B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2407/2019
vao
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Yannick Felley, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region
Bern,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
D-2407/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
am 14. Januar 2019 und gelangte von C._______ herkommend am selben
Tag in die Schweiz, wo er am 1. März 2019 ein Asylgesuch stellte.
A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. April 2019 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, während seiner Stu-
dienzeit sei ein Gast in das Studentenheim gekommen, der von der Polizei
verfolgt worden sei. Er sei Christ gewesen und sie hätten mit ihm über den
Islam und das Christentum diskutiert. Der Gast habe ihnen eine Bibel und
verschiedene CDs überlassen. Nach diesem Treffen habe der Beschwer-
deführer sich vom Islam abgewandt und sich keiner Religion zugehörig ge-
fühlt. Als er zu arbeiten begonnen habe, hätten sich psychische Probleme
eingestellt. Zuvor habe er sich bei verschiedenen Organisationen und Fir-
men um eine Stelle beworben. Nach den ersten Gesprächen habe man
Abklärungen gemacht und überprüft, ob er regelmässig an den Freitags-
gebeten oder Demonstrationen für die Regierung teilnehme. Da er dies
nicht getan habe, habe er keine Anstellung erhalten, was zusammen mit
der problematischen Situation im Iran zu seiner Erkrankung geführt habe.
Er habe eine Psychologin aufgesucht, die ihm nicht habe helfen können.
Ein in D._______ lebender Kollege habe ihm vor zirka drei Jahren empfoh-
len, in der Bibel zu lesen. Dort habe er einen Vers gefunden, der sein Inte-
resse geweckt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass
sein jüngerer Bruder sich für Religion interessiere und entsprechende Bü-
cher gehabt habe. Nachdem er (der Beschwerdeführer) diese gelesen
habe, sei er zur Überzeugung gelangt, dass die christliche Lehre «Früchte
bringen werde». Er habe das Bedürfnis gehabt, Freunde zu finden, mit de-
nen er sich über die Bibel hätte austauschen können. Er habe sich mit sei-
nem in D._______ lebenden Kollegen unterhalten und von ihm Videos und
Files übermittelt erhalten. Von einem Arbeitskollegen, mit dem er sich an-
gefreundet habe, sei er zu Versammlungen einer «christlichen Gruppe»
mitgenommen worden, obwohl der Leiter dieser Gruppe die Mitglieder da-
vor gewarnt habe, neue Personen mitzubringen. Aufgrund der allgemeinen
Lage, in der sich die Christen im Iran befänden, habe für ihn die Gefahr
bestanden, dass er festgenommen werde. Er habe die Grundprinzipien des
Christentums, an den Versammlungen teilzunehmen und die Religion zu
«lehren», nicht wahrnehmen können. Aus diesem Grund und aus Furcht
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vor einer Verhaftung habe er sich dazu entschlossen, den Iran zu verlas-
sen. Nach seiner Ausreise habe er sein Ziel weiterverfolgt und in
E._______ an Versammlungen der Christen teilgenommen. Er stehe in
Kontakt mit den Anhängern der protestantischen Religion. Seit er in der
Schweiz sei, sei er einmal in der Kirche (…) gewesen; er stehe mit diesen
Leuten in Kontakt. Falls er in den Iran zurückkehren würde, würde sein
Umfeld von seinem Glauben erfahren und er würde früher oder später ver-
haftet.
A.c Am 25. April 2019 wurde die Anhörung des Beschwerdeführers fortge-
setzt. Er schilderte die Umstände, wie er von seinem Bruder Bücher über
das Christentum erhalten habe und wie er ein Vertrauensverhältnis zu sei-
nem Arbeitskollegen habe aufbauen können, der ihn mit zu den Treffen der
christlichen Gruppe genommen habe. Die Mitglieder dieser Gruppe und er
seien vorsichtig gewesen und hätten keine Probleme mit den iranischen
Behörden gehabt. Sie hätten aber erfahren, dass Angehörige anderer
Gruppen verhaftet und verhört worden seien. Seit der letzten Befragung
durch das SEM habe er in der Schweiz wöchentlich die Kirche besucht. Am
Karfreitag sei er zusammen mit einem anderen Iraner für eine Zeremonie
in eine ausserhalb der Stadt gelegene Kirche mitgenommen worden. Zu-
dem informiere er sich über YouTube über die Lehre. In Instagram habe er
sich metaphorisch über sein Bekenntnis zum Christentum geäussert. Mitt-
lerweile sei der Kreis der Personen, die von seiner Ausreise aus dem Iran
und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben erfahren hätten, grösser
geworden.
A.d Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 1. Mai 2019 den Entscheid-
entwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung übergab dem SEM
am folgenden Tag ihre Stellungnahme.
B.
Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Mai 2019
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2019 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling
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anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeven-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das
vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 20. Mai
2019 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hiess er gut, dementsprechend verzichtete er auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Übertritt zu einer
anderen Glaubensrichtung im Iran alleine nicht zu einer staatlichen Verfol-
gung führe. Diese komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswech-
sel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und zugleich
Aktivitäten der Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen würden (BVGE 2009/28; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 und D-4795/D-4796/2016 vom
15. März 2019). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürch-
tungen vor künftigen Nachteilen erreichten keine asylrechtlich relevante In-
tensität, zumal er den islamischen Glauben seit Jahren nicht den Erwar-
tungen des Regimes entsprechend ausgeübt habe, ohne ernsthafte Nach-
teile erfahren zu haben. Das Nichtauftauchen des religiösen Führers der
Glaubensgruppe sowie die Verhaftung anderer Glaubensgenossen seien
nicht als Hinweise zu werten, dass auch ihm aufgrund seines Interesses
am Christentum ernsthafte Nachteile drohten. Er habe mehrmals unbehel-
ligt nach Armenien reisen und wieder in den Iran zurückkehren sowie im
Jahr 2019 mit einem Reisepass nach Europa reisen können. Er sei im Iran
sehr vorsichtig gewesen und habe die Konversion nicht öffentlich gemacht.
Damit habe er eine private Konversion geschildert, für die er keinen kon-
kreten Zeitpunkt angegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die ira-
nischen Behörden weder von seinem Interesse für das Christentum noch
von seiner Teilnahme an diesbezüglichen Veranstaltungen erfahren hätten.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwer-
deführers aufgrund seines Interesses für das Christentum seien demnach
zu verneinen.
Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der inneren
Konversion könne verzichtet werden, obwohl aufgrund der teilweise unlo-
gischen und ausweichenden Angaben Zweifel bestünden.
Eine christliche Glaubensausübung im Ausland vermöge im Iran dann
flüchtlingsrechtliche Massnahmen auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert werde und davon auszugehen sei, dass aufgrund
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des Familienumfelds ein Verfolgungsinteresse ausgelöst werde. Bei Kon-
versionen im Ausland müsse neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden. Den Akten könnten keine Hinweise darauf
entnommen werden, dass die iranischen Behörden oder Personen aus sei-
nem Umfeld von seinem Interesse am Christentum respektive vom Glau-
benswechsel Kenntnis genommen hätten. Es genüge nicht, eine Furcht le-
diglich mit Vermutungen zu substanziieren. Anhaltspunkte für eine objektiv
vorliegende konkrete Bedrohung lägen keine vor. Zwar habe eine zuneh-
mende Anzahl von Personen Kenntnis von seinem Glaubenswechsel, je-
doch habe der Beschwerdeführer weder für seine Familie noch für sich
konkrete Konsequenzen geltend gemacht. Alle seine Familienmitglieder
gingen einer geregelten Arbeit nach und auch seine Instagram-Mitteilung,
die als christliche Metapher gedeutet werden könnte, habe daran nichts
geändert. Die Art der Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer
vermöge keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es sei nicht ersicht-
lich, dass er sich aktiv und gegen aussen sichtbar religiös betätigt habe.
Sein Verhalten seit der Ausreise aus dem Iran sei insgesamt nicht geeig-
net, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zu-
dem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen
ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Auch der Umstand, dass
er bisher nicht getauft worden sei, weise darauf hin, dass es sich bei seiner
Glaubensausübung insbesondere um einen inneren Prozess handle, der
nicht mit einer gegen aussen sichtbaren Betätigung einhergehe. Es sei da-
von auszugehen, dass die Identifizierung mit dem Christentum und die gel-
tend gemachte Apostasie den iranischen Behörden nicht zur Kenntnis ge-
langt sei. Er verfüge nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den
Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe zwei Prinzipien des
christlichen Glaubens, an Versammlungen teilzunehmen und die christli-
che Lehre zu verbreiten, nicht realisieren können. Deshalb wolle er in der
Schweiz all sein Wissen über den Glauben weitergeben. Er habe seinen
Glauben jedoch im Privaten ausleben können, indem er sich Bücher ver-
schafft und mit anderen Leuten über diesen gesprochen habe. Unter einer
«Weitergabe der christlichen Lehre» verstehe er aufgrund seiner Aussagen
vor allem, dass er mit anderen Christen über seinen Glauben spreche. Die
aktive, nach aussen wahrnehmbare Missionierung gehöre nicht zu seinem
Verständnis einer christlichen Glaubensausübung. Vielmehr sei es eine
Auseinandersetzung im geschützten Rahmen, zumal er noch nicht getauft
sei. Dieses Verhalten deute auch nicht auf die von ihm geltend gemachte
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Dringlichkeit hin, sich mit dem christlichen Glauben zu identifizieren und
dies gegen aussen sichtbar zu machen. Es könne demnach nicht geglaubt
werden, dass er im Iran seinen Glauben nicht habe adäquat leben können
und unter der Situation in der geschilderten Art und Weise gelitten habe,
zumal sich seine bisherige Glaubensausübung im Iran und in der Schweiz
weitgehend decke. Zudem erscheine es nicht logisch, dass er im Iran mit
der Verbreitung der christlichen Glaubensausübung sehr vorsichtig gewe-
sen sei, damit seiner Familie nichts geschehe, er in der Schweiz jedoch
beginnen möchte, sich öffentlich zu äussern. Das Lesen der Bibel und das
Ausüben des christlichen Glaubens im Privaten habe ihm bereits im Iran
eine innere Ruhe gegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass dies
auch in Zukunft der Fall sein werde. Der Teilaspekt seines Vorbringens, er
habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, halte den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe auf eine ver-
tiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
verzichtet. Es unterziehe einzig den Teilaspekt derselben, unter dem ver-
steckten Ausleben des Glaubens psychisch gelitten zu haben, einer Prü-
fung gemäss Art. 7 AsylG. Durch das Anbringen pauschaler Vorbehalte ge-
genüber der Glaubhaftigkeit der Konversion habe das SEM den Anspruch
auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete Begründungspflicht ver-
letzt. Zwischen der inneren Konversion und dem psychischen Druck durch
die Unterdrückung seines Glaubens bestehe ein enger Zusammenhang,
sodass seine Vorbringen in Bezug auf die Konversion einer vertieften
Glaubhaftigkeitsprüfung hätten unterzogen werden müssen. Die äusserst
glaubhaft vorgebrachte innere Konversion stelle ein wichtiges Indiz für die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben bezüglich des sich ergebenden psychi-
schen Drucks dar. Das SEM habe sich durch sein unsachgemässes Vor-
gehen der Vornahme einer sachgemässen und fairen Gesamtwürdigung
der Glaubhaftigkeit beraubt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
ner inneren Konversion seien entgegen der pauschalen Zweifel des SEM
als glaubhaft zu erachten. Diesen seien verschiedene komplexe Hand-
lungsstränge sowie eine Fülle von farbigen, lebendigen, sachlich richtigen
und psychologisch stimmigen Details zu entnehmen. Sie seien substanzi-
iert, plausibel und widerspruchsfrei. Er habe bereits vor seiner Konversion
unter den Folgen der im Iran bestehenden Vorschriften gelitten. Er be-
schreibe eindrücklich und in sich stimmig, wie er die Gefahr, entdeckt zu
werden, stetig im Nacken gespürt habe. Dies habe ihn sehr belastet, da
eine versteckte Glaubensausübung den christlichen Pflichten zuwider-
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laufe. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Zu-
gang zum Christentum um einen Prozess handle und er noch dabei sei,
sich weiterzuentwickeln. Dabei existiere die Pflicht, den Glauben zu leben
und ihn nach aussen zu tragen. Er sei entschlossen, selbst bei einer Rück-
kehr beide Prinzipien in Zukunft zu befolgen – er habe eigentlich keine an-
dere Wahl mehr. Aus seinen Vorbringen gehe hervor, dass für ihn auch die
Pflicht zum Missionieren zu seinem Glaubensverständnis gehöre. Auf-
grund seiner Aussagen und der Stempel in seinem Reisepass sei als er-
stellt zu erachten, dass er nach Armenien gegangen sei, um sich taufen zu
lassen und dort zu leben, was ihm nicht gelungen sei. Nach der Ankunft in
der Schweiz habe er zuerst Kontakte zu Glaubensgenossen knüpfen und
Zugang zur Glaubensgemeinschaft finden müssen. Seine hiesige Anwe-
senheit sei von kurzer Dauer, weshalb er eine Taufe nicht habe realisieren
können. Diese werde in naher Zukunft stattfinden. Pfarrer F._______ be-
stätige, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Opportunisten
handle.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich um Berichte zur Ge-
fährdung von Konvertiten im Iran und den damit zusammenhängenden
Sanktionen. Daraus lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Es würden keine Namen aufgeführt, die im Zusammenhang mit
seinen Vorbringen stünden. Das Schreiben von Pfarrer F._______ der (…)
Kirche sowie dasjenige vom Leiter der (…) Kirche G._______ wiesen den
Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf. Es falle auf, dass beide Schrei-
ben erst nach dem Wegweisungsentscheid entstanden seien. Der Be-
schwerdeführer habe bei den Anhörungen entgegen dem Inhalt des ersten
Schreibens erwähnt, er wolle Bibelkurse für Farsi-Sprechende besuchen.
Falls er dies getan habe, scheine dies erst nach dem 25. Mai 2019 stattge-
funden zu haben. Ferner habe er während des Verfahrens lediglich von der
(…) Kirche gesprochen und die (…) Kirche nicht erwähnt. Es sei erstaun-
lich, dass etwa zwei Wochen nach der Anhörung vom 25. April 2019 ein
Brief von einer nicht erwähnten Kirche mit einer angeblich differenzierten
Einschätzung zu ihm verfasst worden sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es könne nicht geschlossen wer-
den, dass sich aus den eingereichten Berichten nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten lasse. Sie zeigten auf, inwiefern der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit begründete Furcht habe,
im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er habe sich vor Er-
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lass des Entscheids nicht gezwungen gesehen, sein religiöses Engage-
ment bestätigen zu lassen. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er
vor Erlass des Entscheids nicht auf die Idee gekommen sei, bereits nach
wenigen Wochen Zugehörigkeit zu den entsprechenden Glaubensgemein-
schaften um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. Nach Erlass des Ent-
scheids, in dem seine Vorbringen in Bezug auf den Willen und den inneren
Drang zur aktiven und gegen aussen sichtbaren Glaubensausübung als
unglaubhaft qualifiziert worden seien, habe er sich gezwungen gesehen,
sein hiesiges Engagement von Kirchenvertretern bestätigen zu lassen. Bei
sorgfältiger Konsultation der Akten hätte auffallen müssen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung vom 25. April 20129 darauf hingewiesen
habe, dass er und ein anderer Iraner zu einer Kirche ausserhalb der Stadt
mitgenommen worden seien. Damit könne nicht die (…) Kirche G._______
gemeint sein, da sich diese in der Stadt befinde. Die (…) Kirche befinde
sich aber ausserhalb der Stadt. Daraus ergebe sich, dass er sich seit dem
19. April 2019 in einem engen und intensiven Austausch mit Pfarrer
F._______ befinde, weshalb nicht erstaunlich sei, dass dieser am 10. Mai
2019 eine differenzierte Einschätzung zur Religiosität des Beschwerdefüh-
rers habe abgeben können. Der Vorwurf, es handle sich um Gefälligkeits-
schreiben, sei zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich am 30.
Mai 2019 unter der Leitung von Pfarrer F._______ taufen lassen. In der
Zwischenzeit habe er sich in sozialen Medien als Christ zu erkennen ge-
geben, indem er auf seinem Instagram-Profil das Matthäus-Evangelium zi-
tiert habe. Dadurch habe sich der Kreis der Personen in seiner Heimat, die
von seinem Glaubenswechsel Kenntnis hätten, massiv vergrössert. Den
beiden Schreiben könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
seinen Glauben aktiv ausübe und andere im Bundesasylzentrum (BAZ)
G._______ wohnhafte Gesuchstellende mit den lokalen christlichen Glau-
bensgemeinschaften vernetzt habe. Sämtliche Beweismittel könnten nebst
einer Verschärfung seines Risikoprofils auch aufzeigen, dass das Diskreti-
onserfordernis nicht angewandt werden könne, da eine entsprechende An-
wendung einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn ausüben würde.
5.
Das SEM hat der Beschwerde in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dies zu begründen.
Demnach ist davon auszugehen, dass es sich beim Entzug der aufschie-
benden Wirkung um ein Versehen handelt. Die Ziffer 6 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben. Da es sich beim vor-
liegenden Versehen nicht (mehr) um einen Einzelfall handelt (vgl. Zwi-
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Seite 11
schenverfügung D-3108/2019 vom 21. Juni 2019), ist das SEM darauf hin-
zuweisen, zur Vermeidung von weiteren entsprechenden Vorkommnissen
besonderes Augenmerk auf diesen Punkt zu werfen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden konkretisiert.
Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der gesamten Akten-
lage von der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachverhalts aus. Er hat ausführlich und übereinstimmend dargelegt, aus
welchen Gründen er sich vor geraumer Zeit vom islamischen Glauben dis-
tanziert und welche Folgen bezüglich des Erhalts von Arbeitsstellen und
seiner inneren Verfassung dies für ihn gehabt habe. Seine Angaben dar-
über, wie er begonnen habe, sich ernsthaft für das Christentum zu interes-
sieren, welche Bücher er gelesen und von wem er Informationen und In-
formationsmaterial dazu erhalten habe, waren ebenso übereinstimmend
und plausibel. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner per-
sönlichen Situation im Iran scheinen nicht übertrieben und wurden von ihm
auch nicht gesteigert vorgetragen. Aufgrund der Anhörungsprotokolle er-
scheint glaubhaft, dass er sich bereits im Heimatstaat vom Islam ab- und
später dem Christentum zuwandte, ohne dass er es gewagt hätte, sich in
der Öffentlichkeit dazu zu bekennen. Er legte in nachvollziehbarer Weise
dar, dass dies sowohl für die anderen Mitglieder der Hauskirche, mit denen
er in Kontakt gestanden habe, als auch für seine Familie und ihn unlieb-
same Konsequenzen hätte zeitigen können.
6.3 Im Rahmen der beiden Befragungen legte der Beschwerdeführer
glaubhaft dar, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz Kontakte zu Mit-
gliedern christlicher Glaubensgemeinschaften gesucht habe. Da er sich
nach seiner Einreise in die Schweiz Mitte Januar 2019 vorerst in
E._______ begeben habe und später in die Schweiz zurückgekehrt sei,
nachdem man ihm dort von den Regelungen des Dublin-Systems erzählt
habe, erscheint es nachvollziehbar, dass er während den Befragungen, die
Anfang beziehungsweise Ende April 2019 stattfanden, noch nicht sehr
enge Kontakte mit christlichen Glaubensgemeinschaften gehabt haben
kann – das Asylgesuch stellte er am 1. März 2019. Er erwähnte namentlich
Kontakte zur evangelischen Gemeinde (…) G._______, deren Gottes-
dienste er besucht habe, sofern er Ausgangsbewilligungen erhalten habe.
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Seite 12
Inwiefern es sich bei der Bestätigung des Leiters der (…) G._______ vom
14. Mai 2019, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in den
vorangegangenen Wochen deren Gottesdienste besucht, um ein Gefällig-
keitsschreiben handeln sollte, ist nicht nachvollziehbar, wird doch vom
SEM nicht bezweifelt, dass er über Kontakte zur (…) G._______ verfügt.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der zweiten Anhörung an, er habe
zusammen mit einem anderen Iraner ausserhalb der Stadt einen Gottes-
dienst besucht. Dass es sich dabei um die (…) Kirche in H._______ han-
delt, wo er gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2019 den Bibelkurs für Farsi
sprechende Menschen besuche, ist durchaus mit seinen Aussagen bei der
Anhörung vom 25. April 2019 in Übereinstimmung zu bringen. Die Ein-
schätzung von Pfarrer F._______, gemäss welcher es sich beim Beschwer-
deführer nicht um einen Opportunisten handle, der sich einen christlichen
Schein gebe, gibt dessen persönliche Einschätzung wieder, die weder Ge-
fälligkeitscharakter haben muss noch die wirkliche Einstellung des Be-
schwerdeführers zu belegen vermag.
6.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer sich bereits vor längerer Zeit vom islamischen
Glauben löste. Auf Empfehlung eines in D._______ lebenden Freundes
begann er, sich mit dem christlichen Glauben vertraut zu machen, in dem
er die Bibel und weitere Bücher über den christlichen Glauben las sowie
sich über entsprechende Files informierte. Nachdem er sich mit einem Ar-
beitskollegen angefreundet und zu diesem ein Vertrauensverhältnis aufge-
baut hatte, führte ihn dieser in die Gemeinschaft einer Hauskirche ein, an
deren Treffen er einige Male teilnahm. Da der Beschwerdeführer sich vor
Entdeckung fürchtete und seinen christlichen Glauben im Iran nicht frei
praktizieren konnte, entschloss er sich zur Ausreise nach Europa. Nach
seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz nahm er Kontakt mit christlichen
Glaubensgemeinschaften auf, besuchte deren Gottesdienste und Feier-
lichkeiten und liess sich von Pfarrer F._______ taufen.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
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Seite 13
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4
S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem
Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund
von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er kei-
nen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche
ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nach-
fluchtgründe).
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der allgemein besorgniserregenden Situation im Iran ist
auf BVGE 2009/28 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 [als Referenzurteil publiziert] sowie
D-4795/2016/D-4798/2016 vom 15. März 2019 zu verweisen. Daraus geht
hervor, dass die iranischen Behörden die Meinungsäusserungsfreiheit sys-
tematisch unterdrücken. Besorgniserregend ist, dass nicht wenige Men-
schen aufgrund des eher vage definierten Vergehens "moharebeh"
("Feindschaft zu Gott") hingerichtet wurden. Obwohl das iranische Regime
behauptet, die Menschenrechte zu respektieren, hält es sich in der Praxis
sehr häufig weder an die eigene Verfassung und Gesetze noch an die in-
ternationalen Konventionen. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden
nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschre-
cken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen
und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden.
7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu
einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen)
staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel
aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivi-
täten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat
angesehen werden.
D-2407/2019
Seite 14
7.2.3 Es ist davon auszugehen, dass weniger als ein Prozent der irani-
schen Bevölkerung als Christen registriert sind, wobei Konvertiten und
Konvertitinnen sowie Personen evangelikalen Glaubens nicht als Christin-
nen anerkannt werden. Personen, welche sich nicht als Christen registrie-
ren lassen können, können nicht von denselben Rechten wie Mitglieder
von anerkannten christlichen Gruppen profitieren. Auch heute werden in
der iranischen Verfassung Personen christlichen Glaubens offiziell als Min-
derheit anerkannt, womit ihnen das Recht gewährt wird, innerhalb der
durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen religiöse Rituale und Zeremo-
nien durchzuführen und persönliche Angelegenheiten sowie Religionsun-
terricht gemäss ihren eigenen religiösen Regeln zu gestalten. Sowohl die
Abkehr vom Islam selber als auch die Missionierung von muslimischen
Personen kann aber mit der Todesstrafe bestraft werden. Nach dem Amts-
antritt von Hassan Rohani hat die Anzahl Verhaftungen insgesamt zuge-
nommen. In Berichten wird von mehreren hundert festgenommenen Per-
sonen in den letzten Jahren ausgegangen, wobei verschiedentlich von Ver-
urteilungen zu langen Haftdauern berichtet wird, insbesondere wenn die
Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht wer-
den. Konvertierte werden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Ver-
brechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und va-
ges Spektrum an Aktivitäten umfasst, wie zum Beispiel Propaganda gegen
das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten
Führers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen
Feinden. Die Verfahren sind oft unfair und genügen rechtsstaatlichen Kri-
terien nicht. In jüngster Zeit liegen Hinweise dafür vor, dass das Strafmass
für Konvertierte besonders hoch ausfällt. Um gegebenenfalls aus der Haft
entlassen zu werden, müssen konvertierte Personen oft eine hohe Kaution
bezahlen, den Glauben verleugnen, sich als Informant respektive Infor-
mantin betätigen und/oder das Land verlassen.
7.2.4 Christinnen und Christen werden im iranischen Alltag in verschiede-
ner Hinsicht diskriminiert. Sie sind oft auch mit Ablehnung sowie Druck sei-
tens ihrer Familienangehörigen konfrontiert, wobei das Risiko einer Denun-
ziation gross ist. Aufgrund dessen müssen Christinnen und Christen ihren
Glauben oft im geheimen in sogenannten Hauskirchen ausüben, welche
aufgrund der fehlenden Bewilligung als illegal gelten und als illegale Netz-
werke und zionistische Propagandainstitutionen bezeichnet werden. Die
Gefahr, durch Informantinnen oder Informanten entdeckt zu werden, ist
gross. Auch der Import, der Druck und die Verteilung von nicht-muslimi-
scher religiöser Literatur sind stark beschränkt und verboten. Der Besitz
einer Bibel oder anderer christlicher Texte wird als Straftat eingeschätzt.
D-2407/2019
Seite 15
7.2.5 Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe
respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren
wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Be-
kanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Aus-
reise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der
Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des
Auslandsaufenthalts abhängen. Indessen werden im Ausland konvertierte
Personen nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben
taufen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4).
7.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die aktuelle Situation
im Iran im Vergleich zu derjenigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des
BVGE 2009/28 zugrundeliegenden Urteils zu beurteilen war, hinsichtlich
der Lage der Christinnen und Christen im Iran in den letzten Jahren nicht
verbessert hat. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen
Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person
durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und
Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Iran weder von behördlicher noch
von privater Seite im Sinne des Asylgesetzes ernsthaft benachteiligt. Er
legte zwar dar, dass er trotz guter schulischer Qualifikationen mehrfach
keine Anstellung erhielt, nachdem seitens der potenziellen Arbeitgeber Ab-
klärungen getätigt wurden, die ergaben, dass er offenbar kein strenggläu-
biger, regimetreuer Moslem war. Trotzdem konnte der Beschwerdeführer
seinen Lebensunterhalt verdienen, obwohl sein Versuch, zusammen mit
anderen Personen eine eigene Firma aufzubauen, scheiterte. Somit ver-
unmöglichte es ihm seine areligiöse Haltung nicht, ein menschenwürdiges
Leben zu führen, weshalb seine Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt
mangels der geforderten Intensität von Eingriffen in die persönliche Freiheit
als asylrechtlich nicht relevant zu werten ist. Der Beschwerdeführer schil-
derte, dass er in Glaubensangelegenheiten sehr vorsichtig gewesen sei,
weil er eine Verhaftung und weitere behördliche Massnahmen befürchtete,
falls seine Hinwendung zum Christentum und seine Teilnahme an den Tref-
fen einer Hauskirche bekannt geworden wäre. Den Akten sind jedoch keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Entdeckung der Hauskirche, an
deren Treffen er teilnahm, kurz bevorgestanden hätte, oder dass ihm na-
hestehende Personen, die bei einem Verhör Aussagen über ihn hätten ma-
chen können, festgenommen worden waren. Dem Beschwerdeführer kann
D-2407/2019
Seite 16
für den Zeitpunkt seiner Ausreise somit keine begründete Furcht vor in na-
her Zukunft drohender Verfolgung zuerkannt werden.
7.3.2 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelit-
ten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben
oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher
psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für
die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträgli-
cher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6,
2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei
immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahr-
scheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei
dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen
muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirt-
schaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungs-
weise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst
dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter
politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychi-
schen Erkrankungen) besonders darunter leiden.
7.3.3 Wie bereits vorstehend erörtert, geht das Bundesverwaltungsgericht
nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Iran objektiv gesehen in absehbarer Zukunft Verfolgung
drohte. Seinen Ausführungen gemäss litt er vor allem nach Abschluss sei-
ner Ausbildung unter einer psychischen Erkrankung, weil er aufgrund sei-
ner damaligen areligiösen Einstellung seine Chancen auf dem Arbeits-
markt gefährdet sah. Mit dazu beigetragen hätten seine persönliche Ver-
anlagung, die allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation
und die Sicherheitslage im Iran. Weil er depressiv gewesen sei, habe er
psychologische Hilfe in Anspruch genommen, die aber nicht erfolgreich ge-
wesen sei, weil die Fachperson seine Probleme in der Vergangenheit und
nicht in der Gegenwart gesucht habe. Unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen unter 7.3.1 ist der psychische Druck, unter dem der Be-
schwerdeführer gestanden hat, als asylrechtlich nicht relevant einzustufen.
D-2407/2019
Seite 17
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran weder eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung noch ein unerträglicher psychischer Druck zu-
erkannt werden können, die ihm einen weiteren Verbleib im Heimatland
objektiv gesehen verunmöglicht hätten. Er erfüllte demnach die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz
vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem religiö-
sen Engagement subjektive Nachfluchtgründe begründet hat.
8.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder
ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe
von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz Kontakte zu christlichen
Glaubensgemeinschaften gesucht, deren Gottesdienste sowie andere Ver-
anstaltungen und einen Bibelkurs für Farsi sprechende Menschen besucht
und sich hier taufen lassen. Gemäss der Bestätigung von Pfarrer
F._______ vom 14. Juni 2019 diskutiere er mit anderen Menschen über
seinen Glauben und bringe neue Leute (Asylsuchende) an Veranstaltun-
gen und Gottesdienste mit. Dieses vom Beschwerdeführer am christlichen
Glauben gezeigte Interesse ist durch seine Aussagen, die Bestätigungs-
schreiben, den Taufschein und die eingereichten Fotografien dokumentiert
beziehungsweise glaubhaft gemacht. Des Weiteren hat er nach dem Ver-
lassen des Irans auf Instagram metaphorisch angedeutet, sich zumindest
für den christlichen Glauben zu interessieren. Mittlerweile hat er Bibelzitate
auf Instagram wiedergegeben. Diese Verlautbarungen sind öffentlich im In-
ternet abrufbar, wobei der Beschwerdeführer unter seinem eigenen Namen
auftritt. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann gesamt-
D-2407/2019
Seite 18
haft gesehen indessen nicht darauf geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer seinen Glauben in exponierter Weise auslebt, obwohl An-
sätze zu einer beginnenden missionierenden Tätigkeit bestehen.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Konversion des Beschwer-
deführers zum Christentum respektive seine religiöse Überzeugung als
überwiegend authentisch und glaubhaft. Er übt seinen Glauben indessen
nicht in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise aus.
Auch in Anbetracht seiner Äusserungen auf Instagram und seines Enga-
gements für die beiden Glaubensgemeinschaften in der Schweiz, ist nicht
davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum und die de-
finitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten.
Der Beschwerdeführer hätte somit bei einer Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevanten, ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm dies-
bezüglich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfol-
gung zuzusprechen.
9.
Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner
Ausreise noch heute eine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit dro-
hender, asylrechtlich relevanter Verfolgung droht. Das SEM stellte dem-
nach zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
wies das Asylgesuch zu Recht ab. Angesichts der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
10.
Da der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist und das
SEM in der Vernehmlassung im Wesentlichen an seinen bereits im der an-
gefochtenen vertretenen Standpunkten festhält, besteht keine Veranlas-
sung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-2407/2019
Seite 19
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-2407/2019
Seite 20
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der bekannten De-
fizite nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
12.5 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen
einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine überdurchschnittliche Schul- und Berufsausbildung und mehrere
Jahre Berufserfahrung. Es kann demnach davon ausgegangen werden,
dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung finden und seinen Lebensun-
terhalt wiederum bestreiten können wird. Sodann verfügt er in seiner Hei-
mat über ein familiäres und kollegiales Beziehungsnetz, welches ihn bei
Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Bei dieser Ausgangslage
D-2407/2019
Seite 21
ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
12.5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass und es
würde ihm obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen, weiteren Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2407/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2019 wird aufgeho-
ben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: