B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2401/2016
Ur t e i l vom 7 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N_______.
D-2401/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge im Januar 2014 und gelangte über B._______,
C._______, D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder
am 14. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 24. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
10. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich ange-
hört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er
sei in G._______ geboren und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in
das Dorf H._______ umgezogen, wo er bis zur 6. Klasse die Schule be-
sucht habe. Im Jahre (...) sei er – nach dem Tod seiner Mutter – mit seinem
Onkel mütterlicherseits nach G._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu
seiner Ausreise aufgehalten habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor vielen
Jahren in Richtung I._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr.
Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die Halbgeschwister
seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht gemocht und
ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese Probleme sei
gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige Halbgeschwister
desselben seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch nicht
einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwandten in
einem Streit seine Mutter mit einem Stock geschlagen, worauf sie in Spi-
talpflege verbracht worden und dort an den Folgen der Schläge verstorben
sei. Dies habe ihm der behandelnde Arzt respektive eine Freundin seiner
Mutter so mitgeteilt. Im Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorge-
lassen und am späten Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom
Halbbruder seines Vaters aufgefordert worden sei, niemanden über die
wahren Umstände des Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anläss-
lich der Beerdigung seinen Onkel mütterlicherseits darüber orientiert. In der
Folge sei er deswegen von den Verwandten väterlicherseits bedroht wor-
den. Daraufhin habe ihn – nach der Beerdigung seiner Mutter – sein Onkel
mütterlicherseits zu sich und dessen Familie nach G._______ mitgenom-
men und sich um ihn gekümmert. Seine beiden jüngeren Brüder seien im
Dorf zurückgeblieben. Etwa (...) Monate nach seinem Umzug nach
G._______ sei sein Onkel von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm
mitgeteilt, dass der eine Bruder verstorben sei. Den genauen Grund des
D-2401/2016
Seite 3
Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die Halbgeschwister seines Va-
ters diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser krank
geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie mehr
– auch nicht zur Beerdigung seines Bruders – in sein Dorf zurückgekehrt.
In G._______ habe er die Schule nicht besuchen können, da sein Onkel
nicht so viel Geld besessen habe. Ebenso hätten finanzielle Gründe ver-
hindert, dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Eines Tages habe
ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Eu-
ropa reisen werde. Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner
Heimat teilgenommen, welche von der Opposition organisiert worden sei.
Er habe eigentlich keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gese-
hen, dass viele Leute im Quartier unterwegs gesehen seien. Da sei er ein-
fach mitgegangen und in der Folge von einem Polizisten mit dem Gummi-
knüppel an der Schulter geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause
gewesen und sei auch in der Schweiz nicht politisch aktiv. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. April 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des
SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D-2401/2016
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 verzichtete der damals zuständige In-
struktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann wurde
die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorin-
stanzliche Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik einge-
räumt. Diese ging am 17. Mai 2016 unter Beilage (Nennung Beweismittel)
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-2401/2016
Seite 5
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit
dem Tod seiner Mutter im (...) von den Verwandten väterlicherseits bedroht
worden zu sein, weil er seinem Onkel über die Umstände des Unfalltods
berichtet habe. Dieses Vorbringen erscheine jedoch nicht überzeugend
und sei daher als unglaubhaft zu erachten. Er habe sich nach dem Hin-
schied seiner Mutter fast zwei Jahre im Heimatland Guinea aufgehalten,
ohne jemals von den Verwandten väterlicherseits belangt worden zu sein.
Sodann habe sich gemäss seinen Angaben der Onkel mütterlicherseits we-
gen des Todesfalls seiner Mutter an die Behörden gewendet. Dazu habe
er (Nennung Beweismittel), ausgestellt am (...) durch (...), eingereicht.
Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch nicht überzeugend wir-
ken. So habe er zu diesem Sachverhalt keine Details zu nennen vermocht
und es erstaune, dass er vom Behördengang seines Onkels erst in der
Schweiz erfahren haben wolle, obwohl das Ereignis zu einem Zeitpunkt
geschehen sei, als er sich noch in seinem Heimatland aufgehalten habe.
Des Weiteren falle auf, dass auf dem Dokument der Name seines Onkels
D-2401/2016
Seite 6
mütterlicherseits gar nicht erwähnt werde, sondern derjenige einer anderen
Person, den er in diesem Zusammenhang nicht genannt habe. Er habe
jedoch bei der Anhörung erklärt, sein Onkel mütterlicherseits mit Namen
J._______, bei welchem er in G._______ gewohnt habe, sei mit den Be-
hörden in Kontakt getreten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Vor-
bringen, von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden zu sein, nicht
glaubhaft. Bezeichnenderweise sei er der Frage nach Möglichkeiten, die
familiären Streitigkeiten zu schlichten, ausgewichen, indem er geantwortet
habe, sich nicht über seine Vergangenheit Gedanken gemacht zu haben.
Angesichts des Umstandes, dass er sich nach dem Tod seiner Mutter noch
fast zwei Jahre in seiner Heimat aufgehalten habe, erscheine es nicht über-
zeugend und glaubhaft, sich niemals mit der Frage nach den Möglichkeiten
einer Lösung auseinandergesetzt zu haben. Betreffend den angeführten
Tod seines Bruders falle auf, dass er zu diesem Sachverhalt keinen Beleg
ins Recht gelegt habe, obwohl er dazu mit Schreiben vom 11. November
2015 explizit aufgefordert worden sei. Er habe zudem nichts Konkretes zu
berichten vermocht und dies mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet,
welche eine Fahrt ins Dorf, wo sein Bruder beerdigt worden sei, verunmög-
licht hätten. Dieser Darstellung widerspreche jedoch der Umstand, dass es
sich sein Onkel habe leisten können, ihn mit der Hilfe eines Schleppers
nach Europa zu entsenden, wobei bekanntermassen solche Schlepperrei-
sen sehr kostspielig seien. Daher seien auch seine Ausführungen, wonach
er in G._______ aufgrund von finanziellen Engpässen nicht habe die
Schule besuchen können und er deswegen vom Onkel ins Ausland ge-
schickt worden sei – um sich damit selber finanziell zu entlasten – wider-
sprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Überlegun-
gen sei der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zur geltend gemachten Be-
drohungssituation und den familiären Verhältnissen erheblich zu bezwei-
feln und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen
erübrige es sich, weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag abzu-
handeln oder die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen.
3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
im Wesentlichen ein, er benötige unbedingt den Schutz der Schweiz, da
sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass ihm die Vorinstanz seine Schilderung der Ereignisse nicht glauben
wolle. Er habe Dokumente zur Registrierung seiner Geburt, zum Tod seiner
Mutter und zur deswegen durch seinen Onkel eingereichten Anzeige bei-
gebracht. Niemand habe ihn vor der Familie seines Vaters geschützt und
diese habe nicht gewusst, wo sein Onkel mütterlicherseits gewohnt habe.
D-2401/2016
Seite 7
Da er ein Kind gewesen sei, habe ihm sein Onkel auch nichts erzählt, son-
dern erst, als er in der Schweiz gewesen sei. Es sei jedoch in Guinea für
ihn immer gefährlicher geworden, da ihn die Familie seines Vaters mit der
Zeit in G._______ gefunden hätte. Entgegen der Meinung des SEM sei
nicht ersichtlich, weshalb der Name seines Onkels mütterlicherseits auf
dem (Nennung Beweismittel) vermerkt sein sollte, zumal der Name des
Halbbruders seines Vaters darauf geschrieben sei. Dieser habe nämlich
seine Mutter getötet und werde nun von den Behörden gesucht. Als sein
Bruder gestorben sei, habe er den weiten Weg zurück in sein Dorf nicht
gehen können. Da sein Onkel wenig Geld habe, sei dieser zum Schluss
gekommen, es sei günstiger, ihn ins Ausland zu schicken als in G._______
zu beschützen. Er sei schliesslich nicht mit dem Flugzeug geflüchtet, son-
dern habe über den kostengünstigeren Land- und Seeweg fliehen müssen.
Aus diesen Gründen könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Er
werde dort durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen
Schutz durch die Polizei.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbe-
gründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
4.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es in der Tat als
wenig realitätsnah zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer erst nach
seiner Ankunft in der Schweiz erfahren haben soll, dass sich sein Onkel
mütterlicherseits wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt
haben sollen, im (...) – also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffen-
den Onkel wohnhaft gewesen sei – an die Behörden von Guinea gewendet
habe. Der diesbezügliche Einwand, sein Onkel habe ihm nichts erzählt, da
er damals noch ein Kind gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies
gilt insbesondere mit Blick auf das Vorgebrachte, wonach der Onkel vom
Beschwerdeführer über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt
haben soll, informiert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gese-
hen habe, den Beschwerdeführer dem Einfluss der anderen Verwandten
zu entziehen, um ihm so Schutz zu bieten (vgl. act. A14/17 S. 8). Es ist
nicht nachvollziehbar, dass der Onkel dem Beschwerdeführer unter diesen
D-2401/2016
Seite 8
Umständen hätte verschweigen sollen, dass er (der Onkel) sich zwecks
Aufklärung der Tat an die Behörden gewendet habe.
4.3 Ferner bleibt der Einwand, auf dem (Nennung Beweismittel) stehe zwar
nicht der Name des Onkels mütterlicherseits, aber derjenige des Halbbru-
ders seines Vaters, welcher seine Mutter getötet habe, unbehelflich. Zu-
nächst ist für das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben des Be-
schwerdeführers zu Namen seiner Verwandten väterlicherseits sowie ei-
nes offiziellen Dokumentes, aus dem sich die verwandtschaftlichen Ver-
hältnisse ersehen liessen, nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im fragli-
chen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen Halbbruder seines
Vaters handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu
wissen, welcher seiner Verwandten väterlicherseits mit seiner Mutter einen
handgreiflichen Streit gehabt habe (vgl. act. A14/17 S. 8 oben). Folglich
konnte er seinem Onkel mütterlicherseits – der sich angeblich an die Be-
hörden gewendet hat und auf dessen Initiative das (Nennung Beweismittel)
ausgestellt worden sein muss – auch keine konkrete Person als Täter nen-
nen. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung
Beweismittel) nun eine konkrete Person aufgeführt ist, zumal aus den Ak-
ten auch nicht ersichtlich ist, dass der Onkel anderweitig, etwa durch die
Verwandten väterlicherseits, über die Person des Täters informiert worden
wäre. Das erwähnte (Nennung Beweismittel) ist daher zum Beleg der dar-
gelegten Bedrohung durch die Verwandten seines Vaters als nicht beweis-
kräftig zu erachten. Im Übrigen liegt dieses Dokument – wie auch alle an-
deren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – lediglich in der
Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb all diesen Dokumen-
ten schon aus diesem Grund nur eine stark eingeschränkte Beweiskraft
beigemessen werden kann.
4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem angeblichen
Vorfall, der zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch über zwei Jahre
in seiner Heimat aufgehalten hat, ohne dass er irgendwelche Probleme mit
seinen Verwandten hatte. Zudem verstrickte er sich hinsichtlich des Zeit-
punktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten.
Im Rahmen der BzP führte er diesbezüglich an, er habe den genauen Tag
vergessen, der Vorfall liege aber fast (...) Jahre zurück. Da die BzP am
24. Juli 2014 durchgeführt wurde, hätte der Übergriff somit im (...) oder (...)
stattfinden müssen. Gemäss der eingereichten (Nennung Beweismittel) ist
die Mutter aber bereits am (...) eingeliefert worden. Im Übrigen erweist sich
diese Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mutter als wenig auf-
schlussreich. Abgesehen davon, dass es sich wie bereits erwähnt um eine
D-2401/2016
Seite 9
blosse Kopie handelt, wird darin lediglich festgehalten, die vermerkte Per-
son habe (Nennung Verletzungen). Dass solche Verletzungen schlechter-
dings zum Tod führen müssten, ist als wenig wahrscheinlich zu erachten,
weshalb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär-
und nachvollziehbar machen würden, erstaunt, zumal die Bestätigung of-
fenbar von einem Arzt verfasst worden sein soll.
4.5 Sodann erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für
seinen Onkel günstiger gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu
finanzieren als ihn bei sich in G._______ zu behalten, als blosse Schutz-
behauptung. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass der Onkel dem Beschwer-
deführer eine Flucht mittels Schlepper bezahlen würde, wenn dieser wie
vorgebracht in einfacheren Verhältnissen gelebt hätte.
4.6 In Ermangelung konkreter Entgegnungen kann sodann für die weiteren
Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe auf
die Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen werden, die vorliegend zu bestätigen sind.
4.7 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass es sich
bei dem dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinander-
setzungen handelt, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten
Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu
subsumieren wären. Es bleibt in diesem Zusammenhang als widersprüch-
lich zu erachten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in seiner
Heimat durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen Schutz
durch die Polizei, aber gleichzeitig der vermeintliche Täter respektive Ver-
wandte, der seine Mutter getötet habe, gemäss dem eingereichten (Nen-
nung Beweismittel) seit dem Jahre (...) von den Behörden gesucht wird.
Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Übergriffe seiner
Verwandten anzuführen vermocht. Für die Annahme einer begründeten
Furcht genügt es aber nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche
sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Es wäre vorliegend
denn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich
die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen in absehbarer Zeit
verwirklichen würden.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
D-2401/2016
Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-2401/2016
Seite 11
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.3 Was die in den Unterlagen des (Nennung Behörde) (vgl. Sachverhalt
Bst. A.d) diagnostizierte (Nennung Diagnose) angeht, so kann gemäss der
Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-
suchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit
einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss
Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu
ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in
Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in
unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Per-
sonen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten
im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden,
raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduk-
tion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände
können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
D-2401/2016
Seite 12
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall
besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Ent-
scheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004,
33743/03).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. bei-
spielhaft Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1;
E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1).
6.3.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit voll-
jährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht.
Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipu-
lierten Anforderungen, so auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung
und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der
Schweiz, zu analysieren. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sich auf die Situation im Heimat-
land und nicht auf diejenige in der Schweiz bezieht. Damit vermag der Be-
schwerdeführer aus dem ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel)
nichts abzuleiten.
6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinste-
henden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung vor Ort, der von Geburt
D-2401/2016
Seite 13
bis zu seinem (...) Lebensjahr in Guinea lebte, wo er mithin die wichtigste
Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist zusam-
men mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich dort wieder zu-
rechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es
darf – auch mit Blick auf seine Angaben, wonach er über seinen Onkel
mütterlicherseits in G._______ sowie diverse Freunde verfügt, mit denen
er in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A14/17 S. 5) – davon ausge-
gangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungs-
netz verfügt, zu dem er zurückkehren kann, zumal ihn der Onkel schon
früher bei sich aufgenommen und seine Ausreise bezahlt hat. Es ist ihm
daher zuzumuten, bei einer Rückkehr seine sozialen und familiären Bezie-
hungen wieder aufzunehmen und sich mit deren Hilfe eine wirtschaftliche
Lebensgrundlage aufzubauen.
6.3.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21).
6.3.5 In den Eingaben des zuständigen (Nennung Behörde) wird dem Be-
schwerdeführer (Nennung Diagnose und Therapie). Die psychische Beein-
trächtigung durch den Tod seiner Mutter, die Angst, selber Opfer von tödli-
cher Gewalt zu werden, und die Angst vor einem negativen Asylentscheid
stellen gemäss Abschlussbericht starke Belastungsfaktoren für den Be-
schwerdeführer dar und eine Selbstgefährdung bei steigendem Druck ist
danach nicht auszuschliessen. Nachdem die Asylgründe im Wesentlichen
als unglaubhaft zu qualifizieren sind, sind die Ursachen der Beeinträchti-
gungen anderen Ursprungs als wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Es ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
die psychischen Probleme zu einem erheblichen Teil mit der Möglichkeit
eines negativen Asylentscheides und der damit verbundenen Unsicherheit
und Angst im Falle einer Rückschaffung zusammenhängen dürften. Es ist
D-2401/2016
Seite 14
denn auch darauf hinzuweisen, dass aktuell offenbar kein Therapiebedarf
besteht und der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift
noch in seiner Replik irgendein psychisches Leiden thematisierte. Im Übri-
gen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass – wenn auch im beschränk-
ten Umfang – in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden
bestehen, so insbesondere in G._______, auch wenn diese Behandlung
nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht (vgl. bspw. Urteil des
BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen
ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Bedarfsfall in seinem
Heimatstaat behandeln zu lassen. Im Übrigen steht es ihm frei, einen An-
trag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]).
6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es ist aufgrund der Aktenlage
von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Auch waren die Begehren der Be-
schwerde im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos
zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2401/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: