B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2413/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am
26. Juli 2008 und gelangte über Kenya, Djibouti und Frankreich am
31. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 12. August 2008 wurde er summarisch befragt und am 21. August
2008 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in Z._______ habe es
einen Krieg zwischen verschiedenen Clans gegeben. Im 2006 habe er
sich den Islamischen Gerichten angeschlossen und sie hätten die Ver-
antwortlichen für den Krieg aus der Stadt vertrieben. Danach sei er an der
Spitze einer Gruppe von dreissig Leuten für die Sicherheit im Quartier
Y._______ verantwortlich gewesen. Nachdem die Islamischen Gerichte
im Dezember 2006 besiegt worden seien, hätten sie die Waffen ihrem
Clan zurückgeben müssen. Im März 2007 habe er am Krieg der Islami-
schen Gerichte gegen die äthiopischen Soldaten teilgenommen. Nach-
dem sie wieder besiegt worden seien, habe er sich zu Hause in
X._______ versteckt. Im Juli 2007 sei sein Haus angegriffen worden, weil
seine Mitgliedschaft bei den Islamischen Gerichten durch Spione verraten
worden sei. Sie hätten sich zu verteidigen begonnen und er sei festge-
nommen worden. Nachdem seine Tante 500 Dollar bezahlt hätte, sei er
nach einem Jahr Haft am 3. Juli 2008 wieder entlassen worden. Danach
hätten ihn die Islamischen Gerichte wieder kontaktiert und ihn bedroht,
wieder beizutreten. Da er an keinem Krieg mehr habe teilnehmen wollen,
sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 31. März 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver-
fügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsor-
gebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
E.
Am 29. April 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den Be-
schwerdeführer eingereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2011, welche dem Beschwerde-
führer am 12. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 4. Juli 2011 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – zusammen mit ihren fünf Kindern ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland. Am 2. Februar 2012 wurde ihnen die Einreise
in die Schweiz bewilligt. Daraufhin reisten sie am 23. März 2012 in die
Schweiz ein, wo sie am 26. März 2012 ein Asylgesuch stellten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde eventualiter die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Der Antrag wurde in der
Folge jedoch in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergibt sich denn
auch kein Anlass zu einer solchen Rückweisung.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zu-
nächst seien sie widersprüchlich. So habe er als Motiv für den Beitritt bei
den Islamischen Gerichten an der Befragung angegeben, er sei als Händ-
ler von diesen kontaktiert worden und habe die Steuern satt gehabt. Bei
der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese hätten neue Kämpfer in
den Moscheen kontaktiert und er selbst habe sich wegen der herrschen-
den Situation und seines Ressentiments gegen die damals Regierenden
zum Beitritt entschlossen. Sodann habe der Beschwerdeführer an der Be-
fragung erklärt, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis hätten die Is-
lamischen Gerichte ihn gebeten, einen wichtigeren Posten innerhalb der
Organisation einzunehmen. In der Anhörung habe er hingegen lediglich
behauptet, man habe ihm zum erneuten Beitritt geraten. Auch diesen Wi-
derspruch habe er auf Vorhalt nicht schlüssig aufzulösen gewusst. Ferner
habe er an der Befragung zu den Drohungen durch die Islamischen Räte
ausgeführt, ein Organisationsmitglied habe von seinem Cousin verlangt,
ihm eine Botschaft auszurichten und er habe einen Drohbrief erhalten,
welchen er seiner Tante gezeigt habe. An der Anhörung habe er hierzu
ausgesagt, man habe ihm am 15. Juli 2008 sieben Tage Zeit gegeben,
um zur Organisation zurückzukehren, ansonsten würde man ihn töten.
Ein Freund, der noch bei der Organisation gearbeitet habe, sei zu ihm
gekommen und habe ihn gewarnt und später habe er zu Hause und vom
Sohn eines Cousins einen Drohbrief erhalten, welcher dieser wiederum
vom erwähnten Freund erhalten habe. Alle diese Widersprüche habe er
auf Vorhalt nicht auszuräumen gewusst. Schliesslich habe der Beschwer-
deführer an der Befragung ausgesagt, er habe während neun Tagen an
Kämpfen teilgenommen, bei der Anhörung jedoch erklärt, er habe an zwei
Kämpfen teilgenommen, welche neun beziehungsweise sieben Tage ge-
dauert hätten. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
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logisch. So wirke die Aussage, er sei erst nach etwa einem Jahr freige-
kommen, weil ihnen die Informationen darüber gefehlt hätten, wie solche
Angelegenheiten abgewickelt würden, vor dem soziokulturellen Hinter-
grund Somalias konstruiert. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf
weitere Ungereimtheiten einzugehen. Zur allgemeinen Situation in Soma-
lia, auf welche sich der Beschwerdeführer implizit berufe, gelte es zu be-
merken, dass die allgemeine Unsicherheit als Folge der Kampfhandlun-
gen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Mili-
zen in Teilen des Landes die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse
betreffe.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Tatsache, dass er viel
Steuern habe bezahlen müssen, sei Teil der herrschenden Situation und
seines Ressentiments gegen die Regierung gewesen. Freunde seien be-
reits Mitglied der Islamischen Gerichte gewesen, so sei es einfach gewe-
sen auch Mitglied zu werden. Die Islamischen Gerichte seien zu ihm ge-
kommen und hätten mit ihm gesprochen. Da er ein Kaffee geführt habe,
habe er viele Mitglieder anwerben können. Dass ihm nach der Entlassung
aus dem Gefängnis eine höhere Stellung angeboten worden sei, sei ein
Missverständnis. Er sei aber in der Gruppe in einer besonderen Stellung
gewesen, weil er bei den Kämpfen ein Colonel gewesen sei und gegen
äthiopische Soldaten gekämpft habe. Zu seiner späten Freikaufung sei es
gekommen, weil niemand gewusst habe, wo er genau festgehalten wor-
den sei und so auch nicht, wen bezahlen. Seine Verwandten hätten fast
ein Jahr gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Zu den Drohungen gelte es
festzuhalten, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich (über seinen
Cousin) mittels der erwähnten Drohbriefe bedroht worden sei. Und am
15. Juli 2008 habe man ihm eine Frist von sieben Tagen gegeben. Der
Drohbrief sei vom Chef der Islamischen Gerichte verfasst und der Per-
son, die normalerweise bei ihnen die Post bringe, überbracht worden. An
Kämpfen habe er tatsächlich zweimal teilgenommen, die erste Kampf-
phase habe neun und die zweite sieben Tage gedauert.
6.
6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
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verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage
diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat.
6.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerde-
führers allgemein als schwer nachvollziehbar bezeichnet werden muss.
Es ist schwierig den Ausführungen des Beschwerdeführers einen klaren
Ablauf der Ereignisse zu entnehmen. So gab er oft ausweichende oder
allgemeine Antworten oder ging gar nicht auf die gestellte Frage ein. So
musste der Befrager seine Fragen des Öfteren wiederholen. Der Be-
schwerdeführer führte seine Vorbringen aber auch auf Rückfragen nicht
verständlicher aus und gab immer wieder an, das habe er bereits einmal
gesagt, wurde bisweilen sogar ungehalten (vgl. insbesondere Akten des
BFM A7 Q99).
6.3. Erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen
denn auch schon im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Is-
lamischen Gerichte. So machte der Beschwerdeführer, wie das BFM rich-
tig ausführte, unterschiedliche Angaben zu seinen Motiven für den Beitritt
und seiner Rekrutierung, welche er in seiner Beschwerde nicht überzeu-
gend zu entkräften vermag. Weiter fällt aber insbesondere auf, dass der
Beschwerdeführer inhaltlich keine Angaben machte, für was die Islami-
schen Gerichte eigentlich kämpften, was ihre Wertvorstellungen, Ziele
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und Aktionen waren. Beispielsweise gab er, als er nach dem Wissen ge-
fragt wurde, das die Islamischen Gerichte befürchtet hätten, könnte er
weitergeben, lediglich Allgemeinplätze zur Antwort (A7 Q121). Auch über
die Kampfhandlungen, an denen er sich angeblich beteiligt habe, machte
er keine näheren Ausführungen. Hätte er tatsächlich an den Kämpfen
teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er seine Erzählungen mit Details
anreichern könnte. Er gab aber lediglich die Dauer der Kämpfe an und
dies auch noch widersprüchlich. So wies das BFM richtig darauf hin, er
habe an der Befragung ausgesagt, er habe während neun Tagen an
Kämpfen teilgenommen, bei der Anhörung jedoch erklärt, er habe an zwei
Kämpfen teilgenommen, welche neun beziehungsweise sieben Tage ge-
dauert hätten. Wenn er nun in seiner Beschwerde schreibt, er habe
zweimal an Kämpfen teilgenommen, die erste Kampfphase habe neun
und die zweite sieben Tage gedauert, vermag dies den erwähnten Wider-
spruch nicht aufzulösen. Vielmehr widerspricht sich der Beschwerdefüh-
rer hier erneut, sagte er doch in der Anhörung, der Siebentagekampf ha-
be im März begonnen, dann sei eine weitere Kampfphase gefolgt und
dann seien sie besiegt gewesen (A7 Q71) und an der Befragung gab er
an, er habe die Islamischen Gerichte nach dem Neuntagekampf verlas-
sen (A4 S. 5). Damit ergeben sich gewisse Zweifel schon bezüglich des
Engagements des Beschwerdeführers für die Islamischen Gerichte an
sich, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses den
Tatsachen entspricht.
6.4. Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Haft. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wieso es
derart lange dauerte, bis seine Tante ihn freikaufen konnte. Dies insbe-
sondere vor dem Hintergrund der Behauptung, sie seien 180 Personen in
der Zelle gewesen und täglich seien Mitgefangene entlassen worden (A7
Q85 f.). Der Grund dafür hätte sich doch wie ein Lauffeuer herumgespro-
chen oder der Beschwerdeführer hätte zumindest einmal bei jemanden
nachgefragt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, seine Tante habe sich
gleich nach seiner Inhaftierung über eine Freilassung informiert und ge-
wusst, dass er mit Geld freizukaufen wäre (A7 Q84 f.). Die Behauptung in
der Beschwerde, die Verwandten hätten keinen Kontakt zu ihm gehabt
und nicht gewusst, bei wem sie ihn freikaufen können, muss als reine
Schutzbehauptung gewertet werden und bringt einen weiteren aus-
schlaggebenden Widerspruch zum Vorschein. So behauptete der Be-
schwerdeführer nämlich im krassen Gegensatz zu dieser Aussage in der
Anhörung, seine Tante habe ihn einmal pro Woche im Gefängnis besucht
(A7 Q84). Im Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum
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angeblichen Gefängnisaufenthalt sehr allgemein und unsubstanziiert. So
gibt er nach den Haftbedingungen gefragt lediglich zur Antwort: "Ma cellu-
le de prison etait petite et nous étions 180 personnes là-dedans. Elle était
sans cloison. Il n'y avait pas de toilettes et nous utilitsions un récipent
pour uriner et ensuite on jetait l'urine par la fenêtre." (A7 Q88). Auch zum
Gefängnisalltag macht er keine Ausführungen. Hätte er die Haft wirklich
erlebt, wäre zu erwarten, dass er seine Erzählungen mit Details anrei-
chern könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbe-
teiligter hätte nacherzählen können, behauptet er doch immerhin, ein Jahr
in Haft gewesen zu sein. Zudem machte der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zum Entlassungsdatum. So gab er zunächst an, er
kenne dieses nicht, um gleich darauf zu sagen, es sei der 3. Juli 2008
gewesen (A4 S. 5). Schliesslich bleiben die Umstände des Verrats am
Beschwerdeführer unklar. Gab er doch lediglich konspirativ zu Protokoll,
es habe sich um Spione gehandelt und auf die Frage, wieso er das wisse,
gab er lediglich ausweichend zur Antwort: "Il est clair que j'ai été en pri-
son à cause de ces espions. C'est à ma sortie de prison que des gens
m'ont rapporté que j'avais été dénoncé." (A7 Q76).
6.5. Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Drohungen
der Islamischen Gerichte nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis. So
bleibt der Ablauf der Ereignisse bis zuletzt äusserst unklar. So gab er an
der Befragung zunächst an, ein Mitglied der Islamischen Gerichte habe
die Drohung gegen ihn seinem Cousin ausgerichtet, danach habe er im
Juli 2008 einen Drohbrief an der Türe gehabt (A4 S. 4). Bei der Anhörung
sagte er, man habe ihm zuerst geraten wieder zurückzukommen, dann
habe ihn sein Freund B._______ gewarnt, er werde in einer Woche getö-
tet, wenn er nicht zurückkomme, später habe er zuerst einen Drohbrief an
seiner Türe gefunden und schliesslich einen Drohbrief durch den Sohn
eines Cousins erhalten (A7 Q65). In der gleichen Anhörung sagte er spä-
ter, C._______ habe jemanden beauftragt, ihm klarzumachen, dass er in
sieben Tagen umgebracht werde, sollte er nicht zurückkommen, dies sei
am 15. Juli 2008 gewesen. Danach habe er einen Drohbrief an der Türe
gefunden und einen Drohbrief durch seinen Cousin erhalten, der ihn von
B._______ erhalten habe (A7 Q89 ff.). Als er aber aufgefordert wurde,
den genauen Text des Drohbriefes aufzuschreiben, war darin keine To-
desdrohung enthalten. Seine Erklärung, im Satz "Au nom de Dieu le clé-
ment, le miséricordieux – Et que Dieu nous assiste" sei klar eine Todes-
drohung enthalten (A7 Q109 f.), überzeugt nicht. Wiederum später in der
Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 15. Juli 2008 habe
man ihm mündlich lediglich geraten, wieder zurückzukommen. Die To-
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desdrohung habe er erst schriftlich erhalten, nachdem er abgelehnt habe,
zurückzukommen (A7 Q111). Unmittelbar darauf sagte der Beschwerde-
führer aus, zuerst habe ihn B._______ gewarnt, dann sein Cousin, dann
habe er einen Drohbrief durch seinen Cousin erhalten und schliesslich ei-
nen an seiner Türe gefunden (A7 Q112). Und zuletzt gab der Beschwer-
deführer an, die Bedenkfrist von sieben Tagen und die Todesdrohung sei
ihm schriftlich mitgeteilt worden (A7 Q113). Auf Beschwerdeebene gibt
der Beschwerdeführer nochmal im Widerspruch zu seinen ganzen bishe-
rigen Angaben an, der Postbote habe den Drohbrief gebracht. Wider-
sprüchliche Aussagen machte der Beschwerdeführer schliesslich auch
zum Verfasser der Drohbriefe. So gab er einmal zu Protokoll, dessen
Name sei im Brief nicht erwähnt worden (A7 Q109), während er in der
Beschwerde angibt, es sei D._______, (…), gewesen.
6.6. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Haft und den Drohungen der Islamischen Gerichte den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht. Die Teil-
nahme des Beschwerdeführers am Kampf der Islamischen Gerichte wäre
an sich, wenn sie denn der Wahrheit entspricht, nicht asylrelevant. Eben-
so wenig – wie das BFM richtig erkannte – die allgemeine Situation in Tei-
len Somalias, welche die gesamte Bevölkerung gleichermassen betrifft.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2011 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte je-
doch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichts-
los erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 29. April
2011 wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Ge-
sagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen und es werden keine
Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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