Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2409/2011
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
seine Ehefrau B._______, geboren (…),
und ihr gemeinsamer Sohn C._______,
geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (A._______) am 15. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2010
ablehnte, ihn jedoch gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannte, ihn wegwies
und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um
Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 8.
November 2010 sinngemäss beantragte, seiner Ehefrau B._______ und
dem gemeinsamen Sohn C._______ sei im Rahmen des
Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 – eröffnet am 25. März
2011 – das Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das
Familiennachzugsgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die zeitliche
Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug gemäss Art.
85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei nicht erfüllt, weil der
Beschwerdeführer erst seit rund acht Monaten vorläufig aufgenommen
sei, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn die Einreise in die Schweiz nicht
zu bewilligen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 18. März 2011 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und seinem
Kind die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, und die Vorinstanz sei anzuweisen,
seine Ehefrau und sein Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass sie diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 21. April
2011 zu den Akten reichten,
dass er zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
ausführte, die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte gesetzliche dreijährige
Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig, unverhältnismässig und widerspreche
namentlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art.
13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügen würden,
dass die oben genannte ausländerrechtliche Bestimmung auch gegen
das Gebot auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV
verstosse,
dass das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgehe und dieser
Grundsatz insbesondere auch in Bezug auf die in der EMRK verankerten
Garantien gelte,
dass die Vorinstanz überdies dem Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Beachtung
geschenkt habe, jedoch der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund des
vorrangigen Kindeswohles ein Recht darauf habe, mit seinem in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Vater
zusammenzuleben und sich dafür in der Schweiz aufzuhalten,
dass mit Eingabe vom 6. Mai 2011 eine Vollmacht der
Beschwerdeführerin für ihren Ehemann eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in rechtskräftiger
Weise mit vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Juli 2010 festgestellt wurde
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und er seit vorgenanntem Entscheiddatum in der Schweiz wegen
unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist,
dass das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings in der Regel immer dann gestützt auf Art. 51 Abs. 1-3 AsylG
zu behandeln ist, wenn seine Familienmitglieder entweder eigene
persönliche oder zumindest eine von ihm abgeleitete Gefährdung geltend
machen (vgl. RUEDI ILLES, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr {Hrsg.}, Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art 85 N 42),
dass, wenn hingegen offensichtlich keine Gefährdungsgründe
vorgebracht werden, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist (vgl. ILLES, a.a.O.,
Art. 85 N 42),
dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 10. November 2010
keine – weder eigene noch vom Beschwerdeführer abgeleitete –
Gefährdungsgründe der nachzuziehenden Familienmitglieder vorgebracht
wurden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26.
April 2011 zwar vorbringen, die Beschwerdeführerin und der gemeinsame
Sohn würden von den eritreischen Sicherheitskräften belästigt und
ständig kontrolliert, sie dürften ihr Dorf nicht verlassen, könnten somit
unter anderem für ihren kranken Sohn keine medizinische Hilfe
ausserhalb ihres Wohnortes in Anspruch nehmen und seien auch in
anderen Lebensbereichen durchwegs diskriminiert, weil ihr Ehemann
beziehungsweise sein Vater aus dem eritreischen Militär geflohen sei,
dass es sich bei diesen Vorbringen jedoch um eine unerlaubte
Ausweitung des beschwerdefähigen und vor Bundesverwaltungsgericht
zu prüfenden Verfahrensgegenstandes handelt, weshalb darauf im hier
vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist,
dass dasselbe auch gilt, insoweit die Ehefrau und der Sohn des
Beschwerdeführers für sich originär die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragen, weshalb auf diesen Antrag nicht
einzutreten ist,
dass demnach das hier vorliegende Gesuch um Familiennachzug
aufgrund der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist,
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dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit
diesen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85
Abs. 7 AuG),
dass der Beschwerdeführer (wie bereits oben erwähnt) seit dem 20. Juli
2010 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen ist und die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug
von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
somit unbestrittenermassen noch nicht verstrichen ist,
dass die Beschwerdeführenden hingegen vorbringen, die gesetzlich
verankerte Wartefrist sei nicht völkerrechtskonform,
dass diese Frage in casu jedoch offen gelassen werden kann, da der
Beschwerdeführer gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom 21.
April 2011 auf Sozialhilfe angewiesen und somit zumindest eine der
insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst.
a-c AuG nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführenden sich zu dieser in Art. 85 Abs. 7 Bst. c
AuG gesetzlich verankerten Bedingung für die Gewährung eines
Familiennachzugs in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 nicht
äussern und deren Geltung somit unbestritten bleibt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt ist, seine Ehefrau und
seinen Sohn im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu
holen,
dass es sich überdies erübrigt, zur in der Rechtsmitteleingabe vom
26. April 2008 aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob durch eine
allfällige Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne
Asylgewährung betreffend die Wartefrist im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundrecht verletzt
wird,
dass die Beschwerdeführenden zudem aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer
Einreise- und Anwesenheitsbewilligung für die Ehefrau und den Sohn
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ableiten können, da entgegen ihren Vorbringen die vorläufige Aufnahme
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht darstellt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2 mit
weiteren Hinweisen),
dass somit auch der Argumentation der Beschwerdeführenden in
Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV die Substanz entzogen
wird,
dass an dieser Einschätzung auch die KRK betreffend das Kindeswohl
nichts zu ändern vermag,
dass in der Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Familiennachzug
im menschenrechtlichen Bezug eindeutig Art. 8 EMRK im Vordergrund
steht und der Kinderrechtskonvention keine darüber hinausgehenden
Bewilligungsansprüche zugestanden werden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006 sowie 2A.550/2006
vom 7. November 2006),
dass das Bundesgericht nämlich feststellte, aus der KRK liessen sich
keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche in Bezug auf die Erteilung
von fremdenpolizeilichen Bewilligungen entnehmen (vgl. 126 II 377 E. 5d
S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367),
dass insbesondere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein
bedingungsloser Anspruch auf Nachzug eines Kindes in die Schweiz
besteht, welches unter der Obhut des im Ausland verbliebenen Elternteils
aufgewachsen ist (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1),
dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzuführen ist, dass der
Sohn der Beschwerdeführenden gemäss der bei den Akten liegenden
Geburtsurkunde am (…) und somit (…) nach der Flucht des
Beschwerdeführers aus dem Heimatland (vgl. A1, S. 6: […]) auf die Welt
gekommen ist,
dass der Beschwerdeführer somit seinen Sohn noch nie gesehen hat und
Letzterer bei seiner Mutter in Eritrea aufwächst,
dass das BFM deshalb das Gesuch um Familiennachzug zu Recht
abgelehnt und die Einreise der Ehefrau und des Sohnes in die Schweiz
nicht bewilligt hat,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen
ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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