Abtei lung IV
D-2408/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2408/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit, eigenen
Angaben zufolge am 10. Juli 2006 seine Heimat auf dem Landweg
verliess und über den D._______, E._______ und F._______ am 8.
Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 20. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ befragt sowie am 26. März 2007 von der zuständigen kan-
tonalen Fremdenpolizeibehörde zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, er sei im Jahre 2004 im Rahmen von Rekrutierungen
während einiger Tage festgehalten und wieder freigelassen worden,
dass Soldaten ihm und weiteren Schülern am Y._______ in der Schule
mitgeteilt hätten, sie müssten in den Militärdienst einrücken, wobei
ihnen gleichzeitig der Vorwurf gemacht worden sei, sie würden nur
deshalb noch die Schule besuchen, um den Wehrdienst zu vermeiden,
dass daraufhin sehr viele Schüler von den Soldaten mitgenommen und
nach H._______ gebracht worden seien, er sich aber hinter einem
Baum versteckt dem Zugriff der militärischen Behörden habe
entziehen können und schliesslich, nachdem er sich bis zur Ausreise
bei seiner Tante in I._______ aufgehalten und dort auch die Schule
besucht habe, aus seiner Heimat ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2008 (Ausgang BFM:
13. März 2008) - frühestens eröffnet am 14. März 2008 - den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anerkannte, sein Asylgesuch vom 8. De-
zember 2006 ablehnte und die Wegweisung anordnete, ihn jedoch we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden Unstimmigkei-
ten und Widersprüche enthalten,
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dass insbesondere Widersprüche hinsichtlich des Vorbringens, der Be-
schwerdeführer habe sich im gleichen Zeitraum versteckt und die
Schule besucht, der Vorfälle vom Y._______, des Ortes seines
Versteckes von Februar bis Juli 2006, des genauen Ausreisezeitpunk-
tes sowie des Verlustes seiner Identitätskarte bestünden,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angebliche
Flucht vor der Rekrutierung überdies allgemein und vage ausgefallen
seien und er nicht in der Lage gewesen sei, dazu substanziierte, stim-
mige und über das allgemein Bekannte hinausgehende Angaben zu
machen,
dass auch die stereotype Art und Weise der Schilderung der angebli-
chen Flucht aus dem Lande und die Schilderungen allgemein eine
subjektiv geprägte Wahrnehmung, eine vertiefende Substanz sowie
eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung, somit jegliche
Realitätsmerkmale vermissen liessen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
da er Eritrea im Juli 2006 illegal verlassen habe und im militärdienstfä-
higen Alter sei, zumal die eritreischen Behörden solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese
bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft würden,
dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 eine Fürsorgebestäti-
gung der J._______ vom 3. April 2008 einreichen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwi-
schenverfügung vom 28. April 2008 abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 13. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2008 dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben der J._______
vom 6. Mai 2008 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 9. Mai 2008 einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Beschwerdeschrift mit
Eingabe vom 14. Mai 2008 weitere Beweismittel (Kopien des Schul-
zeugnisses und der Militär-ID [Fortbewegung] eines Mitschülers des
Beschwerdeführers) ins Recht legen liess und beantragte, es sei auf-
grund dieser Dokumente eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzu-
holen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
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dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
28. April 2008 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass somit der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, die Vor-
instanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Ab-
wägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente
vorgenommen, zumal etwa der ins Recht gelegte Studentenausweis,
welcher ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit darstelle, gänzlich unge-
würdigt geblieben sei, nicht stichhaltig ist,
dass die Vorinstanz nämlich im Rahmen ihrer Feststellungen auf Seite
2 des angefochtenen Entscheides anführte, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Studentenausweis, aber keine Identitätspapiere zu den Akten
gegeben habe,
dass sich dieser Studentenausweis auf das Schuljahr 2004/2005 be-
zieht, die von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhaltselemente indes-
sen erst das Jahr 2006 betreffen und vom BFM der bis zum Jahr 2006
absolvierte Schulbesuch auch nicht bezweifelt wurde, somit die Vorins-
tanz auch nicht gehalten war, das fragliche Beweismittel aufgrund sei-
ner fehlenden Entscheidrelevanz einer Würdigung zu unterziehen,
dass der Beschwerdeführer recht in der Annahme geht, dass dem Pro-
tokoll des Empfangszentrums angesichts des summarischen Charak-
ters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Emp-
fangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in weiteren Befragungen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangs-
zentrum zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3),
dass das BFM dem Protokoll des Empfangszentrums in der angefoch-
tenen Verfügung jedoch keine unrechtmässige Bedeutung beimass,
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zumal die Vorinstanz aus den als zentral zu erachtenden Aussagen
hinsichtlich der Kenntnisnahme des Militärdienstaufgebotes, der Ört-
lichkeiten des Versteckes sowie der Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers während der letzten Monate vor seiner Ausreise diverse Wider-
sprüche gegenüber der direkten Bundesbefragung ableitete, weshalb
keine tatsachenwidrige Würdigung des Sachverhalts vorliegt,
dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich
der Befragung im Empfangszentrum öfters Korrekturen anbringen wol-
len, was jedoch verweigert worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 10 unten), keine Stütze im entsprechenden Protokoll findet und die-
ser am Schluss der Befragung im Empfangszentrum vielmehr nach
Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben unter-
schriftlich bestätigte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ohne-
hin ungereimt sind, ist er doch bei der direkten Anhörung auf einen Wi-
derspruch bezüglich des Ortes seines Versteckes hingewiesen wor-
den, worauf er antwortete, man habe sich bei der Befragung im Emp-
fangszentrum oft geirrt (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 10), er hin-
gegen zur zu Beginn der direkten Anhörung gestellten Frage, ob er mit
dem im Empfangszentrum erstellten Protokoll einverstanden sei, aus-
führte, er sei damit einverstanden, lediglich bei der Strassennummer
und beim Datum der Schulbeendigung habe man sich geirrt (vgl. Pro-
tokoll direkte Anhörung, S. 4),
dass ferner der in der Beschwerdeschrift gemachte Verweis auf die
Vorgänge in der Schule lediglich eine Wiederholung des bereits durch
den Beschwerdeführer angeführten Sachverhalts darstellt und nicht
geeignet ist, den in diesem Punkt aus den Protokollen erkennbaren
Widerspruch in einem anderen, plausibleren Licht erscheinen zu las-
sen,
dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer nicht im Detail habe
wissen können, von wem genau die Soldaten den Rekrutierungsbefehl
erhalten hätten, weshalb kein Widerspruch zu den Angaben anlässlich
der direkten Anhörung bestünden, nicht überzeugt, da gemäss Proto-
koll des Empfangszentrums die direkte Überbringung des mündlichen
Rekrutierungsbefehls durch andere Organe - und überdies auch auf
andere Weise - geschehen sein soll, als bei der Anhörung geschildert
wurde (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5; Protokoll direkte An-
hörung, S. 8 f.),
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dass ferner entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten An-
sicht aus dem Protokoll des Empfangszentrums durchaus hervorgeht,
dass sich der Beschwerdeführer von (...) im Quartier K._______
versteckt haben will, zumal sich der auf Seite 5 oben des fraglichen
Protokolls festgehaltene 2. Juli 2006 ("2.7.2006") im Kontext als
offensichtlicher Verschrieb darstellt,
dass der Beschwerdeführer zudem angab, er habe sich fünf Monate
lang versteckt, und in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, er sei
während dieser Zeit bei seiner Tante gewesen (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum, S. 5),
dass ferner angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute auch die
weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift zu festgestellten Wider-
sprüchen nicht zu einer anderen Einschätzung führen,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe Familien seiner
ehemaligen Mitschüler gebeten, ihm deren Studentenausweise und
Militärurkunden zu schicken, mit deren Hilfe er den Beweis erbringen
wolle, dass sich diese derzeit im Militärdienst befinden würden, da ih-
nen die Flucht damals nicht gelungen sei,
dass jedoch die Einreichung dieser Unterlagen, welche gemäss Aus-
führungen des Beschwerdeführers nur sehr schwierig zu beschaffen
seien, aufgrund obiger Erwägungen nicht abgewartet zu werden
brauchte, da mit diesen Unterlagen eine Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers sowie deren Umstände nicht belegt werden können,
dass nämlich - sofern die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern - auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten ist (antizi-
pierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 274),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittlerweile die in
Aussicht gestellten Unterlagen (Studentenausweis und Militärurkunde
eines ehemaligen Mitschülers) mit Eingabe vom 14. Mai 2008 nach-
reichte,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, dem
Schulzeugnis könne entnommen werden, dass der betreffende Mit-
schüler in der gleichen Klasse wie er gewesen sei,
dass die Militär-ID (Fortbewegung) einem Soldaten beim Verlassen der
Kaserne als eine Art "Laissez-passer" diene und er sich mit dieser im
Bedarfsfall ausweisen könne,
dass durch diese Urkunden die natürliche Vermutung verstärkt werde,
wonach er - wie seine Mitschüler - in Übereinstimmung mit seinen
Schilderungen in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen,
sich diesem aber durch Flucht habe entziehen können,
dass diese Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht zu über-
zeugen vermögen, zumal aus der eingereichten Schulausweiskopie le-
diglich ersichtlich wird, dass der betreffende (Mit-)Schüler die gleiche
Schule wie der Beschwerdeführer besuchte, jedoch - wie auch die Mili-
tär-ID - den vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall im Zusammen-
hang mit der Zwangsrekrutierung und die Umstände derselben in kei-
ner Art und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen
Sachverhaltselemente zu geben vermag,
dass den erwähnten Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Be-
weiskraft beigemessen werden kann, weshalb es sich erübrigt, die Vor-
instanz zu einer Vernehmlassung einzuladen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, sei-
ne Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit
dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser
von einer Asylgewährung auszuschliessen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf
an dieser Stelle noch näher einzugehen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 9. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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