B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2413/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
etwa im Januar 2016 verliess und am 7. März 2016 via D._______,
E._______, F._______, (…), G._______, H._______, I._______, Slowe-
nien und J._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
EVZ (…) um Asyl nachsuchte,
dass am 10. März 2016 beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde,
dass am 17. März 2016 die Befragung zur Person stattfand,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an diese Befragung
das rechtliche Gehör zum Resultat der Handknochenanalyse, zur Zustän-
digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 25. Februar 2016 in Slowenien um
Asyl ersucht hatte,
dass das SEM gestützt darauf am 22. März 2016 die slowenischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. März
2016 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 7. März 2016 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Slowenien verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton K._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die
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editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass es gleichzeitig in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a
Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdefüh-
rers für die Dauer von höchstens sechs Wochen anordnete und den Kanton
K._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die Verfügung des Staatssekretariats für Migration
aufzuheben,
dass das Amt anzuweisen sei, sich für das Asylgesuch für zuständig zu
erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass eventuell die Sache ans SEM zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Ak-
ten gegeben wurden:
– eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016,
– eine Kopie der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung dieser Verfü-
gung und
– Kopien von fremdsprachigen Dokumenten, bei denen es sich um die
Tazkara und die Spitalkarte handeln soll,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Februar 2016 in Slowenien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die slowenischen Behörden am 30. März 2016 dem Übernahmeersu-
chend das SEM vom 22. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO zustimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Slowe-
niens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er sei minderjährig, weshalb gemäss der Dublin-Verord-
nung die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei,
dass die schweizerischen Behörden die slowenischen Behörden über
seine eventuelle Minderjährigkeit informiert und sie angefragt hätten, was
denn in seiner Tazkara stehe,
dass die slowenischen Behörden diese Anfrage aber nicht beantwortet hät-
ten und nicht auf seinen Einzelfall eingegangen seien, sondern einfach ge-
schrieben hätten, sie würden die Übernahme akzeptieren,
dass somit nicht abgeklärt sei, ob er gemäss der Tazkara minderjährig sei
und in Slowenien folglich als Minderjähriger gelte,
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dass die slowenischen Behörden die auf Englisch verfasste Anfrage viel-
leicht gar nicht verstanden hätten,
dass sein Fall jedenfalls nicht korrekt abgeklärt worden sei,
dass die in der Schweiz durchgeführte Knochenanalyse sein Alter nicht
exakt festzulegen vermöge,
dass sich die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen Alter und dem
Ergebnis der Analyse noch innerhalb des möglichen Spielraums bewege,
dass er sich seine Spitalkarte aus Afghanistan habe schicken lassen, auf
welcher auch sein Geburtsdatum ([…]) vermerkt sei,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch
eingetreten sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und rund acht Monaten und
dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren zwei Jahre und vier Mo-
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nate, mithin weniger als drei Jahre, beträgt, weshalb die vorliegend durch-
geführte Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit
gelten kann,
dass jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige
Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen,
dass diesbezüglich eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vor-
zunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspa-
piere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil E-4931/2014 vom
21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30),
dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Spitalkarte
– entgegen anderslautender Einschätzung – nicht geeignet ist, die Identität
(einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen,
dass er sodann auch aus der in Kopie eingereichten Tazkara nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag, zumal Fotokopien gemäss der Recht-
sprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen wer-
den kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl.
dazu BVGE 2007/7 E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer selbst aus dem angeblich in Slowenien ver-
bliebenen Original der Tazkara nichts für sich ableiten könnte, da der
Tazkara nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30
E. 4.2.2), zumal nach den Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente
in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht wer-
den können (vgl. Urteil E-3722/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hin-
weis auf Urteil E-4607/2013 vom 21. August 2013),
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, auf der Tazkara stehe,
er sei im Jahr 1383 (iranischer Kalender, auch in Afghanistan gebräuchlich;
entspricht dem Jahr 2004 des abendländischen Kalenders) 7-jährig gewe-
sen (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. März 2016, A9 S. 3 Ziff. 1.06), auf
ein aktuelles Alter von 19 Jahren hindeuten,
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dass sein auf Vorhalt hin geltend gemachtes Vorbringen, er sei nicht sicher,
ob da 1383 stehe, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass er auch mit den weiteren Ausführungen, er habe sein genaues Ge-
burtsdatum vergessen und wisse von seiner Mutter, dass er (…) Jahre alt
sei und im Jahr (…) geboren worden sei (vgl. A9 S. 3 Ziff. 1.06; Protokoll
Nachbefragung und rechtliches Gehör vom 17. März 2016, A10 S. 2), nicht
von seiner angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen vermag,
dass dies ebenso für das Argument, er habe einem Jungen gesagt, er solle
auf dem Personalienblatt der (…) als Geburtsdatum vermerken, wisse aber
nicht, wann genau er geboren sei (vgl. A9 S. 3 Ziff. 1.06), zutrifft,
dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen die slowenischen Behörden
über die Altersangaben des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat
(vgl. A16 S. 3),
dass die slowenischen Behörden sodann im Wissen um diese Angaben
der Übernahme zugestimmt haben,
dass sich vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde erhobene Rüge,
die slowenischen Behörden seien auf den Einzelfall nicht eingegangen, als
unbegründet erweist,
dass es demnach keinen Anlass gibt, die Sache zwecks erneuter Prüfung
an das SEM zurückzuweisen, und infolgedessen der entsprechende Even-
tualantrag abgewiesen wird,
dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
damit erfüllt ist und das SEM am 22. März 2016 mit einem ordnungsge-
mässen Wiederaufnahmeersuchen an die slowenischen Behörden gelangt
ist,
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dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A12)
geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten Vorbringen an der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am
30. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich
zugestimmt haben (vgl. A18), weshalb es keinen Anlass gibt, die Zustän-
digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers zu bezweifeln,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise erge-
ben, wonach Slowenien sich nicht an die daraus resultierenden massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot, halten würde,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den slowenischen Behörden bevorzugt behandelt werden
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und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass bei dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geäusserten Ein-
wände, er habe in Slowenien keine Zukunft, in der Schweiz gebe es bes-
sere Menschenrechte und Asylsuchende würden hier besser behandelt,
unbegründet sind,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behör-
den beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Slowenien würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung offensteht, sich an die zuständigen slowenischen Behörden zu
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Slowenien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass er am 15. März 2016 wegen Scabies zum Arzt überführt wurde (vgl.
Meldung medizinischer Fall, A8),
dass davon auszugehen ist, Slowenien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Slowenien die Gesund-
heitsversorgung gut ausgebaut ist, es in praktisch allen slowenischen Städ-
ten Gesundheitszentren und in kleineren Orten einzelne Ambulanzen gibt,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
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dass sich der Beschwerdeführer somit im Bedarfsfall an das zuständige
medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an die-
ser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer auch aus
dem Vorbringen, seine Mutter habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz
gehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 21. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: