B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2405/2013/was
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Swiss-Exile,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2013 / D-1853/2012.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. August 2011
mit Verfügung vom 6. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2013 ab.
Für die Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 29. April 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 27. Februar 2013
und beantragte die Aufhebung des Entscheids des BFM über das Asyl
und die Wegweisung, die Gewährung von Asyl und subsidiär die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anwei-
sung an die Behörden, alle Massnahmen betreffend Wegweisungsvollzug
zu stoppen. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe legte er Kopien von Be-
weismitteln und Übersetzungen in die englische Sprache bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2013 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt und das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen werde
und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwar-
ten habe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und der Ge-
suchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Revi-
sionsgesuch nicht eingetreten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird
nachfolgend eingagangen.
D.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
E.
Am 11. Juni 2013 führten die kantonalen Behörden mit dem Gesuchsteller
ein Ausreisegespräch durch und informierten ihn unter anderem darüber,
dass er den Entscheid des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten
habe. Der Gesuchsteller erklärte, er wolle die Schweiz nicht verlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der vertretene Gesuchsteller bezieht sich bei der Darlegung seines
Revisionsgesuches nicht auf einen im Gesetz erwähnten Revisions-
grund. Indessen macht er sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121
Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (versehentliche Nichtberücksichti-
gung von in den Akten liegenden Tatsachen sowie neue Tatsachen und
Beweismittel) geltend und behauptet ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristge-
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recht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristge-
recht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG)
eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
3.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen
neue Beweismittel vor, welche zu einer Neueinschätzung der Verfol-
gungsvorbringen und damit der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen müssten. Insbesondere würden die eingereich-
ten Dokumente belegen, dass die Angelegenheit von einem Zivilrichter an
einen Richter, der sich mit Antiterrorismus befasse, überwiesen worden
sei, auch wenn die gegen den Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe falsch
seien. Es handle sich um gerichtliche Vorladungen und einen Haftbefehl
aus dem Jahr 2010, von welchen der Gesuchsteller aber erst im Verlauf
des Monats März 2013 Kenntnis erlangt habe, weil er nach dem abwei-
senden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seinen Onkel, die einzige
Person, mit welcher er habe Kontakt in seinem Heimatland aufnehmen
können, kontaktiert habe. Im August 2010 habe sich in der Region
B._______ eine grosse Überschwemmung ereignet. Seine Familienan-
gehörigen seien infolge der befürchteten Nachstellungen seitens der Poli-
zei seinetwegen aus der sich damals in einem Chaos befindenden Ge-
gend weggezogen und hätten die Vorladung vom 15. Juli 2013 (vgl. Be-
schwerde S. 6) mitgenommen. Später habe der Onkel des Gesuchstellers
anderen Leuten erlaubt, dort zu wohnen. Diese hätten die nunmehr ein-
gereichten Vorladungen erhalten und den Onkel darüber informiert.
Schliesslich habe man die Vorladungen inmitten von anderen Papieren
gefunden. Der Onkel des Gesuchstellers habe sich jedoch geweigert, den
Gesuchsteller darüber zu informieren. Die Mieter hätten der Polizei ange-
geben, sie würden nur in diesem Haus wohnen, weil die Eigentümer alle
ins Ausland geflohen seien. Dabei hätten sie verschwiegen, dass sich
noch der Onkel des Gesuchstellers vor Ort befinde. Der Onkel habe erst
im letzten März gewagt, die nunmehr eingereichten Beweismittel bei den
Mietern zu suchen. Daraufhin seien sie mit dem Absender eines Freun-
des des Gesuchstellers in die Schweiz geschickt worden. Unter den ge-
gebenen Umständen sei von einer asylrelevanten Verfolgung des Ge-
suchstellers auszugehen. Er würde im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland unter Verletzung von fundamentalen Menschenrechten inhaftiert,
wobei insbesondere die Anwendung von Folter weit verbreitet sei.
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Seite 5
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsa-
chen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur
mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel den
Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der
im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.2.1 Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe, warum er die
nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit dem vorliegenden Revisions-
gesuch einreichen könne, vermögen nicht zu überzeugen, da mehrere
seiner Angaben im Revisionsgesuch nicht mit seinen Aussagen im or-
dentlichen Verfahren zu vereinbaren sind. So gab er in der Befragung
vom 15. August 2011 an, seine Familienangehörigen würden sich im Dorf
befinden (vgl. Akte BFM A5/10 S. 3), was nicht übereinstimmt mit seinem
neuen Vorbringen, die Eltern hätten nach der grossen Überschwemmung
aus Angst vor der Polizei infolge seiner Probleme das Dorf verlassen
müssen. Zudem erwähnte er anlässlich der Anhörung vom 2. Februar
2012 nicht, dass sich seine Familie nicht mehr im Dorf befinde, weshalb
davon auszugehen ist, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt – mithin bis am
2. Februar 2012 – im Dorf lebte, auch wenn sie allenfalls vorübergehend
infolge der Flugkatastrophe an einem andern Ort Unterschlupf finden
musste.
4.2.2 Darüber hinaus will der Gesuchsteller im Revisionsverfahren nur
noch zu seinem Onkel Kontakt gehabt haben, was sich indessen mit sei-
nen früheren Aussagen, wonach er zu seiner Familie Kontakt habe (vgl.
A19/13 S. 2), nicht in Einklang bringen lässt.
4.2.3 Ferner kann den Akten des ordentlichen Verfahrens nicht entnom-
men werden, dass das Haus seiner Eltern wegen der Flutkatastrophe
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zerstört worden ist, weshalb auch Zweifel an diesem nunmehr im Revisi-
onsverfahren geltend gemachten Vorbringen angebracht erscheinen.
4.2.4 Ausserdem lassen sich die Aussagen des Gesuchstellers, das Haus
der Eltern sei infolge der Flutkatastrophe zerstört worden (vgl. A 19/13
S. 2), nicht vereinbaren mit dem Vorbringen im Revisionsverfahren, der
Onkel habe das Haus an Dritte weitervermietet.
4.2.5 Aufgrund dieser Unvereinbarkeiten kann dem Gesuchsteller nicht
geglaubt werden, die im September und Oktober 2010 ausgestellten Vor-
ladungen und der vom November 2010 datierte Haftbefehl seien an die
Mieter des Hauses seiner Eltern und nicht an seine Verwandten gegan-
gen sei, weil sich diese nicht mehr vor Ort aufgehalten hätten.
4.2.6 Im Übrigen macht der Gesuchsteller zwar geltend, es sei auch eine
Vorladung vom 15. Juli 2013 ergangen (vgl. Beschwerde S. 6), was sich
indessen mit den zeitlichen Gegebenheiten nicht vereinbaren lässt, zumal
sein Revisionsgesuch im April 2013 eingereicht wurde.
4.2.7 Unter diesen Umständen können die im Revisionsverfahren ins
Recht gelegten Beweismittel gar nicht in die Hände der Mieter des Hau-
ses der Eltern des Gesuchstellers gefallen sein. Sollten sie tatsächlich
ausgestellt worden sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den vor
Ort ansässigen Verwandten des Gesuchstellers ausgehändigt worden
wären. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die pakistanischen
Behörden Vorladungen und Haftbefehle an Leute, die mit der Person,
nach welcher gesucht werden soll, nichts zu tun haben, mithin an unzu-
ständige Personen, abgegeben haben. Vielmehr spricht dieses Vorbrin-
gen im Revisionsgesuch gegen die tatsächliche Existenz der erwähnten
Beweismittel.
4.2.8 Somit kann dem Gesuchsteller nicht geglaubt werden, dass die bei-
den Vorladungen und der Haftbefehl, welche im Revisionsverfahren zu
den Akten gegeben wurden, zuerst an unzuständige Personen gegangen,
erst später zum Vorschein gekommen und dann vom Onkel über eine
Drittperson in die Schweiz geschickt worden sind.
4.2.9 Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die erwähnten Beweismittel,
sollten sie in der Tat ausgestellt worden sein, den Verwandten des Ge-
suchstellers im Jahr 2010 ausgehändigt worden sind und von diesen
während des laufenden ordentlichen Verfahrens bis zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 hätten in die Schweiz
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übermittelt werden können. Die vom Gesuchsteller dargelegten Gründe,
warum die Verwandten die Beweismittel dem Gesuchsteller nicht schon
im ordentlichen Verfahren in die Schweiz geschickt haben, vermögen
nicht zu überzeugen.
4.2.10 Unter diesen Umständen ist die Einreichung dieser Beweismittel
mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel als verspätet zu betrachten
und vermag schon deshalb nicht zu einer Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 zu führen.
4.2.11 Darüber hinaus wirft das Erscheinungsbild der erwähnten Be-
weismittel weitere Fragen auf. Auffallend ist insbesondere, dass Vordruck
und Stempel der Dokumente kopiert sind, während die Daten nachträg-
lich von Hand eingefügt zu sein scheinen, was gegen die Echtheit der
Dokumente spricht. Da im Übrigen Dokumente dieser Art leicht käuflich
erwerbbar sind, ist deren Beweiswert ohnehin gering. Aufgrund der zuvor
aufgeführten Ungereimtheiten und infolge des zweifelhaften Erschei-
nungsbildes ist vorliegend deshalb davon auszugehen, dass sie nicht als
authentisch zu betrachten sind, sondern erworben wurden, um nachträg-
lich einen Sachverhalt belegen zu wollen, der von den erst- und zwei-
tinstanzlichen Asylbehörden – und damit rechtskräftig – als unglaubhaft
qualifiziert worden ist. Aus diesen Gründen sind die Revisionsbegehren
des Gesuchstellers und die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel
nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen nachträglich glaubhaft zu ma-
chen.
4.2.12 Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die
zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 6. März 2010
(recte: 2012) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2013 hinsichtlich des bereits im ordentlichen Verfahren zu
den Akten gegebenen Beweismitteldokuments (Vorladung vom 28. Juli
2010) zu verweisen (vgl. S. 9 des erwähnten Urteils). Es entspricht folg-
lich nicht – wie im Revisionsverfahren geltend gemacht – den Tatsachen,
dass sich die Asylbehörden zu diesem Dokument nicht geäussert haben,
weshalb der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG nicht zur Anwen-
dung kommt.
4.3 Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel
stellen nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG dar. Ausserdem wurden im ordentlichen Verfahren
keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht
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berücksichtigt, weshalb auch Art. 121 Bst. d BGG nicht zur Anwendung
gelangt. Folglich wurden insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang ge-
leisteten Kostenvorschuss vom 21. Mai 2013 verrechnet und mit diesem
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem am 21. Mai 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: