechtlichen Gehörs und der Frage des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen zu beschränken.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss
die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
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Seite 12
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheid-
begründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre
und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rah-
men der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht
mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven lei-
ten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184
E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu
ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts
notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsu-
chende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflich-
tet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art.
41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für wei-
tere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der
asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be-
weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die
voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
6.3 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BVV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
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Seite 13
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
6.4 Dem SEM war spätestens seit der Anhörung bekannt, dass die Be-
schwerdeführerin als unverheiratete Mutter eines in der Schweiz geborenen
unehelichen Kindes gilt, was auch im Sachverhalt der angefochtenen Verfü-
gung unter Ziff. I./2., worin erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin am
30. Oktober 2013 in der Schweiz ein Kind geboren hat, und unter Ziff. I./3.,
wonach die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 – mithin mehr als sechs
Monate nach der Geburt – angehört worden sei, zum Ausdruck kommt. Dem
Anhörungsprotokoll kann ausserdem entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin mehrmals geltend machte, wegen ihres unehelichen Kin-
des von ihrer Familie im Heimatland bedroht worden zu sein und mit einer
Steinigung rechnen zu müssen (vgl. Akte A14/24S. 5, S. 14 und S. 20 f.).
Dazu äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht, was
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine ungenügende Be-
gründung darstellt.
6.5 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indes-
sen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was vorliegend ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
6.6 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
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fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit wei-
teren Hinweisen).
6.7 Im vorliegenden Fall wurden zwei Vernehmlassungen eingereicht, in
welchen sich das SEM nachträglich zur Frage der Mutterschaft der Be-
schwerdeführerin als unverheirateter Frau und zur Frage ihrer Rückkehr in
den Iran äusserte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab eine Replik und
eine Duplik zu den Akten, in welchen sie zur vorinstanzlichen Argumentation
Stellung nahm.
6.7.1 In seiner ersten Vernehmlassung hat sich das SEM darauf beschränkt,
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner,
dessen Asyl- und Härtefallgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, die
Schweiz verlassen könne, weil er das Kind anerkannt habe und die Be-
schwerdeführerin heiraten wolle. Die Heirat in der Schweiz sei an der feh-
lenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert, obwohl es ihr mög-
lich und zumutbar sei, die dafür erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
Es bestehe somit eine eheähnliche Gemeinschaft, welche beim Vollzug der
Wegweisung berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin werde folglich
nicht mit ihrem unehelichen Kind allein aus der Schweiz weggewiesen. Es
treffe somit nicht zu, dass sie Verfolgungsmassnahmen seitens der irani-
schen Behörden oder seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt werde.
6.7.2 Anlässlich der zweiten Vernehmlassung wurden diese Erwägungen
wiederholt und damit ergänzt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass
sie allein mit einem unehelichen Kind in den Iran weggewiesen werde und
dort allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder der Fa-
milie ausgesetzt sei, weil sie mit ihrem Lebenspartner weggewiesen werde.
6.8 Auch wenn das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Beschwer-
deverfahren teilweise ergänzt hat und die Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern, wahrnahm, steht gestützt auf
die Aktenlage fest, dass das SEM weitere wesentliche Aspekte, welche es
vorliegend zu berücksichtigen gilt, nicht in die angefochtene Verfügung hat
einfliessen lassen. So ergibt sich aus der bestehenden Aktenlage, dass die
Beschwerdeführerin eine unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes
ist, auch wenn sie und das Kind in der Schweiz mit dem Lebenspartner be-
ziehungsweise Vater zusammenleben und allenfalls gemeinsam ins Heimat-
land zurückkehren können. Die Rückkehr mit dem Lebenspartner macht aus
ihr keine verheiratete Frau und aus dem Kind kein eheliches. Das SEM hat
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sich nicht geäussert zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie als
unverheiratete Mutter eines unehelichen Kindes im Fall einer Rückkehr in
den Iran massive Konsequenzen befürchte. Allein die Argumentation in der
zweiten Vernehmlassung, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie und
das Kind allein in den Iran weggewiesen würden, vermögen daran nichts zu
ändern, zumal die Beschwerdeführerin auch dann noch eine unverheiratete
Mutter eines unehelichen Kindes ist, wenn sie vom Lebenspartner in den
Iran zurückbegleitet würde. Die in den beiden Vernehmlassungen dargeleg-
ten Erwägungen des SEM berücksichtigen diese Tatsachen nicht in gebüh-
render Weise. Insbesondere fehlt von Seiten des SEM eine konkrete und
begründete Einschätzung darüber, ob ihr und dem unehelichen Kind im Fall
einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen oder eine unmenschliche Behandlung drohen könnten oder nicht,
was auch dann zu prüfen ist, wenn die Rückkehr mit dem Lebenspartner und
Vater des Kindes erfolgen würde. Allein der Hinweis auf eine allenfalls ge-
meinsame Rückkehr der Beschwerdeführerin, ihres Lebenspartners und des
gemeinsamen unehelichen Kindes in den Iran sagt nichts darüber aus, ob
und mit welcher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu er-
warten sein werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Iran
unverheiratete Frauen mit ihren unehelichen Kindern bekanntermassen teils
massiven Nachteilen – einerseits seitens der Behörden und andererseits
seitens ihrer eigenen Familie – ausgesetzt sein können. Konkrete Aussagen
des SEM darüber, ob der Beschwerdeführerin und ihrem unehelichen Kind
solche Nachteile drohen, ob diese aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher
Hinsicht ein relevantes Ausmass annehmen könnten, mit welcher Wahr-
scheinlichkeit dies allenfalls zutreffen würde, und ob diese mit gewissen Vor-
kehrungen abgewendet werden könnten, fehlen. Damit hat das SEM einer-
seits die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
andererseits die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Folglich ist der
Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe zur Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin im Iran keine Sachverhaltsabklärungen getätigt und die
in der Beschwerdeschrift genannten Länderinformationen nicht gewürdigt,
im vorliegenden Fall nicht unbegründet, zumal es unerlässlich ist, dass sich
die erste Instanz zu den vorangehend erwähnten Fragen konkret äussert.
6.9 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, für eine vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vo-
rinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unter-
bleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige
Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den
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gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommt. Die feh-
lende Entscheidreife kann zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit
einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f. m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es angesichts der un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und mangelnden Begründung durch
das SEM auch nicht möglich, sich aus der von ihm vorgenommenen Ein-
schätzung ein Bild über die Entscheidung zu machen und diese zu überprü-
fen. Somit ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt – trotz zwei Vernehm-
lassungen, einer Replik und einer Duplik – nicht als vollständig zu betrach-
ten. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht
geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner
auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz
verloren ginge. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall
die Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Begründung im Be-
schwerdeverfahren nicht geheilt werden können.
6.10 Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Im Übrigen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 gutge-
heissen, weshalb auch aus diesem Grund keine Kosten zu erheben sind.
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit der Kassation. In der am
18. Mai 2015 eingereichten Honorarnote wurde auf der Basis eines Stun-
denhonorars von Fr. 180.– ein Aufwand von Fr. 1'440.– zuzüglich eines
Mehrwertsteueranteils in der Höhe von Fr. 115.20 und Auslagen von Fr. 50.–
geltend gemacht. Während der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.–
angemessen ist, erscheint der zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und
die relativ knapp gefasste Beschwerde als zu hoch. Der in der Honorarnote
vom 18. Mai 2015 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist auf insgesamt sechs
Stunden zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist inklusive der in der
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Honorarnote nicht enthaltenen nachfolgenden Eingaben samt Übersetzun-
gen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– inkl. Mehrwert-
steuer und Auslagen zu Lasten des SEM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: