B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-241/2019
wiv
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (….
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans – am
11. August 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 19. August 2016 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen einen Vorfall beschrieb, bei dem er grundlos
von unbekannten Taliban zusammengeschlagen worden sei, und er im
Weiteren auf das allgemein schwierige Leben als Hazara in seiner Heimat-
region verwies,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. März 2018
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen an den Vorbringen im
Rahmen der BzP festhielt und zudem als Hauptasylgrund geltend machte,
dass ihn die Taliban zu rekrutieren versucht hätten, was ihn so beängstigt
habe, dass er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als zu fliehen,
weshalb er gleich am nächsten Morgen aufgebrochen sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Dezember 2018 ablehnte und die Wegweisung verfügte,
dass es den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit aus-
setzte und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrechtlich relevant ge-
mäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) oder nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss beantragte, ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, allenfalls sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019 das Ge-
such um Fristerstreckung abwies, den Beschwerdeführer darauf aufmerk-
sam machte, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend er-
scheinen, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden kön-
nen und gleichzeitig einen Kostenvorschuss einverlangte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten reichte und um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss – unbesehen dieses Gesuchs –
am 8. Februar 2019 fristgerecht einbezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrecht-
lich relevant oder nicht glaubhaft ausgefallen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – als insgesamt zutreffend zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
weder im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2019 noch in
seiner Eingabe vom 31. Januar 2019 etwas Substanzielles entgegen hält,
dass er lediglich anführt, es sei wahr, was er gesagt habe,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht ansatzweise geeignet ist, die ange-
fochtene Verfügung zu entkräften,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem SEM festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP als Asylgrund lediglich auf die allgemein
schlechte Lage der Hazaras verwies und somit der erst an der Anhörung
vorgebrachte Grund (angebliche Kontaktaufnahme durch die Taliban
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zwecks Rekrutierung) als eindeutig nachgeschoben und somit unglaubhaft
zu erkennen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass im Sinne einer Klarstellung abschliessend festzuhalten ist, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in der Heimat nicht gefährdet,
indessen eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen ist, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das SEM denn auch der generellen Gefährdung aufgrund der aktuel-
len Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen hat, was als zutreffend erscheint,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das nachträgliche Ge-
such um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) durch Überweisung von Fr. 750.– gegenstandslos geworden ist,
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dass das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von
Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: