B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2403/2013/wif
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. Februar
2012 in die Schweiz gelangte und am 11. Februar 2012 um Asyl nach-
suchte,
dass ihn die Vorinstanz am 20. Februar 2012 summarisch befragte und
am 27. November 2012 anhörte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus dem Dorf B._______ im
Bundesstaat C._______ zu stammen,
dass er christlichen Glaubens sei und der Ethnie der Igbo angehöre,
dass das Haus seiner Familie am 15. Dezember 2011 von Anhängern der
Boko Haram angegriffen worden sei,
dass die Angreifer seinen Vater und seine Schwester erschossen hätten,
dass er vom Dach ihres brennenden Hauses gesprungen sei und sich da-
bei im Beckenbereich schwer verletzt habe,
dass er bewusstlos ins Spital von D._______ gebracht worden sei,
dass wegen der defekten Harnröhre ein Schlauch verbunden mit einem
Beutel gelegt worden sei und er so wieder habe urinieren können,
dass die Boko Haram das Spital angegriffen hätten und er mit Hilfe des
behandelnden Arztes geflohen sei,
dass er mit Unterstützung eines Bekannten dieses Arztes sein Heimat-
land von E._______ aus auf dem Luftweg am 8. Februar 2012 verlassen
habe,
dass das BFM mit Schreiben vom 21. Januar 2013 den in der Schweiz für
den Beschwerdeführer zuständigen Arzt ersuchte, einen Bericht einzurei-
chen,
dass beim BFM am 25. Januar 2013 entsprechende medizinische Unter-
lagen eingingen,
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dass die Vorinstanz am 28. Januar 2013 mit medizinischen Ergänzungs-
fragen an den Arzt gelangte und ihr am 30. Januar 2013 geantwortet wur-
de,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar
2012 mit Verfügung vom 27. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – ab-
wies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es im Vollzugspunkt festhielt, angesichts der vor Ort existierenden
medizinischen Strukturen drohe dem Beschwerdeführer keine drastische
und lebendsbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. April
2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt,
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbun-
den mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er als Beweismittel zwei Spitalberichte vom 9. März 2012 bezie-
hungsweise 22. April 2013 sowie einen bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingegangenen Operationsbericht vom 29. März 2012 zu den Ak-
ten gab,
dass er am 3. Mai 2013 eine Bestätigung für die Bedürftigkeit nachreich-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai
2013 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Mai 2013 auf bevor-
stehende Operationen hinwies und eine Entbindungserklärung (ärztliche
Schweigepflicht) einreichte,
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dass ihm das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2013
Frist zur Beibringung von weiteren ärztlichen Unterlagen einräumte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 einen spitalärztlichen
Bericht vom 5. Oktober 2013 zu den Akten gab,
dass auf weitere Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids
und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung von Ermessen, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 27. März 2013 demnach insoweit un-
angefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, als sie die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung betrifft (Dispositivziffern 1, 2 und 3),
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011 24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es dem Be-
schwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
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machen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Urethraverletzung bei Status
nach komplettem Urethraabriss diagnostiziert wurde,
dass eine suprapubische Urinableitung gelegt wurde und er unter rezivi-
dierenden Harnwegsinfekten leidet,
dass der suprapubische Katheter in regelmässigen Abständen gewech-
selt werden muss und im Arztbericht vom 5. Oktober 2013 Zweifel an der
Durchführbarkeit dieser Eingriffe vor Ort geäussert werden,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein MedCOI-
Dokument stützt (vgl. A 22/2),
dass das Gericht keinen Anlass hat, die dort festgehaltenen Abklärungs-
ergebnisse zu bezweifeln,
dass demnach sämtliche, für die Fortsetzung der Behandlung des Be-
schwerdeführers notwendigen Medikamente und Materialien in Nigeria
grundsätzlich erhältlich sind,
dass die fachgerechte Nachbehandlung der urologischen Beschwerden
im "(…)" in F._______ oder im "(…)" in E._______ möglich wäre,
dass mit dem BFM sodann praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, ei-
ne medizinische Infrastruktur, die sich nicht auf westeuropäischem Ni-
veau befindet, führe per se zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs für den Betroffenen (vgl. BVGE 2009/ 2 E. 9.3.2),
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dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Dorf B._______ im Bundes-
staat C._______ zu stammen,
dass er jedoch zu seiner angeblichen Herkunftsregion äusserst spärlich
Auskunft geben konnte,
dass er auch zu seinem dortigen sozialen Umfeld widersprüchliche Aus-
sagen machte, indem er einerseits angab, sein Vater und sein Schwester
seien erschossen worden, und andererseits darlegte, deren Aufenthalts-
orte nicht zu kennen (vgl. A 9/12 S. 6; A 17/16 Antwort 24),
dass er überdies geltend machte, die Reise von G._______ nach
E._______ (ca. 1600 km) mit Hilfe eines ihm unbekannten Mannes, ei-
nem Freund seines Arztes, im Bus gemacht zu haben, was in Anbetracht
der gesamten Umstände und seines Gesundheitszustands nicht geglaubt
werden kann,
dass auch im Übrigen die generell stereotypen Schilderungen der Ausrei-
seumstände darauf hinweisen, seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort
vor der Ausreise würden nicht der Wahrheit entsprechen,
dass er vor seiner Ausreise offenbar eine gewisse medizinische Erstver-
sorgung erhielt,
dass insgesamt die sozialen und geografischen Anbindungen in Nigeria
aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers unklar bleiben
und die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwir-
kungspflicht findet,
dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in F._______ bezie-
hungsweise E._______ gegeben ist,
dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelingt, eine kon-
krete Gefährdung im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat glaubhaft
zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin auch in Berücksichtigung seiner
gesundheitlichen Situation als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wä-
ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2013 guthiess und seither keine entscheid-
wesentliche Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdefüh-
rers erfolgte, weshalb auf die Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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