Abtei lung IV
D-2410/2010/wif/ ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, [...], Eritrea,
vertreten durch Karine Povlakic, Service d'Aide Juridique
aux Exilé-e-s (SAJE), [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2410/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 9. Oktober 2008 verliess und am 13. Januar 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass im Rahmen dieses Asylverfahrens Abklärungen ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 anlässlich des Stellens
eines Asylgesuches in Madrid registriert wurde,
dass die spanischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des
BFM zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Spanien wegwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 nach Spanien rücküber-
führt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 erneut in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Januar
2010 dieselben Gründe wie beim ersten Asylgesuch (Probleme mit der
Armee) geltend machte,
das ihm in der gleichen Befragung das rechtliche Gehör zu einer all -
fälligen erneuten Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, sich nach seiner Rück-
führung nach Spanien rund drei Monate in Bilbao aufgehalten zu
haben, wo ihm während eines Monats eine Unterkunft zugewiesen
worden sei, ehe man ihn wegen fehlender Mittel weggewiesen habe,
dass die spanischen Behörden sich nicht um ihn gekümmert und ihm
keine Papiere ausgehändigt hätten,
dass er für die Behandlung seiner [gesundheitliche Probleme] selber
habe aufkommen müssen,
Seite 2
D-2410/2010
dass er ohne Arbeit und Hilfe von anderen Personen auf der Strasse
geschlafen habe,
dass er weder die spanische Sprache gesprochen noch das Land ge-
kannt habe,
dass er sich vor diesem Hintergrund – ein normales Leben habe er
nicht führen können – nach Frankreich begeben habe, wo er sich
überlegt habe ein Asylgesuch zu stellen,
dass man ihm davon abgeraten habe, weil im Falle korrespondierender
Fingerabdrücke mit einem anderen Land, er dorthin zurückgeschickt
würde,
dass er einer erneuten Rückführung nach Spanien eine Wegweisung
nach Eritrea vorziehen würde, weil sich dort seine Brüder um ihn
kümmern könnten,
dass mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 18. und 19. Januar 2010
um eine baldige Kantonszuteilung des Beschwerdeführers respektive
dessen erneute Zulassung ins EVZ ersucht wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine medizinische Betreuung
der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers [...] sei
gemäss des ihn behandelnden Arztes erst nach der Kantonszuteilung
möglich,
dass der Beschwerdeführer nach Alkoholkonsum eine Nacht in einem
Wartesaal ausserhalb des EVZ habe verbringen müssen,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. Januar 2010 unter anderem
festhielt, die Vorbringen würden zurzeit die Zuweisung an einen
Kanton nicht rechtfertigen, zumal eine mögliche baldige Rückführung
des Beschwerdeführers nach Spanien für dessen weiteren Verbleib im
EVZ spreche und die ärztliche Betreuung während dieser Zeit ge-
währleistet sei,
dass der Beschwerdeführer ferner wegen seines Verhaltens und eines
Verstosses gegen die EVZ-Ordnung für eine Nacht ausgeschlossen
worden sei,
Seite 3
D-2410/2010
dass am 27. Januar 2010 die spanischen Behörden dem vom BFM am
18. Januar 2010 an sie gerichteten Übernahmeersuchen des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass die Rechtsvertretung unter Beilage medizinischer Belege mit
Eingabe vom 28. Januar 2010 um eine ärztliche Untersuchung des
Beschwerdeführers im zuständigen Spital ersuchte, da insbesondere
dessen [gesundheitliche Probleme] zu Gewichtsverlust und
Schwächung geführt hätten,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. Januar 2010 festhielt, die Bei-
lagen würden die erfolgte medizinische Behandlung im EVZ wegen
Magenbeschwerden sowie einen für Mitte Februar 2010 vorgesehenen
Termin bei einem Kardiologen bestätigen,
dass hinsichtlich der von den Ärzten beim Beschwerdeführer nach der
Kantonszuteilung empfohlenen psychologischen Abklärungen (Ver-
dacht einer posttraumatischen Belastungsstörung) zu bemerken sei,
dass es zu einer baldigen Rückführung nach Spanien kommen könne
und eine adäquate medizinische Versorgung dort gegeben sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2010 auf
die gegen die beiden erwähnten Schreiben des BFM erhobene Be-
schwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 1. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 in Spanien im
Rahmen eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden sei,
Spanien einem gestützt darauf gestellten Rückübernahmeersuchen
(23. März 2009) stattgegeben habe (2. April 2009) und der Be-
Seite 4
D-2410/2010
schwerdeführer nach Spanien zurückgeführt worden sei (10. Juni
2009),
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung drei Monate
in Spanien aufgehalten habe, ehe er von dort aus in die Schweiz ge -
reist sei, um erneut um Asyl nachzusuchen,
dass folglich Spanien gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass die spanischen Behörden dem neuerlichen Rückübernahme-
ersuchen des BFM vom zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) – bis
spätestens zum 27. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die spanischen Behörden – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den von ihm bezüglich Spanien geltend ge-
machten Problemen – ihren Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-
VO, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht nachkämen und die
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien gewährleistet
seien, womit sich kein Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) auf-
dränge,
Seite 5
D-2410/2010
dass das BFM im Rahmen der Reisevorbereitungen dem Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trage und die not-
wendigen Vorkehrungen treffe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge in
Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
13. April 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
Seite 6
D-2410/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl-
suchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
Seite 7
D-2410/2010
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer
vom Sudan aus auf dem Luftweg am 25. Dezember 2008 in Spanien,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er
im Rahmen eines Asylgesuchs am 7. Januar 2009 daktyloskopisch
registriert wurde (B3/2 und B4/10 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass im Rahmen des ersten vom Beschwerdeführer in der Schweiz
gestellten Asylgesuchs die spanischen Behörden aufgrund dieses
Sachverhalts am 2. April 2009 die Zustimmung zu dessen Rücküber-
nahme erteilten (B12/6) und eine solche erneut am 27. Januar 2010
anlässlich des zweiten von ihm in der Schweiz eingereichten Asyl-
gesuchs (B19/1),
dass somit Spanien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
28. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zu-
ständig ist,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Spanien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. auch
Dublin-II-VO, Erwägungsgründe 2 und 12),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
sowohl Probleme mit den spanischen Behörde verneinte als auch zu
Protokoll gab, ihm sei bezüglich Unterkunft und Verpflegung Hilfe zu
teil geworden (B 4/10 S. 5),
Seite 8
D-2410/2010
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
wonach Spanien seinen Verpflichtungen gemäss der in der Be-
schwerde zitierten Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für
(asylrechtliche) Verfahren nicht nachkäme,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen im
EVZ nicht um die Antwort der zuständigen spanischen Behörde auf
sein Asylgesuch kümmerte und das Zitieren von § 14 der einleitenden
Erwägungsgründe der genannten Richtlinie auf die Person des Be-
schwerdeführers nicht zutrifft, ist dieser doch nicht minderjährig,
dass die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend ge-
machten gesundheitlichen Schwierigkeiten [...] einer Überstellung
nach Spanien nicht entgegenstehen, da die notwendigen
medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung seiner
Beschwerden dort klarerweise vorhanden sind,
dass in diesem Zusammenhang ferner auch auf die Aufnahmerichtlinie
vom 27. Januar 2003 (Festlegung von Mindestnormen; RL 2003/9/EG)
zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, bei den
Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers Rechnung zu tragen und die notwendigen Vorkehrungen zu
treffen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen
ist, die spanischen Behörden im Rahmen der noch zu erfolgenden
Überstellungsmodalitäten über die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers explizit zu informieren, damit in
Berücksichtigung der medizinischen Aspekte im vorliegenden Fall eine
lückenlose Abwicklung von dessen Rückführung nach Spanien
garantiert ist,
dass nach dem Gesagten eine Überstellung nach Spanien diesen Er-
wägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage er-
übrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde näher einzu-
gehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
Seite 9
D-2410/2010
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
Seite 10
D-2410/2010
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-2410/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 12