B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-24/2011/mel
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…)
Kosovo,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein albanischsprachiger Roma aus B.______ –
gelangte am 7. April 2008 in die Schweiz und reichte gleichentags ein
Asylgesuch ein. Im Rahmen der Befragung durch das BFM machte er im
Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Familie von 1999 bis 2003
als Flüchtling in Montenegro aufgehalten. Nachdem er in den Kosovo zu-
rückgekehrt sei, sei er wiederholt von albanischen Jugendlichen geschla-
gen und beschuldigt worden, mit den Serben zusammengearbeitet zu
haben. 2005 sei er erneut nach Montenegro gereist und im Jahr darauf
wieder in den Kosovo zurückgekehrt, worauf ihm erneut vorgeworfen
worden sei, mit den Serben kollaboriert zu haben. Nach der Unabhängig-
keit Kosovos sei er nach B._______ gereist, wo er erneut geschlagen und
ihm angedroht worden sei, man würde ihn umbringen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht ei-
ne gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juni 2008 gut,
hob die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 auf und wies die Sache
zur Durchführung der notwendigen Abklärungen hinsichtlich der konkre-
ten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie neuer Entscheidfin-
dung an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in C._______ (in der Folge: die Botschaft) um die Vornahme
von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft
antwortete darauf mit Bericht vom (…), dessen wesentlicher Inhalt dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. August 2010 zur Kenntnis
gebracht wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2010 nahm der
Rechtsvertreter unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der
D.________ einigten Roma-Partei vom 19. August 2010 und einer Foto-
grafie zu einzelnen Feststellungen im Bericht der Botschaft vom 28. Juli
2010 Stellung.
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Seite 3
E.
Mit am 3. Dezember 2010 eröffnetem Entscheid vom 1. Dezember 2010
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April
2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 3. Januar 2011 Beschwerde und ersuchte in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2011 den Nachweis der Be-
dürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. In der Folge wurde der ge-
forderte Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
27. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines
gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor wel-
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chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei den geltend gemachten Vorbringen, von albanischen Jugendli-
chen unter dem Vorwurf, in Montenegro mit den Serben zusammengear-
beitet zu haben, mehrfach verprügelt worden zu sein, handelt es sich um
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Übergriffe von Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungs-
massnahmen.
4.2 Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funk-
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete
Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger
Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen
Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die
Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie
diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat
aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung er-
öffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – als verfol-
gungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückge-
kommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwa-
chungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung
der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina.
Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regel-
vermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei
handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im
Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben nie an staatliche Institutionen gewandt, um nach
Schutz nachzusuchen.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – und entgegen
der Auffassung in der Beschwerde – gingen in Kosovo die bisher zustän-
digen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Be-
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drohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem präventi-
ven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehör-
den, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), der
European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des Kosovo
Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation
Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur
Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Ko-
sovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen
der schweizerischen Asylrekurskommission 2002 Nr. 8 und 21). Somit
kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
gehabt hat und es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der geltend
gemachten Übergriffe an die zuständigen Behörden zu wenden. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde
zur allgemeinen Situation von Roma in Kosovo noch die im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wird damit zum einen lediglich
der nicht in Zweifel gezogene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mon-
tenegro und zum anderen mit den Schreiben der D.______ vom 7. März
2008 und vom 19. August 2010 dessen Behelligungen durch Angehörige
der albanisch-stämmigen Bevölkerung bestätigt.
4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation (Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zu-
lässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie aus-
geführt als Safe Country gilt.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.4.1 In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite
Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
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Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien
– wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
5.4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4071/2008
vom 14. Oktober 2008 die Sache zur Durchführung der notwendigen Ab-
klärungen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände des Beschwerde-
führers an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ersuchte das BFM mit
Schreiben vom 22. Juni 2010 die Botschaft um die Vornahme von Abklä-
rungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers.
Im Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 wird festgehalten, dass sich
am 26. Juli 2010 eine Vertrauensperson im Auftrag des BFM nach
E.______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, begeben habe, um
dort Abklärungen bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Lage seiner
Familie vor Ort vorzunehmen. Es wurde festgestellt, dass die Familie des
Beschwerdeführers in E._______ ein Haus in gutem Zustand besitze, das
unbestrittenermassen regelmässig von der Familie des Beschwerdefüh-
rers aufgesucht und unterhalten werde. Im Weiteren sei davon auszuge-
hen, dass der Vater des Beschwerdeführers und weitere Familienangehö-
rige die meiste Zeit dort wohnhaft seien, habe doch eine etwa 70-jährige
Frau der Vertrauensperson bei dessen Augenschein der Liegenschaft ge-
genüber bejaht, dass hier die Familie von F.______., ihrem Sohn, lebe.
Daraufhin sei ein etwa 50-jähringer Mann erschienen, der sich als Nach-
bar von F.________. namens G.________ ausgegeben und im Weiteren
angegeben habe, F._______ gehöre das Nachbarhaus, welches nicht
bewohnt sei. Indessen habe die Vertrauensperson festgestellt, dass sich
auch dieses in gutem Zustand befinde und der vermeintliche Nachbar von
F.________ habe auf entsprechenden Vorbehalt hin angegeben,
F.______ kehre regelmässig aus Montenegro zurück, um sich um sein
Haus zu kümmern. Nach Einschätzung der Vertrauensperson habe es
sich beim beschriebenen Mann um F.______, dem Vater des Beschwer-
deführers, gehandelt, hätten doch zwei in der Nähe wohnhafte Personen
bestätigt, dass H. sich zurzeit an seiner Wohnadresse aufhalte und es
zudem in diesem Quartier niemanden mit dem Namen G.________ gebe.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis stellte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
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8. September 2010 unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der
D._______ vom 19. August 2010 und einer Fotografie in Abrede, dass die
Vertrauensperson mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen ha-
be. Dieser befinde sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten
Sohn für rund eineinhalb Monate in Montenegro bei seiner Schwester.
Anhand der beiliegenden Fotografie, auf dem der Vater des Beschwerde-
führers abgebildet sei, könne abgeklärt werden, ob es sich bei dieser Per-
son, welche sich als G.________ ausgegeben habe, tatsächlich, wie
vermutet, um F.________ gehandelt habe. Im übrigen habe der Vater des
Beschwerdeführers wegen des Krieges seine Arbeitsstelle und seine
Rente eingebüsst und werde von seinen im Ausland lebenden Kindern fi-
nanziell unterstützt. Da ihm sein Haus sehr wichtig sei, wolle er trotz ge-
genteiligem Rat seiner fünf älteren Kindern in Kosovo bleiben, und er
kehre regelmässig von Montenegro nach Kosovo zurück, um das Haus
zu unterhalten. Schliesslich werde im Schreiben der D._______ vom
19. August 2010 bestätigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers an-
lässlich des Besuches der Delegation aus der Schweiz nicht zuhause
gewesen seien. Die Familie könne wegen Behelligungen durch die alba-
nischstämmige Bevölkerung nicht "ruhig" in ihrem Haus leben.
5.4.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers bejaht. Aus
dem Bericht der Botschaft vom 28. Juli 2010 ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem Haus
in E._______ leben. Aber auch wenn die Behauptung zutreffen sollte,
dass sich diese regelmässig nach Montenegro begeben sollten, würde
der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, auch in die-
sem Fall über familiäre Anknüpfungspunkte an seinem Herkunftsort ver-
fügen, da seine Familie regelmässig nach E._______ zurückkehren wür-
de. Daher erübrigen sich die in der Beschwerde wiederholt angeregten,
weiteren Abklärungen, ob die Vertrauensperson bei ihrem Augenschein,
wie vermutet, dem Vater des Beschwerdeführers begegnete, da diese an
der Einschätzung des bestehenden Beziehungsnetzes nichts ändern
würden. Das Haus der Familie mit genügend Wohnraum befindet sich in
einem guten Zustand. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine gute
Schulbildung und verfügt, wenn auch nicht über eine Ausbildung als Sa-
nitär, wie in der angefochtenen Verfügung unzutreffend festgestellt, so
doch über einen dreimonatigen Ausbildungskurs zum Sanitär. Angesichts
dieser Ausgangslage dürfte es dem gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere
für ethnische Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo
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Seite 10
möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich aufzu-
bauen, zumal dessen Muttersprache Albanisch ist und er in seinem Dorf
über Kontakte verfügt. Ausserdem kann der Beschwerdeführer, wie vom
BFM zutreffend festgehalten, zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwie-
rigkeiten die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Brüder und
seiner Schwester in Österreich in Anspruch nehmen. Daher erweist sich
der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit
Zwischenverfügung vom 12. November 2011 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in der Fol-
ge erbracht wurde, gutgeheissen. Da aufgrund der Aktenlage auch im
heutigen Zeitpunkt von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: