B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2414/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa / Visa aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______ und C._______ mit Kind
sowie H._______ mit zwei Kindern, alle Syrien;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / (…).
D-2414/2015
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (der Beschwerdeführer)
– ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie, welcher am
24. März 2014 mit seiner Ehefrau und vier Töchtern in der Schweiz um Asyl
ersuchte – mit Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 als Flüchtling aner-
kannt wurde, verbunden mit der Gewährung des ersuchten Asyls. Im Nach-
gang dazu wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. Mit dem Beschwerde-
führer wurde auch seiner Ehefrau und seinen Töchtern Asyl gewährt und
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 12. November 2014 neun Angehörige
des Beschwerdeführers – gemäss Aktenlage sein Sohn B._______ mit sei-
ner Ehefrau C._______ und dem Kind D._______, seine Tochter
E._______ mit ihrem Ehemann F._______ und sein Bruder G._______ mit
seiner Ehefrau H._______ und den Kindern I._______ und J._______ (die
Gesuchstellenden) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu
einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit
schriftliche Anträge um Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren
Anträgen auf "Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt (Vi-
sum D)" machten sie zur Begründung der ersuchten Visa das Vorliegen
humanitärer Gründe geltend (vgl. Ziff. 21). Gleichzeitig bezeichneten sie
den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber in der Schweiz, welcher zu-
sammen mit Freunden für ihre Reisekosten und für ihren Unterhalt auf-
komme (vgl. Ziffn. 17, 24 und 30). Mit ihren Anträgen legten sie neben ver-
schiedenen Beweismitteln (syrische Ausweise und Registerauszüge sowie
angebliche Militär-, Polizei- und Gerichtsdokumente) ein separates Be-
gründungsschreiben vor, in welchem sie zum einen auf eine akute Gefähr-
dung in der Heimat und zum andern auf persönliche Verbindungen zur
Schweiz in der Person des Beschwerdeführers verweisen. Gleichzeitig er-
klärten sie in dem Schreiben einen weiteren Verbleib in der Türkei aufgrund
der dort für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse als
unzumutbar.
B.
Die vorgenannten Visumsanträge wurden vom schweizerischen General-
konsulat am 15. Dezember 2014 mittels dreier separater Formularent-
scheide abgelehnt. Dabei wurde in den drei Entscheiden übereinstimmend
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festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da die Anga-
ben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe fest-
gestellt werden können (vgl. Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt,
der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die
Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom
28. September 2012 nicht erfüllt seien.
C.
Gegen diese negativen Visa-Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit-
tels Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2015 Einsprache. In seiner Ein-
gabe machte er vorab geltend, die Voraussetzungen für eine Erteilung der
ersuchten Visa seien erfüllt, da die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl voll-
ständig als auch glaubhaft seien. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe
hervor, dass sein Sohn, sein Schwiegersohn und sein Schwager in der Hei-
mat zu Haftstrafen verurteilt worden seien und von den syrischen Behörden
gesucht würden. Seine Angehörigen seien darüber hinaus in der Heimat
aufgrund des Bürgerkrieges, der Übergriffe des "Islamischen Staates" auf
Kurden und der prekären humanitären Lage konkret gefährdet. Vor diesem
Hintergrund sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, zumal da-
mit seine Familie wiedervereinigt werden könne. Dabei hielt der Beschwer-
deführer fest, ihm sei in der Schweiz Asyl gewährt worden, da auch er von
den heimatlichen Behörden gesucht werde. Zusammenfassend machte er
geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nach
den Bestimmungen der (vorinstanzlichen) Weisungen vom 28. September
2012 und vom 25. Februar 2014 seien erfüllt, da seine Angehörigen in Sy-
rien an Leib und Leben bedroht seien. Gleichzeitig erklärte er ein Schutz-
ersuchen in einem Nachbarland von Syrien als für seine Angehörigen un-
zumutbar, wobei er sich insbesondere zur Lage der syrischen Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei äusserte. Diese beschrieb er als in jeder Hin-
sicht prekär, und er führte zugleich aus, da seinen Angehörigen in der Tür-
kei keinerlei Unterstützung zuteil geworden sei, hätten sie trotz ihrer Ge-
fährdung in die Heimat zurückkehren müssen. Dem schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul hielt er im Übrigen entgegen, es sei unverständlich,
dass syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz weiter-
hin Vorsprachetermine erteilen würden, obwohl nach der Aufhebung der
Weisung vom 4. September 2013 (betreffend die "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige") praktisch alle Visumsan-
träge abgewiesen würden. Abschliessend brachte er zusätzlich vor, seine
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Angehörigen hätten nicht die Absicht eines längerfristigen Verbleibs in der
Schweiz, sondern würden nach drei Monaten in die Heimat zurückkehren,
sollten sie von den schweizerischen Behörden dazu aufgefordert werden.
Dabei machte er geltend, während ihres Aufenthalts in der Schweiz sei er
durchaus in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens – mithin nach Einverlangen eines Kosten-
vorschusses – wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung
vom 20. März 2015 (eröffnet am 23. März 2015) unter Kostenfolge ab. Da-
bei hielt das Staatssekretariat zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen
für eine Erteilung der ersuchten Schengen-Visa aus humanitären Gründen
seien nicht erfüllt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei,
dass die Gesuchstellenden in der Türkei konkret, unmittelbar und ernsthaft
an Leib und Leben bedroht wären. Zwar dürften ihre Lebensumstände in
der Türkei schwierig sein, jedoch nicht derart gravierender Art, als dass ein
weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behörd-
liches Eingreifen von daher geradezu unumgänglich wäre. In diesem Zu-
sammenhang verwies das Staatsekretariat auf die in der Türkei vorhande-
nen Unterstützungsangebote namentlich des UNHCR, des türkischen Ro-
ten Halbmondes und anderer Hilfsorganisationen. Gleichzeitig hielt es da-
für, die Gesuchstellenden könnten sich beim UNHCR registrieren lassen,
um gegebenenfalls notwendige Unterstützung zu erhalten. Den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers über die angebliche Rückkehr seiner Angehö-
rigen nach Syrien hielt das Staatssekretariat entgegen, das Vorbringen
bleibe unklar und mit nichts belegt, zumal auch keine konkreten Anhalts-
punkte vorlägen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Her-
kunft von Verfolgung und Schikane betroffen gewesen wären. Das Staats-
sekretariat hielt sodann fest, vorliegend könne auch die am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige
gemäss Weisung des BFM vom 4. September 2013 (betreffend die "Er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige")
nicht zur Anwendung gelangen, da die Visumsanträge erst nach deren Auf-
hebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle auch die Erteilung von
gewöhnlichen (Besucher-)Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht, da die Ge-
suchstellenden anlässlich der Gesuchseinreichung die Absicht eines län-
gerfristigen beziehungswiese dauerhaften Verbleibs in der Schweiz mani-
festiert hätten.
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Seite 5
E.
Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid erhob der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2015 Be-
schwerde, wobei er einleitend ausführte, die Visa-Gesuche von
E._______, F._______ und G._______ seien nicht mehr zu beachten, da
von diesen nach ihrer Flucht jede Spur fehle. In seiner Eingabe beantragte
er im Übrigen die Aufhebung der angefochtene Verfügung verbunden mit
der Anweisung an das SEM, die Einreise in die Schweiz durch Erteilung
der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er dem SEM zur
Hauptsache eine Würdigung der Sache unter Verkennung der tatsächli-
chen Verhältnisse in der Türkei vor. Dabei bekräftigte er das Vorbringen,
die Verhältnisse für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge seien dermassen pre-
kär, dass seine Angehörigen trotz ihrer Gefährdung illegal in ihre Heimat
hätten zurückkehren müssen. Diesbezüglich führte er an, seine Tochter,
sein Schwiegersohn und sein Bruder hätten versucht, illegal nach Europa
zu gelangen, da sie in der Türkei grosse Schwierigkeiten gehabt hätten.
Nachdem in der Folge der Kontakt zu ihnen abgebrochen sei, seien seine
noch in der Türkei verbliebenen Angehörigen nach Syrien zurückgekehrt,
wo sie sich nunmehr in der Grenzregion zur Türkei versteckt hielten. Dies
in grösster Angst vor einer Verhaftung und Bestrafung durch die syrischen
Behörden. Auf Beschwerdevorbringen in Einzelnen und die mit der Be-
schwerde vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April
2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Nach-
weis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig
wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM
unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei führte das Staatssekretariat an, die unsubstanziierten Vorbringen
betreffend die angeblich in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschen-
den Verhältnisse erschöpften sich in blossen Behauptungen und wider-
sprächen den Erkenntnissen des SEM. Das Vorbringen, die Gesuchstel-
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lenden seien in ihre Heimat zurückgekehrt, sei als blosse Schutzbehaup-
tung zu erkennen, zumal eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der Akten-
lage als nicht nachvollziehbar erscheine. Doch selbst im Fall einer Rück-
kehr könnten die Gesuchstellenden jederzeit wieder den Schutz der Türkei
in Anspruch nehmen, wo ihnen keine Abschiebung in die Heimat drohe.
H.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
Angaben und Beweismittel zu seinen finanziellen Verhältnissen nach.
I.
Nach Einladung zur Replik hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Mai 2015 an seiner Beschwerde fest, wobei er die vorinstanzliche Ein-
schätzung der Lage in der Türkei als realitätsfremd bezeichnete. Unter Vor-
lage verschiedener Presseberichte führte er namentlich an, syrische
Flüchtlinge seien in der Türkei erheblichen Übergriffen ausgesetzt. Weiter
machte er geltend, seine Angehörigen hätten die Rückkehr nach Syrien
riskiert, da sie in der Türkei bar jeglicher Unterstützung gewesen seien und
gar keine andere Wahl gehabt hätten. Heute hielten sie sich in einem syri-
schen Grenzdorf auf, welches nur zu Fuss zu erreichen sei, wo sie aber
weiterhin nicht in Sicherheit seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]). Im Bereich die-
ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert, nachdem
er dem wesentlichen Sinngehalt nach als Gastgeber der Gesuchstellenden
gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 15. Dezember 2014 Einspra-
che erhoben hat und er auch Adressat der angefochtenen Verfügung ist
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(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Nachdem die Ein-
gabe vom 18. April 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung von ordentlichen
Visa (vgl. unten, E. 3.3) oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten
Erteilung von Visa nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten,
E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegiti-
mation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das SEM im
Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheent-
scheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vor-
liegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schwei-
zerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte
Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vo-
rinstanz per 21. April 2015 vorliegen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um
Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Der Be-
schwerdeführer macht in diesem Zusammenhang eine angeblich rechtser-
hebliche Gefährdung der Gesuchstellenden nicht nur in der Heimat son-
dern auch in der Türkei geltend. Dieser Ansatz wurde im ganzen bisherigen
Verfahren vertreten. Anders als sinngemäss noch im Einspracheverfahren
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Seite 8
angeführt wird demgegenüber nicht mehr geltend gemacht, im Falle der
Gesuchstellenden seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung von
ordentlichen Schengen-Visa erfüllt. Auf die Voraussetzungen für eine or-
dentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen (vgl. un-
ten, E. 3.3), zumal in entscheidrelevanter Hinsicht vorab die Frage der Er-
teilung von sogenannten Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültig-
keit interessiert (vgl. unten, E. 3.4). Diese Visums-Kategorie wurde von den
schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaer-
teilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (vgl. unten, E. 3.4.2 f. und
3.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit
zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beach-
ten, welche zwar ebenfalls die Frage der Erteilung von Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit beschlug, jedoch klar anderen Vorgaben folgte. Auf
diese Weisung ist daher nur am Rande einzugehen (vgl. unten, E. 3.6).
3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhal-
ten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht
auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.).
Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestim-
mungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bezie-
hungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung
vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1 [zwei-
ter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich die Ver-
ordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener Grenzkodex),
im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
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ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die soge-
nannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).
3.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive Schen-
gen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätten sie da-
her den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts zu be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Na-
mentlich hätten sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen
Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen werden beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. dazu und
für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs.
1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE 2014
Nr. 1 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 [Urteil zur Publikation vorgese-
hen]). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht
davon aus, dass vorliegend die Gewährung von ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da von den Gesuchstellen-
den aufgrund der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein länger-
fristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.4
3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
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Seite 10
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
3.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen erlangte besondere
Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen be-
treffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wur-
den. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylge-
setzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die hu-
manitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernst-
haft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der
Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang aus-
drücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen.
Dabei stellte er aber klar, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung restriktiver würden, wobei er zugleich in konkre-
ter Weise umschrieb, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat,
damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein
Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere S. 4467 f.,
4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom
BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012
betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nach-
folgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar
2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-
Visums (vgl. oben, E. 3.3) oder der aufgehobenen Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 3.6) bedarf es im Zusammen-
hang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen an sich keiner
gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben
(vgl. unten, E.3.5.1).
3.4.3 Mit dem Wesen und dem Gehalt der Weisung humanitäres Visum hat
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich im Urteil D-2872/2014 vom
12. Januar 2015 auseinandergesetzt (Urteil zur Publikation vorgesehen),
wobei an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden
kann (insbesondere E. 4.1 und 7.2). In der Sache ist das Gericht zum
Schluss gelangt, dass diese Weisung den Willen des Gesetzgebers wie-
dergibt und konkretisiert, weshalb das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung abstellt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die in der Weisung hu-
manitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver
D-2414/2015
Seite 11
gefasst sind als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland
der Fall war. Auf diese Stossrichtung hat der Bundesrat jedoch in der oben
erwähnten Botschaft ausdrücklich hingewiesen.
3.5
3.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Vi-
sum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist
jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht".
3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Angehörigen seien in
der Heimat akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch gar keine an-
dere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei
stellt er – wie schon im Rahmen seiner Einsprache – die in der Türkei für
syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als absolut unhaltbar dar.
Syrische Flüchtlinge seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet, in-
dem ihnen dort mit Ablehnung und Hass begegnet werde und sie Übergrif-
fen ausgesetzt seien, welche bis zu Organhandel reichten. Dabei seien
nicht nur jene Flüchtlinge gefährdet, welche ausserhalb von offiziellen
Flüchtlingslagern lebten, sondern auch jene, welche innerhalb von solchen
lebten, zumal die Strukturen völlig ungeeignet seien. Seine Angehörigen
seien in der Türkei obdachlos gewesen und hätten weder Unterstützung,
noch medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie solche benötigt hätten.
In diesem Zusammenhang machte er unter Vorlage von verschiedenen in
Kopie eingereichten Berichten geltend, seine Angehörigen seien krank und
auf Behandlung angewiesen, welche sie sich aber in der Türkei nicht leis-
ten könnten. Da ihre Bedürfnisse in der Türkei auch nicht ansatzweise ab-
D-2414/2015
Seite 12
gedeckt worden seien, hätten seine Angehörigen, nach Syrien zurückkeh-
ren müssen, obwohl sie bereits massiv unter dem Bürgerkrieg gelitten hät-
ten. Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Gesamtbetrachtung nicht
zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstellenden – gemäss Ak-
tenlage eine Personengruppe mit drei zum Teil noch kleinen Kindern – zu-
nächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei in ihre Hei-
mat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten Verwick-
lung in kriegerische Ereignisse bedroht wären. Diesbezüglich bleibt anzu-
merken, dass die Gesuchstellenden gemäss Aktenlage aus der Region des
Städtchens X._______ stammen, welches westlich von Y._______ und un-
mittelbar an der türkischen Grenze gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit
dem SEM davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden jederzeit in die
Türkei zurückkehren können, sollte sich in ihrer Heimatregion die allge-
meine Sicherheitslage verschlechtern. Die naheliegende Ausweichmög-
lichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffas-
sung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen
(vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorliegen einer kon-
kreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Mit seinen Aus-
führungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflücht-
linge herrschenden Verhältnisse macht der Beschwerdeführer ebenfalls
keine solche Gefährdungslage geltend, sondern er beruft sich bei objekti-
ver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen Lebensbedingun-
gen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie
sich ausserhalb eines der offiziellen Flüchtlingslager niederlassen. Diesbe-
züglich bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
über die angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnisse über weite
Strecken als deutlich überzogen erscheinen. In dieser Hinsicht ist das Fol-
gende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der
Türkei ist gemäss Berichten auf mittlerweile gegen 2 Millionen Personen
angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Sy-
rien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vor-
bildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht
in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den
Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung, was zu
Friktionen führen kann. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestal-
tet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom
türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Ar-
beit nicht gewährleistet ist (vgl. für die bisherige Quellenlage: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5).
Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebens-
umstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig
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darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend.
Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache keine substanzi-
ierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten
würden, die Gesuchstellenden wären in der Heimat oder in der Türkei un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive
sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Dem Beschwerdefüh-
rer ist mit dem SEM entgegenzuhalten, dass seine Angehörigen zunächst
über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen
Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts
ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleich-
zeitig sind sie gehalten, die angeblich bis dahin unterlassene Anmeldung
beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond nachzuholen, zumal
nichts ersichtlich ist, was gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken
sprechen würde.
3.5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung von Visa aus huma-
nitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine der Umstand, dass die Ge-
suchstellenden über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfü-
gen, ändert daran nichts.
3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgeho-
ben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen
mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine
ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfüg-
ten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf Ersuchen
hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender
Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum das Ur-
teil D-2872 vom 10. Februar 2015). Im Einspracheentscheid vom 20. März
2015 wurde vom SEM zu Recht festgehalten, eine Visumserteilung nach
Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da die Visa-Anträge erst
nach Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien. Der Vollständigkeit
halber bleibt anzumerken, dass diese Weisung von vornherein nicht zur
Anwendung gelangen konnte, da der Beschwerdeführer selbst erst nach
deren Aufhebung in die Schweiz eingereist ist.
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4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage ist in-
des in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Sache nicht
als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der am 8. Mai 2015 nach-
gereichten Beweismittel von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entsprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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