B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2405/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N_______.
D-2405/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 6. No-
vember 2006 seinen Heimatstaat Sri Lanka auf dem Luftweg und gelang-
te nach einem Zwischenstopp in einem ihm unbekanntem Land am
7. November 2006 in die Schweiz, wo er am 21. November 2006 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 4. Januar 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Die Vorbringen würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widerspre-
chen. Die Aussagen hinsichtlich der Drohungen durch Karuna-Leute und
Angehörige der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE)
wirkten konstruiert und seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer könne
aus seinem Kontakt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und
deren Bitte, wieder bei ihnen mitzumachen, keine Verfolgung herleiten,
insbesondere seien aus seiner Ablehnung keine weiteren Massnahmen
hervorgegangen. Ferner hätte er den Süden Sri Lankas als innerstaatli-
che Fluchtalternative wählen können. Einen Vollzug der Wegweisung er-
achtete das BFM als durchführbar und zumutbar.
A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wor-
auf das BFM in der Vernehmlassung seinen Entscheid mit Verfügung vom
9. April 2008 aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung teilweise in Wiedererwägung zog und we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete.
A.d Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle,
wobei im Falle der Unterlassung davon ausgegangen werde, er halte an
seinen Rechtsbegehren fest. Infolge Unterlassung entschied das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und er nicht darzutun ver-
mochte, er sei einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ge-
wesen oder habe begründete Furcht, einer solchen ausgesetzt werden zu
können. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung wurde aufgrund der
durch das BFM in teilweiser Wiedererwägung ausgesprochenen vorläufi-
gen Aufnahme die Gegenstandslosigkeit festgestellt. Für die weiteren
Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Aufgrund des Antrags der Migrationsbehörde des Kantons
C._______ vom (…) prüfte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser strafrechtlich in Erschei-
nung getreten war. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 gewährte das
BFM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende
aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 ange-
passt worden sei. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009
deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und
die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Im
Falle des Beschwerdeführers sprächen keine individuellen Gründe gegen
eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gegen den Wegweisungs-
vollzug. Zudem habe er offensichtlich Mühe, sich an die geltende Ord-
nung zu halten und habe gegen die schweizerische Rechtsordnung ver-
stossen, weshalb auch die kantonale Behörde um Überprüfung der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme ersuche.
B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Schrei-
ben vom 21. Oktober 2011 Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, es
sei fraglich, ob das ihm gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das
rechtliche Gehör falle auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass
ein Entscheid transparent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar er-
scheine und angemessen angefochten werden könne. Vorliegend seien
die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt worden, weshalb er
diese nicht nachvollziehen und überprüfen könne. Die fehlende Offenle-
gung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem falle ins Gewicht, dass
die Lageeinschätzung des BFM stark von jener namhafter Menschen-
rechtsorganisationen abweiche. Die sri-lankische Regierung versuche,
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kritische Stimmen in den tamilischen Siedlungsgebieten zu verschleiern,
eine unabhängige internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen zu
verhindern und den fortdauernden genozidalen Krieg gegen die tamili-
sche Minderheit zu verstecken. Es sei zu vermuten, dass das Bundesamt
den Propagandabemühungen der sri-lankischen Regierung auf den Leim
gekrochen sei. Deshalb wäre es aufschlussreich zu erfahren, welche
Personen die BFM-Reise im September 2010 organisiert hätten und wer
auf sri-lankischer Seite die Kontaktpersonen gewesen seien. Infolge der
pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen der Vorinstanz, wel-
che eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellten, sei es nicht mög-
lich, vertieft und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Of-
fenlegung der Beurteilungsgrundlagen ersucht. Weiter wurde geltend ge-
macht, dass der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet (D._______)
stamme und das Militär den Flüchtlingen aus diesem Gebiet die Rückkehr
in ihre Häuser nicht erlaube, weshalb diese in Lagern oder Notunterkünf-
ten vegetieren müssten, so auch die Ehefrau des Beschwerdeführers.
C.
Das BFM hob mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 2. April
2012 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die
Schweiz zu verlassen. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 2. Mai 2012 anfechten. Dabei beantragte er die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit
der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Als Be-
weismittel wurden ein Schreiben des Arbeitgebers vom 25. April 2012
sowie ein Artikel aus Südasien Nr. 4/2011 ins Recht gelegt. Auf die Be-
gründung der Rechtsbegehren wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum
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29. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten; dieser
wurde fristgerecht gezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]).
1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dargelegt wird, im Wesentlichen als aussichtslos und damit
als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung er-
weist.
2.
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
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ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Nachdem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-781/2007 vom
4. August 2010 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, bildet die Überprüfung der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Be-
schwerdeverfahrens, weshalb nicht weiter auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur nichtstaatlichen Verfolgung einzugehen ist.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittelschrift keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbrin-
gen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 nicht weiter einzugehen
ist.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
3.2.2 Wie rechtskräftig feststeht, wurde der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den teilweise unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Be-
zug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb
nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen
Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Be-
handlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
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länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
3.3.2 Im erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine
aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und
politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2
publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat
sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage erheblich verbes-
sert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökono-
mische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist auch dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem
Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den
Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Le-
bensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang er-
scheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche be-
günstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumut-
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Seite 9
bare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Gross-
raum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
3.3.3 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer zog im Jahr (…) zusam-
men mit seiner Familie nach E._______, wo er bis zu seiner Ausreise
verweilte. Im Jahr (…) liess sich ebenfalls seine Ehefrau mit ihrer Familie
dort nieder. Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig – abgesehen
von Problemen mit dem Magen sowie der Psyche, welche nicht weiter
ausgeführt wurden – gesund. Er verfügt über Englischkenntnisse sowie
zehn Jahre Schuldbildung und bestritt seinen Lebensunterhalt in Sri Lan-
ka als Gemüsehändler, in der Schweiz als Küchenhilfe. Aus den Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Familie unter-
dessen nicht mehr in E._______ aufhalten würde. Er hat somit in der
Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon aus-
zugehen, dass er an seinem Wohn- und Arbeitsort auch über einen
Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm
ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Aus dem Schreiben seines
Arbeitgebers, der im (…) während einer Woche Sri Lanka besucht habe,
ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen. Vor die-
sem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuier-
ten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zu einem an-
deren Schluss vermag auch der Umstand der heute über sechsjährigen
Landesabwesenheit nicht zu führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Ausführungen
in Bezug auf die Vorbringen zur Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG.
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Seite 10
Ebenfalls erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Entgeg-
nungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 21. Oktober
2011, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizufüh-
ren.
3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: