Abtei lung IV
D-2404/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Kosovo,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2404/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Albaner
aus der Gemeinde (...) in Kosovo – am 27. Dezember 1994 erstmals in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei ausführte, er habe illegal eine Waffe erworben, sei des-
wegen zu einer fünf monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, in-
dessen Rahmen er malträtiert worden sei,
dass mit Verfügung vom 1. Juni 1995 das Asylgesuch vom 27. Dezem-
ber 1994 abgelehnt und die gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde am 17. Juli 1995 von der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 1998 ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass er dabei die in Kosovo herrschende schwierige Lage und die
Angst vor den Serben geltend machte,
dass das zweite Gesuch mit Verfügung vom 16. August 1999 abge-
lehnt wurde und in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 ein drittes Mal um Asyl
nachsuchte, worauf er vom BFM am 8. Januar 2008 kurz befragt und
am 8. Februar 2008 zu den Gründen für sein drittes Asylgesuch ange-
hört wurde,
dass er dabei angab, er habe 1999 freiwillig die Schweiz verlassen
und habe in Kosovo bis zum 14. April 2004 gut gelebt,
dass am 14. April 2004 zuhause auf ihn geschossen worden sei und er
dabei je eine Schussverletzung an beiden Beinen erlitten habe,
dass dieser Vorfall - gemäss den eingereichten Kopien - bei der United
Nations Mission In Kosovo (UNMIK) rapportiert wurde und er danach
eineinhalb Jahre aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Verwandten
und bei einem Cousin seiner Grossmutter in (...) in Albanien gewohnt
habe,
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dass er nach seiner Rückkehr Ende 2005 von unbekannten Leuten im
Januar 2006 ca. um 22 Uhr angehalten und ihm seine mitgeführten Ef-
fekten ab- und das Autoradio mitgenommen worden seien,
dass er im Jahr 2007 zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden sei,
dass er zwischen August und September 2007 ein weiteres Mal von
Unbekannten im Auto angehalten worden sei, welche ihm sein Geld
abgenommen, eine Waffe auf ihn gerichtet und ihm gesagt hätten,
man werde ihn töten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2008 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, es bestehe kein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall am 14. April 2004 und
dem heutigen Asylgesuch aufgrund der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers nach Albanien, seinem dortigen einenhalbjährigen Aufenthalt und
der anschliessenden Rückreise nach Kosovo,
dass bei den von ihm geltend gemachten Überfällen und telefonischen
Bedrohungen keine asylrechtlich relevante Motivation ersichtlich sei,
dass es sich bei diesen Überfällen um solche handle, die ihm aufgrund
gemeinrechtlich krimineller Akte zugefügt worden seien, welche - wie
der Beschwerdeführer selber bestätigt habe -, an der Tagesordnung
seien und dafür gleich auch Bespiele von Leuten anführte, die Opfer
gleichgelagerter Überfälle gewesen seien,
dass die lokalen Polizeiorgane ihm durchaus den in solchen Fällen
möglichen Schutz gewährten, indem sie seine Meldungen hinsichtlich
der geschilderten Überfälle entgegengenommen und ihm für solche
Fälle übliche Untersuchungshandlungen zugesagt hätten,
dass es zudem bekanntlicherweise unmöglich sei, jemandem einen
vollumfänglichen Schutz vor kriminellen Übergriffen zu bieten, da sol-
che an diversen Orten auftreten können und diejenigen Personen, die
sich gerade an solchen Orten aufhalten, davon jeweils zufällig betrof-
fen seien,
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dass der Staat somit seinen Schutzpflichten nachgekommen sei,
dass die ersten beiden Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei-
en und sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden,
dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe beantragte, der Nichteintretensentscheid sei
aufzuheben, das Asylgesuch sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihm
sei Asyl zu gewähren,
dass er in seiner Eingabe am Vorbringen betreffend der in der Befra-
gung geschilderten Ereignisse festhielt, geltend machte, er sei auf-
grund des Vorgefallenen so traumatisiert, dass er sich nicht vorstellen
könne, nochmals nach Kosovo zurückzukehren,
dass vieles dafür spreche, dass er im Falle einer Rückkehr um Leib
und Leben fürchten müsste,
dass er bereits in der Schweiz gewesen sei, hier mehrere Familienan-
gehörige und Verwandte habe und sich mit der Schweiz verwurzelt füh-
le,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demnach die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es
sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM mit den Verfügungen vom 1. Juni 1995 und vom 16. Au-
gust 1999 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und die Asylgesuche ablehnte,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nur dann vorliegt,
wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen An-
schauungen der betroffenen Person erfolgt,
dass der Beschwerdeführer, welcher einräumt, Übergriffe der geschil-
derten Art seien in Kosovo an der Tagesordnung, offenbar eher zufällig
Opfer krimineller Machenschaften Dritter geworden ist,
dass somit ungeachtet dessen, dass grundsätzlich vom Schutzwillen
und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo
gegen kriminelle Übergriffe ausgegangen werden kann, den vom Be-
schwerdeführer zur Begründung des dritten Asylgesuchs vom 3. Janu-
ar 2008 geltend gemachten Übergriffen und Drohungen unbekannter
Dritter offensichtlich keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde
liegen, weshalb es sich bei diesen von vornherein nicht um Ereignisse
handelt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer
rudimentären Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne dass darin auch nur einiger-
massen substanziiert und detailliert auf die Erwägungen der Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen ver-
mochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der beiden früheren
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Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und allein mit der Behauptung, er müsse bei einer allfälligen Rückkehr
um sein Leben fürchten, nicht dargetan ist, dass ihm im Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) droht,
dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allge-
meiner Gewalt vorliegt und der Beschwerdeführer dort über ein tragfä-
higes soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, ein Bruder
und eine Schwester) verfügt, den Hof seiner Familie bewirtschaftete
und darüber hinaus von in der Schweiz lebenden Geschwistern finan-
ziell unterstützt werden kann,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Traumatisierung
aufgrund der Überfälle weder durch einen Arzt festgestellt ist noch aus
den Akten Hinweise auf ein schwerwiegendes Krankheitsbild hervor-
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gehen, weshalb davon auszugehen ist, die Ängste des Beschwerde-
führers hielten sich im Rahmen dessen, was nach solchen Erlebnissen
viele Menschen empfinden würden,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, (per Telefax; Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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