Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2403/2011
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23.
Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 30. Oktober 2008 vom BFM im EVZ C._______ befragt und am 12.
Januar 2009 vom BFM in D._______ zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, nach dem Tod seiner Eltern sei er bei seinem
Onkel in E._______ (Provinz F._______) aufgewachsen, der ihn auch
adoptiert habe. Als er fünfundreissig Jahre alt gewesen sei, habe sich
sein Onkel zum zweiten Mal verheiratet. Auf Drängen seiner zweiten Frau
habe ihm sein Onkel drei Monate nach der Heirat gesagt, dass er das
Haus verlassen müsse. Er sei deswegen sehr enttäuscht gewesen, da
der Onkel ihm versprochen habe, ein Stück seines Landes zu überlassen
und ihn zu verheiraten, was er jedoch nicht getan habe. In der Folge sei
er nach G._______ gezogen, wo er für verschiedene Leute gearbeitet
habe. Weil er weder habe heiraten noch ein Stück Land habe besitzen
können, habe er Marokko im September 2008 per Schiff verlassen und
sei nach Spanien gereist, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei.
C.
Am 5. März 2009 wurde dem BFM eine den Beschwerdeführer
betreffende marokkanische Geburtsurkunde zugestellt.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit seinem Onkel und
dessen zweiter Frau handle es sich um private Schwierigkeiten und nicht
um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Deshalb seien die in diesem
Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe
im oben erwähnten Sinne nicht asylrelevant. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Ausserdem sei
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der Wegweisungsvollzug nach Marokko zulässig, zumutbar und möglich.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 21. April 2011 (Poststempel: 26. April 2011) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung vom 29. März
2011 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der
Verfügung vom 29. März 2011 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. Als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den beiliegenden
Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer schwer krank
sei. Er sei in den letzten eineinhalb Jahren in der Schweiz sechs Mal in
stationärer Behandlung in diversen Schweizer Spitälern gewesen. Im
November 2009 sei er zudem operiert worden. Der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers sei bei der Entscheidfindung bisher nicht
berücksichtigt worden, da sich in den Asylakten keine Arztberichte
befänden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er sich hätte
darum bemühen müssen, dem BFM Arztberichte zukommen zu lassen.
Erst als er den negativen Asylentscheid erhalten habe, sei ihm dies von
der Rechtsberatungsstelle erklärt worden. Da es sich bei der Krankheit
des Beschwerdeführers um eine schwere Erkrankung handle, habe die
Vorinstanz im Sinne der im Verwaltungsrecht geltenden
Untersuchungsmaxime sorgfältig abzuklären, ob die Krankheit im
Heimatland adäquat behandelt werden könne und ob der effektive
Zugang zu dieser Behandlung für den Beschwerdeführer gewährleistet
sei. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit in
Marokko nicht genügend behandeln lassen könne. Erstens fehle es dort
an spezialisierten Behandlungsmethoden und zweitens verfüge der
Beschwerdeführer nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz und somit
über eine Person, die ihn im Notfall in ein Spital einweisen könnte. Ohne
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Seite 4
Behandlung wäre sein Leben ernsthaft gefährdet. Im Lichte dieser
Ausführungen stehe somit fest, dass ein Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Marokko geltendes Bundes und Völkerrecht
verletzten würde und somit unzulässig wäre. Da der Wegweisungsvollzug
zudem nicht zumutbar sei, müsse dem Beschwerdeführer in der Schweiz
die vorläufige Aufnahme gewährt werden.
Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente in Kopie bei: Ärztlicher
Bericht von Dr. med. H._______ (Spital I._______) vom 6. Mai 2009,
ärztlicher Bericht von Dres. med. J._______ und K._______ (Spital
I._______) vom 14. Dezember 2009, Laborbericht vom 14. Dezember
2009, ärztlicher Bericht von Dres. med. J._______ und L._______ (Spital
I._______) vom 11. März 2010, Fürsorgebestätigung vom 20. April 2011
(inklusive Klientenkontoauszug) sowie Honorarnote vom 21. April 2011.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz
eingeladen, bis zum 23. Mai 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Der Eingabe lagen ein Schreiben der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers vom 19. Mai 2011 an das Spital I._______ sowie ein
ärztlicher Bericht von Dres. med. M._______ und N._______ (Spital
I._______) vom 30. Mai 2011 bei.
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Seite 5
I.
Auf Anfrage liess Dr. med. M._______ (Spital I._______) dem
Bundesverwaltungsgericht per EMail einen ärztlichen Bericht vom 12.
August 2011 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D2403/2011
Seite 6
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss der EventualRechtsbegehren sowie
der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 29.
März 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat.
4.
4.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht (sinngemäss) gerügt,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es
unterlassen habe, weitere Abklärungen in Bezug auf die Gesundheit des
Beschwerdeführers zu tätigen, obwohl sich den beiliegenden Akten
entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei. Diese
verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2. Aus der BFM Akte A 7/2 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2008 wegen Atemproblemen in ein Spital überführt
wurde, wo man ihn wegen einer akuten Lungenentzündung behandelte,
bevor er am 11. November 2008 wieder entlassen wurde. Dem besagten
Aktenstück lässt sich weiter entnehmen, dass es sich bei diesen
gesundheitlichen Problemen lediglich um eine Bagatelle handelte. Zudem
machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung trotz der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – über die er bei Beginn der
Anhörung aufgeklärt wurde (Akten BFM A 10/10, S. 2) – mit keinem Wort
geltend, er leide unter gesundheitlichen Beschwerden. Auch zu einem
späteren Zeitpunkt hat es der Beschwerdeführer unterlassen, das BFM
über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren respektive ärztliche
Berichte einzureichen. Daher durfte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des
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Erlasses der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen
Problemen leide. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgehalten werden,
sie habe es pflichtwidrig unterlassen, Abklärungen über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen, weswegen
sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Zudem ist der
rechtserhebliche Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt genügend erstellt,
zumal ein aktueller ärztlicher Bericht betreffend den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vorliegt.
4.3. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 29. März 2011 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb
der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat.
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3.
5.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er
nicht geltend macht, in Marokko von jemandem verfolgt oder bedroht zu
werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Wie dem (aktuellsten) ärztlichen Bericht von Dr. med M._______ (Spital
I._______) vom 12. August 2011 zu entnehmen ist, wurde beim
Beschwerdeführer eine rezidivierende, teils exsudative Pleuroperikarditis
unklarer Ätiologie sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Gold III mit schwerem Lungenemphysem diagnostiziert. Diese
gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem
Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz
wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden
leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine
Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27.
Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn.
34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3;
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen
Umstände sind vorliegend nicht gegeben, zumal gemäss dem erwähnten
Bericht vom 12. August 2011 der Allgemeinzustand des
Beschwerdeführers bei der Entlassung aus dem Spital I._______ gut war
und er arbeitsfähig ist.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.2. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass
es auch in diesem Land jüngst vereinzelt zu Unruhen gekommen und die
PolisarioProblematik nicht gelöst ist. Weder herrscht dort aber
landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als
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Seite 10
unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
5.4.3. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
5.4.4. Im (aktuellsten) ärztlichen Bericht von Dr. med M._______ vom 12.
August 2011 wird im Wesentlichen festgehalten, dass der
Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden, teils exsudativen
Pleuroperikarditis unklarer Ätiologie sowie einer chronischen obstruktiven
Lungenerkrankung Gold III mit schwerem Lungenemphysem leide. Zur
Therapie der rezidivierenden Pleuroperikarditiden sei eine
medikamentöse Therapie mit Colchizin begonnen worden, auf welche der
Beschwerdeführer bislang gut angesprochen habe. Es werde empfohlen,
diese Therapie für mindestens zwei Jahre, eventuell lebenslang,
weiterzuführen. Für die chronischobstruktive Lungenerkrankung benötige
der Patient eine regelmässige Inhalationstherapie sowie Antibiotika und
Steroide im Rahmen von akuten Verschlechterungen. Der
Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei nach der Entlassung aus
dem Spital I._______ gut gewesen, er sei von medizinischer Seite her
arbeitsfähig. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit ergehen dieses
ärztlichen Berichts vom 12. August 2011 wesentlich verändert hätte.
5.4.5. In Marokko existiert neben der staatlichen Gesundheitsversorgung
ein gut ausgebauter privater Gesundheitssektor, der aber nur Personen
mit den entsprechenden finanziellen Mitteln zur Verfügung steht. In den
grossen Städten wie Casablanca, Rabat oder Marrakesch verfügt
Marokko über ein qualitativ gutes Gesundheitssystem. In ländlichen
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Seite 11
Gebieten ist es dagegen schwierig, eine ausreichende medizinische
Versorgung zu bekommen. Im Bewusstsein der grossen Mängel im
Gesundheitswesen hatte die marokkanische Regierung bereits 2002 eine
grundlegende Reform beschlossen. Bis 2015, so das Ziel der Regierung,
soll die Gesundheitsversorgung flächendeckend auf ein international
konkurrenzfähiges Niveau gebracht werden. Ein wichtiges Ziel der
Reformen ist der Aufbau eines medizinischen Versorgungssystems für
Bedürftige (RAMED [Régime d'Assistance Médicale aux
Economiquement Démunis]). Mit RAMED werden die Bedürftigen eine
Karte erhalten, mit der sie unentgeltlich medizinische Dienstleistungen in
Anspruch nehmen können. Laut offizieller Verlautbarung soll RAMED bis
Ende 2011 im ganzen Land bereitstehen. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass in Marokko die meisten gängigen Medikamente in den
Städten erhältlich sind. (NYRIAM CATUSSE, Maroc un Etat social fragile
dans la réforme néoliberale, in: Alternatives SUD, Vol. 162009, S. 59 ff.;
JENNIFER PRAH RUGER/DANIEL KRESS, Health Financing And Insurance
Reform In Morocco, Health Affairs, 26, no. 4 (2007), S. 10091016; Le
M (Marokko), Projet de généralisation du RAMED Passage à la
vitesse supérieure, 11.07.2011,
d=153572, abgerufen am 17.10.2011).
5.4.6. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, dass die
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Marokko,
insbesondere in den grösseren Städten, adäquat behandelt werden
können. Wegen des auf Ende 2011 eingeführten medizinischen
Versorgungssystems für Bedürftige ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland selbst dann
Zugang zu den notwendigen Behandlungen haben wird, wenn es ihm
nicht möglich sein sollte, selbst für sämtliche Kosten der Behandlungen
aufzukommen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und fürs
Erste, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen. Der
Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht
den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht
unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
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Seite 12
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), was vorliegend aufgrund der Akten sowie
der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft.
Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellen.
5.4.7. Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im September
2008 immer in Marokko gewohnt, weswegen er mit den dortigen
Lebensumständen bestens vertraut ist. Überdies verfügt er dort über ein
Beziehungsnetz (Onkel, drei Cousins, Freunde, Bekannte), auf das er
sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine
Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe sich
mit seinem Onkel und dessen Familie zerstritten, ist darauf hinzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich wieder mit seinem
Onkel und seinen Cousins zu versöhnen. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung als (…) und als (…),
weshalb es ihm – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – möglich
sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage
aufzubauen. Davon ist umso mehr auszugehen, da sich dem ärztlichen
Bericht von Dr. med M._______ vom 12. August 2011 entnehmen lässt,
dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Entlassung aus dem Spital I._______ gut war und er von medizinischer
Seite her arbeitsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die
Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu
verweisen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Marokko als zumutbar zu erachten ist. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
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Seite 13
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte
jedoch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
8.2. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im
Wegweisungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D2403/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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