B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2411/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch deren Vater,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
D-2411/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Vater und rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,
C._______, der seit dem 21. April 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men ist, stellte am 11. April 2012 sinngemäss ein schriftliches Asylgesuch
für die Beschwerdeführer und beantragte für diese die Einreisebewilligung
beim damaligen BFM.
Im Wesentlichen machte er im mit als "Gesuch um Familiennachzug" beti-
telten Schreiben geltend, seine beiden Söhne befänden sich seit drei bis
vier Monaten in einem Heim für Asylsuchende im Jemen. Sie seien aus
Somalia dorthin gelangt. Er ersuche darum, die beiden Söhne zu ihm nach-
kommen zu lassen.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2012, welches der Vater im Mai 2013 nochmals
einreichte, fragte er nach dem Verfahrensstand und teilte mit, er sei in gros-
ser Sorge um das Wohlergehen seiner Söhne.
C.
Am 28. Februar 2013 stellte der Vater beim BFM ein Gesuch um Ausstel-
lung eines Reisepapiers, da er seine Söhne im Jemen besuchen und dem
einen Sohn bei einer bevorstehenden Operation beistehen wolle. Mit Ver-
fügung vom 4. September 2014 bewilligte das BFM die Ausstellung eines
Reisepapiers. Der Vater reiste vom 25. Dezember 2014 bis zum 25. Januar
2015 zu seinen Söhnen in den Jemen.
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 forderte das SEM den Vater auf, das
Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der von
ihm vertretenen Person im Original zu belegen, und teilte ihm mit, dass die
Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts einen persönlichen Antrag der asylsu-
chenden Person voraussetze, weshalb es ihn auffordere, eine von den
Söhnen persönlich in einer Landessprache verfasste und unterzeichnete
Stellungnahme im Original einzureichen, ansonsten auf das Asylgesuch
nicht eingetreten werde.
D-2411/2015
Seite 3
E.
Am 18. März 2015 reichte der Vater eine Kopie eines Urteils des Primär-
gerichts D._______ vom (…) 2015 inklusive beglaubigter Übersetzung ein.
Das Urteil stellt fest, dass C._______ der Vater der Beschwerdeführer ist.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 8. April 2015 – trat das SEM
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer aus dem Ausland in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 3 AsylG [SR142.31] nicht ein.
G.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Vater eine Beschwerde gegen
den Nichteintretensenscheid beim SEM ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
ans SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden Kopien von
Dokumenten der Beschwerdeführer eingereicht. Das SEM legte die Be-
schwerde ohne Weiterleitung ans Bundesverwaltungsgericht zu seinen Ak-
ten.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichte der Vater eine weitere Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen
ans SEM zurückzuweisen.
I.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführern Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu
nehmen. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer
Replik.
D-2411/2015
Seite 4
L.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte der Vater das SEM um ein
Schreiben beziehungsweise Unterlagen betreffend Willenserklärung seiner
Söhne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht einging,
wurde am 17. April 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Eine erste
Beschwerde wurde jedoch bereits am 9. April 2015 beim SEM und somit
bei einer unzuständigen Behörde eingereicht (Art. 47 VwVG). Gemäss
Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Partei an eine un-
zuständige Behörde gelangt. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Beschwerde enthält Begehren, deren Begründung und die Unter-
schrift des Rechtsvertreters und ist demnach formgerecht eingereicht
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 2 VwVG).
2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Das Stellen eines Asylgesuchs ist ein relativ höchstpersönliches Recht,
das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch
nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstin-
D-2411/2015
Seite 5
stanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen. Vorliegend ist indessen ge-
rade strittig, ob die Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verfahren teil-
genommen haben. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu
bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegen-
heit hätte, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch
vorliegt oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG).
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die
Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für
Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2 Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006
4745).
5.
5.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 3 AsylG).
5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
D-2411/2015
Seite 6
5.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2015 aus,
das Asylgesuch sei durch ein vom Vater unterzeichnetes Schreiben vom
11. April 2012 eingeleitet worden. Dieses Schreiben könne daher nicht als
ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angese-
hen werden. Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer habe nicht
stattgefunden. Die Söhne seien demnach nie persönlich in Erscheinung
getreten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 19. März 2015 habe der
Vater lediglich eine Kopie eines Urteils des Primärgerichts D._______ im
Jemen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung eingereicht. In den ein-
gereichten Dokumenten werde nicht dargelegt, inwieweit die Beschwerde-
führer in Somalia oder in Jemen gefährdet seien. Eine höchstpersönliche
Stellungnahme der Beschwerdeführer liege nicht vor. Auch liege keine
rechtsgenügliche Vollmacht vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführer vorliege. Auf
das Asylgesuch sei daher mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
6.2 In der Beschwerde vom 9. April 2015 wird geltend gemacht, der Vater
sei bis anhin nicht aufgefordert worden, eine persönliche Willenserklärung
seiner Söhne nachzuliefern. Der Fall sei bereits drei Jahre hängig. Das
rechtliche Gehör sei verletzt worden. Seine Söhne seien zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung minderjährig gewesen. Als Vater seiner Söhne sei er
berechtigt, das Asylgesuch für sie zu stellen. Er ersuche, um eine Fristver-
längerung von zehn Tagen für die Nachreichung der vom SEM für die Gül-
tigkeit des Asylgesuches verlangten Dokumente. Des Weiteren weise er
daraufhin, dass in der angefochtenen Verfügung ein Formfehler vorliege.
In der Beschwerde vom 17. April 2015 führte der Vater aus, er habe am
11. April 2012 um Nachzug seiner zwei Söhne gebeten. Es sei kein Asyl-
gesuch gewesen. In der Entscheidung des SEM werde seine Eingabe als
Asylgesuch aus dem Ausland behandelt und dementsprechend lege das
SEM fest, dass keine persönliche Anhörung der Kinder stattgefunden habe
oder eine Vollmacht beiliege. Er sei 2008 aus Somalia geflohen, weil die
Situation für ihn zu gefährlich gewesen sei. 2011 habe er veranlasst, dass
seine Mutter und seine einzigen zwei Kinder nach Djibouti hätten reisen
können. Nach einem Jahr seien sie weitergereist nach Jemen. Bis vor dem
D-2411/2015
Seite 7
Krieg hätten sie im Ort E._______ gelebt. Seit einigen Monaten seien sie
nach F._______ geflüchtet, weil in E._______ bereits Krieg gewesen sei.
Sie würden in einfachen Hütten mit vielen anderen Menschen zusammen
leben. Sie hätten nur das Essen, das das saudi-arabische Militär einfliege.
Strom gebe es nicht mehr und Wasser nur sehr unzureichend. Die Kinder
seien akut gefährdet, sie könnten sich nicht nach draussen begeben, einer
Arbeit nachgehen oder soziale Kontakte pflegen. Die Bomben und das Mi-
litär seien überall. Er versuche nun die Kinder in die Schweizer Botschaft
nach Addis Abeba bringen zu lassen. Dort könnten sie persönlich vorspre-
chen und das Asylgesuch aus dem Ausland persönlich bestätigen. Zurzeit
sei es nicht möglich, dass seine Kinder ihm eine Vollmacht schriftlich geben
könnten. Sie hätten keinen Zugang zu Fax oder E-Mail. Im Entscheid vom
1. April 2015 gebe es noch einen Formfehler. Die Stellungnahme könne
nicht am 19. Mai 2015 beim SEM eingegangen sein.
6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es bedaure, dass das vor-
liegende Asylgesuch aufgrund der grossen Arbeitslast nicht früher habe
behandelt werden können und insbesondere die Anfragen über den Ver-
fahrensstand nicht beantwortet worden seien. Dem SEM sei sodann die
gegenwärtige Situation im Jemen bekannt. Der Vater der Beschwerdefüh-
rer habe sich gemäss den Akten vom 25. Dezember 2014 bis zum 25. Ja-
nuar 2015 dort aufgehalten. Dass er bei der Hin- und Rückweise irgend-
welche Probleme gehabt habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Er sei
mit Schreiben des SEM vom 5. Februar 2015 aufgefordert worden, höchst-
persönliche Stellungnahmen seiner Söhne einzureichen. Mit Schreiben
vom 11. Februar 2015 habe er um eine Fristerstreckung bis zum 20. März
2015 ersucht, die ihm gewährt worden sei. Am 19. März 2015 sei beim
SEM kommentarlos eine Vaterschaftserklärung eingegangen. Wieso es
ihm möglich gewesen sei, ein nach seiner Ausreise aus dem Jemen ergan-
genes Urteil zu beschaffen, nicht jedoch eine persönliche Willenserklärung
seiner Söhne, habe der Beschwerdeführer nie begründet. Dass er, wie er
in seiner Beschwerde vom 9. April 2015 behauptet, nie aufgefordert wor-
den sei, eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne nachzureichen,
sei offensichtlich tatsachenwidrig. Ausserdem habe er in seiner Be-
schwerde vom 9. April 2015 an das SEM, welche aufgrund einer Fehllei-
tung und gleichzeitiger Ferienabwesenheit des Zuständigen verspätet ans
Bundesverwaltungsgericht gelangt sei, angekündigt, innerhalb von zehn
Tagen die verlangten Dokumente nachzureichen. Diese lägen indessen
nach wie vor nicht vor.
7.
D-2411/2015
Seite 8
7.1 In der Beschwerde vom 9. April 2015 wird zunächst in verfahrensrecht-
licher Hinsicht gerügt, der Fall sei bereits drei Jahre hängig. Das rechtliche
Gehör sei verletzt worden. In der Beschwerde vom 17. April 2015 wird be-
antragt, der Fall sei ans SEM für weitere Abklärungen zurückzuweisen.
7.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Das rechtliche Ge-
hör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die
Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige
Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ih-
rer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von
der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüg-
lich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1, 2013/23 E. 6.1
m.w.H.).
7.3 Betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat es der Vater
unterlassen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, wenn er
der Ansicht gewesen ist, das Asylgesuch aus dem Ausland werde nicht in-
nert angemessener Frist behandelt. Hinsichtlich der geltend gemachten
Gehörsverletzung wird in der Beschwerde vom 9. April 2015 nicht weiter
begründet, inwiefern eine solche vorliegen soll. In der Beschwerde vom
17. April 2015 wird geltend gemacht, es habe keine Anhörung seiner
Söhne stattgefunden. Dies trifft zu. Allerdings forderte das SEM den Vater
auf, eine von den Söhnen persönlich verfasste Stellungnahme einzu-
reichen. Damit hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit beziehungs-
weise die Pflicht gehabt, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Dies haben sie jedoch unterlassen. Insoweit liegt keine Verletzung von Ver-
fahrensgarantien beziehungsweise des rechtlichen Gehörs vor.
7.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzu-
lehnen.
D-2411/2015
Seite 9
8.
Der Vater machte geltend, es habe sich bei seiner Eingabe vom 11. April
2012 nicht um ein Asylgesuch gehandelt, sondern er habe um Familienzu-
sammenführung ersucht. Tatsächlich hat er die Eingabe als Gesuch um
Familiennachzug betitelt, jedoch mitgeteilt, dass sich seine Söhne in einem
Heim für Asylsuchende in Jemen befänden. Im Schreiben vom 4. Juli 2012
tat er sodann kund, dass er in grosser Sorge um das Wohlergehen seiner
Söhne sei. Damit macht er sinngemäss eine Gefährdung seiner Söhne gel-
tend. Insofern hat das SEM zu Recht die Eingabe vom 11. April 2012 als
Asylgesuch aus dem Ausland behandelt.
9.
9.1 Die Einreichung eines Asylgesuches ist ein relativ höchstpersönliches
Recht. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein
Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben.
Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Der
Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise
dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fra-
gekatalog des BFM bestätigt wird. Die eben erwähnten Möglichkeiten der
Heilung sind nicht abschliessend und insbesondere auch an keine beson-
dere Form gebunden. Die Erklärung muss sich aber sowohl auf den Um-
stand, dass um Schutz vor Verfolgung ersucht wird, beziehen, als auch
zumindest auf die wesentlichen Gründe, welche zu dem Ersuchen um
Schutz vor Verfolgung Anlass geben. Der Mangel muss zudem in jedem
Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden
(vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
9.2 Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuches am 11. April 2012 17 und 16 jährig und damit minderjährig. Der
Vater vertrat deshalb zu jenem Zeitpunkt die Kinder von Gesetzes wegen
(Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Er reichte zudem mit Eingabe vom 18. März 2015 ein Ur-
teil ein, mit welchem die Vaterschaft festgestellt wird. Unter diesen Umstän-
den war der Vater – entgegen der Auffassung des SEM – zwar bevollmäch-
tigt für seine beiden minderjährigen Söhne das Asylgesuch zu stellen. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in jenem Zeit-
punkt bereits urteilsfähig waren, zumal aus den Akten nichts Gegenteiliges
hervorgeht. Die Beschwerdeführer hätten deshalb ihr Asylgesuch selbst-
D-2411/2015
Seite 10
ständig einreichen beziehungsweise eine entsprechende Erklärung nach-
reichen müssen. Die Beschwerdeführer traten jedoch im erstinstanzlichen
Verfahren nie persönlich in Erscheinung. Eine mündliche Anhörung der Be-
schwerdeführer hat nicht stattgefunden und eine persönliche Willenserklä-
rung von ihnen liegt nicht vor. In der Beschwerde vom 9. April 2015 macht
der Vater zwar geltend, er sei bis anhin vom SEM nicht aufgefordert wor-
den, eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne nachzuliefern. Dies
trifft aber nicht zu. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 forderte das SEM
den Vater auf, eine persönliche, unterzeichnete Stellungnahme in einer
schweizerischen Landessprache von seinen Söhnen im Original einzu-
reichen, in welcher sie zu erkennen geben, dass sie wegen einer asylrele-
vanten Verfolgung die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen. Gleichzei-
tig drohte es für den Fall, dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels
Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, an, auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten. Dieses Schreiben muss der Vater erhalten haben, zumal er am
11. Februar 2015 das SEM um eine Fristerstreckung ersuchte und dabei
auf das Schreiben vom 5. Februar 2015 Bezug nahm. Daraufhin reichte
der Vater das Urteil des Primärgerichts D._______ ein, mit welchem bloss
die Vaterschaft festgestellt wird. Das Dokument genügt jedoch nicht als
Asylgesuch. Ferner wird in der Beschwerde vom 17. April 2015 geltend ge-
macht, dass die Beschwerdeführer im Jemen keinen Zugang zu Fax oder
E-Mail hätten. Vor dem Hintergrund, dass im Jemen zurzeit Krieg herrscht,
ist nachvollziehbar, dass dort der Zugang zur Telekommunikation einge-
schränkt ist. So schreibt die Schweizer Post auf ihrer Homepage, dass auf-
grund der politischen Situation im Jemen der Postdienst (Brief, PostPac
International PRIORITY/ECONOMY und URGENT) vorübergehend unter-
brochen sei ( Ver-
kehrseinschraenkungen; zuletzt besucht am 14. September 2015). Aller-
dings brach der Krieg erst Ende März aus und das SEM machte den Vater
mit Schreiben vom 5. Februar 2015 auf die fehlende Willenserklärung auf-
merksam, weshalb es ihm hätte möglich sein sollen, seine Söhne vor
Kriegsausbruch zu informieren und die fehlenden Stellungnahmen einzu-
holen. Indem die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie per-
sönlich ihr Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens kundtaten,
haben sie den Mangel der Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs, das ihr
Vater für sie gestellt hatte, nicht geheilt.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder ein
zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstin-
stanzlichen Verfahrens geheilt haben. Somit liegt kein zulässig gestelltes
D-2411/2015
Seite 11
Asylgesuch der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Das
SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 gutgeheis-
sen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2411/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: