B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2413/2019
Ur t e i l vom 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben
Afghanistan),
vertreten durch ass. jur. Yetkin Geçer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2019.
D-2413/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Afghanistan
und ist ethnischer Hazara. Im Oktober 2015 verliess er seinen Herkunfts-
staat und gelangte über Griechenland und verschiedene weitere europäi-
sche Staaten am 22. November 2015 mit dem Zug in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2015 wurde er im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen
sowie zu seinem Reiseweg befragt. Die ausführliche Anhörung zu den
Asylgründen erfolgte am 20. Februar 2018.
B.
B.a Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im
Dorf B._______(Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren und
habe bis zu seinem fünften Altersjahr dort gelebt. Danach sei er mit seinen
Eltern nach E._______ (Iran) gegangen. Er habe im Iran zwar keine Bewil-
ligung gehabt, aber bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in E._______ ge-
wohnt. Demgegenüber hätten seine Eltern über eine Bewilligung verfügt
und würden zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester nach wie
vor in E._______ leben. Er habe weder im Iran noch in Afghanistan je Prob-
leme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden gehabt. Gegen eine
allfällige Rückkehr ins Heimatland spreche, dass ihn dort der Tod durch die
Taliban erwarten würde; gerade vor einer Woche seien sieben Hazara ge-
köpft worden. Im Iran drohe ihm die Gefahr, nach Afghanistan oder Syrien
deportiert zu werden. Ausserdem habe er dort keine Perspektive und es
sei sein grosses Anliegen, studieren zu können.
B.b Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe
Afghanistan am (…) Oktober 2015 verlassen. Da er unter einer (...) gelitten
habe, sei er im Alter von fünf Jahren in den Iran gegangen und drei Jahre
dort geblieben. Danach sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und
habe mit seiner Familie im Dorf F._______ (Distrikt C._______, Provinz
D._______) gelebt. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und ne-
benbei in den Gärten und auf den Feldern seines Grossvaters gearbeitet.
Er habe seit Kindertagen einen Freund namens G._______ Als sie älter
geworden seien, habe ihr Interesse aneinander zugenommen und er habe
gemerkt, dass er eine andere Geschlechtszuneigung als die anderen habe.
Eines Tages habe er sich mit G._______ in einem Gartenhaus im Pfirsich-
garten seines Grossvaters aufgehalten und es sei zum Sex gekommen.
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Ein Angestellter seines Grossvaters, H._______, habe sie durch das Fens-
ter beobachtet und sei plötzlich reingekommen. Er habe von ihnen Sex
verlangt und gedroht, er werde ansonsten dem Mullah und den Weissbär-
tigen des Dorfes erzählen, was er gesehen habe. Als sie dies verweigert
hätten, habe H._______ sie geschlagen und Krach gemacht, woraufhin der
Grossvater hinzugekommen sei. G._______ und er selbst seien geflüchtet
und nach Hause gegangen. Nach dem Mittagsgebet am nächsten Tag
habe H._______ dem Mullah und den Dorfleuten von seiner Beobachtung
erzählt. Diese hätten sich daraufhin zusammen auf den Weg zum Haus
von G._______ gemacht. Sein Freund I._______ habe dies mitbekommen
und sei umgehend zu ihm (dem Beschwerdeführer) gerannt, um ihn über
die Ereignisse zu informieren. Da er gewusst habe, dass auch er nicht ver-
schont werden würde, sei er sofort nach J._______ geflüchtet. Dort habe
er sich zwei Tage im Laden eines Bekannten versteckt, bevor er seine Mut-
ter angerufen habe. Diese habe gefragt, ob es stimme, was über ihn und
G._______ erzählt werde. Zudem habe sie ihm erzählt, die Dorfleute hät-
ten G._______ heftig geschlagen und ihm die Knochen gebrochen; zurzeit
sei er ebenfalls auf der Flucht. Als er seiner Mutter mitgeteilt habe, dass er
homosexuell sei, habe sie gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkom-
men, da der Mullah ihn als Ungläubigen betrachte und gegen ihn ein To-
desurteil ausgesprochen habe. Danach habe er seinen Vater angerufen,
der seine Ausreise in den Iran organisiert habe.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2019 – eröffnet am 18. April 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei der-
art abzuändern, dass er als Flüchtling anerkannt sowie sein Asylgesuch
gutgeheissen werde und er die Schweiz nicht bis zum angesetzten Ausrei-
sedatum zu verlassen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertre-
ters ass. jur. Yetkin Geçer, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand. Als
Beilagen wurden – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfü-
gung – die Protokolle der BzP sowie der Anhörung, ein Bericht der Schwei-
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zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan, die Leitlinien des Hoch-
kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) für Asylsu-
chende aus Afghanistan und eine "Armee-Tezkere" (in Kopie) eingereicht.
E.
Am 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-
liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Insbesondere
seien seine biografischen Angaben massiv widersprüchlich ausgefallen.
So habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er habe Afghanistan im fünften
Lebensjahr endgültig verlassen und bis vor etwa 39 Tagen illegal in
E._______ gelebt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er
habe Afghanistan erst im Oktober 2015 verlassen und sich lediglich zwi-
schen dem fünften und achten Lebensjahr in E._______ aufgehalten. Wei-
ter habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben, seine El-
tern und Geschwister lebten legal in E._______, während er bei der Anhö-
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rung ausgeführt habe, seine Familie weile in Afghanistan. Auf den entspre-
chenden Vorhalt habe er erklärt, die Frage sei an der BzP nicht übersetzt
worden und man habe ihn damals nicht weiterreden lassen. Zwar treffe es
zu, das die BzP stark verkürzt und unter Zeitdruck durchgeführt worden
sei. Die Aussagen seien dem Beschwerdeführer aber rückübersetzt wor-
den und er habe diese unterschriftlich bestätigt, weshalb er sich nun darauf
behaften lassen müsse. Die in der BzP protokollierten Antworten seien zu-
dem unzweideutig ausgefallen und die grossen Ungereimtheiten liessen
sich nicht mit der Kürze des damaligen Protokolls erklären. Somit bestün-
den grosse Fragezeichen sowohl hinsichtlich der persönlichen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers als auch der Angabe, dass er ab dem ach-
ten Lebensjahr wiederum in Afghanistan gelebt haben wolle. Erschwerend
komme hinzu, dass er Farsi und nicht Dari spreche, was auf einen langen
Aufenthalt im Iran hindeute. Des Weiteren habe er bei der BzP zu verste-
hen gegeben, dass er im Iran befürchtet hätte, er werde nach Syrien ge-
schickt. Dies weise darauf hin, dass er sich in der Zeit des syrischen Bür-
gerkrieges im Iran aufgehalten habe und nicht bloss bis zu seinem achten
Lebensjahr. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere
vorgelegt, womit seine Identität bis heute nicht feststehe.
Das SEM erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer versuche,
die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen. Es müsse ange-
nommen werden, dass er die Jahre vor seinem Asylgesuch nicht in Afgha-
nistan zugebracht habe, womit seinen Asylgründen, die sich auf den an-
geblichen Aufenthalt in seinem Heimatdorf bis im Jahr 2015 beziehen, jeg-
liche Grundlage entzogen sei. Verdeutlicht werde dies durch die Tatsache,
dass er an der BzP auf die Frage hin, was er im Heimatstaat befürchte,
weder seine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung noch jene
in Bezug auf den Mullah erwähnt habe. Vielmehr habe er damals erklärt,
in Afghanistan würde ihn der Tod durch die Taliban erwarten. Letztere habe
er an der Anhörung jedoch klar gegenüber dem Mullah abgegrenzt und
erläutert, er habe keine Probleme mit den Taliban gehabt. Darauf ange-
sprochen habe er ausgeführt, er sei an der BzP unterbrochen worden, als
er seine persönlichen Probleme habe darstellen wollen. Er habe damals
zwar gesagt, dass ihn der Tod erwartet hätte; von den Taliban habe er aber
nichts gesagt. Diese Antwort sei aktenwidrig und somit nicht geeignet, die
grundsätzlichen Bedenken an seinen Asylvorbringen auszuräumen. So-
dann seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in verschiedener
Hinsicht nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Es falle auch ins Auge,
dass er die Fragen in Bezug auf seine Homosexualität unpersönlich und
stereotyp beantwortet habe. Zudem fehle es seinen Ausführungen generell
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an Realkennzeichen und erlebnisgeprägten Darstellungen, was darauf
schliessen lasse, dass er sich bei der Widergabe seiner Asylgründe auf ein
gedankliches Konstrukt stütze.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Angesichts der massiv widersprüchlichen An-
gaben zu seinen Aufenthaltsorten seien auch die Aussagen zu seiner Her-
kunft aus dem Dorf B._______ respektive F._______ nicht glaubhaft. Es
sei dem SEM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächli-
chen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu äussern. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht
Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchen-
den nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn
diese – wie vorliegend – ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzten
und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Daher komme das SEM
zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen.
Es gebe keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG (SR 142.20), zumal die (...) offenbar auch zuvor durch entspre-
chende Medikamente habe behandelt werden können.
5.2 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer geltend machen, es
sei zunächst festzuhalten, dass seine Aussagen bei der BzP von einer Per-
son tadschikischer Herkunft übersetzt worden seien. Er befürchte deshalb,
dass diese Person nebst seinen Aussagen auch die Fragen des SEM-Mit-
arbeiters nicht richtig übersetzt haben könnte. Anders könne er sich den
Vorwurf, dass seine Angaben widersprüchlich seien, angesichts seiner kla-
ren und stringenten Aussagen nicht erklären. Ohnehin lasse sich dem An-
hörungsprotokoll eine derartige "massive" Widersprüchlichkeit nicht ent-
nehmen. Vielmehr verkenne das SEM die herabgesetzten Anforderungen
an das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es sei auch eine böswillige
Unterstellung, wenn die Vorinstanz behaupte, seine Eltern hielten sich le-
gal im Iran auf. Art und Umfang der Bewilligung seien weder erklärt noch
näher erfragt worden. Überspitzt formalistisch werde zudem argumentiert,
wenn ein Unterschied zwischen den Sprachen Dari und Farsi gemacht
werde, obwohl es zwischen diesen fast keine Unterschiede gebe. Der Vor-
wurf, er habe sich bei der BzP nicht zu seiner Sexualität geäussert, sei
insofern infam, als er nicht danach gefragt worden sei. Den eingereichten
Berichten der SFH sowie des UNHCR lasse sich entnehmen, dass selbst
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einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Afghanis-
tan illegal seien und nach dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen von bis
zu zwei Jahren geahndet würden. Nach der Scharia sei die Höchststrafe
dafür die Todesstrafe, auch wenn eine solche seit dem Sturz der Taliban
nicht mehr ausgesprochen worden sei. Insofern treffe auch seine Aussage
an der BzP, er befürchte den Tod durch die Taliban – wenn er als Homose-
xueller geoutet werde – zu, und es sei kein Widerspruch zu erkennen. An-
gesichts der Oberflächlichkeit der gestellten Fragen zur Homosexualität sei
es sodann nicht verwunderlich, dass ihm vorgeworfen werde, seine dahin-
gehenden Schilderungen seien stereotyp. Schliesslich gehe aus dem bei-
liegenden afghanischen Armee-Teskere seines Vaters hervor, dass dieser
in der Armee gedient habe und somit Staatsangehöriger Afghanistans sei.
Damit sei auch seine eigene afghanische Staatsangehörigkeit bewiesen
und eine Ausschaffung in den Iran komme nicht in Frage, da der Iran völ-
kerrechtlich nicht verpflichtet sei, ihn aufzunehmen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht. Er reichte weder Reisepapiere noch
Ausweisdokumente oder andere Beweismittel ein, welche seine Identität
belegen könnten. Entsprechend kann auch der auf Beschwerdeebene ein-
gereichten "Armee-Teskere" des Vaters kein Beweiswert zugemessen wer-
den. Dieses Dokument lässt sich der Person des Beschwerdeführers –
nachdem dessen Identität nicht gesichert ist – nicht zuordnen. Folglich
kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer afghani-
scher Staatsbürger ist. Erst recht nicht können aus diesem Beweismittel
Rückschlüsse auf eine allfällige andere Staatsangehörigkeit oder eine
mögliche Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat gezogen werden.
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6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer weder den geltend gemachten Aufenthalt in
Afghanistan bis kurz vor der Ausreise noch die damit verbundenen Vorbrin-
gen habe glaubhaft machen können.
6.3.1 Anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer unmissverständ-
lich zum Ausdruck, dass er ab seinem fünften Lebensjahr in E._______,
Iran, gelebt habe (vgl. A7, Ziff. 2.02). Er bestätigte diese Aussage bei der
Frage nach dem Reiseweg und führte aus, er habe Afghanistan im Alter
von fünf Jahren verlassen und sei schliesslich vor etwa 39 Tagen aus dem
Iran ausgereist (vgl. A7, Ziff. 5.01). Weiter gab er ausdrücklich zu Protokoll,
dass seine Eltern mit einer entsprechenden Bewilligung in E._______
wohnhaft seien und seine Geschwister bei ihnen lebten (vgl. A7, Ziff. 3.03).
Ebenso erklärte er den Umstand, dass er über keine Taskara verfüge, da-
mit, dass er hierfür viel zu jung gewesen sei, als er Afghanistan verlassen
habe (vgl. A7, Ziff. 4.03). Demgegenüber machte er bei der Anhörung gel-
tend, er habe lediglich zwischen dem fünften und dem achten Altersjahr im
Iran gelebt, um seine (...) behandeln zu lassen; danach sei er wieder in
sein Heimatdorf zurückgekehrt (vgl. A22, F11). Auf seine widersprüchlichen
Angaben angesprochen führte er aus, die Befragerin habe bei der BzP die
Fragen schnell gestellt und diese seien von der dolmetschenden Person
ebenso schnell übersetzt worden. Sobald er den Mund aufgemacht habe,
hätten ihm beide gesagt, er solle nicht so viel sprechen, weshalb er gar
nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich richtig auszudrücken (vgl. A22,
F23). Das SEM wies in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP unzweideutig aus-
gefallen sind und er deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat. Seine
Angaben sind keineswegs lediglich unvollständig, so dass davon ausge-
gangen werden müsste, er hätte in einer ausführlicheren Erstbefragung die
angebliche Rückkehr nach Afghanistan erwähnt. Vielmehr lässt sich meh-
reren Stellen des Protokolls entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei
der BzP ausdrücklich erklärte, er habe Afghanistan im Alter von fünf Jahren
verlassen und sei bis im Jahr 2015 im Iran geblieben.
6.3.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass der Dolmet-
scher bei der BzP tadschikischer Herkunft gewesen sei und möglicher-
weise nicht nur die Antworten des Beschwerdeführers, sondern auch die
Fragen des SEM-Mitarbeiters nicht richtig übersetzt habe. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl einleitend als auch am
Schluss der BzP angab, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe
(vgl. A7, S. 2 und Ziff. 9.02). Zudem gibt es im Protokoll keine Hinweise
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darauf, dass es während der Befragung zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen sein könnte. Auch bei der Anhörung – bei welcher der Be-
schwerdeführer verschiedentlich auf seine abweichenden Angaben bei der
BzP angesprochen worden war – brachte er nicht vor, dass er den Dolmet-
scher bei der BzP nicht ausreichend verstanden hätte. Vor diesem Hinter-
grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die klaren Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, deren Wahrheit er mit seiner
Unterschrift bestätigt hat, aufgrund einer mangelhaften Übersetzung falsch
protokolliert worden wären.
6.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung han-
delt es sich bei den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Biografie um äusserst gravierende Widersprüche. Es ist
auch keineswegs als "böswillige Unterstellung" anzusehen, wenn das SEM
aus der Aussage des Beschwerdeführers, seine Eltern lebten mit einer Be-
willigung im Iran (vgl A7, Ziff. 3.03), ableitet, dass sich diese dort legal auf-
halten. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass Art und Umfang dieser Be-
willigung nicht näher erfragt worden waren. Vielmehr ist entscheidend,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, seine Eltern und Ge-
schwister lebten immer noch im Iran, während er im Widerspruch dazu bei
der Anhörung ausführte, seine Familie wohne wieder in Afghanistan, seit
er acht Jahre alt sei (vgl. A22, F11 ff. und F25). Diese unterschiedlichen
Angaben erhärten die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Biografie.
6.3.4 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer Dari oder Farsi
spricht, ist festzuhalten, dass diese beiden Sprachen – bis auf wenige Un-
terschiede im Vokabular und der Aussprache – weitgehend übereinstim-
men und es sich letztlich um die gleiche Sprache handelt (vgl. Keine Un-
terschiede zwischen „Farsi“ und „Dari“, TOUMAJ KHAKPOUR, in der Internet-
ausgabe von Der Standard vom 8. Juli 2011, https://derstan-
/1308680777512/Landessprache-als-Politikum-Keine-Unter-
schiede-zwischen-Farsi-und-Dari). Entsprechend liesse sich allein aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Farsi und nicht Dari spreche,
noch nicht ableiten, dass er sich längerfristig im Iran aufgehalten habe.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die persische Sprache in Afghanis-
tan seit 1964 offiziell als "Dari" bezeichnet wird, weshalb es erstaunt, dass
der Beschwerdeführer – der gemäss seinen Angaben in der Anhörung fast
sein ganzes Leben in Afghanistan verbracht haben will – seine Mutterspra-
che anlässlich der BzP als "Farsi" bezeichnete und ergänzte, er spreche
"etwas Dari" (vgl. A7, Ziff. 1.17).
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6.3.5 Sodann hat der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage, was
gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche, ausgeführt, dass ihm
dort der Tod durch die Taliban drohe. Er ergänzte diese Aussage dahinge-
hend, dass gerade vor einer Woche sieben Hazara geköpft worden seien
(vgl. A7, Ziff. 7.02). Er stellte die Bedrohung durch die Taliban somit in ei-
nen Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit und nicht – wie
in der Beschwerdeschrift impliziert wird – mit seiner sexuellen Orientierung.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Homosexualität anlässlich
der BzP erwähnt hätte, wenn er aufgrund dieser Veranlagung Nachteile der
Taliban befürchtet hätte. Es ist somit durchaus von Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer sich anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort zu
seiner Sexualität geäussert hat, auch wenn er nicht konkret danach gefragt
worden ist.
6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM angesichts der di-
ametral unterschiedlichen Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner
Biografie zu Recht davon ausging, es gelinge ihm nicht, die geltend ge-
machte Herkunft respektive seinen Aufenthalt in Afghanistan bis im Jahr
2015 glaubhaft zu machen.
6.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt,
dass damit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – die einen Aufent-
halt in seinem Heimatdorf bis zur Ausreise im Jahr 2015 voraussetzen –
die Grundlage entzogen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde so-
dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner an-
geblichen Homosexualität unpersönlich und stereotyp beantwortet habe.
Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die im Zu-
sammenhang mit der Homosexualität gestellten Fragen oberflächlich und
zu wenig konkret gewesen seien. Hierzu ist anzumerken, dass die betref-
fenden Fragen in der Anhörung offen gestellt worden waren und entspre-
chend Raum für Erläuterungen des Beschwerdeführers liessen. Dessen
Antworten fielen jedoch auffallend kurzangebunden aus und beschränkten
sich auf allgemein gehaltene und stereotype Angaben (vgl. A22, F115 ff.).
Zutreffend ist sodann die Einschätzung des SEM, dass sich in den Aussa-
gen zu den Asylvorbringen kaum Realkennzeichen finden und diese wenig
erlebnisgeprägt ausgefallen sind. Die Vorinstanz wies zudem auf verschie-
dene unplausible Elemente in den betreffenden Schilderungen hin. So ist
es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer und G._______ beim
Erscheinen des Grossvaters problemlos aus dem Gartenhaus hätten flie-
hen können und der Vorfall für sie vorerst keine Konsequenzen gehabt
habe, bis H._______ schliesslich den Mullah informiert habe. Wie es
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G._______ gelungen sein soll, mit gebrochenen Knochen aus dem Dorf zu
fliehen – was wenig wahrscheinlich ist, wenn er tatsächlich von einem Mob
aus Dorfleuten derart stark verletzt worden wäre – vermag der Beschwer-
deführer ebenfalls nicht zu erklären. Seine dahingehende Äusserung,
junge Menschen in Afghanistan seien im Unterschied zu jenen in der
Schweiz ziemlich zäh und könnten auch mit gebrochenen Knochen fliehen
(vgl. A22, F91), hat das SEM zu Recht als nicht überzeugend eingestuft.
Wenig einleuchtend erscheint auch die Antwort des Beschwerdeführers auf
die Frage, warum er sich nicht an einem anderen Ort in Afghanistan hätte
niederlassen können. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass der
Mullah ihn überall in Afghanistan hätte finden können (vgl. A22, F92). Dies
erscheint jedoch unwahrscheinlich, zumal einem Mullah kaum die Kompe-
tenz zukommt, ein Todesurteil auszusprechen. Der Beschwerdeführer
selbst gab an, dass ein Mullah grundsätzlich für Trauungen, Beerdigungen
und religiöse Fragen zuständig sei (vgl. A22, F84). In einer Gesellschaft
von Analphabeten würde dem Mullah jedoch zu viel Macht gegeben und
es passiere, dass dieser das Recht erhalte, Todesurteile zu fällen (vgl. A22,
F85). Dass sich der Einflussbereich eines Mullahs – dessen Macht gemäss
Angaben des Beschwerdeführers auf der fehlenden Bildung der Bevölke-
rung basierte – auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans erstrecken soll,
ist nicht plausibel.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als glaubhaft
angesehen werden können. Es gelingt ihm somit nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er zuletzt in Afghanistan gelebt hat, aufgrund seiner Homose-
xualität vom Mullah seines Dorfes zum Tode verurteilt worden ist und zu
befürchten gehabt hätte, dass er bei einem weiteren Verbleib an seinem
Herkunftsort umgebracht worden wäre. Die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers sowie seine Herkunft bleiben unbekannt, da er diese we-
der durch seine Ausführungen glaubhaft machen konnte noch Identitätsdo-
kumente eingereicht hat, welche diese belegen könnten. Es ist deshalb
aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unklar, wo und unter welchen
konkreten Umständen er aufgewachsen ist und an welchem Ort er zuletzt
gelebt hat.
7.
Da der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft ma-
chen konnte, hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Ab-
lehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
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über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – indem er seine Nationalität
oder Herkunft verheimlicht – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen,
von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach
Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom
24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2).
8.3 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdoku-
mente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Anga-
ben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Herkunft und den da-
mit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch
BVGE 2014/12 E. 6).
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8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Mit der Beschwerdeeingabe wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der
geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Da die Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a
aAsylG die Befreiung von der Bezahlung der Prozesskosten voraussetzt,
ist das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: