B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2418/2018
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
D-2418/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM B._______ um Asyl nach. Am 22. Okto-
ber 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg
befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 30. November 2016 hörte ihn das
SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer
Ethnie sei und aus Teheran stamme. Er habe dort sein Abitur gemacht und
schliesslich vier Semester an der Universität studiert, bevor er zusammen
mit seinem Vater in einer (…)firma gearbeitet habe. Seit seinem achtzehn-
ten Lebensjahr habe er Drogen konsumiert, zuerst während achtzehn Jah-
ren Opium, danach Amphetamin. In den letzten fünf bis sechs Jahren vor
seiner Ausreise habe er Methadon erhalten. Ihm sei es psychisch immer
schlechter gegangen und er habe angefangen, Stimmen zu hören, was er
seinem Vater erzählt, wobei er ihn gebeten habe, einen Arzt zu organisie-
ren. Aufgrund des Drogenkonsums habe der Vater seinen Lohn einbehal-
ten, weshalb er von ihm abhängig gewesen sei. Sein Vater habe ihn
schliesslich gegen seinen Willen in eine private Entzugsklinik bringen las-
sen, wo er drei Mal für je ungefähr einen Monat habe bleiben müssen. In
dieser Institution sei er auf verschiedene Arten grob belästigt, gefoltert und
sexuell missbraucht worden. Das letzte Mal sei er sechs Monate vor seiner
Ausreise in dieser Entzugsklinik gewesen. Dennoch habe er stets befürch-
tet, erneut dorthin eingeliefert zu werden. Diese Situation habe er nicht
mehr ausgehalten und er habe seinen Vater gebeten, einen Schlepper zu
organisieren. In der Schweiz habe er sich zudem dem Christentum zuge-
wandt.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 (eröffnet am 26. März 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte in materieller
Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
D-2418/2018
Seite 3
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen fest-
zustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufver-
sprechens vom (...) September 2017 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die
von ihm geltend gemachte erlebte Folter und sexuelle Belästigung in der
privaten Drogenentzugsinstitution sowie die generellen Probleme mit dem
D-2418/2018
Seite 4
Vater bezüglich seines Drogenkonsums beziehungsweise seiner psychi-
schen Erkrankung seien nicht aufgrund von einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motive erfolgt. Es habe sich vielmehr um eine schwierige Lebens-
situation gehandelt, die erheblich durch seinen Drogenkonsum respektive
seine psychische Krankheit geprägt gewesen sei. Was die Befürchtung des
Beschwerdeführers angehe, erneut in die Entzugsklinik eingewiesen zu
werden, so sei festzustellen, dass er in der Schweiz eine Diagnose seiner
psychischen Krankheit erhalten habe. Somit sei eine angemessene Be-
handlung möglich. Auch sein Vater habe diese Diagnose zur Kenntnis ge-
nommen. Aufgrund der gestellten Diagnose sowie dem daraus resultieren-
den Set an Behandlungsmöglichkeiten sei deshalb die Gefahr einer erneu-
ten zwangsweisen Einweisung in die Entzugsklinik gering. Schliesslich rei-
che die vorgebrachte Konversion zum Christentum nicht aus, um von einer
zukünftigen Verfolgung im Iran auszugehen. Den Aussagen des Beschwer-
deführers sei nicht zu entnehmen, dass er die Konversion abgeschlossen
hätte, beziehungsweise seinen Glauben aktiv nach aussentrüge und mis-
sionarisch aktiv wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich seine
Konversion zum Christentum bereits anlässlich der Anhörung vom 30. No-
vember 2016 abgezeichnet habe. Bis die Vorinstanz ihre Verfügung vom
23. März 2018 erlassen habe, seien sechzehn Monate vergangen. Die Vor-
instanz hätte sich deshalb in der Zwischenzeit über den Stand der Dinge
betreffend Konversion zum Christentum erkundigen müssen. Dies habe sie
nicht getan, womit sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei.
Seit der Beschwerdeführer in er Schweiz sei, habe er sich intensiver mit
dem Christentum auseinandergesetzt. Er sei von Missionaren besucht
worden, welche mit ihm über das Christentum gesprochen hätten und ihm
eine Bibel und ein Magazin in Farsi ausgehändigt hätten. Dies habe ihn
überzeugt, zum Christentum zu konvertieren. Am (…) September 2017
habe er sein Taufversprechen abgelegt. Er besuche mindestens einmal in
der Woche die Kirche und die Bibel gehöre zu seiner täglichen Lektüre. Vor
Ostern faste er, wie es von einem praktizierenden Gläubigen erwartet
werde. Er habe seine Eltern über seine Konversion orientiert, indem er
ihnen mit seinem Mobiltelefon Fotos von seiner Taufe geschickt habe. Der
Vater sei daraufhin sehr wütend geworden und habe ihm gesagt, dass er
nie wieder in den Iran zurückkehren solle. Auch habe er ihn wegen uner-
laubten Religionswechsels bei den Gerichtsbehörden angezeigt, womit er
als Landesverräter gelte und bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert
würde.
D-2418/2018
Seite 5
4.
4.1 Der Prozessgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe von Art. 54 AsylG infolge seiner in der Schweiz erfolgten Konver-
sion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher – oder
aus einem anderen Grund – vorläufig aufzunehmen ist (vgl. Ziff. 3.2 der
Beschwerde). Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unangefochten
in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht
mehr zu prüfen.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 12 VwVG) rügt, verkennt er, dass dieser Grundsatz durch
die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) be-
schränkt wird, wonach die asylsuchende Person der Behörde alle Gründe
mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf Vollzug
der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde darf
sich sodann in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbe-
werber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzuneh-
men, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Es wäre mithin
Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden über verän-
derte persönliche Umstände zu informieren. Insofern mit der Rüge implizit
die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese
schliesslich mit vorliegendem Urteil bestätigt.
4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.4 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht muss die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlings-
eigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
D-2418/2018
Seite 6
4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.6 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer
näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden ins-
besondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. ge-
gen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kam-
mer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des
BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Der Übertritt
vom muslimischen Glauben zum Christentum führt allein grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit
den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missio-
nierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst
dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionie-
renden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vor-
liegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei
Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben
der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Be-
kanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion
zum Christentum sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Zwei-
fel an der Ernsthaftigkeit berechtigt. So war der Beschwerdeführer in der
Anhörung – auch auf Nachfrage – nicht in der Lage, Substanzielles zu sei-
ner Motivation für einen Religionswechsel vorzubringen beziehungsweise
D-2418/2018
Seite 7
zu erläutern, was ihn am Islam stört und am Christentum anzieht. So hat
er in dieser Hinsicht lediglich ausgeführt, dass er mit dem Islam Probleme
gehabt respektive diesen nicht gemocht und eine andere Religion benötigt
habe, weil er nicht ohne einen Gott habe leben können, und dass er nach
dem Besuch von zwei Missionaren sowie der Lektüre eines Magazins zum
Schluss gekommen sei, dass das Christentum eine gute Religion sei (vgl.
Akten der Vorinstanz, A13, F168, F171). Auch die Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen die diesbezüglichen Zweifel nicht gänzlich auszuräu-
men. Selbst wenn die Ernsthaftigkeit indessen nicht in Frage zu stellen ist,
liegen keine Umstände vor, welche eine asylrelevante Verfolgung nahe le-
gen würden.
Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Taufverspre-
chens ist immerhin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
inzwischen hat taufen lassen und die Konversion damit formell bestätigt ist.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, inzwischen min-
destens einmal in der Woche die Kirche zu besuchen und täglich in der
Bibel zu lesen sowie vor Ostern zu fasten. Selbst wenn die Glaubensaus-
übung in diesem Masse stattfindet, was nebenbei bemerkt nicht belegt ist,
kann nicht von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden
Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse ex-
ponieren würde, gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht so-
dann geltend, er habe seinen Eltern auf dem Mobiltelefon Fotos seiner
Taufe geschickt, woraufhin der Vater wütend geworden sei und ihn bei den
iranischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe, weshalb er nun als Lan-
desverräter gelte. Ob sich dies so abspielte, das Vorbringen ist notabene
in keiner Weise belegt noch substanziiert dargelegt worden, kann an dieser
Stelle dahingestellt bleiben, da das Vorbringen als nachgeschoben zu qua-
lifizieren und nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden unter-
stellten ihm eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die
als Angriff auf den Staat gewertet würden.
4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht
auf subjektiven Nachfluchtgründe berufen kann. Die Vorinstanz hat somit
insgesamt zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt.
D-2418/2018
Seite 8
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
D-2418/2018
Seite 9
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt
und verfügt im Iran mit seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz, auch wenn die Beziehung zum
Vater nicht die beste sein mag. Er hat die Schule mit dem Abitur abge-
schlossen, einige Semester an der Universität studiert und verfügt über
langjährige Berufserfahrung als (…) beziehungsweise (…). Soweit der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Probleme
vorgebracht hat, an denen er auf Beschwerdeebene nicht mehr festhält, ist
festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.2). Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, zumal
er selbst ausgesagt hat, er hätte sich im Iran behandeln lassen können,
wenn er gewusst hätte, an was für einer Krankheit er leide.
D-2418/2018
Seite 10
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung, soweit sie ange-
fochten worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2418/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: