B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2418/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
alias E._______, geboren am (…),
und deren Kinder
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Jahr 2006 verliess und am 16. November 2015 via H._______, I._______,
J._______, K._______, L._______, Kroatien, M._______, N._______ und
O._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 17. November 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
etwa im Jahr 2013 verliess und am 16. November 2015 via H._______,
I._______, J._______, K._______, L._______, Kroatien, M._______,
N._______ und O._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am
17. November 2015 im EVZ P._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
10. Dezember 2015 erklärte, sie seien in J._______, L._______, Kroatien,
M._______ und N._______ fotografiert worden und man habe ihre Perso-
nalien aufgenommen,
dass sie in O._______ noch daktyloskopiert worden seien,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom
10. Dezember 2015 angab, nur in O._______ seien die Fingerabdrücke
ihres Mannes aus Sicherheitsgründen abgenommen worden,
dass sie selbst nirgends ihre Fingerabdrücke habe geben müssen,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur
Person vom 10. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be-
ziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände geltend
machte, während die Beschwerdeführerin erklärte, sie folge dem, was das
Gesetz vorsehe,
dass das SEM am 29. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (vgl.
Akten A26 und A28),
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 17. November 2015 nicht eintrat, die Wegwei-
sung nach Kroatien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Q._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantrag-
ten,
dass sie als Beilage ein handschriftliches, in persischer Sprache verfasstes
Schreiben einreichten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden die im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 29. Januar 2016 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machen, sie seien über den Umstand, dass sie die Schweiz
verlassen müssten, nicht informiert worden,
dass sie zudem noch kein Interview gehabt hätten,
dass das „Dublin-Gesetz“ durch sie nicht gebrochen worden sei, da sie in
keinem anderen Land Fingerabdrücke gegeben oder Anträge gestellt hät-
ten,
dass sie in die Schweiz gereist seien im Wissen, dass die Menschenrechte
hier am meisten beachtet und respektiert würden,
dass die Schweiz ihnen Schutz und Hoffnung bieten würde, was sie zurzeit
am meisten gebrauchen könnten,
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dass ihre Kinder seit vier Monaten einen Deutschkurs besuchten, in die
öffentliche Schule gingen und die deutsche Sprache schon verstehen
könnten,
dass sie nicht in ein Land geschickt werden möchten, mit dem sie nichts
zu tun hätten,
dass sie in ein dunkles Loch fallen würden, wo es keine Hoffnung gebe und
das wertvolle Leben der Kinder vergeudet wäre,
dass sie sich erhofft hätten, in der Schweiz ein neues Leben ohne Kummer
und Sorgen beginnen zu können,
dass eine Ausschaffung diese Hoffnung jedoch zerstören würde,
dass innig darum gebeten werde, sich dem Entscheid nochmals anzuneh-
men,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordern,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, sie hätten in keinem
anderen Land Fingerabdrücke gegeben oder Anträge gestellt, nichts für
sich ableiten können,
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass Kroatien im Übrigen Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist,
weshalb davon ausgegangen werden darf, dieser Staat halte sich an die
daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass sich somit die Befürchtung der Beschwerdeführenden, das wertvolle
Leben ihrer Kinder wäre vergeudet, als unbegründet erweist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, /sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, ab-
gerufen am 27.04.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
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AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Kroatien würde ihnen dauer-
haft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass es den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden
zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zu-
ständigen Behörden zu kontaktieren, weshalb sie aus ihrer Argumentation,
sie würden in Kroatien in ein dunkles Loch fallen, wo es keine Hoffnung
gebe, nichts für sich abzuleiten vermögen,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus der angeblichen Integration ihrer Kinder und dem Wunsch nach
einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
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auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das mit der Beschwerde eingereichte persische Schreiben, mit dem
die Beschwerdeführenden ihre Situation in ihrer Sprache noch besser aus-
drücken wollen, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, weshalb es
sich erübrigt, eine Übersetzung einzuholen,
dass die Beschwerdeführenden auch aus der Rüge, sie seien nicht darüber
informiert worden, dass sie die Schweiz verlassen müssten, nichts für sich
ableiten können, zumal das SEM sie davon in Kenntnis gesetzt hat, dass
gestützt auf ihre Aussagen auch Kroatien für die Durchführung ihres Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, weswegen auf ihr
Asylgesuch eventuell nicht eingetreten werde (vgl. Befragungsprotokolle
vom 10. Dezember 2015, A9 S. 9 und A10 S. 8),
dass sie sich denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zustän-
digkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG äussern konnten,
dass sie schliesslich aus der Rüge, sie hätten noch kein Interview gehabt,
nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten vermögen, da sie ihre Asylvorbringen bei
den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständi-
gen kroatischen Behörden geltend machen können,
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass der am 21. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: