Abtei lung IV
D-241/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-241/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te, sondern lediglich eine Kopie eines Führerausweises bei sich hatte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 22. Oktober 2008 sowie der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 11. Dezember 2008 im Wesentlichen an-
gab, er sei Georgier aus B._______ und habe aufgrund des Krieges,
welcher am 8. August 2008 begonnen habe, am 9. August 2008 eine
militärische Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich noch am sel-
ben Tag bis um zwölf Uhr hätte melden müssen,
dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe, sondern die Stadt
noch am gleichen Tag verlassen habe und zu Verwandten nach
C._______ gegangen sei,
dass ihn Angehörige des Militärkommissariates am folgenden Tag er-
folglos zu Hause gesucht hätten, und er in der Folge auch von der Mili-
tärpolizei und der zivilen Polizei gesucht worden sei,
dass er sich vor einer Verurteilung als Landesverräter und vor un-
menschlicher Behandlung in der Haft gefürchtet habe, weshalb er
Georgien auf Anraten seiner Eltern am 9. Oktober 2008 verlassen
habe und mithilfe eines Schleppers via die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 16. Oktober 2008 in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 5
f.; A11, S. 5 ff.),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe die Identitätskarte und den
Reisepass beim Schlepper gelassen (vgl. A1, S. 3; A11, S. 3),
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dass er hinsichtlich der Wiedererlangung der Ausweisdokumente an-
lässlich der Erstbefragung vom 22. Oktober 2008 vorbrachte, er wisse
nicht, was er unternehmen könnte, um die Papiere zurückzuerlangen;
vielleicht könnte er versuchen, über seine Leute Kontakt mit dem
Schlepper aufzunehmen (vgl. A1, S. 3 ff.),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung vom 11. Dezember
2008 ausführte, er habe dem Schlepper gesagt, er solle die Ausweis-
dokumente seinen Eltern zurückbringen, was dieser auch ver-
sprochen, aber bisher nicht getan habe (vgl. A11, S. 3),
dass sich der von den Grenzbehörden einbehaltene georgische
Führerausweis, welcher der Beschwerdeführer bei sich hatte, aufgrund
einer am 16. Oktober 2008 durchgeführten Analyse als Totalfälschung
erwies (vgl. A5),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung
vom 22. Oktober 2008 ausführte, er könne sich nicht erklären, weshalb
es sich dabei um eine Fälschung handeln sollte; es handle sich dabei
um eine plastifizierte Kopie, welche er angefertigt habe, da sich das
Originaldokument zur Ausstellung eines neuen Ausweises bei den
georgischen Behörden befinde (vgl. A1, S. 4),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 - eröffnet am
9. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Januar
2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Anordnung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchte,
dass er zudem in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte und diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung vom
14. Januar 2009 zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Vorinstanz der Beschwerde die - von Gesetzes wegen zukom-
mende - aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich das
in formeller Hinsicht gestellte Gesuch um deren Wiederherstellung als
obsolet erweist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl.
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), weshalb
die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
vom 14. Januar 2009 zum Nachweis seiner Identität mittels der
(gefälschten) Führerscheinkopie sowie zur allfälligen Nachreichung
seiner Geburtsurkunde und Schulzeugnisse unbeachtlich sind, da
diese Papiere kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungs-
weise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine
Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Iden-
titätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Identitäts-
karte und den Reisepass beim Schlepper gelassen, angesichts der
Tatsache, dass er über Reiseerfahrung verfügt (vgl. A1, S. 6) und sich
damit der Wichtigkeit von Ausweispapieren bewusst sein dürfte und
aufgrund des Umstandes, dass er hinsichtlich der allfälligen Wiederer-
langung der Dokumente widersprüchliche Angaben machte (vgl. A1,
S. 3 ff. und A11, S. 3) und überdies ein gefälschtes Dokument (Führer-
ausweis) bei sich führte, nicht glaubwürdig erscheinen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar und nicht realistisch er-
scheint, dass der Beschwerdeführer beide Ausweisdokumente – so-
wohl die Identitätskarte als auch den Reisepass – zurückgelassen
haben sollte, ohne davon zumindest Sicherungskopien bei sich zu füh-
ren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung und unmensch-
licher Behandlung wegen Militärdienstverweigerung verlassen zu
haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkenn-
zeichen sowie angesichts grundsätzlicher Zweifel am behaupteten
Schutzbedürfnis aufgrund wiederholter Erfassung in der Schweiz
wegen Diebstahls als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet
hat, weshalb hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung - behördliche Massnahmen wegen des Verdachts der Militär-
dienstverweigerung würden für sich allein grundsätzlich keine asylrele-
vante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 15) - zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
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dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, ledigen und
über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat ver-
fügenden Beschwerdeführers (vgl. A1, S. 3), der gemäss eigenen An-
gaben während neun Jahren die Schule besucht hat, seit seinem
neunzehnten Altersjahr als selbständiger Maler gearbeitet hat und
über einige Deutsch- und Russischkenntnisse verfügt (vgl. A1, S. 2;
A11, S. 4), sich als durchführbar erweist,
dass der Vollzug insbesondere als zumutbar zu erachten ist (Art. 83
Abs. 4 AuG), zumal die vom Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung vom 11. Dezember 2008 erwähnten Kopfschmerzen und
Wahnvorstellungen, die in der Vergangenheit eine Behandlung in
Georgien notwendig gemacht hätten (vgl. A11, S. 4), und die in der
Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2009 geltend gemachten
Beschwerden (Kopfschmerzen, Nervosität, Wahnvorstellungen und
Konzentrationsstörungen), an welchen er seit Jahren leide, nicht auf
eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage,
welche im Heimatstaat nicht wie bis anhin behandelbar wäre,
schliessen lassen,
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dass der Vollzug schliesslich auch zulässig - es liegen keine Hinweise
auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es be-
steht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwen-
digen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3
AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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