B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2404/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im April
2015 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und von da am
27. August 2015 via B._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 3. September 2015 wurde sie zu ihrer Person und
summarisch zu ihrem Reiseweg befragt (BzP) und am 10. Februar 2016
wurde sie einlässlich angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eine minderjährige eritreische Staatsange-
hörige und habe ihren Wohnsitz in C._______ in der Zoba D._______ ge-
habt. Die Dorfbewohner hätten ihre Mutter beschuldigt, eine (…) zu sein
(dies sei eine Person, die über (…) verfüge). Deshalb sei die ganze Familie
aus der Dorfgemeinschaft verstossen worden. Aus dem gleichen Grund sei
auch das Haus der Familie in Brand gesetzt worden. Zwar sei dabei nie-
mand zu Schaden gekommen und die Familie habe nach dem Brand wei-
terhin behelfsmässig in ihrem Haus wohnen können, allerdings sei der
Grossteil ihres Besitzes zerstört worden. Sie habe deswegen auch nicht
mehr zur Schule gehen können und ihre Mutter habe sich nicht mehr aus
dem Haus getraut und nur noch geweint. Infolgedessen habe sie es nicht
mehr zu Hause ausgehalten. Sie habe wieder Freunde haben und frei sein
wollen und als sie nicht mehr weiter gewusst habe, sei sie etwa im April
2015 spontan illegal ausgereist und in einem sechs- bis siebenstündigen
Fussmarsch nach Äthiopien gewandert.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und wies sie aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung je-
doch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrau-
ensperson beziehungsweise ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2016
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aus der Beschwerdebegrün-
dung ergibt sich, dass – entgegen der anderslautenden Anträge – zudem
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beantragt wurde, eventualiter die Sache zur richtigen und vollständigen Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die un-
entgeltliche Prozessführung.
Sie reichte unter anderem eine Registrierungsbestätigung des UNHCR
vom 12. April 2016 ein, welche bestätigt, dass sie am 29. April 2015 in
Äthiopien prima-facie als Flüchtling aus Eritrea anerkannt wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Es bemängelte, dass in der Beschwerde das sehr knappe und
dürftige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin mit deren grossen Un-
sicherheit und Ängstlichkeit begründet werde. In der Beschwerde werde
dem SEM vorgeworfen, es habe der Minderjährigkeit nicht genügend
Rechnung getragen. Aus Sicht des SEM deute das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin jedoch eher darauf hin, dass sie die weite Reise von
Eritrea bis in die Schweiz nicht auf die dargestellte selbständige Weise un-
ternommen habe. Das SEM führte weiter aus, aus dem Umstand, die Be-
schwerdeführerin sei vom UNHCR registriert worden, lasse sich nichts
über ihre Ausreise aus Eritrea ableiten.
G.
Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik, dass die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde und im
Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gerügten Übersetzungsfehler
eingehe. Dasselbe gelte für die in der Beschwerde erwähnten Beispiele,
bei welchen offensichtlich werde, dass sie den Kontext der ihr gestellten
Fragen nicht richtig verstanden habe. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz weise ihre Unsicherheit und Ängstlichkeit keinesfalls darauf hin,
dass sich ihre Ausreise aus Eritrea und ihr Reiseweg nicht wie dargestellt
abgespielt hätten.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ein Dokument der
Women’s Refugee Commission, „Young and Astray“, sowie den UN-Report
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des „Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea“, beide
vom Mai 2013 zu den Akten. Diese Dokumente belegten, dass es entgegen
der Argumentation der Vorinstanz keine Seltenheit sei, dass minderjährige
Jugendliche alleine aus Eritrea ausreisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird in materieller Hinsicht einzig die
Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanz-
liche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in
Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung
an sich (vgl. Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht ange-
fochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet dem-
nach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, erweisen sich die Beschwerdevorbringen nach Ergehen
des Koordinationsurteils D-7898/2015 zum heutigen Zeitpunkt als offen-
sichtlich unbegründet. Somit ist die Beschwerde im Verfahren einzelrich-
terlicher Zuständigkeit (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Umstand, wonach die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom
27. April 2016 als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entge-
gen. Es sind Konstellationen möglich, in denen eine im Rahmen der In-
struktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensicht-
lich unbegründet abgewiesen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Anga-
ben der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Asyl-
relevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand. Da insbesondere die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei, sei
auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht glaubhaft.
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6.2 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre ganze Familie sei aus der Dorfgemeinschaft
verstossen worden, da die Dorfbewohner ihre Mutter beschuldigt hätten,
über (…) zu verfügen. Aus demselben Grund, sei das Eigentum ihrer Fa-
milie zerstört worden. Schlussendlich habe sie deswegen auch nicht mehr
zur Schule gehen können und ihre Mutter habe sich nicht mehr aus dem
Haus getraut und nur noch geweint. Deshalb habe sie es nicht mehr zu
Hause ausgehalten und sei spontan illegal ausgereist. Sie habe wieder
Freunde haben und frei sein wollen. Die Beschwerdeführerin hielt in der
Beschwerde an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügte damit,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ihre illegale Ausreise sei glaubhaft
und deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen. In der Replik bemängelte
die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Vorinstanz mit keinem
Wort auf die gerügten Übersetzungsfehler noch auf die „prima facie“
Flüchtlingsanerkennung des UNHCR eingehe, welche Indizien für ihre
Glaubwürdigkeit und somit für ihre illegale Ausreise aus Eritrea seien.
7.
7.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht (mehr) ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann somit auf eine Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ver-
zichtet werden. Da die Beschwerdeführerin keinen eigenen Kontakt mit
dem Militär geltend macht und auch keine anderen Anknüpfungspunkte,
welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärf-
tem Profil erscheinen lassen könnten, ersichtlich sind, ist selbst bei Wahr-
unterstellung ihrer Vorbringen das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in ihrem
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Falle zu verneinen und somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich
beachtlichen Verfolgung auszugehen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung
vom 27. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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