B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2405/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Syrien,
beide vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz
C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz C._______) am
12. Januar 2014 in die Schweiz einreisten und am 16. Januar 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche stellten,
dass am 22. Januar 2014 die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ
E._______ stattfanden und die Beschwerdeführenden am 11. August 2014
durch das BFM angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie persönlich habe mit der syrischen Re-
gierung keine Probleme gehabt, jedoch hätten sie und ihre Familie unter
den Auswirkungen des Bürgerkrieges gelitten,
dass ihre drei Söhne F._______ (Beschwerdeführer), G._______ und
I._______, welche zusammen mit ihr das Land verlassen hätten, in Syrien
Gefahren ausgesetzt gewesen seien, zumal G._______ – obwohl er sei-
nen regulären Militärdienst bereits absolviert habe – von den Militärbehör-
den mehrere Male erneut aufgeboten worden sei und I._______ während
(Nennung Zeitraum) bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(YPG) Dienst geleistet habe respektive die YPG gewollt habe, dass auch
F._______ sich ihrem Kampf anschliesse, weshalb zu befürchten gewesen
sei, dass die erwähnten Söhne in den Kriegsdienst hätten einrücken müs-
sen,
dass sie ihre Söhne deshalb bei sich zu Hause behalten habe, weshalb sie
Anfeindungen von Nachbarn ausgesetzt gewesen sei, deren Söhne im
Krieg umgekommen seien,
dass sie schliesslich ihre Heimat mit ihren Söhnen – ohne ihren Ehemann,
der in einem anderen Dorf gelebt habe – verlassen habe, um deren Leben
zu schützen,
dass der Beschwerdeführer seinerseits im Wesentlichen vorbrachte, er sei
noch zur Schule gegangen und habe kein Verständnis für seine Mitschüler
gehabt, welche die Schule verlassen hätten, um sich der YPG anzuschlies-
sen, was er selber – ohne deswegen Probleme zu bekommen – aber ab-
gelehnt habe,
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dass er unter anderem einen Krankenpflegekurs besucht habe und die
Kursteilnehmer im Anschluss an einen Anschlag der (Nennung Miliz) von
den Sicherheitskräften aufgefordert worden seien, im Spital verletzte Per-
sonen zu versorgen,
dass er im Spital aber in Ohnmacht gefallen sei und nach dem Aufwachen
nach Hause habe gehen können,
dass er sich in der Folge der Hilfsorganisation (Nennung Name) ange-
schlossen habe, welche syrische Flüchtlinge unterstützt und betreut habe,
so vor allem an Festtagen,
dass diese Organisation gegen die Regierung eingestellt gewesen sei, die
Regierung in der Folge ihre Namen erfahren habe, weshalb er nun befürch-
ten müsse, wegen seiner Tätigkeit vom Staat getötet zu werden,
dass er in der nächsten Zeit ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten
hätte, zumal einem Schwager in J._______ eine ihn betreffende Vorladung
ausgehändigt worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 19. März
2015 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2014
abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an-
führte, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wonach er bei einer
Hilfsorganisation gearbeitet habe und er deswegen nun den Tod befürch-
ten müsse, da sein Name der Regierung bekannt geworden sei, anlässlich
der BzP mit keinem Wort erwähnt, was er auf Vorhalt nicht plausibel habe
erklären können,
dass die Vorbringen dazu, wie sein Name den Behörden bekannt gewor-
den sein soll, und seine Ausführungen zu den diesbezüglichen Tätigkeiten
ausgesprochen vage und schwammig ausgefallen seien,
dass der diesbezüglich eingereichte Ausweis keinen Namen enthalte und
daher nicht unbedingt ihm gehören müsse und auch die eingereichten Fo-
tos nicht zwingend den Schluss zuliessen, dass er selber solche Tätigkei-
ten ausgeführt habe,
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dass die angeführten Tätigkeiten für die Hilfsorganisation und die daraus
resultierenden Probleme somit nicht glaubhaft seien,
dass die Ausführungen zum Erhalt einer "Aufforderung für Militärdienst"
ausgesprochen unwahrscheinlich und unsubstanziiert ausgefallen seien,
und die eingereichte Kopie eines "Vorführungsbefehls" vom (...) keinen ge-
nügenden Beweiswert zu entfalten vermöge, da solche Kopien beliebig
manipulierbar seien,
dass angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass
er im Jahre 2014 von den syrischen Militärbehörden zur Musterung (Aus-
hebung) aufgeboten worden sein könnte, er jedoch Syrien im November
2013 verlassen und sich dadurch der Erfassung durch die Militärbehörden
entzogen habe, weshalb die syrischen Behörden folglich bis zu seiner Aus-
reise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst ein-
zuberufen,
dass praxisgemäss die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung somit
nicht als begründet einzustufen sei,
dass sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Sorgen um ihre
Söhne) und die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers (kein ord-
nungsgemässer Schulbesuch mehr möglich; Konfrontation mit den Grau-
samkeiten des Krieges; Rekrutierungsversuch durch die YPG) die Ge-
schehnisse des Bürgerkrieges in ihrer Region in Nordostsyrien wiederge-
ben würden, welche jedoch nicht geeignet seien, eine Anerkennung als
Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. April 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers B._______ festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, im Übrigen sei die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG, in der Person ihres Rechtsver-
treters, ersuchten,
dass sie mit Eingabe vom 21. April 2015 Fürsorgebestätigungen einreich-
ten,
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dass sie sodann mit Eingabe vom 28. Mai 2015 vier Dokumente samt deut-
scher Übersetzung (Auflistung Beweismittel) einreichten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni
2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Bestellung von ass. iur. Christian Hoffs als amt-
licher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden, und
den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 1. Juli 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung (vgl. nachfolgend S. 5-9) im Wesentlichen angeführt
wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an
den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel
aufkommen liessen,
dass die formellen Einwendungen, aufgrund der während des Verfahrens
eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers wäre eine Trennung
der Verfahren und der Erlass zweier separater Verfügungen angezeigt ge-
wesen, und die Vorinstanz habe die Begründungspflicht dadurch verletzt,
weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Erwägungen lediglich
in einem Satz Erwähnung gefunden hätten und diese pauschal als nicht
asylrelevant erachtet worden seien, nicht überzeugen dürften,
dass nämlich aufgrund des engen Sachzusammenhanges sowie des Um-
standes, dass den Beschwerdeführenden durch die Vorgehensweise der
Vorinstanz keinerlei Rechtsnachteil erwachsen sei, eine Trennung des Ver-
fahrens nicht erforderlich gewesen sein dürfte,
dass die zwar knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstan-
den sein und demnach auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar-
stellen dürften, zumal sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite
des Entscheides hätten ein Bild machen können und sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsse, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken dürfe (BVGE 2013/34 E. 4.1
S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.),
dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer gemäss Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 (zur Publi-
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kation vorgesehen) das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstu-
fungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche
Strafmasse vorsehe, welche zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispiels-
weise zwei Monate bis ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militäri-
schen Aufgebot in Friedenszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von
15 Tagen nach dem festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheine; Art.
102 Abs. 1 des syrischen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007)
über lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Aus-
land; Art. 101 Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur
Todesstrafe (bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 sy-
rMStG) variieren würden,
dass abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen allerdings aus zahl-
reichen Berichten hervorgehe, dass Personen, die sich dem Dienst in der
staatlichen syrischen Armee entzogen hätten – etwa, weil sie sich den Auf-
ständischen hätten anschliessen wollen oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst würden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen seien,
dass in casu – unbesehen der Frage der Beweiskraft eines lediglich in Ko-
pie vorliegenden Vorführungsbefehls respektive der in der Beschwerde-
schrift geäusserten Absicht, das Original desselben nachzureichen – fest-
zuhalten sei, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung zur Stellung
beim Rekrutierungsbüro keine Folge geleistet habe,
dass gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH;
Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014) sich ab
dem 18. Altersjahr die jungen Männer auf den in jeder grösseren Stadt vor-
handenen Rekrutierungsbüros melden müssten oder von der lokalen Poli-
zei vorgeladen würden, wo sie ihr Militärbüchlein erhalten würden, mit wel-
chem sie zum ärztlichen Test müssten, wobei sie im Anschluss daran ein
ärztliches Attest erhielten und bei guter Gesundheit innerhalb von drei bis
sechs Monaten (in Notsituationen auch schon früher) in den Wehrdienst
eingezogen würden,
dass sich somit der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zunächst ein-
mal der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben dürfte, weshalb
im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststehen dürfte, ob er überhaupt als
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diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehen würde,
dass er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden dürfte,
auch wenn er der kurdischen Ethnie angehöre, zumal er keiner oppositio-
nell aktiven Familie entstamme und bislang die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee nicht auf sich ge-
zogen haben dürfte,
dass an dieser Einschätzung auch die im Nachgang zur Beschwerde mit
Eingabe vom 28. Mai 2015 eingereichten vier Dokumente nichts ändern
dürften,
dass im Dokument des K._______ vom Beschwerdeführer mittels Dau-
menabdruck persönlich bestätigt werde, er habe zur Kenntnis genommen,
dass er sich vor dem 1. April 2014 auf dem Rekrutierungsbüro melden
müsse, um festzustellen, ob der Wehrdienst geleistet oder verschoben
werden solle, was mit den Äusserungen des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang nicht in Übereinstimmung gebracht werden dürfte, zumal
er eine solche Bestätigung weder in der BzP noch in der Anhörung jemals
erwähnt habe,
dass dieses Dokument zudem im Widerspruch zum eingereichten Militär-
büchlein stehen dürfte, zumal das vom 22. Oktober 2013 datierende Mili-
tärbüchlein eine bereits am besagten Tag durchgeführte Musterung und die
wehrdienstliche Befähigung des Beschwerdeführers bestätige, obwohl er
sich angeblich noch gar nie beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe,
dass sodann der Inhalt des Militärbüchleins im Widerspruch zum einge-
reichten Vorführungsbefehl (...) stehen dürfte, gemäss welchem sich der
Beschwerdeführer der Rekrutierung für den obligatorischen Dienst entzo-
gen habe,
dass aus diesen Gründen dem Dokument des K._______ sowie dem Mili-
tärbüchlein keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden
dürfte,
dass überdies das eingereichte Militärbüchlein nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts formale Mängel aufweise, weshalb ihm
die Beweistauglichkeit gänzlich abzusprechen sein dürfte,
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dass auch die beiden Bestätigungen zum (Nennung Amt) des Schwagers
als nicht beweiserheblich zu erachten sein dürften, zumal in Ermangelung
konkreter Angaben des Beschwerdeführers zum Namen dieses Schwa-
gers für das Gericht nicht überprüfbar sein dürfte, ob es sich bei dem in
den Bestätigungen erwähnten Namen tatsächlich um den in Frage stehen-
den Schwager handle,
dass unter diesen Umständen keine Notwendigkeit bestehen dürfte, auf die
von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit
dem Erhalt dieses Vorführungsbefehls weiter einzugehen,
dass diesbezüglich immerhin festzuhalten sei, dass das Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer die im Protokoll falsch wiedergegebenen
Passagen bei der Rückübersetzung habe korrigieren lassen, die Protokolle
aber dennoch falsch ausgedruckt und von ihm unterschrieben worden
seien, als eindeutig aktenwidrig zu erachten sein dürfte, zumal sich auch
im Befragungsverlauf keine Hinweise auf diese Behauptung ergeben wür-
den und die Hilfswerkvertretung – der es obliege, die Einhaltung eines kor-
rekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten – keinerlei Einwände vorge-
bracht habe,
dass der Beschwerdeführer seine Unterstützungstätigkeit im Rahmen ei-
ner Hilfsorganisation in der Tat erst anlässlich der Anhörung vorgebracht
habe, weshalb sie als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erach-
ten sein dürfte,
dass zwar dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charak-
ters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften,
wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt würden (vgl. bspw. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3), vorliegend das SEM in der angefochtenen Verfügung dem Protokoll
der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen haben dürfte, zu-
mal es aus den unterlassenen, respektive auch nicht bloss ansatzweise
gemachten Vorbringen zur Tätigkeit innerhalb einer Hilfsorganisation, was
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eine tödliche Gefahr für den Beschwerdeführer darstelle – zu Recht – auf
ein nachgeschobenes Sachverhaltselement erkannt haben dürfte,
dass hinsichtlich der Befürchtung, von der YPG zwangsrekrutiert zu wer-
den, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer als knapp (...)-jähriger
Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer allfälligen Rückkehr durch-
aus einer solchen Gefahr ausgesetzt werden dürfte, zumal im Juli 2014 die
drei autonomen Kantone in Nordsyrien ein Gesetz eingeführt hätten, wel-
ches eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwi-
schen 18 und 30 Jahren vorsehe,
dass er jedoch durch eine solche Rekrutierung in einer Eigenschaft nach
Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) nicht betroffen und deswe-
gen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden dürfte oder begrün-
dete Furcht haben müsste, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu-
mal die Pflicht zum "Defense Service" lediglich an den Wohnort, das Alter
sowie das Geschlecht der Betroffenen anknüpfe,
dass die weiteren Schlussfolgerungen des SEM im angefochtenen Ent-
scheid in Ermangelung konkreter Entgegnungen zu bestätigen sein dürf-
ten,
dass die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr zu überprüfen sei,
dass dementsprechend – so das in der Zwischenverfügung vom 16. Juni
2015 gezogene Fazit des Instruktionsrichters – die in der Beschwerde for-
mulierten Begehren aussichtslos seien,
dass die Beschwerdeführenden – im Nachgang zur Zwischenverfügung
vom 16. Juni 2015 – mittels einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2015
die baldige Bezahlung des Kostenvorschusses in Aussicht stellten und fer-
ner mitteilten, der Beschwerdeführer habe einige Erlebnisse, welche sich
in Syrien zugetragen hätten, weder bei der BzP noch anlässlich der Anhö-
rung erwähnt,
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dass er sich nämlich nicht dazu geäussert habe, mittels Daumenabdruck
seine Kenntnisnahme bestätigt zu haben, sich vor dem 1. April 2014 auf
dem Rekrutierungsbüro melden zu müssen,
dass er davon ausgegangen sei, dass er das Dokument dem SEM hätte
vorlegen müssen, wenn er im Rahmen der Anhörung davon berichtet hätte,
dass er damals nicht geglaubt habe, das Dokument beschaffen zu können
und gedacht habe, das SEM werde ihm nicht glauben, falls er das betref-
fende Dokument nicht einreichen könne, weshalb er diese Ereignisse gar
nicht erwähnt habe,
dass das eingereichte Militärdienstbüchlein echt und dem Beschwerdefüh-
rer im Jahre 2013 ausgestellt worden sei, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht ersucht werde, dieses Dokument einer vertieften Prüfung zu
unterziehen,
dass der Kostenvorschuss am 29. Juni 2015 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM die vom Beschwerdeführer B._______ geltend gemachte
Arbeit bei einer Hilfsorganisation infolge vager und verspätet vorgebrachter
Vorbringen und in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel (Ausweis; sechs Fotos) als unglaubhaft erachtete,
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dass es bezüglich der Ausführungen zum Erhalt einer "Aufforderung für
Militärdienst" und "Vorführungsbefehl" vom (...) und den entsprechend ein-
gereichten Dokumenten ein behördliches Vorgehen gegen den Beschwer-
deführer B._______ ausschloss,
dass es das SEM zwar als möglich erachtete, dass sich der Beschwerde-
führer B._______ im Jahre 2014 zwecks militärischer Aushebung bei den
Militärbehörden hätte stellen müssen, er jedoch infolge seiner vorherigen
Ausreise im November 2013 einer Erfassung seiner Person zuvorgekom-
men und somit bis zu seiner Ausreise mit den Militärbehörden gar nicht in
Kontakt getreten sei,
dass die Vorinstanz demnach eine Furcht vor künftiger Rekrutierung – zu
Recht – als unbegründet einstufte,
dass der Bürgerkrieg und dessen Folgen, so auch die Befürchtung des Be-
schwerdeführers B._______, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden,
von der Vorinstanz als nicht asylrelevant qualifiziert wurden,
dass es die dazu eingereichten Beweismittel als nicht beweistauglich er-
achtete,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass schliesslich auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
eignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 eine ausführliche Beur-
teilung der im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel vorge-
nommen und einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
möchten (vgl. Sachverhalt vorstehend S. 5-9), und infolge der verfügten
vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige Hinder-
nisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ih-
ren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die Begehren
der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
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Seite 13
dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer nachträglich einge-
reichten Eingabe vom 25. Juni 2015 zwar zur Beurteilung des Bundesver-
waltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 zum Be-
weiswert ihrer mit Eingabe vom 28. Mai 2015 eingereichten Dokumente
äussern,
dass insbesondere der Beschwerdeführer B._______ dabei ausführte, er
habe sich in den Befragungen deshalb nicht zum Umstand – wonach er
mittels Daumenabdruck seine Kenntnisnahme, sich vor dem 1. April 2014
auf dem Rekrutierungsbüro melden zu müssen, bestätigt habe – geäus-
sert, weil er nicht geglaubt habe, das Dokument (welches vom SEM zwei-
felsohne verlangt worden wäre) beschaffen zu können,
dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das SEM nicht glauben werde,
falls er das betreffende Dokument nicht einreichen könne, weshalb er diese
Ereignisse gar nicht erwähnt habe,
dass dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, zumal
der Beschwerdeführer B._______ bei der BzP zum Beleg seiner Vorbrin-
gen keinerlei Beweismittel abzugeben vermochte, weshalb er grundsätz-
lich bereits dort – wollte man seiner Argumentation folgen – gar nichts zu
seinen Asylgründen hätte sagen dürfen, wenn er die genannte Befürchtung
gehegt hätte,
dass auch bei Wahrunterstellung der Widerspruch zum eingereichten Mili-
tärbüchlein bestehen bleibt, gemäss welchem die fragliche Musterung be-
reits am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden sein soll,
dass ferner auch der triviale Einwand, das eingereichte Militärdienstbüch-
lein sei echt und dem Beschwerdeführer im Jahre 2013 ausgestellt worden,
als nicht stichhaltig zu erachten ist, zumal einerseits – wie bereits in der
erwähnten Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 festgehalten – der Inhalt
dieses Militärdienstbüchlein im Widerspruch zum eingereichten Vorfüh-
rungsbefehl vom (...) steht, und andererseits das Dokument auch im Rah-
men einer bloss oberflächlichen Prüfung schon auf den ersten Blick hin
formale Abweichungen erkennen lässt,
dass demnach den eingereichten Dokumenten im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung die Beweiskraft abzusprechen und, um Wiederholungen zu
vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung zu verweisen ist,
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dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ge-
währte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der
am 29. Juni 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2405/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
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