Abtei lung IV
D-2416/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Togo,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2416/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im August 2005 verliess und über B._______, C._______,
D._______ und Italien, wo er am 29. Dezember 2008 in E._______ ein
Asylgesuch einreichte, das rund ein halbes Jahr später abschlägig
beurteilt wurde, am 21. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 nach Italien zurück-
geführt wurde,
dass er am 10. Dezember 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Dezember 2008 in
E._______ von den italienischen Behörden anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuches daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 22. Dezember
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die
gleichen Gründe wie bei seinem ersten Gesuch (Probleme mit der
Vereinigten Volkspartei Togos (RPT) und Suche nach seiner Person)
anführte und ergänzte, dass mittlerweile seine Eltern (Mutter durch
Krankheit; Vater durch Unfall) verstorben seien und sich Schwestern
seines Vaters nun um seine jüngeren Geschwister kümmerten,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf
seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 29. Dezember 2008
mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
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verfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurück-
gehen, da dort die Lebensumstände schlecht für ihn seien und er ge-
mäss den italienischen Behörden das Land ohnehin zu verlassen ha-
be,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 28. Dezember
2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 30. Dezember 2009 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 - eröffnet am 3. April
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuer-
liche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezem-
ber 2008 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und gemäss
seinen Aussagen bis zu seiner Ausreise aus Italien auch dort gelebt
habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
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men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 14. Januar 2010 nicht beantwortet hät ten,
von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu
ändern vermöchten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung vom 24. März 2010 aufzuheben, es sei mit
superprovisorischer und provisorischer Verfügung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu verleihen und die Kantonspolizei
G._______ sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort
einzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des
Asylgesuchs fortzusetzen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführ-
te, Italien habe bis heute einer Rückübernahme seiner Person nicht
zugestimmt, weshalb sich die Frage einer Verletzung des Rückschie-
beverbotes stelle, zumal aus der Vergangenheit bekannt sei, dass
Italien bereits früher afrikanische Asylsuchende nach Libyen oder an-
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dere afrikanische Länder in eine unsichere Lage zurückgeschickt ha-
be,
dass ihm die italienischen Behörden mit einer zwangsweisen Aus-
schaffung gedroht und ihm fünf Tage zur Ausreise ("Foglio di Via")
eingeräumt hätten,
dass er ferner erfahren habe, dass mittlerweile sein Bruder H._______
am Y._______ von Unbekannten auf der Strasse erschossen worden
sei und seine Familie denke, dass man diesen an seiner Stelle getötet
habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. April 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetz-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 10. Dezember 2009 in der
Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA
sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]),
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 30. De-
zember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 14. Janu-
ar 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens ge-
mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass daher der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
geäusserte Einwand, wonach Italien bis heute einer Rückübernahme
seiner Person nicht zugestimmt habe und eine Verletzung des Rück-
schiebeverbots im Raum stehe, unbehelflich bleibt,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach sich
Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK und der
EMRK hält,
dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer
würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr
(„real risk“) ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise
behandelt zu werden, namentlich indem er eine Kettenabschiebung
nach Libyen oder andere afrikanische Länder zu befürchten habe, zu-
mal das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009
nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befin-
den,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 von den zuständi-
gen italienischen Behörden aufgefordert wurde, Italien innert fünf Ta-
gen zu verlassen,
dass gemäss Rechtsmittelbelehrung diese Verfügung hätte angefoch-
ten werden können, was der Beschwerdeführer offenbar unterliess,
dass dem Beschwerdeführer in Italien jedoch allenfalls noch ausseror-
dentliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die erwähnte Verfü-
gung offen stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Erwägungsgrund 4 der Dublin-II-
Verordnung Anrecht auf einen effektiven Zugang zu einem Verfahren
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zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft (im Dublin-Raum) hat und
gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, wobei dieser von einem einzigen Mitgliedstaat ge-
prüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III derselben Verord-
nung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass es dem Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch laut eigenen Aus-
sagen von den italienischen Behörden abgelehnt worden sei (vgl.
A1/14, S. 10), offen steht, den dortigen Asylbehörden allfällige Um-
stände, die sich nachträglich ereignet haben und die für die Gewäh-
rung von Asyl beziehungsweise gegen einen Wegweisungsvollzug in
sein Heimatland sprechen, anzuzeigen,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass bezüglich der in der Beschwerdeschrift angeführten Tötung des
Bruders H._______ und der Suche nach dem Beschwerdeführer die
Vorinstanz nicht gehalten war, sich im angefochtenen Entscheid zur
Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat oder zur
Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Togo zu äussern,
dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zu-
treffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien zu
prüfen hatte und dies auch tat (vgl. auch nachgehende Erwägungen),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Wegweisungsvollzug am 13. April 2010 vorsorglich ausge-
setzt wurde, weshalb den Anträgen, es sei mit superprovisorischer und
provisorischer Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu verleihen und die Kantonspolizei G._______ sei anzuweisen, die
Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, entsprochen wurde
beziehungsweise diese - was die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung betrifft - nunmehr gegenstandslos sind,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los wird,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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