Abtei lung IV
D-2408/2007
D-2409/2007
D-2410/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
1. A._______, geboren _______, Kosovo,
2. B._______, geboren _______, Kosovo,
3. C._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch Pollux N. Kaldis (Rechtsvertreter 1),
_______, und
Othman Bouslimi (Rechtsvertreter 2),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägungsgesuche (Rechtsverweigerung) /
N _______ / N _______ / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Gemeinde B._______, damalige Provinz Kosovo in
Serbien und Montenegro), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss im August 1999 und lebten nach einem kurzen Aufenthalt in
Mazedonien längere Zeit abwechselnd in Montenegro bzw. in Bosnien
und Herzegowina. Von dort her kommend gelangten sie am
20. Oktober 2002 in die Schweiz, wo sie am 16. Januar 2003 um Asyl
nachsuchten. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2003 stellte das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandesteil des
BFM) fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Die gegen diese Verfügungen gerichteten
Beschwerden vom 3. März 2003 wurden von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteilen vom
17. Juli 2003 abgewiesen.
B.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 24. Feb-
ruar 2007 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter 1
beim BFM beantragen, die rechtskräftigen Verfügungen (vom 30. Janu-
ar 2003) seien bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es
sei ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug für
die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter 1
der Beschwerdeführer in der Folge mit, seiner Eingabe vom 24. Febru-
ar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgrün-
de zu entnehmen. Es sehe deshalb davon ab, dieser weitere Beach-
tung zu schenken.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 teilte der Rechtsvertreter 1 dem BFM
mit, an den gestellten Rechtsbegehren werde vollumfänglich festgehal-
ten, und machte unter anderem geltend, das BFM sei grundsätzlich
verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn es das
Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintreten oder einer Nichtan-
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handnahme erledigen wolle. Der Eingabe lag ein Schreiben des Vaters
der Beschwerdeführer vom 15. März 2007 bei.
Das Bundesamt teilte dem Rechtsvertreter 1 am 21. März 2007 dar-
aufhin mit, es sehe keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März
2007 zurückzukommen. Bezüglich der Zulässigkeit der formlosen Ant-
wort und der Möglichkeit deren Anfechtung werde auf die Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2007 liessen die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter 1 gegen "den Entscheid des Bundesamts für
Migration über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007"
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantra-
gen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die Entscheide
des BFM seien aufzuheben und dieses sei dazu zu verpflichten, die
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der Wegweisungsvollzug für die Dauer die-
ses Verfahrens auszusetzen, es sei ein Schriftenwechsel durchzufüh-
ren und es sei ihnen bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Sinngemäss liessen
sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Der Eingabe la-
gen mehrere Berichte über die allgemeine Lage im Kosovo bei.
E.
Mit Verfügungen vom 10. April 2007 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. Gleich-
zeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem BFM Ge-
legenheit zur Einreichung von Vernehmlassungen.
F.
Das Bundesamt beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 26. April
2007 die Abweisung der Beschwerden. Die Vernehmlassungen wurden
dem Rechtsvertreter 1 mit Verfügung vom 1. Mai 2007 unter der Ein-
räumung eines Rechts zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich
innerhalb der angesetzten Frist und bis heute nicht vernehmen.
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G.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter das von
den Beschwerdeführern am 3. April 2008 mandatierten Rechtsvertre-
ter 2 mit Eingaben vom 10. April 2008 und vom 27. Mai 2008 depo-
nierte Gesuch um Zustellung sämtlicher Akten ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist
nicht massgebend, ob sie als solche bezeichnet ist oder den gesetzli-
chen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor,
wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, indi-
viduell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche
Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete
Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 28 Rz. 17).
1.3 Das BFM hat dem Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in sei-
nen Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt, seiner Eingabe vom
24. Februar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwä-
gungsgründe zu entnehmen. Es werde deshalb davon abgesehen, die-
ser weitere Beachtung zu schenken. In seinen Schreiben vom
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21. März 2007 teilte es dem Rechtsvertreter 1 schliesslich mit, es sehe
keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen.
Die Rechtsprechung betrachtet ein Schreiben wie jenes vom 9. März
2007, in welchem das BFM dem Gesuchsteller formlos mitteilt, es
nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die Hand, nicht
als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; auf eine Beschwerde gegen
ein solches Schreiben wird deshalb nicht eingetreten (vgl. EMARK
2005 Nr. 25 E. 4.3 S. 228). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels
eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, soweit darin beantragt
wird, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die Entscheide
des BFM seien aufzuheben und dieses sei dazu zu verpflichten, die
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2.
2.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann jedoch gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde
geführt werden. Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass das
BFM das von den Beschwerdeführern eingereichte Wiedererwägungs-
gesuch vom 24. Februar 2007 nicht zu behandeln gedenkt, während
die Beschwerdeführer mit der in der vorliegenden Beschwerde formu-
lierten Begehren auf eine materielle Prüfung ihrer Wiedererwägungs-
gesuche abzielen. Bei dieser Ausgangslage ist die Eingabe vom
31. März 2007 unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung zu prüfen.
2.2 Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 46a VwVG ergibt
sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung
von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (vgl.
auch Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfah-
ren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im
Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst.
a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorlie-
gend sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen eine Wieder-
erwägungsverfügung und somit auch zur Beschwerde gegen das un-
rechtmässige Verzögern bzw. die Verweigerung des Erlassens einer
beschwerdefähigen Wiedererwägungsverfügung legitimiert. Die Anfor-
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derungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf ein-
zutreten ist.
2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhan-
ges werden die Verfahren der Beschwerdeführer vereinigt und über de-
ren Beschwerden wird in einem Urteil befunden.
3.
3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz recht-
licher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 719), indem sie fak-
tisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass
sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 225).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur
Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des
Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) besteht ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn der Gesuchstel-
ler Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be-
stand, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung we-
sentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.;
BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a
S. 150 ff.).
3.3 Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, ist das BFM verpflich-
tet, materiell zu prüfen, ob in der Sache neu zu entscheiden ist (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11). Besteht kein Anspruch auf Wiederer-
wägung (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), hat dieses auf das
Gesuch mittels Verfügung nicht einzutreten und zumindest summa-
risch zu begründen, weshalb kein Anspruch besteht. Eine solche
Nichteintretensverfügung kann an die ordentliche Rechtsmittelinstanz
weitergezogen werden, dies allerdings allein mit der Begründung, die
Vorinstanz sei infolge des Bestehens eines sich unmittelbar aus Art.
29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf Wiedererwägung zu
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Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7, E. 2a.aa S. 43).
3.4 Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist
sinnvoll nur möglich, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf
das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, aus
dem Gesuch ersichtlich sind. Der Gesuchsteller hat deshalb in der Be-
gründung substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Sachlage ein
Anspruch auf Wiedererwägung bestehen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2.c S. 104). Ist die Begründung derart mangelhaft, dass eine Prü-
fung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nicht möglich ist,
namentlich weil der Sinngehalt der Begründung unverständlich ist, die
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen enthält oder
bloss appellatorische Kritik am vorangegangenen Entscheid vorgetra-
gen wird, so ist das BFM nicht gehalten, über das Wiedererwägungs-
gesuch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden; es kann
dem Gesuchsteller in diesem Fall stattdessen mit formlosen Schreiben
mitteilen, es nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die
Hand (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003
Nr. 7 S. 45). Legt der Gesuchsteller hingegen hinreichend klar dar,
welche Gründe zur Wiedererwägung Anlass geben sollen, hat sich das
BFM mit dem Gesuch zu befassen und zu prüfen, ob die geltend ge-
machten Gründe tatsächlich bestehen bzw. einen Anspruch auf Wie-
dererwägung vermitteln. Unter dem Aspekt der Substanziierung des
Gesuches genügt es mithin, wenn die geltend gemachten Gründe hin-
länglich konkret und verständlich dargelegt werden. Hinsichtlich der
Anforderungen an die Substanziierung der Begründung versteht es
sich von selbst, dass in Bezug auf persönliche Wahrnehmungen bzw.
auf Umstände, die unmittelbar in der Person selbst begründet liegen,
relativ strenge Anforderungen zu stellen sind, währenddem umgekehrt
in Bezug auf allgemeine Vorkommnisse ausserhalb des persönlichen
Wahrnehmungsbereichs keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
4.
4.1 In der Eingabe an das Bundesamt vom 24. Februar 2007 wurde
zur Begründung der Anträge geltend gemacht, die ehemalige ARK sei
aufgrund einer aktuellen Lagebeurteilung in einem unter EMARK 2006
Nr. 10 veröffentlichten Urteil zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug von albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo
grundsätzlich zumutbar sei; es sei aber erforderlich, dass das Bundes-
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amt eine Einzelfallabklärung über das Schweizerische Verbindungsbü-
ro in Pristina vornehme, die folgende Kriterien zum Gegenstand habe:
Berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage sowie soziales respektive verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Entsprechend dieser immer noch gelten-
den Rechtsprechung werde um die Vornahme dieser Abklärungen er-
sucht. Die Beschwerdeführer hätten keine berufliche Ausbildung, ihr
Gesundheitszustand sei angeschlagen, weil sie eine unverhältnismä-
ssige Angst vor einer Rückkehr hätten. Das Heimatdorf A._______,
welches auch beim UNHCR auf der Liste der zerstörten Dörfer
figuriere, sei früher ein Dorf gewesen, in dem viele Roma gewohnt
hätten. Heute seien alle Roma weggegangen, weil sie vor weiteren
Übergriffen der Albaner berechtigte Angst gehabt hätten. Die
Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland über keine
wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügen. Sie besässen weder ein
Elternhaus - dieses sei dem Erdboden gleichgemacht worden - noch
Land, das bewirtschaftet werden könnte. Wo sich ihre Verwandten
aufhielten und ob diese noch am leben seien, sei der ganzen Familie
nicht bekannt. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden seit 27 Jahren
in der Schweiz leben. Deren Einkommen seien aber nicht so gut, dass
sie in der Lage wären, vier Personen und später vier Familien
finanziell zu unterstützen. Mit ausdrücklichem Einverständnis könne
das BFM in diesem Zusammenhang alle Steuerdaten dieser Familie
beiziehen. Aus den angeführten Gründen sei der Wegweisungsvollzug
im Falle der Beschwerdeführer nicht zumutbar.
4.2 In der Eingabe vom 16. März 2007 an das BFM wurde alsdann
ausgeführt, wie die damalige ARK in EMARK 2003 Nr. 7 zu Recht dar-
auf hingewiesen habe, bestehe aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung, wenn der ursprüngliche Ent-
scheid infolge einer nach dem Entscheidpunkt eingetretenen Ände-
rung der Sach- oder Rechtslage sich als fehlerhaft erweise. Im vorlie-
genden Fall habe das BFF die Asylanträge der drei Gesuchsteller mit
Verfügungen vom 30. Januar 2003 abgewiesen. Inzwischen habe sich
sowohl die Sachlage im Heimatland als auch die Rechtslage erheblich
verändert. Dazu sei an die Unruhen der Albaner gegenüber den Min-
derheiten vom März 2004, an die Aufhebung der generellen Unzumut-
barkeit der Ausweisung aus der Schweiz für Angehörige der Minder-
heiten aus dem Kosovo und die gewalttätige Demonstration in Pristina
im Zusammenhang mit der Klärung der Statusfrage der Republik Ko-
sovo vor kurzem verwiesen. Diese Entwicklung sei dem BFM bestens
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bekannt und bedürfe deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung in ei-
nem Wiedererwägungsgesuch. Insbesondere habe die ARK ihre
Rechtsprechung aufgrund einer neuen Lagebeurteilung über die Situa-
tion im Kosovo vorgenommen und die im Wiedererwägungsgesuch an-
geführten rechtlichen Kriterien verbindlich festgelegt. Ferner habe das
BFM, wenn es behaupte, die Gründe im Wiedererwägungsgesuch vom
24. Februar 2007 seien nicht ausreichend substanziiert, genau zu be-
stimmen, welche der darin erwähnten Argumente einer Ausführung be-
dürften. Zu Pauschalargumenten könne nicht Stellung bezogen wer-
den. Falls das BFM immer noch der Auffassung sei, die erwähnten
Umstände seien nicht rechtsgenügend für ein Eintreten auf das Wie-
dererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007, sei darauf hinzuweisen,
dass die ARK im veröffentlichten Entscheid EMARK 2003 Nr. 7 festge-
stellt habe, dass das BFF grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen habe, wenn es das Wiedererwägungsgesuch mit einem
Nichteintreten oder einer Nichtanhandnahme erledigen wolle.
4.3 Das BFM hat dem Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in sei-
nen Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt, seiner Eingabe vom
24. Februar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwä-
gungsgründe zu entnehmen. Es werde deshalb davon abgesehen, die-
ser weitere Beachtung zu schenken. In seinen Schreiben vom
21. März 2007 teilte es dem Rechtsvertreter 1 schliesslich mit, es sehe
keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen.
4.4 In seinen jeweiligen Vernehmlassungen vom 26. April 2007 nimmt
das BFM erstmals konkret Bezug auf die Ausführungen, welche der
Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 24. Feb-
ruar 2007 und vom 16. März 2007 zur Begründung der Wiedererwä-
gungsgesuche vorgetragen hat. Es hält im Einzelnen fest, die ehemali-
ge ARK habe sich in den Urteilen vom 17. Juli 2003 und 28. Juli 2003
eingehend mit der Lage der Roma im Kosovo befasst und die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges unter ausführlicher Würdigung der
individuellen Verhältnisse (Beziehungsnetz, berufliche Aussichten etc.)
bejaht. Es führt sodann aus, in der als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneten Eingabe vom 24. Februar 2007 werde geltend gemacht,
das ursprüngliche Heimatdorf sei zerstört worden, die Beschwerdefüh-
rer würden im Heimatland somit über kein Haus und keine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage verfügen und im Übrigen nicht wissen, wo sich
ihre Verwandten aufhalten würden. Da auch die in der Schweiz leben-
den Verwandten kaum in der Lage seien, die Beschwerdeführer finan-
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ziell zu unterstützen, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. In die-
sen nicht näher substanziierten und belegten Vorbringen seien weder
die Geltendmachung einer nachträglichen Veränderung der Sachlage
noch neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von
Art. 66 VwVG zu erkennen.
Als nachträgliche Veränderung der Sachlage könnte allenfalls der Hin-
weis auf EMARK 2006 Nr. 10 verstanden werden. Eine Praxisänderung
stelle aber keinen Grund für die Wiedererwägung eines früher ergan-
genen rechtskräftigen Entscheids dar. Soweit die Beschwerdeführer
die Zerstörung des ursprünglichen Heimatdorfes, das Fehlen der wirt-
schaftlichen Existenzgrundlage und der verwandtschaftlichen Unter-
stützung geltend machen würden, handle es sich nicht um eine nach-
trägliche Veränderung der Sachlage, sondern um Kritik an der damali-
gen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durch
die ARK, ohne allerdings deren Hinweis auf die innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternativen zu beachten. Es handle sich dabei um sogenannte
Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens
sein könne. Wären die diesbezüglichen Vorbringen begründet, wären
sie allenfalls revisionsrechtlich zu würdigen. Weil die unsubstanziierte
und durch nichts belegte Eingabe keinen Wiedererwägungsgrund er-
kennen lasse, habe das Bundesamt die Eingabe zu Recht nicht an
Hand genommen.
In der zweiten Eingabe vom 16. März 2007 hätten sich die Beschwer-
deführer erstmals ausdrücklich auf eine nachträgliche Veränderung der
"Sachlage im Heimatland und auch der Rechtslage" berufen. Konkret
erwähnt worden seien die Unruhen im Kosovo vom März 2004 sowie
nicht näher datierte "gewalttätige Demonstrationen in Pristina im Zu-
sammenhang mit der Klärung der Statusfrage der Republik Kosovo",
ohne aber darzulegen, welchen konkreten Bezug diese teils weit zu-
rückliegenden Ereignisse zur persönlichen Situation der Beschwerde-
führer hätten. Was die allgemeine Situation der ethnischen Minderhei-
ten im Kosovo anbelange, sei dem BFM sehr wohl bekannt, dass sich
diese in den letzten Jahren kaum verbessert, aber auch nicht ver-
schlechtert habe. Im blossen Hinweis auf die allgemeine Situation der
Minderheiten und irgendwelche Unruhen in der Vergangenheit könne
daher kein Wiedererwägungsgrund erblickt werden. Von einer Rechts-
verweigerung könne somit keine Rede sein.
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5.
5.1 Die ARK hat in ihren Urteilen vom 17. Juli 2003 im Zusammen-
hang mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
unter Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 22 festgehalten, dass gemäss Pra-
xis der ARK der Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Ro-
mas, welche ihren letzten Wohnsitz im Norden Kosovos gehabt hätten
oder die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
erfüllten – vorbehältlich der Einzelfallprüfung – als zumutbar zu erach-
ten sei. Derjenige von albanischsprachigen Romas, welche aus den
Bezirken Prizren, Gjakovë, Decan, Pejë, Istoq, Podujevë, Ferizaj,
Vushtrri, Shtimë und Klinë stammten oder die Voraussetzungen einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllten, könne – vorbehältlich
der Einzelfallprüfung – gemäss neuester Praxis der ARK ebenfalls als
grundsätzlich zumutbar bezeichnet werden.
In Bezug auf die Beschwerdeführer hat die ARK alsdann den Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erachtet, weil sie zur Auffassung ge-
langte, die Beschwerdeführer hätten sich vor ihrer Ausreise von 1999
bis 2002 abwechslungsweise in Montenegro und Sarajevo aufgehalten
und es sei ihnen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
und ihrer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit möglich,
die innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro weiterhin in
Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile vom 17. Juli 2003 E.7.c.bb).
5.2 Die Beschwerdeführer haben mehr als dreieinhalb Jahre nach Er-
lass dieser Urteile mit Eingaben vom 24. Februar 2007 um Wiederer-
wägung der rechtskräftigen Verfügungen des Bundesamtes vom
30. Januar 2003 ersucht. Zur Begründung haben sie sich vorab auf
das Urteil der ARK vom 18. November 2005 i.S. T.J. und N.K. mit Kin-
dern, Serbien und Montenegro, berufen, in welchem die ARK aufgrund
ihrer neuesten Lagebeurteilung festgehalten hat, ein Vollzug der Weg-
weisung für Angehörige der Minderheiten der albanischsprachigen
Roma, Ashkali und Ägypter sei grundsätzlich zumutbar, sofern eine
Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro im Koso-
vo) ergebe, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Ge-
sundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz - als erfüllt erachtet werden könnten. Fehle jedoch eine sol-
Seite 11
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che Abklärung, könne die Frage der Zumutbarkeit in der Regel nicht
zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des Entscheids des
BFM führe. Ausnahmen von dieser Praxis seien möglich, wenn die
Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner
erkennen liessen (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.).
5.3 Ob sich für die Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung ein
Anspruch auf Wiedererwägung ergibt oder nicht, lässt sich ohne weite-
res beurteilen. Die oben erwähnten Ausführungen des BFM in seinen
Vernehmlassungen vom 26. April 2007 lassen denn auch erkennen,
dass dieses durchaus in der Lage war, sich differenziert mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall, die unter Hinweis auf
EMARK 2006 Nr. 10 geltend gemachte nachträglich veränderte Sach-
und Rechtslage für albanischsprachige Roma sowie die in diesem Zu-
sammenhang erfolgenden Ausführungen zur persönlichen Situation
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung zu be-
gründen vermögen oder nicht. Nachdem der Vollzug der Wegweisung
in den Urteilen vom 17. Juli 2003 bejaht wurde, weil den Beschwerde-
führern eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro zur
Verfügung stand, wäre dabei zudem von Amtes wegen zu berücksichti-
gen und zu prüfen gewesen, ob sich aufgrund der Tatsache, dass
Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig geworden ist, in Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls eine
andere Beurteilung aufdrängt.
5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu beurteilen, ob
sich aufgrund der seit den Urteilen vom 17. Juli 2003 entgetretenen
Entwicklung im Heimatland der Beschwerdeführer im Allgemeinen und
ihrer persönlichen Situation im Besonderen ein Anspruch auf Wieder-
erwägung ergibt. Festzustellen ist jedoch, dass aus den Eingaben vom
24. Februar 2007 und vom 16. März 2007 hinreichend klar hervorgeht,
weshalb die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung
der Verfügungen des BFF vom 30. Januar 2003 zu haben glauben. Die
Erläuterungen des BFM in seinen Vernehmlassungen sind zwar teil-
weise nachvollziehbar, denn die Begründung der Wiedererwägungsge-
suche lässt hinsichtlich der Substanziierung in der Tat in einigen Punk-
ten Wünsche offen. Gleichwohl lässt sich nicht sagen, die Ausführun-
gen in den Eingaben vom 24. Februar 2007 und vom 16. März 2007
seien gänzlich unverständlich oder erschöpften sich generell in blo-
ssen Behauptungen.
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D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007
5.5 Aufgrund der Tatsache, dass sich das BFM trotz des entsprechen-
den Hinweises in der Eingabe vom 16. März 2007 nicht veranlasst
sah, eine Verfügung zu erlassen, und des Umstands, dass es
stattdessen in seinen Schreiben vom 21. März 2007 dem
Rechtsvertreter 1 lediglich mitteilte, es sehe keinen Anlass, auf die
Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen, muss sich das BFM
aufgrund des oben Gesagten Rechtsverweigerung vorwerfen lassen.
Das BFM verkennt, dass eine formlose Nichtanhandnahme gemäss
Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 10) allein dann in Betracht fällt, wenn die
Begründung des Wiedererwägungsgesuches derart mangelhaft ist,
dass eine sinnvolle Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung
besteht, unmöglich ist, nicht aber schon dann, wenn - wie vorliegend
in der Vernehmlassung zum Ausdruck kommt - das BFM die geltend
gemachten Gründe mit Blick auf die Begründung eines Anspruchs auf
Wiedererwägung als unerheblich beurteilt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM verpflichtet gewesen
wäre, zu prüfen, ob aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch vom
24. Februar 2007 und deren Ergänzung vom 16. März 2007 geltend
gemachten Gründe ein Anspruch auf Wiedererwägung seiner Verfü-
gungen vom 30. Januar 2003 besteht, und es muss sich demnach vor-
werfen lassen, den Beschwerdeführern respektive deren Rechtsvertre-
ter 1 zu Unrecht formlos mitgeteilt zu haben, es werde das Wiederer-
wägungsgesuch nicht behandeln. Die sich aufgrund der Erwägungen
als offensichtlich begründet erweisenden Beschwerden sind demnach
im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters (Art. 111 Bst. e AsylG) gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten
ist, und die Akten sind dem BFM zu überweisen, verbunden mit der
Anweisung, die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführer vom
24. Februar 2007 zu behandeln.
7.
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführern ist für die ihnen im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
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Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einge-
reicht. Aufgrund der Akten lässt der Aufwand für die Beschwerdever-
fahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung ei-
ner Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Partei-
entschädigung der Beschwerdeführer auf je Fr. 150.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist dementsprechend anzuweisen,
den Beschwerdeführern 1-3 je Fr. 150.-- (total Fr. 450.--) als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten
wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Wiedererwägungsgesuche der Be-
schwerdeführer vom 24. Februar 2007 zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1-3 eine Partei-
entschädigung von je Fr. 150.-- (total Fr. 450.--) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter 1 und 2 der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten Ref.-Nrn. N _______; N _______ und N _______ (per Ku-
rier; in Kopie;)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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