Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D240/2012/sed
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______, und
D._______, geboren am _______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige des Kosovo mit
letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
Ende 2010 verliessen und zunächst nach Belgien gelangten,
dass sie am 23. November 2011 von dort herkommend illegal in die
Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin (A._______) dort am 30. November 2011
summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer
damit verbundenen Rückschiebung nach Belgien (DublinVerfahren)
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vorbrachte, sie
und ihre Kinder hätten sich ein Jahr lang in Belgien aufgehalten, ihr
Asylgesuch sei dort jedoch abgelehnt worden und sie seien danach nicht
mehr unterstützt worden,
dass sie die Kinder nicht mehr habe ernähren können, weshalb sie aus
Belgien ausgereist seien,
dass sie in Belgien niemanden hätten und daher nicht dorthin
zurückkehren wollten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Original) sowie die
Geburtsscheine der drei Kinder (Kopien) zu den Akten reichte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 30. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Januar 2012 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 17. September
2010 in Belgien um Asyl nachgesucht habe,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, womit Belgien gestützt auf
die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs gegen eine Überstellung nach Belgien geltend gemacht habe, sie
habe in Belgien nichts zu suchen und ihr Asylgesuch sei dort rechtskräftig
abgelehnt worden,
dass dieser Einwand indessen nicht gegen die Zuständigkeit Belgiens für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens spreche,
dass die Überstellung nach Belgien grundsätzlich bis spätestens am
20. Juni 2012 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
fänden,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien
vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
dorthin spreche,
dass in Belgien insbesondere auch die medizinische Versorgung
gewährleistet sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
12./13. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung ersuchen liessen,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
dass der Beschwerde ein NotfallBericht des Bürgerspitals H._______
(inklusive Beilagen) vom 11. Januar 2012 (Kopie) beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge vor der Einreise in
die Schweiz seit September 2010 in Belgien aufgehalten und dort bereits
ein Asylverfahren durchlaufen haben,
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dass bei dieser Sachlage Belgien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die belgischen Behörden am 15. Dezember 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die belgischen Behörden der Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Belgien) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Belgien
zurückkehren, da sie dort nichts zu suchen habe, ihr Asylgesuch dort
abgewiesen worden sei und sie dort nicht mehr unterstützt würde,
unbehelflich ist,
dass Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würden sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Belgien zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (Aufnahmerichtlinie), welche die Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt hat und nichts
darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält,
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dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, welche
gemäss dem eingereichten Arztbericht möglicherweise an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidet, auch in Belgien ohne
weiteres gewährleistet ist und sie auch dort eine allenfalls angezeigte
Traumabehandlung in Anspruch nehmen könnte,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, eine Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Belgien würde dem Grundsatz der Einheit
der Familie widersprechen, da sich der Konkubinatspartner der
Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder, H. T. (vgl. N _______;
erstinstanzlich hängiges, ordentliches Asylverfahren) in der Schweiz
befinde,
dass indessen aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden und H. T. bildeten keine Familieneinheit,
dass die Beschwerdeführerin nämlich aussagte, H. T. stehe schon seit
sieben Jahren nicht mehr zu ihr, sei nicht lange mit ihr zusammen
gewesen und habe dann eine andere Frau geheiratet (vgl. A4 S. 8 und 9),
dass eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 15 DublinIIVO
demnach nicht angezeigt erscheint,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Belgien
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Urteils in der Sache ein
Entscheid über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, erübrigt,
dass das in der Beschwerde ausserdem gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als
aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: