Abtei lung IV
D-2414/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Somalia,
alias B._______, geboren _______, Tansania,
alias C._______, geboren _______, Irland,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM
vom 8. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2414/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2008 auf den Flughafen Zü-
rich-Kloten gelangte, wo er am 28. März 2008 ein Asylgesuch einreich-
te,
dass ihm mit Verfügung des BFM vom 28. März 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flugha-
fens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2008 von der Flughafenpoli-
zei kurz befragt und am 4. April 2008 vom BFM, im Beisein einer Hilfs-
werksvertreterin, einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wur-
de,
dass bei der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung eine dem
Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war,
da er bei Einreichung seines Gesuches vorgebracht hatte, er sei noch
minderjährig,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begründung seines Gesu-
ches im Wesentlichen ausführte, er sei auf der Suche nach seiner Fa-
milie, er habe zu diesem Zweck nach London reisen wollen, er sei je-
doch von seinem Schlepper auf dem Flughafen Zürich-Kloten zurück-
gelassen worden, worauf er von der Flughafenpolizei aufgegriffen wor-
den sei und ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. dazu act. A7, ins-
bes. S. 3, sowie ab S. 10 unten),
dass er zu seiner Person angab, sein Name sei A._______, er sei
____ in Kismaayo geboren und ein Staatsangehöriger von Somalia, er
gehöre zur Volksgruppe der Bajuni und seine Muttersprache sei Sua-
heli,
dass er geltend machte, er habe bis zum Alter von 13 Jahren respekti-
ve bis zum Jahre ____ mit seiner Familie – seine Eltern und zwei jün-
geren Geschwistern – im Dorf Koyama in der Region von Kismaayo
gelebt,
dass es zu einem Überfall auf ihr Haus gekommen sei, in dessen Fol-
ge er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet sei,
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dass ihm nach diesem Ereignis berichtet worden sei, sein Vater sei
beim Überfall ums Leben gekommen und seine Mutter mit seinen Ge-
schwistern seien geflohen,
dass er einige Monate bei dem Freund seines Vaters – ein Fischer –
geblieben sei und ihm bei der Arbeit geholfen habe,
dass jedoch berichtet worden sei, auch er werde von den Mördern sei-
nes Vaters gesucht, worauf er vom Freund seines Vaters nach Jemen
gebracht worden sei,
dass er in Jemen in einer Moschee untergekommen sei, wo er kleinere
Arbeiten verrichtet und sich bis Ende März 2008 – bis zu seiner Reise
in Richtung Europa – aufgehalten habe,
dass er in der Moschee einen Geschäftsmann namens D._______
kennengelernt habe, welcher Bilder mit sich geführt und gesagt habe,
dass er Leute suche,
dass er bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt habe, seine Mutter sei tot,
dieser Mann jedoch unter anderem über ein Foto von seiner Mutter
verfügt habe,
dass der Mann gesagt habe, er könne ihm helfen und werde alles für
ihn tun, was seine Mutter für ihn bezahle, respektive er werde ihm hel-
fen, damit er zu seiner Mutter nach London fliegen könne,
dass sie in der Folge durch verschiedene arabische Länder gereist sei-
en, bis sie auf dem Luftweg – mit einem zweitägigen Zwischenhalt in
einem ihm unbekannten Land – in Richtung London abgeflogen seien,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des BFM angab, er sei wäh-
rend seines Aufenthalts in Jemen nicht als Flüchtling registriert gewe-
sen, und er spreche kein Somali, weil er mit seinen Eltern immer Sua-
heli gesprochen habe, welches die Sprache der Bajuni, die Sprache
seines Stammes sei (vgl. act. A13, S. 7),
dass er ferner ausführte, der Mann respektive sein Schlepper habe
ihm zwei Telefonnummern gegeben, welche er in Zürich-Kloten der Po-
lizei ausgehändigt habe, worauf er auf Vermittlung des Roten Kreuzes
mit seiner Mutter habe telefonieren können (vgl. act. A13, S. 8),
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dass der Beschwerdeführer bei der Einreise einen irischen Reisepass
auf sich trug, lautend auf den Namen C._______, welcher im Rahmen
einer Dokumentenprüfung als verfälscht erkannt wurde (Bildauswechs-
lung),
dass der Beschwerdeführer zu diesem Dokument – welches sein Foto
trägt – angab, sein Schlepper habe viele Dinge organisiert und unter
anderem auch diesen Reisepass beschafft,
dass die Flughafenpolizei nach Prüfung einer internen Datenquelle zu-
sätzlich die Kopie (respektive einen Scan-Ausdruck) eines tansani-
schen Reisepasses reproduzierte, lautend auf den Namen B._______,
welcher der Beschwerdeführer in Daressalam (Tansania) beim Boar-
ding seines Fluges nach Zürich-Kloten verwendet habe,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Dokument – welches soweit er-
sichtlich ebenfalls sein Foto trägt – angab, der Schlepper habe immer
andere Dokumente bei sich geführt, um sie auszuweisen (vgl. dazu
act. A7, S. 12 oben, sowie act. A13, S. 8),
dass er zusammenfassend bekräftigte, der Grund für seine Reise sei
seine Suche nach seiner Mutter und seinen Geschwistern, wobei er
auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin zu diesen Personen nähere
Angaben machte (vgl. dazu A7, S. 11),
dass in der Folge die dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskun-
dige Person eine Kontaktnahme mit der Mutter zwecks Beschaffung
von Beweismitteln in Aussicht stellte (vgl. A7, S. 11 unten),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2008 (eröffnet am folgenden
Tag) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinen Erwägungen zur Hauptsache ausführte, auf-
grund der Akten – wegen fehlender Kenntnisse der Gegebenheiten in
Kismaayo, des somalischen Clan-Systems und fehlender Sprachkennt-
nisse (Somali), im Weiteren aufgrund mangelhafter und realitätsfrem-
der Angaben über den angeblichen Aufenthalt in Jemen, sowie auf-
grund der Reise mit einem tansanischen Reisepass, welcher vor dem
Boarding in Daressalam von Angestellten der Fluggesellschaft
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X._______ respektive von Y._______ geprüft und gescannt worden sei
– sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit aller
Wahrscheinlichkeit ein Staatsangehöriger von Tansania und volljährig
sei, womit auch die vorgebrachten Asylgründe nicht der Wahrheit
entsprechen könnten,
dass das BFM im Anschluss daran erkannte, demzufolge habe der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über sei-
ne Identität getäuscht,
dass das BFM im Übrigen den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4),
dass sich gemäss den Akten am 10. April 2008 das Britische Rote
Kreuz per Telefax an das Schweizerische Rote Kreuz wandte, auf eine
seit 2003 laufende Suche einer E._______ nach ihrem Sohn
A._______ verwies und weitere Kontakte in Aussicht stellte,
dass es sich gemäss dem Schreiben des Britischen Roten Kreuzes bei
E._______ um eine somalische Staatsangehörige handelt, welche mit
drei Kindern in Grossbritannien über ein Bleiberecht verfügt,
dass sich gemäss den Akten am 11. April 2008 eine Britische Flücht-
lingshilfeorganisation per Telefax an den Flughafen Zürich-Kloten
wandte und darum ersuchte, den Beschwerdeführer zwecks Einleitung
eines DNA-Vergleichstestes einer in Zürich praktizierenden Ärztin zu-
zuführen,
dass das BFM der Britischen Flüchtlingshilfeorganisation am 15. April
2008 per Telefax eine abschlägige Antwort zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2008 bei der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2008 einreichte,
dass es sich dabei um eine fremdsprachige Eingabe handelte, welche
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flugha-
fenverfahrens von Amtes wegen übersetzen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
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zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges beantragte,
dass er zudem um Anordnungen in Zusammenhang mit einer allfälli-
gen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat respektive um einen
Verbleib in der Schweiz während des Asylverfahrens ersuchte,
dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung an seiner Herkunft aus So-
malia festhielt und zur Hauptsache geltend machte, die ihm vorgehal-
tene Kopie des tansanischen Reisepasses gebe – entgegen den Erwä-
gungen des BFM – nicht seinen tatsächlichen Namen und auch nicht
sein tatsächliches Alter wieder,
dass sein Schlepper diesen Pass für ihn habe machen lassen, welcher
nicht seinen richtigen Namen und nicht sein richtiges Alter wiederge-
be, mithin für seine Reise verschiedene Papiere für ihn ausgestellt
worden seien, über welche er nichts näheres wisse,
dass er schliesslich geltend machte, er möchte zu seiner Mutter reisen
und seine Mutter habe bereits einen DNA-Test in die Wege geleitet,
dass am 16. April 2008 die Beschwerdeübersetzung und am 18. April
2008 die Akten im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
(nach deren Übersetzung) formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet zu erkennen ist, soweit darauf einzutreten ist,
weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass ferner auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM in seinem Entscheid keine Anordnungen bezüglich eine
vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat getroffen hat und die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb auf die diesbe-
züglichen Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Falle einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
weshalb auch auf die diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht ein-
zutreten ist,
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung der Behörde obliegt (vgl.
dazu EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188),
dass das BFM seine Feststellung betreffend das Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung – hinsichtlich Alter und Staatsangehörigkeit – zwar in ei-
nen Zusammenhang mit mangelhaften Länderkenntnissen über Soma-
lia und unglaubhaften Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Jemen
bringt,
dass es seine Feststellung im Resultat jedoch alleine auf die Kopie
(respektive einen Scan-Ausdruck) eines in Daressalam beim Boarding
des Fluges nach Zürich-Kloten vorgelegten Reisepasses stützt, wobei
diese Kopie von der Fluggesellschaft X._______ oder eines von ihr be-
auftragen Dritten (Y._______) erhoben wurde,
dass dieses Beweismittel den nach ständiger Praxis strengen Anforde-
rungen an den Nachweis einer Täuschung über die Identität im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht genügen kann (vgl. dazu das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht D-4828/2007 vom 17. August 2007,
sowie EMARK 2003 Nr. 27, 1996 Nr. 32 und 1995 Nr. 4),
dass bei der vorliegenden Konstellation – Kontrolle eines Papiers
durch eine Drittbehörde (respektive vorliegend bloss ein Dritter ohne
behördliche Kompetenz) – der Nachweis einer Identitätstäuschung nur
dann erbracht werden kann, wenn feststeht, dass die Person der Dritt-
behörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches
belegt, dass die im Asylverfahren behauptete Identität falsch ist (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4c S. 179),
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dass sich aufgrund der vorliegenden Kopie (respektive Scan-Aus-
druck) keine Aussagen über die Echtheit des in Daressalam vorgeleg-
ten tansanischen Passes machen lassen,
dass der Beschwerdeführer betreffend diesen Pass bereits im erstins-
tanzlichen Verfahren mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt hat, es
müsse sich dabei – wie bei dem in Zürich erhobenen irischen Pass –
um eine Fälschung gehandelt haben, mithin alle seine Ausweise von
seinem Schlepper organisiert worden seien,
dass er auch auf Beschwerdeebene daran festhält, der tansanische
Reisepass habe ihm nicht zugestanden respektive sei nicht echt,
dass der Nachweis einer Identitätstäuschung zwar durchaus auch auf
andere Weise als durch Identitätspapiere erbracht werden kann (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178), vorliegend aber keine verwert-
baren Beweismittel erhoben wurden, mithin keine Abklärungen betref-
fend die Herkunft (insbes. durch ein Gutachten der BFM-Fachstelle
Lingua) oder das Alter des Beschwerdeführers (bspw. durch ein Gut-
achten durch ein Rechtsmedizinisches Institut nach anerkannter Me-
thodik) veranlasst wurde,
dass allein die mangelnden Länderkenntnisse des Beschwerdeführers
– die ohnehin wie nachfolgend ausgeführt wird zu relativieren sind –
eine Identitätstäuschung nicht im geforderten Sinne nachzuweisen
vermögen,
dass demnach der Nachweis für eine Identitätstäuschung nicht er-
bracht ist, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde daher gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist,
dass in der Folge die Akten zur Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass an dieser Stelle – der Vollständigkeit halber – zur Sache anzu-
merken bleibt, dass die vom BFM erhobenen Vorhalte in gewichtigen
Punkten durchaus begründet erscheinen, namentlich die Feststellun-
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gen betreffend die mangelnde Substanz der Angaben zum geltend ge-
machten Aufenthalt in Jemen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff.
2),
dass allerdings ebenfalls gewichtige Vorhalte des BFM – namentlich
die Feststellung, der Beschwerdeführer spreche kein Somali und er
kenne seinen eigenen Clan nicht hinreichend (vgl. angefochtene Verfü-
gung, S. 3 Ziff. 1) – nicht durchwegs zu überzeugen vermögen,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Her-
kunft durchaus mit den Gegebenheiten in Süd-Somalia vereinbaren
lassen, da die vom Beschwerdeführer als seine Volksgruppe benann-
ten Bajuni eine suaheli-sprachige Minderheit in der Region von Kis-
maayo sind, und das als Heimatdorf bezeichnete Koyama eine kleine
Ortschaft an der Küste in der Region von Kismaayo ist,
dass die Banjui – allenfalls aufgrund ihrer stark von den Bantu gepräg-
ten Abstammung – ausserhalb des somalischen Clan-Systems stehen,
respektive in Somalia zum Teil als minderwertig behandelt werden,
dass in den ländlichen Regionen um Kismaayo im Übrigen nicht das
Somali, sondern das Suaheli und das Mushungulu – beides Bantu-
Sprachen – vorherrschend sind (vgl. CHRISTOPHER MOSLEY AND R.E. ASHER
[HRSG.], Atlas of the World's Languages, London, 1994),
dass schliesslich der Sachverhalt in Bezug auf die Verwandtschaft des
Beschwerdeführers mit E._______, angeblich seine Mutter, nicht
genügend erstellt erscheint und entsprechende Abklärungen be-
ziehungsweise eine DNA-Analyse zu veranlassen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten
erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen
und die Verfügung des BFM vom 8. April 2008 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten (eingeschrieben; vorab per Telefax)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-
Nr. N _______ (vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
D-2414/2008
A._______, geboren _______, Somalia,
alias B._______, geboren _______, Tansania,
alias C._______, geboren _______, Irland,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2008
Ort: .....................................
Datum: .....................................
Unterschrift: .....................................
Dolmetscher/in: .....................................
Sachbearbeiter/in: .....................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden
Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzu-
stellen.
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