B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2409/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Ostprovinz),
am 3. November 2011 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein
Asylgesuch stellte, dort am 15. November 2011 summarisch befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuge-
wiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Februar 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 1995 der Studentenbewegung der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe in der Fol-
ge eine militärische Ausbildung erhalten,
dass er, nachdem sein Vater im Jahr 1997 von der Armee erschossen
worden sei, ordentliches LTTE-Mitglied geworden und in der Folge für die
Organisation als Kameramann im Vanni-Gebiet gearbeitet habe,
dass er ausserdem ein Jahr lang als Kompaniekommandant im Rang ei-
nes Majors eingesetzt worden sei
dass er im Juli 1999 im Osten Sri Lankas stationiert gewesen sei, wo er in
der politischen Abteilung gearbeitet habe,
dass er am 26. Oktober 2000 von der srilankischen Armee festgenommen
und bis im März 2002 inhaftiert worden sei,
dass damals auch seine Geliebte festgenommen und vor seinen Augen
vergewaltigt und ermordet worden sei,
dass er nach seiner Freilassung bis im Jahr 2007 in der Region
C._______ stationiert gewesen sei, sich nach der Abspaltung der Karuna-
Gruppe von den LTTE jedoch den Vanni-Tigers angeschlossen habe,
womit er Karuna verärgert habe, da er aus C._______ stamme, früher ein
enger Freund Karunas gewesen sei und sogar als dessen Leibwächter
gearbeitet habe,
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dass er die letzten Kampfhandlungen im Frühjahr 2009 miterlebt und in
Mullivaikal die Zivilbevölkerung unterstützt sowie die medizinische Ver-
sorgung sichergestellt habe,
dass er sich nach Kriegsende aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen
seitens der Karuna-Gruppe nicht zu seiner Mutter nach F._______ bei
C._______ begeben, sondern sich zunächst ungefähr eineinhalb Jahre
bei Bekannten im Vanni-Gebiet versteckt habe,
dass er das Vanni-Gebiet am Neujahrstag 2011 jedoch schliesslich ver-
lassen habe und zu Freunden nach B._______ (C._______) gezogen sei,
dass er nach einem Besuch bei Verwandten im benachbarten Dorf
G._______ dort von mutmasslichen Angehörigen der Armee und der Ka-
runa-Gruppe gesucht worden sei,
dass sein Onkel an seiner Stelle in ein Camp mitgenommen, geschlagen
und bedroht worden sei,
dass seine Verfolger auch bei seiner Mutter in F._______ nach ihm ge-
fragt hätten, worauf ihm seine Mutter zur Ausreise geraten und ihm zu
diesem Zweck am 15. Juli 2011 Geld nach B._______ gebracht habe,
dass er kurz darauf knapp einem Hinterhalt entkommen sei,
dass er Ende Juli 2011 mit einem fremden Pass nach Indien geflogen und
von dort aus via Dubai und Moskau sowie weitere Länder in die Schweiz
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er habe im Jahr 2005
in Colombo einen Reisepass beantragt und auch erhalten und zudem (er-
folglos) ein Visum für die Schweiz beantragt und sei im Jahr 2007 für eine
Woche nach Singapur gereist, um dort seinen Schwager zu treffen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte, den Geburtsschein in Kopie, ein Foto sowie zwei
Dokumente betreffend den Tod seines Vaters zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. April 2012 – eröffnet am 4. April 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylre-
levant, teils nicht glaubhaft,
dass die geltend gemachten Begebenheiten zwischen den Jahren 1995
und 2002 nicht asylrelevant seien, da zwischen ihnen und der Ausreise
des Beschwerdeführers im Jahr 2011 kein genügend enger zeitlicher und
kausaler Zusammenhang bestehe und nicht damit zu rechnen sei, der
Beschwerdeführer hätte wegen seiner damaligen LTTE-Beziehung heute
noch mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zum Kriegs-
ende im Jahr 2009 im Rang eines Majors für die LTTE tätig gewesen sei,
aufgrund seiner spärlichen, pauschalen, unsubstanziierten und teilweise
realitätsfremden diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem lediglich vage und teilweise gar
tatsachenwidrige Angaben zu Karuna und der Entwicklung seiner Grup-
pierung nach der Abspaltung vom dominanten Nordflügel der LTTE ge-
macht habe, obwohl er mit Karuna angeblich eng befreundet gewesen
sei,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die dramati-
schen letzten Kriegswochen eine subjektive Wahrnehmung vermissen
liessen,
dass der Beschwerdeführer – angeblich ein LTTE-Offizier – geltend ge-
macht habe, er habe im Jahr 2005 in Colombo einen Reisepass sowie ein
Visum für die Schweiz beantragt, was angesichts des damit verbundenen
Risikos unplausibel erscheine,
dass auch die Kurzreise nach Singapur im Jahr 2007 nicht mit der angeb-
lichen Stellung des Beschwerdeführers als LTTE-Offizier vereinbar sei,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis zum Kriegs-
ende im Mai 2009 ununterbrochen bei der LTTE gewesen sei, daher nicht
geglaubt werden könne,
dass demzufolge auch sein Vorbringen, wonach er sich nach Kriegsende
zunächst versteckt gehalten und später von den Sicherheitskräften ge-
sucht worden sei, jeglicher Grundlage entbehre,
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dass im Übrigen auch hinsichtlich dieses Vorbringens etliche Ungereimt-
heiten bestünden,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beja-
hen sei, da der Beschwerdeführer aus der Region Batticaloa stamme und
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Mai
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventuell sei er infolge Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der Beschwerde diverse Unterlagen, so beispielsweise eine Unter-
stützungsbestätigung vom 25. April 2012, ein indischer Reisepass mit drei
zusätzlichen Fotos, Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in Shanghai, ein Briefumschlag sowie ein Flugticket beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Mai
2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Mai 2012 einbezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise ge-
schrieben habe, der Beschwerdeführer sei der LTTE im Jahr 1998 (an-
statt 1997) beigetreten,
dass ausserdem die Direktanhörung gemäss dem Bericht der Hilfswerk-
vertretung den Qualitätsanforderungen des BFM in mehreren Punkten
nicht entsprochen habe, der Beschwerdeführer nicht alles habe vorbrin-
gen können, was er habe sagen wollen, und der Sachverhalt somit nicht
abschliessend habe geklärt werden können,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug ungenügend be-
gründet habe,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge tatsächlich erklärte, er sei
im April 1997 der "richtigen" LTTE beigetreten, wogegen das BFM dies-
bezüglich das Jahr 1998 nannte, diese Diskrepanz in Bezug auf die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts indessen nicht relevant er-
scheint,
dass im Weiteren die Direktanhörung des Beschwerdeführers zwar offen-
bar in einer etwas angespannten Atmosphäre stattfand, weil der Be-
schwerdeführer oftmals zu ausführlich erzählte oder die ihm gestellten
Fragen nicht direkt beantwortete, worauf die befragende Person ungedul-
dig oder ungehalten reagierte,
dass aufgrund der Aktenlage indessen davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylvor-
bringen darzulegen, zumal seine Ausführungen insgesamt relativ umfang-
reich ausgefallen sind,
dass das BFM den Sachverhalt daher zu Recht als liquid erachtet und auf
eine erneute Befragung verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene zugibt, im vo-
rinstanzlichen Verfahren teilweise nicht die Wahrheit gesagt zu haben,
dass jedoch auch diese veränderte Sachlage eine erneute mündliche An-
hörung des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheinen lässt, da der
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relevante Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Darlegung in der Be-
schwerde wiederum als liquid zu qualifizieren ist,
dass schliesslich die Rüge, wonach das BFM den Wegweisungsvollzug
ungenügend begründet habe, ebenfalls nicht überzeugt, zumal sich aus
der fraglichen Begründung ohne Weiteres ergibt, weshalb das BFM den
Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete,
dass im Übrigen die Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge eines
negativen Asylentscheids darstellt, weshalb sie in der Regel nicht der
gleichen Begründungsdichte bedarf wie der Entscheid in der Hauptfrage
des Asyls (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4),
dass die formellen Rügen insgesamt unbegründet erscheinen und dem
damit verbundenen Kassationsbegehren demnach nicht stattzugeben ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass der Be-
schwerdeführer vor über 15 Jahren einmal Mitglied der Studentenbewe-
gung der LTTE war,
dass indessen aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde davon
auszugehen ist, er habe sich ab dem Jahr 1999 mehrheitlich im Ausland,
namentlich in Indien sowie in anderen asiatischen Ländern, aufgehalten,
dass den Vorbringen in der Beschwerde insbesondere zu entnehmen ist,
der Beschwerdeführer sei am 26. Mai 2007 in Bangalore eingetroffen und
in der Folge nach China gereist, wo er am 26. Oktober 2007 verhaftet und
nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt am 21. November 2011
nach Indien ausgeschafft worden sei,
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dass bei dieser Sachlage die bereits von der Vorinstanz (zu Recht) be-
zweifelten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aus Angst
vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Karuna-Gruppe zwischen Ende
Mai 2009 und Januar 2011 im Vanni-Gebiet versteckt habe, im Januar
2011 bei Freunden in B._______ untergetaucht sei, in der Folge seinen
Onkel in G. ._______ besucht habe und daraufhin dort sowie bei seiner
Mutter in F._______ von Anhängern der Armee und/oder der Karuna-
Gruppe gesucht worden sei, worauf er sich zur Flucht ins Ausland ent-
schlossen habe, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind,
dass angesichts der unwahren Angaben des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen auch sein Vorbringen, wonach er zwischen den Jah-
ren 2000 und 2002 in Sri Lanka wegen seiner angeblichen LTTE-
Aktivitäten inhaftiert gewesen sei, unglaubhaft erscheint, zumal er diese
Inhaftierung respektive deren angeblichen Grund durch nichts belegte,
dass im Weiteren keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm nachträglich in der Be-
schwerde geltend gemacht wird – jahrelang als Agent der LTTE im Aus-
land tätig gewesen sei,
dass es aufgrund der aktuellen Aktenlage naheliegender erscheint, dass
er im Ausland seinen privaten Geschäftstätigkeiten nachgegangen ist,
dass nach dem Gesagten kein glaubhafter Grund zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im heu-
tigen Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-
lankischen Behörden oder von Anhängern der Karuna-Gruppe ausgesetzt
sein,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu vernei-
nen ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereich-
ten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 ausgeführt
wurde – auch die in Aussicht gestellten, weiteren Beweismittel (bezüglich
eines Treffens des Beschwerdeführers mit seinem Schwager in Singapur
sowie betreffend seinen Gefängnisaufenthalt in China) nicht abgewartet
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werden, da diese Beweismittel für die Frage der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nicht relevant erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bes-
tätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lan-
ka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen
E-6220/2006 vorgenommene Lagebeurteilung, welche nach wie vor als
zutreffend zu erachten ist, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Herkunftsregion C._______ (Ostprovinz) als generell zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1),
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgrün-
de ersichtlich sind, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in
der Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer würde im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine Existenz
bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bes-
tätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 14. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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