B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2408/2012
law/joc
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (…).
D-2408/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. März 2012 in die Schweiz ein, wo er
am 3. März 2013 im Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Dort
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Ungarn,
Deutschland und Österreich gewährt, da sich der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Afghanistan unter anderem in diesen Ländern des
Schengen-Raumes aufgehalten hatte.
Im Rahmen dieser Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er stamme
ursprünglich aus B._______ (Provinz Qarabakh) und er habe Afghanistan
anfangs Februar 2010 verlassen. Zuvor habe er fünf Jahre in C._______
(Iran) gelebt, er sei aber von den iranischen Behörden wiederholt nach
Afghanistan ausgewiesen worden. Von Afghanistan sei er mit einem LKW
via die Türkei nach O._______ (Ungarn) gereist. Nach seiner Ankunft dort
am 30. April 2010 sei er vom 1. Mai 2010 bis am 27. September 2010 in
D._______ in Haft gewesen und habe anschliessend drei Monate im
Flüchtlingslager E._______ verbracht. Am 27. Oktober 2010 sei er von
O._______ mit dem Zug nach Österreich und dann nach Deutschland ge-
fahren. Vom 8. Januar 2011 bis am 1. März 2011 habe er sich in
F._______ (Deutschland) und danach vom 1. März 2011 bis am
27. September 2011 in G._______ (Deutschland) aufgehalten. Dann sei
er von Deutschland nach Ungarn ausgewiesen worden. Vom
27. September 2011 an bis anfangs März 2011 habe er sich wieder in
Ungarn aufgehalten. Am 2. März 2012 sei er mit einer Privatperson von
O._______ bis zur Schweizer Grenze gefahren und dort festgenommen
worden. In Ungarn habe er um Asyl nachgesucht. Sein Gesuch sei abge-
lehnt worden. Das Asylverfahren habe ohne Dolmetscher stattgefunden.
Beschwerde habe er nicht erhoben. Er habe keinen Dolmetscher gehabt
und wäre auch finanziell dazu nicht in der Lage gewesen. Falls Öster-
reich, Deutschland oder Ungarn einen positiven Entscheid fällen würden,
würde er in diese Länder zurückkehren. Bei einer Überstellung nach Un-
garn würde er allerdings sofort ins Gefängnis verbracht und wie zuvor
gebüsst, weil er das Land illegal verlassen habe. Ohne Taschengeld und
ohne Dach über dem Kopf würde er dort keine Zukunft haben. Seine An-
gaben über seinen Aufenthalt in Ungarn seien mittels seiner deutschen
Anwältin überprüfbar. Er bitte die Schweizer Behörden, ihn vor der Ob-
dachlosigkeit zu bewahren. Er habe weder in Afghanistan noch anderswo
eine Zukunft.
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Seite 3
B.
Am 22. März 2012 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wo-
bei es ausführte, der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 2010 in
H._______, am 16. Juni in E._______ und am 20. Oktober 2010 in
O._______ um Asyl nachgesucht. Ausserdem habe er am 12. Januar
2011 in F._______, Deutschland, um Schutz nachgesucht.
C.
Die ungarischen Behörden antworteten dem BFM mit Schreiben vom
26. März 2012 und stimmten einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Der Beschwerdeführer habe in
Ungarn einige Male, letztmals am 7. Oktober 2011, nach erfolgter Über-
stellung von Deutschland, bei den ungarischen Behörden um Asyl nach-
gesucht. Sein Gesuch sei abgelehnt worden.
D.
D.a Mit schriftlicher Anzeige vom 11. April 2012 konstituierte sich rubri-
zierte Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, er-
suchte um Akteneinsicht nach Abschluss der amtlichen Untersuchung re-
spektive vor Entscheidfällung, um Ausübung des Selbsteintrittsrechts
gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO und kündigte nebst den von ihr
beigelegten Unterlagen weitere Beweismitteleingaben an.
D.b Im Schreiben vom 11. April 2012 führte die Rechtsvertreterin aus, der
Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni. Aufgrund einer priva-
ten Fehde seien seine Eltern ermordet und das Haus zerstört worden.
Um sein Leben zu retten, habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei
über den Iran und die Türkei nach Ungarn gereist. Dort sei er polizeilich
aufgegriffen und inhaftiert worden. Erst drei Tage nach seiner Inhaftierung
sei er darüber informiert worden, dass er ein Asylgesuch stellen müsse.
Er habe an der Befragung seine Fluchtgründe genannt. Seine Aussagen
seien ihm nicht rückübersetzt worden. Danach sei ihm mündlich mitgeteilt
worden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Ungarn bleiben könne.
Er sei jedoch in Haft verblieben. Er sei nie einem Haftrichter vorgeführt
worden. Drei Monate später sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylge-
such abgewiesen worden sei, weil er illegal eingereist sei. Der Entscheid
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sei ihm nicht ausgehändigt worden. Da er in Haft keine juristische Unter-
stützung erhalten habe, habe er gegen diesen Entscheid selber (in Farsi)
eine Beschwerde eingereicht. Im Gefängnis sei er menschenunwürdigen
Zuständen ausgesetzt gewesen. Er habe eine enge Zelle mit vier Mitin-
sassen geteilt. Es habe keinen Aufenthaltsraum gegeben. Er habe sich
nur zu bestimmten Tageszeiten im Gang bewegen können. Lediglich
zweimal wöchentlich habe er kalt duschen dürfen. Ihm seien – wie allen
anderen auch – Schlaftabletten verabreicht worden, um ihn ruhig zu stel-
len. Die Wärter hätten die Häftlinge herablassend behandelt und Gewalt
angewendet. Als ein Zellenkollege einmal aufbegehrt habe, seien sie in
der Zelle durch die Wärter misshandelt worden. Man habe ihn geweckt
und verprügelt. Diese prekären, menschenverachtenden Verhältnisse von
Asylsuchenden, die in Gefängnissen leben müssten sowie die systemati-
sche Medikamentenabgabe und Misshandlungen der Polizei seien mehr-
fach – teilweise sogar vom Wachpersonal selbst – dokumentiert und dürf-
ten als notorisch gelten wie die beiliegenden Dokumente zeigten (Pro
Asyl/, "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Ob-
dachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012",
[]; Schreiben
vom 3. Februar 2012 von UNHCR [United Nations High Commissioner for
Refugees] an den Asylgerichtshof in Österreich, Schreiben von Marion
Bayer vom 10. April 2012, Diakonische Flüchtlingshilfe, Hanau, Mitverfas-
serin des erwähnten Berichts von Pro Asyl; E-Mail von Marion Bayer an
die Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers). Nach sechs Monaten sei
der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Er sei weder über
das Dublin-Verfahren, noch das Beschwerdeverfahren oder den Grund
für die Entlassung aus der Haft informiert worden. Ihm sei einzig ein Zet-
tel mit der Adresse einer Kollektivunterkunft überreicht worden. Aufgrund
des in der Haft Erlebten sei er komplett verstört und desorientiert gewe-
sen. Nach seiner Entlassung sei er vier Stunden apathisch auf der Stras-
se gestanden. Ein Passant habe ihn angesprochen und ihm den Weg zur
Unterkunft erklärt. Nach einer achtstündigen Reise sei er dort angekom-
men. Die Zustände in jenem Zentrum seien schlecht gewesen. Er habe
keine finanzielle Unterstützung erhalten und daher ständig dieselben
Kleider tragen müssen. Einzig eine Militärjacke habe er erhalten, da er
nachts gefroren habe. Er habe ein kleines Zimmer mit acht Leuten geteilt.
Aufgrund dieser prekären Umstände habe er Ungarn verlassen und am
5. Januar 2011 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Am 27. September
2011 sei er von der deutschen Polizei nachts verhaftet und nach Ungarn
zurückgeschafft worden. In Ungarn sei er ins Abschiebelager I._______
verbracht worden. Er habe das Lager zwar drei bis vier Stunden pro Tag
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verlassen können. Ansonsten habe er jedoch mit acht Männern in einem
kleinen Zimmer mit dreistöckigen Betten zusammengewohnt. Es habe
keinen Aufenthaltsraum gegeben. Das Zentrum sei polizeilich überwacht
worden. Das Essen sei stark rationiert und gesundheitsschädigend ge-
wesen. Morgens habe es eine Zitrone und eine Zwiebel und sechs Stück
Brot gegeben. Drei Mal die Woche hätten sie Teigwaren ohne Sauce er-
halten. Lediglich einmal hätten sie dazu eine Sauce erhalten, die jedoch
einen Wurm enthalten habe. Abends habe es eine Dose mit fleischähnli-
chem, ungeniessbarem Inhalt gegeben. Er habe das Essen mit dem Mo-
biltelefon fotografiert. Dieses Foto sei leider vom BFM in Altstätten nicht
zu den Akten genommen worden. Die Fotos würden daher noch nachge-
reicht. Er sei zu Beginn weder über die voraussichtliche Dauer seines
Aufenthaltes in erwähntem Lager noch über den Grund dafür aufgeklärt
worden. Erst nachdem er zusammen mit anderen Afghanen die Vorstehe-
rin gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er abgeschoben werden
solle. Sowohl während seines Aufenthaltes im Gefängnis als auch im La-
ger sei er von Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen befragt
worden. Die Befragung von ihm und weiteren Flüchtlingen habe schliess-
lich zu einem fundierten Bericht von Pro Asyl und B
geführt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der prekären Verhältnisse im
Lager I._______ an Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen und Husten er-
krankt. Er habe wiederholt um medizinische Betreuung ersucht. Diese sei
ihm verweigert worden. Deshalb habe er Ungarn verlassen und sei zu-
sammen mit einem Kollegen in die Schweiz gereist. Während seines
ganzen Aufenthaltes in Altstätten habe er Medikamente einnehmen müs-
sen. Aufgrund der schlechten Ernährung in Ungarn habe er Magenprob-
leme, welche bald ärztlich behandelt würden. Ein Arztbericht werde nach-
gereicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe
im Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde Nr. 10816/10 entschie-
den, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn Art. 5 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Gemäss dem Gerichtshof
grenze es an Willkür, wie durch Stillschweigen der Behörden ohne be-
gründeten Entscheid und Beschwerdemöglichkeit die Freiheit der Betrof-
fenen beschränkt werde. In diversen weiteren Verfahren habe der EGMR
die Überstellung gestützt auf die Dublin-II-VO von Asylsuchenden nach
Ungarn gestoppt. Die willkürliche Verhaftung von Asylsuchenden sei
selbst in Ungarn gerichtlich festgestellt worden. Leider habe die Judikati-
ve aber so gut wie praktisch keinen Einfluss auf die rechtswidrige Praxis
der Asylbehörden. Zudem stehe Asylsuchenden in den meisten Fällen
keine praktische Möglichkeit für eine effektive Beschwerde offen. Dublin-
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Rückkehrende seien – wie der beigelegte Bericht des Hungarian Helsinki
Committee vom Dezember 2011 zeige – sowohl hinsichtlich des Asylver-
fahrens als auch der Unterbringung schlechter gestellt als die übrigen
Asylsuchenden. Die Gefahr, dass ein Asylgesuch nicht materiell ent-
schieden werde, sei konkret. Dem Beschwerdeführer sei nach seiner
Rückkehr nach Ungarn ohne Grundangabe mitgeteilt worden, dass seine
Beschwerde abgewiesen worden sei. Aufgrund der mehrfach und seriös
dokumentierten Mängel im ungarischen Asylverfahren deute dieser Um-
stand darauf hin, dass das Asylgesuch in letzter Instanz gar nicht mate-
riell entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni,
einer Provinz, wohin die Rückführung gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung unzumutbar sei. Da er erwiesenermassen in einem Abschie-
bungslager in Ungarn gewesen sei, würde eine Rückführung nach Un-
garn sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die Dublin-II-VO verletzen. Die
monatelange Inhaftierung, die prekären Haftbedingungen und die men-
schenunwürdigen und gesundheitsgefährdenden Zustände bei der Unter-
bringung seien rechtsgenüglich dargelegt. Der Beschwerdeführer sei sei-
ner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung von Art. 3 und 5
EMRK sowie auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Asylver-
fahren gemäss der FK seien glaubhaft gemacht. Die Vermutung, dass
Ungarn die Grundrechte von Asylsuchenden beachte und als sicherer
Staat gelte, sei somit widerlegt worden. Sollte der Beschwerdeführer
dennoch nach Ungarn weggewiesen werden, so müsste die Schweiz
konkret und unter differenzierter Auseinandersetzung der eingereichten
Beweismittel und Dokumentationen aufzeigen, dass die Grundrechte des
Beschwerdeführers im ungarischen Asylverfahren beachtet worden seien.
D.c In ihrem Schreiben vom 10. April 2012 und erwähnter E-Mail erklärte
Frau Marion Bayer, dass sie im Rahmen einer Recherchereise zur Flücht-
lingssituation in Ungarn den Beschwerdeführer am 16. September 2011 in
Ungarn getroffen habe. Im Rahmen eines Gruppeninterviews mit Flücht-
lingen aus dem Iran und Afghanistan habe sie auch mit dem Beschwerde-
führer gesprochen. Die meisten der Flüchtlinge seien erst kurze Zeit vor-
her nach I._______ überstellt worden. In jenem Zeitpunkt seien dort nur
Flüchtlinge gewesen, deren Asylverfahren während ihrer Abwesenheit
negativ entschieden worden seien. Allen sei gesagt worden, dieses Lager
sei die Endstation in Europa und sie müssten dort auf ihre Abschiebung
warten. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung erhalten. Fast alle hät-
ten daher Ungarn wieder verlassen und seien in andere europäische
Länder geflohen. In erwähntem Bericht von Pro Asyl/
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würden die Haftbedingungen und die Situation von Dublin-
Rückkehrenden geschildert. Neun von zehn der interviewten Flüchtlinge
seien vor oder nach der Überstellung für lange Zeit inhaftiert gewesen.
Fast alle hätten regelmässig Schlaftabletten und Beruhigungsmittel erhal-
ten. Die Mehrzahl der Flüchtlinge habe täglich Tramadol eingenommen
und sei davon abhängig geworden.
D.d Dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 11. April 2012 war – nebst
einer Vollmacht und erwähnter Schreiben und Berichte – eine an einen
österreichischen Rechtsanwalt adressierte Verfügung vom 11. Januar
2012 des EGMR i.S. application no. 2283/12 vs. Austria beigelegt.
E.
E.a
Mit Verfügung vom 24. April 2012 – eröffnet am 26. April 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn an. Es forder-
te den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte es fest, der Kanton J._______
sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig
händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
E.b Zur Begründung führte das BFM aus, gestützt auf die Dublin-II-VO
sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig. Es obliege daher den zuständigen Behörden, den Aufenthalts-
status des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Weg-
weisung ins Heimatland anzuordnen. Ihm stehe die Möglichkeit offen, bei
einer nationalen Instanz in Ungarn Beschwerde einzureichen, falls sein
Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn nicht korrekt durchgeführt
worden und Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sei. Ein abgeschlossenes Asylverfahren in Ungarn würde kei-
ne Änderung der Zuständigkeit bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO). Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, der Schutz
vor Rückschiebung gewähre. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
EMRK bestünden keine. Mit Bezug auf die Ausführungen im Schreiben
vom 11. April 2012 führte das BFM aus, Ungarn habe die EMRK ratifiziert,
weswegen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wegen
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Verletzung seiner Rechte und Freiheiten während der Haftzeit Beschwer-
de bei einer nationalen Instanz einlegen könne. Personen, die aufgrund
der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt würden, hätten die Möglichkeit,
ein neues Asylgesuch einzureichen. Dieses habe als Mehrfachgesuch in
Bezug auf die bereits angeordnete Wegweisung keine aufschiebende
Wirkung, doch das Asylverfahren sei deutlich schneller als ein Rückfüh-
rungsverfahren. Der Zugang zum materiellen Verfahren sei somit gege-
ben. Nach Praxis des BFM und Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (E-98/2012) weise das ungarische Asylsystem zwar Mängel
auf, sei aber rechtsstaatlich legitimiert. Mit Blick auf die vom Beschwerde-
führer gerügten Zustände betreffend Unterbringung und medizinische
Versorgung hielt das BFM fest, er könne medizinische Betreuung auch in
Ungarn in Anspruch nehmen. Ungarn sei an die Aufnahmerichtlinie ge-
bunden, welche unter anderem die medizinische Versorgung garantiere.
Es könne deshalb davon ausgegangen werden, Ungarn könne die benö-
tigte medizinische Versorgung erbringen. Er könne sich an die zuständi-
gen Behörden wenden, um Unterstützung, Unterkunft und Verpflegung zu
erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei daher zumutbar.
F.
Am 26. April 2012 (Eingang BFM: 27. April 2012) reichte die Rechts-
vertreterin zwei vom Beschwerdeführer aufgenommene Fotos von Spei-
sen des Abschiebungslager I._______ und einen Arztbericht vom 23. April
2012 nach, gemäss dem der Beschwerdeführer an einer Gastritis litt.
Zugleich wurde auf einen im Internet veröffentlichten Bericht des UNHCR
vom 24. April 2012 (Hungary as a country of asylum. Observations on the
situation of asylum-seekers and refugees in Hungary) aufmerksam
gemacht. Darin würden die Missstände in Form von ungerechtfertigter
systematischer Verhaftung aller Asylsuchenden, deren Behandlung als
Verbrecher, die systematische Medikamentenabgabe und die nicht vor-
handene Möglichkeit der Prüfung der Asylgesuche, bestätigt.
G.
G.a Gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen,
der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, er sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs und fehlerhafter Sachverhaltsabklärung zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
wahrzunehmen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrens-
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rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu
verzichten und die Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsver-
tretung beizuordnen.
G.b In der Beschwerde wurden hauptsächlich die Ausführungen im
Schreiben vom 11. April 2012 an das BFM wiederholt (vgl. Bst. D.b) und
auf die darin enthaltenen Beweismittel verwiesen. Ergänzend wurde gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 12. April
2012 Fotos und einen ärztlichen Bericht in Aussicht gestellt. Das BFM
habe diese Beweismittel nicht abgewartet. Sie seien dem BFM mit
Schreiben vom 26. April 2012 zugestellt worden. Die Beweismitteleingabe
habe sich mit dem Nichteintretensentscheid des BFM gekreuzt. Im Weite-
ren wurde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof [EuGH]
C-411/410 und C-493/10) und einen von Constantin Hruschka (Rechtsbe-
rater beim UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein) verfassten
Bericht in der Zeitschrift Asyl Nr. 1/12 hingewiesen. Es wurde argumen-
tiert, der überstellende Staat sei verpflichtet, allfälligen systemischen
Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen anhand von
Berichten nachzugehen. Würden die Mängel zutreffen, dürfe keine Über-
stellung erfolgen. Die konkreten Umstände im Asylverfahren und den
Aufnahmebedingungen im zuständigen Dublin-Staat müssten abgeklärt
werden. Dies beinhalte eine von Amtes wegen zu erfolgende Befragung
der Asylsuchenden. Bringe ein Asylsuchender systemische Mängel von
selbst vor, seien die Mitgliedstaaten aufgrund der geschilderten Abklä-
rungspflicht gehalten, diese zu protokollieren. Der Beschwerdeführer ha-
be die menschenverachtenden Umstände in Ungarn dem BFM gegen-
über dargelegt. Diese seien nicht protokolliert worden. Beweisen könne er
dies nicht, da die Befragung nicht im Beisein einer Hilfswerksvertreterin
erfolgt sei. Frau Marion Beyer, auf die er in der Kurzbefragung verwiesen
habe, habe ihm jedoch in Ungarn geraten, bei einem allfälligen Verfahren
die prekären Umstände in Ungarn zu schildern. Dem Befragungsprotokoll
sei ausser jener Passage, dass er sofort im Gefängnis landen würde,
wenn er nach Ungarn zurückgeschafft werde, nichts zu entnehmen. Im
Protokoll unerwähnt seien auch seine gesundheitlichen Beschwerden.
Das BFM habe die in Aussicht gestellten Fotos und den Arztbericht nicht
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Seite 10
abgewartet. Es habe den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen
befragt. Es räume in der angefochtenen Verfügung selber Mängel im
Asylverfahren von Ungarn ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wes-
halb es den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt habe.
Eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Auseinandersetzung mit den
Ausführungen in der Eingabe vom 11. April 2012 sei nicht erfolgt. Dies sei
stossend, da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung
um eine verletzliche Person handle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1689/2012 vom 24. April 2012). Es sei irritierend, dass das BFM
in Bezug auf die nicht bestrittene, erniedrigende, menschenverachtende
Behandlung im ungarischen Gefängnis auf den ungarischen Rechtsweg
verweise, obwohl konkret dargelegt worden sei, dass eine effektive Be-
schwerde nicht möglich sei. Aufgrund der ausführlichen Darlegungen vom
11. April 2012 und der zitierten Berichte und Rechtsprechung hätten der
Vorinstanz die systemischen Mängel "nicht unbekannt" sein dürfen. Das
BFM hätte sich daher nicht auf die Ratifizierung der EMRK und die Auf-
nahmerichtlinie berufen, sondern konkret die entsprechenden Angaben
des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Eine Überstellung nach Un-
garn könnte nur dann erfolgen, wenn eine Prüfung ergeben würde, dass
er in Ungarn ein faires Asylverfahren und menschenrechtskonforme Auf-
nahmebedingungen vorfinden würde. Dies bedinge eine korrekte Sach-
verhaltsabklärung und damit eine ausführliche Befragung, mindestens
aber eine korrekte Protokollführung. Der Verweis des BFM auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-98/2012 ändere daran nichts, da im
Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführer vorliegend substantiiert habe,
unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen er gelitten habe. Der
jüngste Bericht des UNHCR vom 24. April 2012 bestätige die geschilder-
ten systemischen Mängel. Obwohl das BFM das Potential einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips durch Ungarn anerkenne, schliesse
es daraus nicht auf ein unfaires Asylverfahren, welches internationalen
Standards nicht genüge. Vielmehr verweise es darauf, dass Asylverfahren
in Ungarn deutlich schneller entschieden würden, als Rückführungsver-
fahren. Dieser Verweis sei unbegründet und nicht belegt. Entgegen des
im Schreiben vom 11. April 2012 enthaltenen Antrags, lege das BFM zu-
dem die von ihm verwendeten Länderberichte nicht offen. Es verletze
damit die Begründungspflicht.
G.c Der Beschwerde lag eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid, ei-
ne Fürsorgebestätigung und erwähnter Bericht des UNHCR vom April
2012 bei.
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Seite 11
H.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 gewährte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
Dem BFM erteilte er Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 23. Mai
2012.
I.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 aus, den
Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergeben. Die Meldung eines medizinischen Falles vor der Anhö-
rung habe eine Tuberkuloseabklärung betroffen, welche keine weiteren
medizinischen Massnahmen zur Folge gehabt habe. Dem Beschwerde-
führer sei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und einer
Wegweisung dorthin gewährt worden. Ausserdem seien seine Befürch-
tungen, bei einer Rückkehr nach Ungarn kein faires Asylverfahren zu er-
halten und inhaftiert zu werden, vom BFM erfasst und gewürdigt worden.
Der Umstand, dass es zu einem anderen Schluss gerate als der Be-
schwerdeführer, stelle keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
dar. Die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raumes ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würden, gelte, solange
nicht erhärtet sei, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestver-
pflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nach-
komme. Gemäss Praxis des BFM und der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (E-98/2012, E-2422/2012 und D-2406/2012) ent-
spreche das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und
EU-Richtlinien. Der Beschwerdeführer besitze die Möglichkeit, erneut in
Ungarn um Asyl nachzusuchen. Mehrfachgesuche hätten zwar keine auf-
schiebende Wirkung. Die ungarischen Behörden seien jedoch verpflich-
tet, zu überprüfen, ob eine Rückführung in das Herkunftsland gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Der Beschwerdeführer kön-
ne die aufschiebende Wirkung beantragen. Es lägen keine Hinweise für
eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vor. Hinsichtlich der von
ihm erwähnten Berichte, stellte das BFM klar, dass Ungarn die Aufnah-
merichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Sei-
ten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Die Richtlinie garan-
tiere unter anderem die medizinische Versorgung. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei somit grundsätzlich von der
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Seite 12
Gewährleistung der medizinischen Gesundheitsversorgung auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-722/2010 festgehalten,
dass die medizinische Versorgung in Ungarn im Rahmen der Dublin-II-VO
sichergestellt sei. Nach den von der EU in Zusammenarbeit mit verschie-
denen Organisationen, darunter auch dem Hungarian Helsinki Commit-
tee, publizierten Verfahrensweisen hätten Asylsuchende in Ungarn ein
Anrecht auf medizinische Grundversorgung und Nothilfe. Ärzte würden
mehrmals wöchentlich die Asylzentren besuchen. Im Hinblick auf eine
Überstellung würden dem anderen Dublin-Staat jeweils detaillierte Anga-
ben über den Gesundheitszustand und die medizinische Behandlungsbe-
dürftigkeit der zu überstellenden Person gemacht. Personen mit gesund-
heitlichen Problemen würden zudem für die Überstellung von medizini-
schem Fachpersonal begleitet und ihnen würden dringend benötigte Me-
dikamente mitgegeben.
J.
Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2012 Frist zur Einreichung ei-
ner Replik bis zum 11. Juni 2012 eingeräumt.
K.
In der Replik vom 6. Juni 2012 wurde hauptsächlich auf die Ausführungen
in der Beschwerde verwiesen und moniert, das BFM weise in seiner Ver-
nehmlassung pauschal auf die Ratifizierung Ungarns hin, ohne sich kon-
kret mit den Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Der vom BFM
nicht korrekt zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts datiere
vom 19. Februar 2010 und damit mehr als zwei Jahre zurück. Der von
ihm genannte Bericht, welcher unter anderem vom Helsinki Committee
verfasst worden sei, sei unter der angegeben Homepage nicht auffindbar.
Dieser dürfte aber ebenfalls überholt sein. Dies zumindest mit Blick auf
die medizinische Versorgungssituation in I._______, wo der Beschwerde-
führer bei einer Wegweisung wieder untergebracht würde. Das BFM ver-
weise auf eine Tuberkuloseabklärung. Ob dies zutreffe, sei mangels vor-
handenem Aktenstück nicht überprüfbar, weshalb Einsicht in dieses Ak-
tenstück verlangt werde. Die Therapie des Beschwerdeführers habe nicht
angeschlagen, so dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Schrei-
ben vom 11. Mai 2012 an eine Klinik überwiesen werde. Dort würden sei-
ne Magenprobleme mittels Gastroskopie untersucht, um die effektive Ur-
sache, wie beispielsweise ein Magenkarzinom, ausfindig zu machen. Er
benötige eine intensive fachmedizinische Betreuung. Nach Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es bei verletzlichen Per-
sonen nicht, pauschal auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen (vgl. Urteil
D-2408/2012
Seite 13
des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2012 vom 24. April 2012). Auf-
grund seiner schwerwiegenden Magenprobleme sei er eine verletzliche
Person. Der EGMR habe, wie der Beilage zu entnehmen sei, am 25. Mai
2012 auch in einem Schweizer Verfahren die Überstellung nach Ungarn
ausgesetzt.
L.
Am 15. November 2012 wurde ein ärztlicher Bericht vom 22. Oktober
2012 zu den Akten gereicht. Darin wird festgehalten, dass die Ursachen
der Magenschmerzen nicht organisch hätten festgestellt werden können.
Dazu erläuterte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer leide weiter-
hin unter massiven Beschwerden und er sei auf medizinische Unterstüt-
zung angewiesen. Eine Wegweisung nach Ungarn würde den Gesund-
heitszustand verschlechtern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
D-2408/2012
Seite 14
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf den sich die angefochtene
Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist.
3.2 Nach Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) prüft das BFM die in Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG genannte Zuständigkeit zur Behandlung eines Asyl-
gesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Bei der Asylantragstellung
jeder asylsuchenden Person ist folglich vorab festzustellen, ob ein Dritt-
staat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist. Um dies zu erfahren, sind neben einem allfälligen Eintrag in der euro-
päischen Datenbank EURODAC zur Speicherung von Fingerabdrücken
auch Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich. Ergibt diese Prü-
fung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der
asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintre-
tensentscheid (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1). Die Erstellung dieser Entscheid-
grundlage findet in der Regel anlässlich der summarischen Befragung im
EVZ statt. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich dieser
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) durch das
BFM erhoben werden können. Darunter fallen die Personalien der Asyl-
suchenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, weitere
biometrische Daten sowie Angaben zu den Gründen des Verlassens des
Heimatlandes. Gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch
nachträglich wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu et-
waigen Überstellungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne
der Dublin-II-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt. Eine weite-
re Anhörung, wie sie in Art. 29 und Art. 30 AsylG vorgesehen ist, findet
gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG nicht statt. Immerhin hat die summarische
Befragung im Hinblick auf die Prüfung der Zuständigkeit eines Drittstaa-
tes nach den Kriterien der Dublin-II-VO aber auch der Erstellung von all-
fälligen Sachverhaltselementen, die zu einem Selbsteintritt nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus
D-2408/2012
Seite 15
humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Anlass geben
können, zu dienen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.3).
3.3
3.3.1 Im EVZ Altstätten wurden durch das BFM mittels summarischer An-
hörung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG am 19. März 2012 die Persona-
lien des Beschwerdeführers erhoben, Fragen zu seinen Identitätspapie-
ren und zu seinem Reiseweg gestellt und ihm insbesondere mit Blick auf
Art. 34 Abs. 2 d AsylG das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach
Ungarn, Deutschland und Österreich gewährt (vgl. act. A7/12 S. 7 ff.).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdefüh-
rer zuvor erklärte, sich in Österreich, Ungarn und Deutschland und somit
in Staaten des europäischen Raumes aufgehalten und in Ungarn und
Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben, diese Gesuche jedoch ab-
gelehnt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 4 f. und S. 6). Zudem war er in
der EURODAC-Datenbank als Asylsuchender in Deutschland und Ungarn
verzeichnet (vgl. act. A3/3 S. 1 und 2). Damit trat eindeutig die Frage, ob
einer dieser Mitgliedstaaten gestützt auf die Dublin-II-VO grundsätzlich
staatsvertraglich für die (materielle) Prüfung des Asylgesuches zuständig
ist, in den Vordergrund. Entgegen des Einwandes in der Beschwerde ist
daher nicht zu bemängeln, wenn das BFM dem Beschwerdeführer in je-
nem Zeitpunkt keine spezifischen Fragen zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes stellte. Diese Ansicht wird durch die Rechtspre-
chung des EGMR, wonach in Dublin-Verfahren nicht erforderlich sei, dass
der überstellende Staat die Fluchtgründe eines Asylsuchenden untersu-
che (vgl. Urteil Mohammed gegen Österreich vom 6. Juni 2013, Be-
schwerde Nr. 2283/12, §§ 108), bestätigt. Bei Verfahren wie dem vorlie-
genden, wo ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 d
AsylG beabsichtigt wurde, war das BFM zudem – wie unter E. 3.2 bese-
hen – nicht verpflichtet, eine Anhörung nach Art. 29 und Art. 30 AsylG,
d.h. eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen im Beisein einer
Hilfswerkvertretung durchzuführen. Die Rügen der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs respektive der Verletzung des "fair-trial-Prinzips" (Gebot der
Fairness im Verfahren) mangels einer Befragung des Beschwerdeführers
zu den Gesuchsgründen und wegen fehlender Anwesenheit einer Hilfs-
werkvertreterin bei der Kurzbefragung erweisen sich als unbegründet.
3.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde – wie erwähnt – im Rahmen der
Kurzbefragung die Gelegenheit erteilt, zu allfälligen Überstellungshinder-
nissen in den für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zu-
ständigen Staat Stellung zu nehmen. Er erklärte dazu, in Ungarn sei er im
D-2408/2012
Seite 16
Gefängnis gewesen und habe einen negativen Entscheid bekommen. Er
habe keinen Dolmetscher gehabt. Irgendwie sei er aber darüber infor-
miert worden, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die entspre-
chenden Unterlagen würden sich wohl noch in Ungarn befinden. Er habe
in Ungarn nicht gegen den Entscheid rekurriert. Er habe keinen Dolmet-
scher gehabt und hätte sich auch keinen leisten können. Er glaube nicht,
dass ihn Ungarn erneut als Flüchtling aufnehme. Von Deutschland sei er
mit dem Flugzeug nach Ungarn ausgeschafft worden. Österreich würde
ihn sofort nach Ungarn ausweisen. Falls eines dieser Länder einen positi-
ven Entscheid treffen würde, hätte er nichts dagegen. Falls man ihn aber
nach Ungarn schicken würde, so müsste er sofort wieder ins Gefängnis
und hätte erneut eine Busse wegen illegalen Verlassens des Landes zu
bezahlen. Ohne Taschengeld und ohne Dach über dem Kopf würde er
dort keine Zukunft haben. Seine Angaben über seinen Aufenthalt in Un-
garn seien über seine deutsche Anwältin überprüfbar (vgl. act. A7/12
S. 8). Der Beschwerdeführer konnte sich demnach im Rahmen jener Be-
fragung in genügender Weise zu seinem Aufenthalt in Ungarn äussern.
Anhaltspunkte dafür, dass er – wie in der Beschwerde eingewendet –
weitergehende Aussagen zu seinen Erlebnissen in Ungarn gemacht hätte
respektive nicht alle seine Angaben protokolliert worden seien, sind nicht
vorhanden. Er bestätigte denn auch im Rahmen der Rückübersetzung,
dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl.
act. A7/12 S. 9). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine un-
vollständige Protokollführung – wie in der Beschwerde moniert – liegt
demnach nicht vor.
3.3.3 Dem Beschwerdeführer war es möglich, mittels Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 11. April 2012 seine Aussagen vom 19. März 2012
umfassend zu ergänzen (vgl. act. A18/28 S. 2 ff.). Diese ausführlichen
Vorbringen wurden – entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift
– vom BFM insgesamt berücksichtigt. Es erwähnte die Eingabe vom
11. April 2012 in der angefochtenen Verfügung explizit und gab die darin
enthaltenen Schilderungen zusammenfassend wieder (vgl. act. A20/6
S. 3 f.). Es vertrat jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer könne im
Falle eines nicht korrekt durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens oder auch hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte und Freiheiten
während der Haftzeit den nationalen Beschwerdeweg in Ungarn beschrei-
ten. Ausserdem verwies es auf die Möglichkeit, ein neues Asylgesuch zu
stellen. Dieses habe zwar keine aufschiebende Wirkung, jedoch sei das
Asylverfahren, welches rechtsstaatlich legitimiert sei, deutlich schneller,
als ein Rückführungsverfahren. Auch räumte es Mängel im ungarischen
D-2408/2012
Seite 17
Asylsystem ein, verneinte aber unter Hinweis auf seine Praxis und einen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen systematischer
Mängel im ungarischen Asylverfahren. In der Vernehmlassung ergänzte
es hauptsächlich, dass die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dub-
lin-Raumes ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würden,
solange nicht erhärtet werde, als der Zielstaat der Überstellung seinen
Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch
nicht nachkomme. Gemäss Praxis des BFM und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entspreche das ungarische Asylwesen den
internationalen Verträgen und EU-Richtlinien (vgl. act. A20/6 S. 3 f.). Da-
mit erhob das BFM nicht nur den rechtsrelevanten Sachverhalt zutreffend,
sondern würdigte diesen auch in genügender Weise. Von einer unvoll-
ständigen Erhebung des Sachverhalts oder einer ungenügenden Begrün-
dung, wie in der Beschwerde gerügt, kann demnach nicht gesprochen
werden. Das gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilder-
ten prekären Umstände seiner Unterbringung im Lager I._______ und
seiner gesundheitlichen Probleme. Das BFM setzte sich auch mit diesen
Vorbringen auseinander, gelangte entgegen der Argumentation in der
Rechtsmittelschrift jedoch zum Schluss, die medizinische Versorgung in
Ungarn sei grundsätzlich gewährleistet und in punkto Unterbringung kön-
ne er sich an die ungarischen Behörden wenden (vgl. act. A20/6 S. 4 f.).
Sowohl die Problematik hinsichtlich der Unterbringung als auch die medi-
zinischen Probleme in Form von Magenbeschwerden wurden demnach
durch das BFM nicht bezweifelt. Das BFM war daher – im Sinne einer an-
tizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) – auch nicht –
wie im Weiteren eingewendet – gehalten, die Nachreichung der in Aus-
sicht gestellten Fotos vom Essen im Lager oder einen ärztlichen Bericht
seine Magenbeschwerden betreffend abzuwarten.
3.3.4 Was schliesslich die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnte
Tuberkuloseabklärung anbelangt, wurde diese als Bagatelle eingestuft
und medizinische Massnahmen für unnötig befunden. Dem Aktenstück
(vgl. act. A6/1), dessen Inhalt dem Beschwerdeführer in der Vernehmlas-
sung im Übrigen zusammenfassend widergegeben wurde – kam somit
keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb die Edierung des
betreffenden Aktenstückes nicht angezeigt ist. Der Antrag auf Edition des
Aktenstückes A6/1 wird daher abgewiesen.
3.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer unvollständi-
gen Erhebung des Sachverhalts und ungenügenden Begründung sind
D-2408/2012
Seite 18
damit unbegründet. Zu prüfen bleibt indes, ob die vom BFM vorgenom-
mene Würdigung des Sachverhaltes als zutreffend zu erachten ist.
4.
4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist in materieller Hinsicht ein-
zig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und in-
folgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung
der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Asso-
ziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1
AsylV 1. Die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt zudem vor-
aus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein
Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1
Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfah-
rens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO
genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub-
lin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) findet demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen Bestimmungen ist ein
Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages
zuständig ist – unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO –
D-2408/2012
Seite 19
gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines An-
trags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält
(Bst. c) oder der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezo-
gen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. d)
oder dessen Antrag durch den Mitgliedstaat abgelehnt wurde und der sich
unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e),
nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
4.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
15. Mai 2010 in H._______ (Ungarn), am 16. Juni 2010 in E._______
(Ungarn), am 12. Januar 2011 in F._______ (Deutschland) und am
20. Oktober 2011 in O._______ (Ungarn) daktyloskopisch registriert wur-
de und in erwähnten Ortschaften respektive Ländern um Asyl nachge-
sucht hat (vgl. act. A4/1). Sein Asylgesuch in Ungarn wurde gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers, der am 3. März 2012 illegal in die
Schweiz einreiste, abgelehnt (vgl. act. A7/12 S. 7 f.). Dies wurde durch
die ungarischen Behörden bestätigt (vgl. act. A14/1). Die erste Asylan-
tragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte in Ungarn, wes-
halb dieses Land den Asylantrag grundsätzlich zu prüfen hatte. Das Zu-
ständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO
war demnach nicht weiter zu verfolgen, sondern durch die Schweiz als
Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers konnte ein Wiederauf-
nahmeersuchen gestellt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 4,
K3 S. 80).
4.4 Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen ungarischen Be-
hörden am 22. März 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl. act. A11/5
S. 2 ff.). Die ungarischen Behörden stimmten am 26. März 2012 – und
damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen zwei-
wöchigen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zu (vgl. act. A14/1). Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO ge-
nannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerde-
führers wurde mittels der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2012 un-
terbrochen (vgl. BVGE 2011/27 E. 6.1). Ein Übergang der Zuständigkeit
zur Prüfung des Asylgesuches an die Schweiz wie in Art. 20 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO vorgesehen, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging aufgrund
dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns
aus.
D-2408/2012
Seite 20
4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Ungarn gemäss Art. 3 Abs. 1
Dublin-II-VO wird in der Rechtsmittelschrift nicht explizit bestritten, hinge-
gen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.
4.6 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-
II-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht, Souve-
ränitätsklausel). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern
kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder in-
ternationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV sieht vor, dass das BFM auch aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um ei-
ne Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessens-
spielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE
2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist sich demnach im Ein-
zelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-
II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK, die Garantien der EMRK,
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt wür-
den, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch: BVGE 2011/9 E. 4.1).
4.7 In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der Beschwerdefüh-
rer explizit, eine Rückschaffung nach Ungarn verstosse gegen Art. 3 und
5 EMRK und macht eine Verletzung der FK geltend (vgl. Bst. G.b). Auf-
grund des unter E. 4.6 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.
4.8
4.8.1 Ungarn ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der
FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat ist Ungarn zudem gehalten, die Richtlinie 2005/85/EG des
Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
D-2408/2012
Seite 21
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) umzusetzen respektive anzuwenden.
4.8.2 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu ge-
langen, muss allerdings eine Beschwerde führende Person gemäss Pra-
xis des EGMR eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl.
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124‒127, mit weiteren Hinweisen;
BVGE 2010/45 E. 7.4).
4.8.3 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erachtet werden kann
und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) und
damit gleichzeitig Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird
somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine systematische (und über
die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch
den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat eine Beschwerde führende Per-
son diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür
vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die
reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive
die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 und
E. 7.7, mit weiteren Hinweisen).
4.8.4 Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-VO zuständigen Staat dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK
dar, wenn im Zielstaat wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorgesehen sind, die eine Beschwerde führende Per-
son vor einer unmittelbaren Zurückweisung in den Herkunftsstaat, in dem
sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei
einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man zudem in
D-2408/2012
Seite 22
aller Regel von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleitenden Bestimmungen
erwähnter Richtlinien). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien
durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet indes ebenfalls kein
selbständiges Recht einer Beschwerde führenden Person auf Anrufung
des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf auch hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einer Beschwerde
führenden Person dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen,
steht ihr letztlich die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat
(mittelbar) auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen. Diese
Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht
(vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) sowie dem
Umstand, dass diese ebenfalls gehalten sind, Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Auf-
nahmerichtlinie), zu.
4.8.5 Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der
zuständige Mitgliedstaat systematisch Menschenrechtsverletzungen be-
geht, trägt eine Beschwerde führende Person nicht die volle Beweislast
im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil
vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09], zum Schluss, dass die gravierenden Mängel
des griechischen Asylverfahrens, (wie etwa die generell geringe Chance
der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages, mitunter fehlende Ga-
rantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung, menschenun-
würdige Haft- und Lebensbedingungen) den belgischen Behörden hätte
bekannt gewesen sein müssen, als sie die Überstellung eines besonders
verletzlichen Asylbewerbers anordneten (vgl. E. IV und V des genannten
Urteils). Folglich konnte von diesem nicht erwartet werden, die volle Be-
weislast für die Gefahren zu tragen, mit denen er, diesem Verfahren aus-
gesetzt, zu rechnen hatte.
4.8.6 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigte am
21. Dezember 2011 in seinem Urteil C-411/10 und C-493/10 (verbundene
Rechtssachen) die Unzulässigkeit von Überstellungen von Asylsuchen-
den nach Griechenland (vgl. E. 412) gestützt auf die Dublin-II-VO. Ge-
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mäss dem EuGH verletzt ein Staat im Allgemeinen dann Unionsrecht,
wenn er eine asylsuchende Person in den nach der Dublin-II-VO zustän-
digen Staat überstellt, obwohl er wissen muss, dass das Asylsystem dort
an schweren Mängeln leidet, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die asylsuchende Person Gefahr läuft, unmenschlicher oder ernied-
rigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
(GRC) – dem gemäss Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Tragweite wie Art. 3
EMRK zukommt – ausgesetzt zu werden. Der EuGH verneinte, dass eine
unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass ein Dublin-Staat die Unions-
rechte beachte. Im Weiteren gelangte der EuGH zum Schluss, dass der
überstellende Mitgliedstaat die Situation der asylsuchenden Person nicht
durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates verschlimmern dürfe. Daure das Verfahren zu lan-
ge, so müsse der überstellende Staat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sel-
ber auf das Asylgesuch eintreten. Dieses Urteil ist auch für die Schweiz
und damit für das BFM und das Bundesverwaltungsgericht von Bedeu-
tung, da gemäss dem DAA die Schweiz verpflichtet ist, die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen den Ar-
tikel des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte
(SKMR) vom 1. Februar 2012: "Keine Dublin-Überstellungen bei drohen-
der unmenschlicher Behandlung").
4.8.7 Trotz der widerlegbaren Vermutung der Beachtung der Grundrechte
durch die Mitgliedstaaten (vgl. dazu auch: BVGE 2012/27 E. 6.4), gilt es
zu berücksichtigen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts selbst bei festgestellten systemischen Mängeln im für die Be-
handlung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat letztlich stets den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Eine Überstellung
einer asylsuchenden Person nach der Dublin-II-VO in einen Mitgliedstaat,
dem an sich ein systematisches, grundrechtswidriges Handeln vorzuwer-
fen ist, kann in besonderen Konstellationen respektive bei Vorliegen
günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise dennoch erfolgen (vgl.
BVGE 2011/36 E. 6.3).
4.8.8 In seinem kürzlich ergangenen Urteil zur Frage der Rücküberstel-
lung eines Beschwerdeführers nach Ungarn bekräftigte das Bundesver-
waltungsgericht einerseits die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Ver-
mutung, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie
den Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen
würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf die vergangene sowie die derzeit
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herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn verneinte es das
Vorhandensein systemischer Mängel gelangte jedoch analog der Recht-
sprechung Malta (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die
Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten erhalten lasse
(vgl. BVGE E-2093/2012 E. 9.1 und E. 9.2). Deshalb hat gemäss dem
Bundesverwaltungsgericht jeweils eine unter Beobachtung respektive Be-
rücksichtigung der aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sin-
ne einer ex-nunc-Betrachtung) sorgfältige Individualprüfung über allfällige
vorhandene Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden (vgl.
BVGE E-2093/2012 E. 9.2). Trotz dieser Verpflichtung, der im Entscheid-
zeitpunkt jeweils vorhandenen Entwicklung im ungarischen Asylverfahren
besondere Beachtung zu schenken, hat allerdings eine Beschwerde füh-
rende Person mittels hinreichend konkreter persönlicher Vorbringen dar-
zutun, dass bei einer Überstellung nach Ungarn die reelle Gefahr einer
grundrechtswidrigen Behandlung durch diesen Staat besteht (vgl. BVGE
E-2093/2012 E. 4.2,E. 9.2, E. 10.1 und E. 10.3).
4.9
4.9.1 Das BFM bestreitet in der angefochtenen Verfügung weder die vom
Beschwerdeführer dargelegte monatelange Inhaftierung und die geschil-
derten Haftbedingungen sowie die Umstände seiner Unterbringung in
Ungarn. Es besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, an seinen
diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, zumal diese auch durch den in
Ungarn erfolgten Besuch einer Vertreterin eines deutschen Hilfswerkes,
die auch Mitverfasserin des zitierten Berichtes von eu.bordermonitering
gewesen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wurde demnach in
Ungarn mehrere Monate in einer engen Zelle inhaftiert, während dieser
Haft herablassend behandelt und geschlagen und einer Zwangsmedikati-
on unterzogen (vgl. act. A18/28 S. 2). Damit war er – wie in der Be-
schwerde zutreffend argumentiert wird – menschenunwürdigen Bedin-
gungen im Sinne von Art. 3 EMRK während seiner Haftzeit in Ungarn
ausgesetzt. Vorliegend fand auch keine richterliche Überprüfung über die
Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung statt. Selbst bei der Entlassung wur-
de ihm nicht etwa (ein juristisch begründeter) Entscheid, sondern lediglich
ein Zettel mit einer Adresse eines Lagers ausgehändigt (vgl. act. A18/28
S. 2). Damit ist zugleich – wie zu Recht gerügt wird – eine Verletzung von
Art. 5 EMRK zu beklagen. Ausserdem wurde er nach seiner Rücküber-
stellung durch Deutschland in Ungarn in ein Abschiebungslager ver-
bracht, in welchem äusserst prekäre Zustände herrschten, da dort offen-
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bar ungeniessbares Essen verabreicht und ihm der Zugang zu medizini-
scher Versorgung verweigert und er nicht einmal über die Gründe für die
bevorstehende Abschiebung informiert wurde.
4.9.2 Die von der Rechtsvertreterin zitierten Berichte verschiedener Insti-
tutionen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn zwischen 2010 bis
April 2012 weisen auf verschiedene, teils massive Mängel im ungarischen
Asylsystem hin. Gemäss weiteren zahlreichen Veröffentlichungen von
Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen wurden bis Ende
2012 dieselben, beträchtlichen Defizite im Asylsystem von Ungarn fest-
gestellt. Insbesondere wurden Dublin-Rückkehrende nicht automatisch
als Antragssteller behandelt und routinemässig ihre Ausweisung verfügt.
Auch hatten ihre Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung. Asylsu-
chende wurden zudem mehrheitlich inhaftiert. Auch für Dublin-
Rückkehrende wurde zuweilen Verwaltungs- respektive Abschiebehaft
angeordnet. Gegen Haftanordnungen gab es zuweilen keine wirksame
gerichtliche Überprüfung. Die Haftbedingungen waren äusserst prekär. Es
wurde von Zwangsmedikation zwecks Ruhigstellung der Inhaftierten und
Gewaltanwendungen durch die Wärter berichtet. Die Aufnahmebedingun-
gen waren teils unzureichend, da die Unterbringung und die Versorgung
(auch in medizinischer Hinsicht) manchmal nicht adäquat erfolgte. Aus-
serdem erfolgten auch Rückschiebungen in sogenannt "sichere" Dritt-
staaten (vgl. zum Ganzen ausführlich auch: BVGE E-2093/2012 E. 5.1
und E. 6.3). Der EGMR sah sich daher in der Vergangenheit veranlasst,
verschiedentlich Mitgliedstaaten nahezulegen, vorerst auf Überstellungen
nach Ungarn zu verzichten (so geschehen etwa auch am 25. Mai 2012 im
Falle einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde i.S.
E-3453/2012). In zwei Entscheidungen vom 23. Oktober 2012 hatte der
EGMR Ungarn zudem wiederholt wegen einer Verletzung von Art. 5
EMRK verurteilt (vgl. EGMR, Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn, [Be-
schwerde Nr. 13058/11], §§ 38 und 39, Hendrin Ali Said and Aras Ali Said
gegen Ungarn, [Beschwerde Nr. 13457/11], §§ 37 und 38). Er erachtete
die Inhaftierung der Asylsuchenden Tayyar Abdelhakim und Hendrin Ali
Said und Aras Ali Said (letztere wurden im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Ungarn zurückverbracht) ohne Grundangabe respektive
gesetzliche Grundlage und ohne wirksame gerichtliche Überprüfung als
konventionswidrig.
4.9.3 Auch wenn diese Mängel nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Vergangenheit nicht jenes erforderliche Ausmass im Sinne
einer systematischen Verletzung erreichten (vgl. BVGE E-2093/2012
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E. 9.1), so erscheint mit Blick auf die von 2010 bis Ende 2012 herrschen-
de Problematik von Dublin-Rückkehrenden und der in E. 4.9.1 skizzierten
persönlichen Situation des Beschwerdeführers zumindest fraglich, ob er
im für das BFM massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vom April 2012 bei
einer Rücküberstellung nach Ungarn nicht der Gefahr einer grundrechts-
widrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre.
4.9.4 Seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 24. April 2012
hat sich allerdings die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert. So
hat das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesände-
rungen verabschiedet, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis zur
Folge hatte, dass beispielsweise Asylbewerber nicht ohne sachliche Prü-
fung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staaten, die zu-
vor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zurückge-
schafft wurden, eine Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-
Rückkehrenden, nicht mehr möglich war, sofern der Asylantrag unverzüg-
lich nach der Einreise gestellt wurde und Dublin-Rückkehrende die Mög-
lichkeit hatten, ein materiell noch nicht entschiedenes Verfahren abzu-
schliessen (vgl. zu den Einzelheiten: BVGE E-2093/2012 E. 5.2, E. 7.1,
E. 7.2 und E. 8.1). Aufgrund dieser Änderungen hat der EGMR im kürz-
lich ergangenen Urteil Mohammed gegen Österreich [Beschwerde
Nr. 2283/12] vom 6. Juni 2013 befunden, dass, obwohl im Falle eines su-
danesischen Asylsuchenden früher zwar vertretbare Gründe für eine im
Sinne von Art. 3 EMRK bestehenden Gefahr einer verletzenden Behand-
lung im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn vorgelegen hätten (vgl.
a.a.O §§ 80 und 85), eine Überstellung nach Ungarn im Lichte der verän-
derten Situation kein reales und individuelles Risiko einer Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle. Es scheine, so der Gerichtshof in seinen Ausfüh-
rungen, dass nach Ungarn rücküberstellte Personen nunmehr Zugang
zum Asylverfahren erhalten würden und sie, sofern sie sofort nach ihrer
Rückkehr um Asyl ersuchten, den Ausgang des Verfahrens in Ungarn
abwarten könnten (vgl. a.a.O §§ 110).
4.9.5 Zwischenzeitlich hat das Asylsystem in Ungarn erneut Änderungen
erfahren. So traten am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderungen im
Asylwesen in Kraft. Darunter ist etwa erneut eine Inhaftierung von Asyl-
suchenden (unter anderem zwecks Feststellung deren Identität oder Na-
tionalität oder bei Annahme von Gründen für eine Verfahrensverzögerung
oder Vereitelung des Verfahrens) für einen Zeitraum von bis zu sechs
Monaten vorgesehen (vgl. im Einzelnen: BVGE E-2093/2012 E. 8.2). Eine
Regelung, die aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiedenen Insti-
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tutionen auf Kritik stösst, da darin ein erhöhtes Risiko einer (erneuten)
systematischen Inhaftierung von asylsuchenden Personen gesehen wird.
Die Anzahl Asylsuchender in Ungarn ist im vergangenen Jahr enorm ge-
stiegen. Die hauptsächlichen Empfangszentren sind überbelegt, was zur
Verschlechterung der hygienischen Konditionen und zu Spannungen bei-
trägt. Neue Empfangszentren wurden zwar vorübergehend eröffnet. Die-
se bestehen jedoch aus Zeltlagern. Diese Bedingungen, so die Kritiker,
könnten dazu beitragen, dass vermehrt die Inhaftierung von Asyl-
suchenden angeordnet werde (vgl. Hungarian Helsinki Committee: "Brief
Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary
as of July 2013",
hungary-asylum-1-July-2013.pdf; United Nations Human Rights Office on
the High Commissioner: "Working Group on Arbitrary Detention, State-
ment upon the conclusion of its visit to Hungary [23 September – 2 Octo-
ber 2013]").
4.9.6 Sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den Neuregelun-
gen vom Juli 2013 und den damit verbundenen Bedenken trug das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Rech-
nung (vgl. E. 7 und E. 8), wobei die Schlussziehung die gleiche blieb: Es
bestehen zwar weiterhin Mängel im ungarischen Asylsystem, diese sind
aber auch auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen nicht systemischer Natur.
Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, die im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden dort der-
zeit etwa generell inhaftiert und/oder hätten im Allgemeinen keinen Zu-
gang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren. Damit wäre mit Blick
auf die aktuelle Lage in Ungarn und der konkreten Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu prüfen, ob für ihn bei einer Überstellung nach Ungarn
die reelle Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung – etwa im Sinne
von Art. 3 EMRK – bestünde. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch
offen bleiben, da vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Ein-
zelfalles ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 1
AsylV1) angezeigt ist.
4.9.7 Der Beschwerdeführer suchte zwischen Mai 2010 und Oktober 2011
drei Mal in Ungarn um Asyl nach. Aufgrund der mehrfach gestellten Ge-
suche ist davon auszugehen, dass die letzten beiden Anträge als Folge-
anträge behandelt wurden, welche in der Vergangenheit zu einer automa-
tischen Ausweisungsanordnung führten, die keine aufschiebende Wir-
kung hatte. Sollte sein Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen
sein, so könnte er gemäss den Ende 2012 erfolgten Änderungen bei ei-
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ner Rücküberstellung das Asylverfahren in Ungarn abwarten. Sofern er
unmittelbar nach erfolgter Überstellung um Asyl ersuchen würde, hätte er
zumindest zufolge jener Regelungen nicht (mehr) mit einer Inhaftierung
zu rechnen. Ob allerdings diese Vorschriften auch tatsächlich Anwendung
finden, scheint in zweifacher Hinsicht fraglich. Denn gemäss einem Be-
richt vom Juni 2013 des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS) konn-
ten Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt
wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiterhin inhaftiert
werden, falls diese zuvor in Ungarn einen inhaltlich, negativen Asylent-
scheid erhalten hatten (vgl. JRS, Protection Interrupted, The Dublin Regu-
lation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DIASP Project], June
2013,
JRS-Europe.pdf., S. 137). Der Beschwerdeführer gab an, sein Asylge-
such in Ungarn sei abgelehnt worden. Dies bestätigten die ungarischen
Behörden (vgl. act. A14/1). Ob dieses Gesuch jemals einer inhaltlichen
Prüfung unterzogen wurde, lässt sich allerdings – mangels vorhandener
Dokumente – nicht konkret feststellen. Sollte der Beschwerdeführer aber
über einen negativen, materiellen Entscheid verfügen, so bestünde zu-
mindest gemäss erwähnten Beobachtungen des JRS die Gefahr einer In-
haftierung. Eine Inhaftnahme wäre zudem auch gestützt auf die im Juli
2013 erfolgten Gesetzesänderungen, welche die Inhaftierung von Asylsu-
chenden erneut zulassen, nicht ganz ausgeschlossen, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Angaben zufolge über keine Identitätspapiere ver-
fügt (vgl. act. A7/12 S. 5). Nebst dieser unsicheren Ausganslage fällt ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Ungarn ei-
ner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war. Ein erneutes Ersuchen
um Schutz vor Verfolgung in einem Staat, in dem er von den Behörden in
der Vergangenheit unmenschlich behandelt wurde, ist ihm nicht zuzumu-
ten. Aufgrund des in Ungarn Erlebten ist er zudem als Person zu erach-
ten, die besonderer Rücksichtnahme bedarf. Hinzu kommt, dass er sich
seit Stellung seines Asylgesuches vom 3. März 2012 in der Schweiz seit
mehr als 18 Monaten im Dublin-Verfahren befindet. Eine Dauer, die auch
im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. E. 4.8.6) und angesichts des
Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu
einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009
E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint.
4.9.8 Aufgrund einer Gesamtabwägung aller dieser relevanten Umstände
liegen demnach Gründe vor, die einer Wegweisung aus humanitärer Sicht
(Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) entgegenstehen. Auf die Überstellung des Be-
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schwerdeführers nach Ungarn zur Prüfung seines Asylgesuchs ist daher
zu verzichten.
5.
Aufgrund des Gesagten ist das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
eingetreten. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung – wie beantragt – aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zulasten des BFM ei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dabei ist die Parteientschädigung mangels Vorliegens
einer Kostennote auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) auf insgesamt Fr. 1800.– (inklusive Auslagen und MwSt) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zu-
rückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: