B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2406/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
28. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Sie wurden am 20. Februar 2014 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. Januar
2015 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen
damit, dass sie ethnische Kurden aus F._______ (Syrien) seien. Aufgrund
politischer Tätigkeiten sei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in-
haftiert und misshandelt worden.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Eröffnung am 20. März 2015) lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde aufgrund der Unzumutbar-
keit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
Diese wurde von den Beschwerdeführenden am 30. April 2015 (Poststem-
pel) nachgereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am
19. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass
sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien und in F._______
(Syrien) gelebt hätten. (…) 2012 sei der Vater des Beschwerdeführers an-
stelle des Bruders des Beschwerdeführers, welcher sich in der Schweiz
aufhalte (G._______, N […]) verhaftet worden. (…) 2012 sei er nach der
Haftentlassung verstorben. (…) 2012 habe der Beschwerdeführer Revolu-
tionsparolen an Wände geschrieben. (…) 2012/2013 sei er von syrischen
Behörden dabei erwischt und verhaftet worden. Anschliessend sei er für
einen Monat inhaftiert und nach seinen Aktivitäten sowie seinen Brüdern
befragt worden. Zirka eine Woche, nachdem der Beschwerdeführer inhaf-
tiert worden sei, hätten bewaffnete Sicherheitsbehörden eine Durchsu-
chung im Haus der Beschwerdeführenden durchgeführt. Dabei sei
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) körperlich angegriffen wor-
den. Zudem habe man ihr mitgeteilt, dass sie ihr Haus verlassen müsse.
Später habe die syrische Armee gezielt das Haus angegriffen. Der Be-
schwerdeführer habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei
ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden, da er
kein Staatsangestellter respektive Alawit sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe so-
wie ein Foto der zerstörten Wohnung ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits der Bruder
des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch geltend gemacht habe, dass
der Vater inhaftiert worden sei. Dieses Vorbringen sei in der den Bruder
betreffenden Verfügung vom 2. April 2014 jedoch für unglaubhaft erachtet
worden.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diverse Unglaub-
haftigkeitselemente enthalten. So seien die Angaben über die Hintergründe
der Festnahme und den Tod des Vaters substanzlos und unplausibel. Die
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Erklärungen, wieso er nur oberflächliche Angaben machen könne, ver-
möchten aufgrund deren Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen. Zuerst
habe er ausgesagt, sein Cousin, von welchem er vom Tod des Vaters er-
fahren habe, habe nur gelegentlich mit seinen Angehörigen telefonische
Kontakte gepflegt. Später habe er ausgeführt, seine Familie sei telefonisch
nicht erreichbar gewesen, da sie kein Mobiltelefon hätten und der Festnetz-
anschluss nicht funktioniert habe. Anschliessend habe er zu Protokoll ge-
bracht, er habe davon abgesehen, seinen Bruder per Festnetz zu errei-
chen, da die Telefone abgehört würden, während er an anderer Stelle aus-
geführt habe, er selbst habe gar kein Telefon.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Vorbereitungs-
handlungen für das Schreiben der Parolen, die Festnahme (…) und die
Inhaftierung konkret zu schildern. Selbst als er nach den Gefängnisregeln
und seinen Erinnerungen an die Haftzeit gefragt worden sei, habe er bloss
oberflächliche Antworten gegeben. Ferner habe er widersprüchliche Aus-
sagen zu seiner Freilassung gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, von den Behörden anlässlich
der Hausdurchsuchung nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt wor-
den zu sein. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ihr Mann ja bereits verhaftet
gewesen sei. Hätten die Behörden – wie von der Beschwerdeführerin be-
hauptet – damit tatsächlich ihr Wissen über die politische Tätigkeit des
Ehemannes testen wollen, so hätten sie es wohl kaum bei der Frage nach
dem Verbleib bewenden lassen. Die Aussagen zu den körperlichen Über-
griffen und dazu, ob sie durch die Behörden von der politischen Tätigkeit
ihres Mannes erfahren habe, seien widersprüchlich. Auch die Situation, als
ihr Ehemann wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei nicht konsistent
geschildert worden.
Diese Vorbringen seien daher unglaubhaft, wodurch der Aussage, ihr Haus
sei deswegen gezielt angegriffen worden, die Grundlage entzogen sei. Bei
der Zerstörung des Hauses handle es sich daher um einen im Rahmen des
Krieges erlittenen Nachteil, der nicht asylrelevant sei. Gleich verhalte es
sich mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die nötige medizini-
sche Versorgung vorenthalten worden, da er kein Alawit und kein Staats-
angestellter sei. Dies müsse vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs be-
trachtet werden und es sei dabei davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden ihre knappen medizinischen Ressourcen prioritär den Staatsan-
gestellten zur Verfügung stellen würden. Dies stelle keine gezielt gegen
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den Beschwerdeführer gerichtete Benachteiligung dar. Aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass er aufgrund der an-
geblichen Demonstrationsteilnahmen keine Nachteile zu gewärtigen ge-
habt habe, so dass sich auch daraus keine asylrelevante Gefährdung er-
gebe.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Vaters klar
seien. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Daher würden die Telefonverbindun-
gen teilweise nicht mehr funktionieren und die Verwendung des Festnetzes
sei riskant, da Gespräche abgehört würden. Der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt der Verhaftung des Vaters im Spital gewesen und habe von sei-
nem Cousin davon erfahren, wisse jedoch über die Gründe der Verhaftung
nicht Bescheid. Die Angaben anlässlich der BzP zu seiner Verhaftung (…)
seien sehr präzise. Es wäre überdies Aufgabe des Befragers nachzuha-
ken, wenn er der Ansicht sei, die Ausführungen seien zu wenig präzise.
Auch die Haftbedingungen seien konkret geschildert worden, indem er
etwa die Verhöre und die Misshandlungen beschrieben habe. Die Ausfüh-
rungen würden ferner dem Länderkontext entsprechen. Überzeugend sei
schliesslich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei über den Verbleib
des Ehemannes gefragt worden, um dadurch zu prüfen, ob sie ebenfalls in
dessen politische Aktivitäten verwickelt sei. Zudem habe sie präzise be-
schrieben, wie sich die Rückkehr des Beschwerdeführers abgespielt habe.
Aufgrund seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer nun fichiert, woraus
sich eine Gefährdung ergebe. Überdies würden sich zwei Brüder des Be-
schwerdeführers ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Einer sei als Flücht-
ling anerkannt, da er in Syrien denselben Aktivitäten nachgegangen sei,
wie der Beschwerdeführer. Aus seinen familiären Verbindungen – die zwei
Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten – ergebe sich überdies die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für
unglaubhaft befunden, insbesondere da ihre Aussagen erhebliche Wider-
sprüchlichkeiten aufweisen. So bemerkte bereits das SEM, dass die Be-
gründung des Beschwerdeführers, wieso er so wenig über den Tod seines
Vaters wisse, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen ist (vgl. act.
A19 F20, F26, F31 f. und F39 f.). In der BzP erklärte der Beschwerdeführer
seine Freilassung damit, dass er ein falsches Geständnis abgegeben
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habe, wonach er die Parolen im Auftrag eines reichen Mannes gegen Be-
zahlung an die Wände geschrieben habe (vgl. act. A4 S. 10). In der Anhö-
rung sagte er dem widersprechend aus, dass er kein Geständnis abgelegt
habe, sondern er habe einen Vertrag unterschrieben, wonach er nach sei-
ner Freilassung als Spitzel arbeite und seinen Bruder davon überzeugen
solle, nach Syrien zurückzukehren (vgl. act. A19 F76). Auf diesen Wider-
spruch angesprochen erklärte er, dies bereits in der BzP so ausgesagt zu
haben respektive dies in der BzP vielleicht auch einfach vergessen habe
zu erwähnen, da er aufgrund seiner [medizinischen Behandlung] vergess-
lich sei (vgl. act. A19 F77 bis F79), was nicht überzeugt. Dieser Wider-
spruch, welcher einen Kernbereich der Fluchtgründe betrifft, ist als gravie-
rend zu bezeichnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner In-
haftierung sind über weite Teile bloss oberflächlicher Natur (vgl. ebd. F62
f. und F66 bis F74). Gleiches gilt für die Verhaftung, welche ebenfalls nur
pauschal geschildert wurde (vgl. ebd. F51 bis F53).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hausdurchsuchung
weisen eine – zwar eher kleinere – Widersprüchlichkeit auf, da sie in der
BzP ausführte, sie sei an den Haaren zu Boden gerissen worden, wobei
sie verletzt worden sei (vgl. act. A5 S. 8), während sie in der Anhörung
aussagte, sie sei verletzt worden, da sie gegen eine Dachstütze gestossen
worden sei (act. A20 F15 bis F25). Überdies sind auch die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach der
Inhaftierung unstimmig und wirken zurechtgerückt (vgl. act. A5 S. 8 und
act. A20 F37 bis F41).
5.2 Somit wurde von den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht,
dass sie vom syrischen Regime als Oppositionelle betrachtet würden. Dies
gilt auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer an regimekriti-
schen Demonstrationen teilgenommen hat, zumal sich aus seinen Ausfüh-
rungen nicht glaubhaft ergibt, dass er (deswegen) in den Fokus der Behör-
den geraten sein könnte (vgl. zur Asylrelevanz von Demonstrationsteilnah-
men Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015).
5.3 Ebenfalls als nicht asylbeachtlich ist das Vorbringen zu bewerten, dem
Beschwerdeführer sei die notwendige medizinische Behandlung vorenthal-
ten worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. Schliesslich ist auch die Zerstörung des Hauses nicht als
gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Massnahme, sondern
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vielmehr als im Rahmen der Kriegshandlungen erlittener Nachteil zu er-
achten, welcher mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant ist, sondern
unter dem Tatbestand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wür-
digen ist.
5.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist
ebenfalls zu verneinen. Dabei ist zu bemerken, dass sich die Behauptung,
zwei Geschwister des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz Asyl er-
halten, nicht zutreffend ist. Der Bruder G._______ (N […]) wurde mit Ver-
fügung des BFM (heute: SEM) vom 6. Juli 2011 aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufgenommen, woraufhin er seine beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde, soweit den Asylpunkt be-
treffend, zurückzog und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
am 10. August 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb
(D-2363/2011). Das Asylgesuch des Bruders H._______ (N […]) wurde mit
Verfügung des SEM vom 2. April 2014 abgelehnt, während er gleichzeitig
unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in Anbetracht seiner exil-
politischen Tätigkeit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2442/2014 vom 20. Mai 2014 zu-
folge verspäteter Einreichung der Beschwerde). Das Asylgesuch des drit-
ten Bruders I._______ (N […]) wurde mit Verfügung des SEM vom 25. April
2014 ebenfalls abgelehnt, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig (E-2795/2014).
Schliesslich wurde das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers
J._______ (N […]) mit Verfügung des SEM vom 15. April 2014 abgelehnt
und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. Aus diesen familiären Verbindungen ergibt sich keine Reflexverfol-
gungsgefahr. Die Beschwerdeführenden brachten in den Anhörungen –
nicht aber in der BzP – implizit vor, dass die Festnahme des Beschwerde-
führers ebenfalls aufgrund der familiären Verbindung erfolgt sei, da der Be-
schwerdeführer in Haft nach seinen Brüdern gefragt worden sei (vgl. act.
A19 F36 f. und F75; A20 F9). Da die Inhaftierung jedoch für unglaubhaft zu
erachten ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer Familienbande asylrelevante Behelligungen drohen.
6.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
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Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: