B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2408/2015/mel
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat zwei Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und lebte anschliessend
mit seinen Familienangehörigen in Dubai. Zirka vier Monate vor seiner Ein-
reise in die Schweiz reiste er mit seinen Angehörigen in den Iran, wo er
sich ungefähr zwei Monate lang aufhielt. Über mehrere Länder – darunter
Ungarn – gelangte er am 6. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwer-
deführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 11. Oktober
2014 in Griechenland und am 28. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopisch
erfasst worden war.
B.
Eine am 9. Februar 2015 durchgeführte radiologische Knochenaltersbe-
stimmung ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von "19 Jahren oder
mehr".
C.
C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Altstätten vom 12. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er
sei am (…) (Sonnenkalender; […]) geboren worden und 15-jährig. Dieses
Geburtsdatum habe auch in seiner Tazkera (Identitätskarte) gestanden, die
er zusammen mit seinem Reisepass auf der Reise verloren habe. Er habe
telefonisch bei seiner Mutter nachgefragt, da auf dem Koranumschlag sein
Geburtsdatum stehe und er habe sicher sein wollen. An seiner Altersan-
gabe hielt er auch fest, als ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse gewährt wurde. In Dubai, Griechenland und Ungarn
seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Griechenland habe
man ihm gesagt, er sei minderjährig, er solle bleiben, bis er volljährig sei.
In Ungarn habe er sich bei der Polizei gemeldet; die Polizisten hätten ihn
in eine Art Gefängnis gebracht, wo er zwei Tage verbracht habe. Danach
sei er in ein Lager für Minderjährige gebracht worden, wo er fünf Tage lang
geblieben sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, sie würden nach Österreich
weiterreisen. Er habe weder in Griechenland noch in Ungarn ein Asylge-
such gestellt.
C.b Anlässlich der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
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des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein
könnten. Er machte geltend, er habe in die Schweiz und nicht in eines der
anderen Länder kommen wollen; in Österreich seien ihm keine Fingerab-
drücke abgenommen worden.
D.
D.a Am 18. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, wobei darauf hingewiesen wurde, medizinische Untersuchungen
hätten ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sein müsse.
D.b Mit Schreiben vom 18. März 2015 stimmten die ungarischen Behörden
dem Begehren um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie führ-
ten an, dieser habe angegeben, minderjährig zu sein. Eine medizinische
Abklärung habe diese Angabe bestätigt, weshalb er als unbegleiteter Min-
derjähriger registriert worden sei. Kurz nach der Gesuchstellung sei er ver-
schwunden.
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 (eröffnet am 11. April 2015) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Ungarn, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 17. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten und in
der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Es sei eine Frist
von 30 Tagen anzusetzen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland
nachzureichen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
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Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Zur Einreichung einer Kostennote sei Frist anzusetzen. Der Ein-
gabe lag eine Kopie eines Koranumschlags bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel setzte er eine Frist von 30
Tagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess er gut und er
gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen An-
walt bei. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzu-
setzen, wies er ab.
H.
Am 22. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tas-
kera. Diese sei am 30. Dezember 2012 ausgestellt worden; es werde fest-
gehalten, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1391 13-jährig gewesen. Das
Original der Taskera werde nachgereicht, sobald es eingetroffen sei. Mit
Schreiben vom 26. Mai 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Origi-
nal der Taskera, den Zustellumschlag und eine Übersetzung des Doku-
ments ins Deutsche. Am 3. Juni 2015 wurde das Original der Übersetzung
nachgereicht und angeboten, das Original des Koranumschlags zu be-
schaffen, sollte dies vom Gericht als entscheidwesentlich erachtet werden.
Zudem wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei bereit, sich von der af-
ghanischen Vertretung in Genf einen Reisepass ausstellen zu lassen, um
seine Identität zu untermauern.
I.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015 an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, aufgrund von Zweifeln
an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit sei die
Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veran-
lasst worden. Diese habe ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren erge-
ben. Er könne das geltend gemachte Alter mit keinen Identitätspapieren
belegen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er ge-
sagt, er sei nicht 18 Jahre alt, seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum
gesagt und er habe seinen Pass und seine Identitätskarte auf der Reise
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verloren. Er werde sich eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Da er
kein Identitätsdokument eingereicht habe, welches das geltend gemachte
Alter belege, werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Die ungari-
schen Behörden hätten dem SEM mitgeteilt, dass er am 29. Januar 2015
ein Asylgesuch eingereicht habe, und hätten das Ergebnis der Handkno-
chenanalyse anerkannt. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn. Der vom Beschwerde-
führer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe kei-
nen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ungarn sei Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
das Asylverfahren nicht korrekt durchführen werde. Seit der Asylgesetzre-
vision vom 1. Januar 2014 erhalte er als Dublin-Rückkehrer in Ungarn au-
tomatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprü-
fung seiner Asylgründe.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
von der ungarischen Polizei festgenommen und in ein Auffanglager ge-
bracht worden. Seine Altersangabe sei von den ungarischen Behörden mit-
tels medizinischer Altersabklärung überprüft und bestätigt worden. Er er-
warte eine neue afghanische Identitätskarte, die auf Grundlage der im Sys-
tem erfassten Daten von den afghanischen Behörden ausgestellt werde.
Seine Mutter werde jene Seite ihres Korans in die Schweiz senden, auf der
sie die Geburtsdaten ihrer Kinder notiert habe. Das Festhalten der Geburts-
daten der Kinder stelle in Afghanistan eine weit verbreitete Praxis dar. Der
Beschwerdeführer werde zusammen mit seinen Geschwistern aufgeführt;
gemäss diesem Eintrag sei sein Geburtsdatum der (…), also ein noch jün-
geres als bei der Befragung angegebenes Datum. Zutreffend sei der Al-
tersabstand zu seinem jüngeren Bruder. Letztlich dürften Identitätskarte o-
der Reisepass Aufschluss über sein Alter geben. Er werde sich bemühen,
nach Erhalt der Tazkera einen afghanischen Reisepass zu erhalten, und
versuche, über seinen Vater eine Bestätigung oder Kopie der Aufenthalts-
bewilligung von Dubai zu erhalten. In Anbetracht der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs seien diese Dokumente abzuwarten. Der Be-
schwerdeführer habe konsistente Angaben zu seinem Alter gemacht und
auch die ungarischen Behörden seien mittels medizinischer Abklärungen
zur Auffassung gelangt, er sei minderjährig. Der Beweiswert der radiologi-
schen Untersuchung sei beschränkt. Er habe wiederholt angegeben, er sei
am (…) geboren, die einzige Unklarheit bestehe darin, dass er als Alter 15
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Jahre angegeben habe, obwohl er dem angegebenen Geburtsdatum zu-
folge 16 Jahre alt wäre. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum ange-
geben und er habe das Alter selbst ausgerechnet. Dass er auf ein falsches
Alter gekommen sei, erstaune nicht, sei er doch auch nicht in der Lage
gewesen, bei der BzP das aktuelle Jahr gemäss Sonnenkalender zu bezif-
fern. Dabei sei der kulturelle Kontext zu berücksichtigen, werde in Afgha-
nistan doch wenig Wert auf exakte Daten gelegt. Der angebliche Wider-
spruch vermöge somit die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Alters
nicht zu beeinträchtigen. Das SEM habe ihm vorgeworfen, er habe unge-
naue Angaben zur Schulbildung gemacht. In der BzP habe er gesagt, er
sei in Afghanistan fünf Jahre zur Schule gegangen. Dass er sein Alter zum
Zeitpunkt der Einschulung nicht habe beziffern können, sei nicht unge-
wöhnlich. Auch die Auffassung der Vorinstanz, er habe ungenaue Angaben
zum Reiseweg gemacht, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben,
über welche Länder er in die Schweiz gelangt sei, habe ungefähre Zeitan-
gaben gemacht und auch nicht verschwiegen, dass er in Griechenland und
Ungarn registriert worden sei. Insgesamt liessen sich seinen Aussagen
keine Hinweise auf seine Volljährigkeit entnehmen.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP erklärt, 15 Jahre alt zu sein. Er habe jedoch angegeben,
sein Geburtsdatum sei gemäss seiner Mutter und den Angaben auf der
Identitätskarte der (…) ([…]), womit er 17 Jahre alt wäre. In der Be-
schwerde mache er nun geltend, das von seiner Mutter auf der Koranseite
notierte Geburtsdatum sei der (…) ([…]). Angesichts dessen könne nicht
von konsistenten Angaben gesprochen werden. Die auf Beschwerdeebene
eingereichte Identitätskarte sei nicht neu, sondern bereits am 30. Dezem-
ber 2012 ausgestellt worden. Bei der BzP habe er indessen angegeben,
seine Identitätskarte und den Pass auf dem Weg nach Griechenland ver-
loren zu haben. Des Weiteren fehlten auf dem Dokument die Angaben zum
Geburtsdatum. Es werde ein Alter von 13 Jahren angegeben, wobei nicht
nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage diese Angabe beruhe. Grund-
sätzlich sei festzuhalten, dass dem Dokument keine Beweiskraft zu-
komme. Es sei bekannt, dass afghanische Identitätskarten leicht käuflich
und fälschbar seien. Das Resultat der Handknochenanalyse sei nicht als
einziges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt
worden. Die Summe der Widersprüche habe dazu geführt, dass er die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund
der Zustimmung Ungarns sei davon auszugehen, dass die ungarischen
Behörden der durch das SEM durchgeführten Handknochenanalyse eine
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höhere Beweiskraft zumessen würden als der von ihnen durchgeführten
vorläufigen medizinischen Altersanalyse.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer verhehle
nicht, dass er Schwierigkeiten habe, genaue Angaben zu seinem Alter zu
machen. Er wisse selber nicht genau, wie alt er sei. Dass seine Mutter ihm
ein Alter angegeben habe, das nicht mit dem Eintrag im Koran überein-
stimme, könne er sich damit erklären, dass sie den Koran nicht in den Iran
mitgenommen habe und während seiner telefonischen Nachfrage nicht
habe nachschauen können. Der Koran liege bei einem Onkel, der in Afgha-
nistan lebe. Es lägen mehrere Hinweise auf seine Minderjährigkeit vor (Al-
tersangabe bei der Registrierung, Aussage bei der BzP, Altersangabe im
Koran und auf der Taskera, Einschätzung der ungarischen Behörden), und
die Vorinstanz halte dem lediglich die Knochenaltersanalyse entgegen. Er
habe bereits bei der BzP erklärt, er werde den Onkel anrufen, damit dieser
ihm die Tazkera schicke. Er sei davon ausgegangen, dass dieser eine Taz-
kera erhalten könne, welche die verlorene ersetze. Dass die Neue auf-
grund des Ausstellungsdatums der Früheren datiert worden sei, sei durch-
aus möglich. Üblich sei ferner, dass in diesem Dokument nur angegeben
werde, wie alt jemand im Ausstellungsjahr sei.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.4 Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 29. Ja-
nuar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, was von ihm nicht
bestritten wird. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Gestützt auf Art. 18 Abs.1 Bst.
b Dublin-III-VO stimmten die Behörden Ungarns dem Gesuch um Über-
nahme am 18. März 2015 zu.
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Seite 10
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
5.
5.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben
sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei am (…) ([…]) ge-
boren worden und 15 Jahre alt. Dieses Geburtsdatum sei in seiner Taskera
gestanden. Seine Mutter, die er telefonisch konsultiert habe, habe dieses
Geburtsdatum, das sie im Koranumschlag notiert habe, bestätigt. Der Pass
und die Taskera seien verloren gegangen. Gemäss der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Kopie des Koranumschlags wäre der Beschwerdefüh-
rer am 3.2.1978 (23. April 1999) geboren worden. Der eingereichten Tas-
kera gemäss wäre er im Jahr 1391 (2012) 13 Jahre alt gewesen. Bei den
ungarischen Behörden wurde der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum
(…) registriert.
5.2.2 Der vom SEM mit der Durchführung der Handknochenanalyse beauf-
tragte Arzt gelangte in seinem Bericht vom 9. Februar 2015 zum Schluss,
es könne beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Knochen-
alter von 19 Jahren oder mehr ausgegangen werden (act. A5/1). Gründe
für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum sind nicht ersicht-
lich (act. A8/17 S. 11), weshalb beim Beschwerdeführer von einem chrono-
logischen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann. Nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts lassen Ergebnisse einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minder-
jährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur
Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen ins-
besondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im
D-2408/2015
Seite 11
Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abwei-
chung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Die Handknochenanalyse hat
nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – einen
gewissen Beweiswert, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung
gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse genügt im We-
sentlichen den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen, sie
bildet demnach ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.).
5.2.3 Der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren, dem gemäss dem Ein-
trag im Koranumschlag anzunehmenden Alter von 16 Jahren, dem der ein-
gereichten Taskera zu entnehmenden Alter von 16 Jahren, dem angesichts
der Angaben der ungarischen Behörden zu vermutenden Alter von 14 Jah-
ren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr beträgt
zwei bis fünf Jahre. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die
bereits von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der vom Beschwerdeführer
angegebenen Minderjährigkeit im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt
werden können. Der Beschwerdeführer erkundigte sich bei der BzP, ob er
seinen in Afghanistan lebenden Onkel anrufen könne, damit dieser ihm
eine Taskera beschaffen könne. Als er die Taskera, die er verloren habe,
erhalten habe, sei er noch sehr jung gewesen, er wisse nicht, wie alt er
damals gewesen sei (act. A8/17 S. 8). Den Reisepass habe er erhalten, als
sie von Kabul nach Dubai gegangen seien (gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers demnach Anfang 2013; Anmerkung des Gerichts). Die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Taskera wurde gemäss den darauf ver-
merkten Angaben am 30. Dezember 2012 ausgestellt. Es handelt sich so-
mit nicht um ein neu angefertigtes Dokument, wie es der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben bei der BzP vom 12. Februar 2015 bei seinem
Onkel anfordern wollte. Die in der Beschwerde erwähnte Erklärung, in der
neuen Taskera sei wohl das Ausstellungsdatum der früheren übernommen
worden, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch in diesem Fall erwähnt
werden müssen, dass es sich um ein Duplikat handle. Zudem stimmt das
Ausstellungsdatum (30. Dezember 2012) kurz vor dem vom Beschwerde-
führer genannten Ausreisedatum (Anfang 2013) nicht mit seiner Angabe,
er sei noch sehr jung gewesen, als er die Taskera zusammen mit seinem
Vater abgeholt habe, überein. Hätte er den Reisepass und die Taskera
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Seite 12
beide kurz vor seiner Ausreise erhalten, hätte es ihm ohne weiteres mög-
lich sein müssen, den Erhalt der Taskera zeitlich klar einzuordnen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des vorstehend Gesagten
zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Taskera um ein nicht au-
thentisches Dokument handelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe bezüglich seiner Schulbildung lediglich das Alter, in
dem er eingeschult worden sei, nicht angeben können, was nicht unge-
wöhnlich sei. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vor-
brachte, er habe die Schule fünf Jahre lang besucht und gehe seit zwei
Jahren nicht mehr zur Schule. Dass er sich an das genaue Alter bei der
Einschulung nicht zu erinnern vermochte, erscheint nachvollziehbar, indes-
sen bestätigt seine Angabe, er sei bei der Einschulung noch sehr jung ge-
wesen, die er umgehend relativierte, indem er sagte, er sei nicht so sehr
jung gewesen, die Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten Ak-
tenlage in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen, weshalb seine damit im Zusammenhang stehenden
Rügen in der Beschwerde ungeeignet sind, die angefochtene Verfügung in
Frage zu stellen.
5.2.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Do-
kumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als
gefälscht erkannte Tazkera vom 30. Dezember 2012 (Nr. […]) ist daher ein-
zuziehen.
5.2.6 Der Beschwerdeführer bot an, das Original des Koranumschlags zu
beschaffen und einzureichen beziehungsweise sich bei der afghanischen
Vertretung in der Schweiz einen Reisepass ausstellen zu lassen. Das Ein-
reichen der angebotenen Dokumente würde nicht zu einer anderen Ein-
schätzung als der Vorgenommenen führen können. Wie bereits vorstehend
ersichtlich, vermöchte die Kopie des Koranumschlags keine Klarheit über
das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu schaffen, da die
dortigen Angaben nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und den-
jenigen, die angeblich auf der verlorenen Taskera gestanden seien, über-
einstimmen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses durch die afghani-
D-2408/2015
Seite 13
sche Vertretung könnte nicht innerhalb nützlicher Frist und aufgrund gesi-
cherter Angaben erfolgen, da die vom Beschwerdeführer eingereichte Taz-
kera als nicht authentisch beurteilt wurde.
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein fai-
res Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Ver-
letzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffent-
lichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls
die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet wer-
den und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.3.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn ausei-
nandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzli-
chen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen
Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie
nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35
und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende
Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein
systemischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu
Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich
die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-
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2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es
müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen
keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse
von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dort-
hin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu
einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-
2093/2012 E. 9 ff.).
5.3.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde-
führer in Ungarn am 29. Januar 2015 um Asyl ersucht hat, das Land aber
bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wie-
der verlassen hat. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO zugesichert. Es kann in Anbetracht der vorliegenden
Akten nicht angenommen werden, die ungarischen Behörden würden ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Falle des Beschwerdeführers den
Grundsatz des Non-Refoulements missachten. Der Beschwerdeführer hat
anlässlich der Befragung nicht konkret dargetan, dass und inwiefern sich
Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gehalten hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der
Überstellung nicht halten werde.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde. Dazu reicht seine Aussage, die Leute seien dort nicht gut und sie
hätten in den Tagen, die er dort gewesen sei, nicht einmal ein gutes Essen
serviert, nicht aus. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, eine EMRK-wid-
rige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend darzutun, zumal
er nicht aufgezeigt hat, inwiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in
Ungarn an die zuständigen ungarischen Behörden gewendet hätte, um die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem
Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihnen auch nach ihrer Rück-
kehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl.
Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnah-
merichtlinie).
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen dar-
zutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen
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Seite 15
würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder
wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner
Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder
völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
5.5 Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Un-
garn ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wie-
deraufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), zumal solche nur im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3
AsylV1 zu prüfen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
641/2014 vom 13. März 2015 E. 9.3. f. [zur Publikation vorgesehen]).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 22. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 16
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt lic .iur. Urs Ebnöther als amtlicher An-
walt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. Da
der Rechtsvertreter seinen Aufwand nicht unaufgefordert ausgewiesen hat,
ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schätzen (vgl.
Zwischenverfügung vom 22. April 2015).
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenan-
satz von Fr. 220.– (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als ange-
messen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von ins-
gesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Urs
Ebnöther wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtli-
ches Honorar von Fr. 1'200.– ausgerichtet.
4.
Die als gefälscht erkannte Taskera Nr. (…) wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: