B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2413/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 14. August 2014
die am 23. Juli 2014 von B._______, seiner Schwester C._______, seiner
Ehefrau D._______ sowie den acht gemeinsamen Kindern (…) gestellten
Anträge um Ausstellung von Schengen-Visa ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Ab-
sicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Aus-
serdem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht,
weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Wei-
sung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer A._______ am 27. August 2014
beim BFM (heute: SEM) Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf
die allgemein schwierige Lage in Syrien und auf die schweren Brandverlet-
zungen, welche sein Bruder Zakir Mohammed Ali erlitten habe. Mangels
Vorhandenseins der notwendigen Medizin in Syrien sowie wegen fehlen-
den Aufenthaltsrechts und fehlender Krankenversicherung in der Türkei
beschränke sich die Behandlung auf Hausmittel und einfache Präparate
gegen Verbrennungen. Sollten die Verletzungen, welche mit der Einrei-
chung verschiedener Bilder belegt würden, weiterhin nicht richtig behandelt
werden, drohten ihm schwere Körperfunktionsstörungen und allenfalls der
Tod. Zakir Mohammed Ali habe sein Haus verkauft, um die Reise in die
Türkei zu finanzieren. Nun hielten sich die Gesuchstellenden unter sehr
schwierigen Bedingungen in der Türkei auf, wo die Stimmung gegenüber
syrischen Flüchtlingen sehr aufgeladen sei. Die Behauptung, die Gesuch-
stellenden hätten nicht die Absicht, nach Ablauf der Visa ausreisen zu wol-
len, stimme "überhaupt nicht", zumal die Behörden sie "mittels Verfügun-
gen zur Ausreise zwingen" könnten. Es werde daher um Aufhebung der
Entscheide des Generalkonsulats und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz ersucht. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
C.
Nach Instruktion des Verfahrens beziehungsweise Einverlangen eines
Kostenvorschusses wies das SEM die Einsprache vom 27. August 2014
mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 30. März 2015 – ab.
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Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-
Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung ge-
währten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein
Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des be-
hördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Vi-
sakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevorausset-
zungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Vi-
sumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorge-
sehenen Formulars abgewiesen, da sie eine fristgerechte Wiederausreise
nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Ge-
mäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden
Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten
vermöchten. Die Gesuchstellenden müssten die Behörden davon überzeu-
gen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in
der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, son-
dern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu
erstellende Voraussage machen lasse.
Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökono-
mischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine
Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekä-
ren Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr
hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zu-
rückkehren würden, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausge-
führt. Vielmehr werde darauf hingewiesen, dass B._______ in Syrien alles
verloren habe und die Lage katastrophal sei. Auch aufgrund der weiteren
Ausführungen in der Einsprache könne nicht von der Bereitschaft einer
fristgerechten Ausreise ausgegangen werden. Somit seien die vorerwähn-
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ten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schen-
gen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex
[SGK]).
Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erschei-
nen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenann-
ten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Per-
son müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige. Entgegen den Ausführungen in der Einspra-
che, wonach die Zustände für die Gesuchstellenden in der Türkei ange-
spannt und die Kinder dringend auf medizinische Versorgung angewiesen
seien und der Familie überdies die finanziellen Mittel ausgingen, sei fest-
zuhalten, dass praxisgemäss kein Raum für ein humanitäres Visum be-
stehe, wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Syrer,
die ihre kriegsgebeutelte Heimat verlassen hätten und sich nun in der Tür-
kei befänden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten und seien dort
in Sicherheit. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie
schwere Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Aus
den Akten gehe hervor, dass die Brandverletzungen von B._______ bereits
aus dem Jahr 2013 stammten und er sich in verschiedenen Kliniken in ärzt-
licher Betreuung befinde oder befunden habe. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei weder substanziiert dargetan worden noch sei
eine solche ersichtlich.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnah-
meregelung (Weisung vom 4. September 2013 und die entsprechenden
Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehö-
rige nicht zur Anwendung, da der Erstkontakt sowie die Gesuchseingabe
erst nach dem 29. November 2013 stattgefunden habe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ertei-
lung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstel-
lung der Sichtvermerke zu Recht verweigert habe. Die Verfahrenskosten
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von Fr. 150.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 18. April 2015, die Verfügung des SEM vom 17. März
2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstel-
lenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden teilweise die in der Einsprache vom 27. August
2014 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren gerügt, die Vo-
rinstanz habe die Gesuchstellenden zu lange warten lassen und erst auf
eine Anfrage nach dem Verfahrensstand hin einen Entscheid gefällt. Auch
sei dem SEM offenbar die schwierige Situation der syrischen – und insbe-
sondere der kurdischen – Flüchtlinge in der Türkei nicht bekannt. Es handle
sich um die schlimmste humanitäre Katastrophe seit dem 2. Weltkrieg. In
den türkischen Flüchtlingslagern würden syrische Frauen und Kinder ver-
gewaltigt, entführt und an reiche Araber verkauft. Weil die Gesuchstellen-
den die Schulden, die sie in der Türkei gemacht hätten, nicht hätten bezah-
len können und weil die Bedingungen in der Türkei allgemein schwierig
gewesen seien, seien sie "enttäuscht, niedergeschlagen und geschockt"
nach Syrien zurückgekehrt. Im Übrigen seien die Kosten für die medizini-
sche Behandlung von B._______ nicht vom türkischen Staat oder von
Hilfsorganisationen übernommen worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels
nachgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur
Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.– bis zum
11. Mai 2015 auf, ansonsten auf die Beschwerde vom 18. April 2015 nicht
eingetreten werde.
Am 4. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt eine am 30. April 2015 vom AOZ / Intake Sozialberatung Zürich aus-
gestellte Bestätigung, wonach er "ergänzend unterstützt" werde, zukom-
men und ersuchen, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten und
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des Kostenvorschusses zu erlassen. Dessen ungeachtet wurde der ver-
langte Kostenvorschuss am 8. Mai 2015 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf
Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend jedoch
auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, als unbegründet erweist.
4.
Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt, der
Erstkontakt sowie die Gesuchseingaben beim schweizerischen General-
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konsulat in Istanbul hätten erst mehr als ein Jahr nach Aufhebung der Aus-
nahmeregelung beziehungsweise Weisung vom 4. September 2013 für
nahe syrische Familienangehörige stattgefunden. Die Visumsanträge der
Gesuchstellenden wurden daher zu Recht nach den ordentlichen Einreise-
bestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung
(VEV, SR 142.204) behandelt.
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
5.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
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Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
6.2 Das SEM hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum
gültigen Visa zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausge-
führt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungs-
dauer der Visa nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausfüh-
rungen in der Einsprache vom 27. August 2014 und in der Beschwerde
vom 18. April 2015 bestärkt, wonach die Gesuchstellenden nicht nur in Sy-
rien, sondern auch in der Türkei gefährdet seien und überdies mangels
finanzieller Mittel in der Türkei grosse Schulden gemacht hätten, die sie
nun nicht mehr zurückzahlen könnten (vgl. Beschwerde vom 18. April 2015
S. 2). Der Umstand, dass die Wiederausreise aus der Schweiz sinngemäss
von einer Verbesserung der Situation in Syrien und in der Türkei abhängig
gemacht wird, lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstel-
lenden vor Ablauf der Visa den Schengen-Raum zu verlassen gedenken,
zumal realistischerweise nicht mit einer markanten Verbesserung der Lage
innerhalb der Geltungsdauer der Visa gerechnet werden kann.
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7.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verwei-
gerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt
hat.
7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten
am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humani-
tären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Per-
son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis-
sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung
der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevorausset-
zungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Aus-
landgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend er-
teilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der
Internetseite des SEM]).
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines hu-
manitären Visums nicht erfüllt sind.
7.2.1 Die Behauptung, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückge-
kehrt (vgl. Beschwerde vom 18. April 2015 S. 2 f.), wurde nicht näher sub-
stanziiert. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu ihrem Aufenthaltsort
und ihren dortigen Lebensbedingungen, und es wurden auch keine dies-
bezüglichen Unterlagen eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass
sich die Gesuchstellenden nach wie vor in der Türkei und damit in einem
Drittstaat aufhalten.
7.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestie-
gen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich
verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts – aber entgegen der in den Eingaben
des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung – gut ausgestattet sind.
Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in
solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den
Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet
sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom tür-
kischen Staat organisierten Flüchtlingslagern.
7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die
Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als
schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache –
im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der an-
gefochtenen Verfügung) – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wel-
che darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet bezie-
hungsweise sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ver-
mögen die mittels entsprechender Bilder dokumentierten schweren Brand-
verletzungen des Gesuchstellers B._______ nichts zu ändern, zumal diese
– wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 Mitte) zutreffend bemerkt
wurde – bereits aus dem Jahr 2013 stammen und in verschiedenen Klini-
ken (so unter anderem im November und Dezember 2013 in der Universi-
tätsklinik Damaskus) behandelt wurden.
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7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verwei-
gerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt
hat.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 8. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Mithin wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiedererwägung
betreffend Erlass der Verfahrenskosten vom 4. Mai 2015 gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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